Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00751




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 7. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard

BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut

Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, gelernter Konditor/Confiseur, meldete sich am 6. Juni 2008 infolge Berufskrankheit („Bäckerasthma) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Januar 2009 (Urk. 8/30) und 14. Februar 2011 (Urk. 8/117) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Kaufmann mittels Handelsdiplom unter Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 8/36; Urk. 8/121-122). Der Versicherte erhielt das Diplom am 10. Februar 2011 (Urk. 8/123). In der Folge begann er einen Lehrgang für die Berufsprüfung zum Treuhänder mit Fachausweis (vgl. Urk. 8/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133; Urk. 8/137) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2011 Kostengutsprache für die Ausbildung zum Treuhänder mit Berufsprüfung (Urk. 8/139) und richtete weitere Taggelder aus (Urk. 8/141).

Mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/171) hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die berufsbegleitende Ausbildung zum Treuhänder abgeschlossen habe und rentenausschliessend eingegliedert sei. Die dagegen am
16. Dezember 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/176/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2014 bei übereinstimmendem Antrag gut und wies die Sache zur erneuten Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2013.01158; Urk. 8/196).

1.2    Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 (Urk. 8/215) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf weitere berufliche Massnahmen in Aussicht. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 3. März 2015 (Urk. 8/216) erachtete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgreich abgeschlossen. Gegen beide Vorbescheide erhob der Versicherte am 31. März 2015 Einwände (Urk. 8/218-219). Am 9. Juni 2015 entschied die IV-Stelle entsprechend ihren Vorbescheiden (Urk. 8/221-222 = Urk. 2/1-2).


2.    Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 9. Juni 2015 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2015 Beschwerde mit den Anträgen, diese seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Taggelder in Höhe von Fr. 234.40 pro Tag bis zum 15. Oktober 2013 auszurichten, soweit dies noch nicht erfolgt sei, und es seien ihm Taggelder in gleicher Höhe bis zum Abschluss der beruflichen Massnahme gemäss Besitzstand auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2015 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge-meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An-spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

    a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

    b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).    

1.4    Wer sich in Umschulung befindet, hat nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld.


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggelder hat (vgl. Urk. 1 S. 1). Damit in Zusammenhang steht die Frage, ob er nach Erreichen des Handelsdiploms rentenausschliessend eingegliedert ist oder ob er Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten zum Treuhänder mit Fachausweis hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Abschluss des Handelsdiploms und dem Besuch der Ausbildung zum Treuhänder angemessen eingegliedert sei. Dabei sei unerheblich, dass er das Diplom zum Treuhänder nicht bestanden habe (Urk. 2/1 S. 1). Er sei bereits mit dem Handelsdiplom in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Gemäss den Angaben im individuellen Konto habe er bei Eintritt des Gesundheitsschadens durchschnittlich Fr. 89‘529.65 verdient. Gemäss den statistischen Tabellenlohnwerten könne er ein Jahreseinkommen von Fr. 87‘350.20 erzielen. Es habe bereits nach Abschluss der Handelsschule kein Anspruch auf eine weiterführende Ausbildung bestanden; die bisherige Unterstützung sei grosszügig gewesen. Dass er die Treuhänderprüfung nicht bestanden habe, sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Weiter habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt, indem er keine Stelle gesucht habe (Urk. 2/2 S. 1 f.).

2.3    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ein Taggeld vom 1. März 2011 bis 15. Oktober 2013 zugesichert worden, letzteres Datum sei dasjenige des voraussichtlichen Abschlusses der Weiterbildung gewesen (S. 3 Ziff. 8; S. 6 Ziff. 27). Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Weiterbildung zum Treuhänder einverstanden sei. Der Abschluss des Handelsdiploms entspreche nicht einer angemessenen Eingliederung (S. 4 Ziff. 12; Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin habe am 20. Juli 2011 Kostengutsprache für die Ausbildung zum Treuhänder erteilt. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass sein Fortkommen bis zum Abschluss der Weiterbildung gesichert sei (S. 6 Ziff. 26, Ziff. 28). Er könne die Teilprüfung erst im Herbst 2015 wiederholen, nachdem eine Wiederholungsprüfung im Jahr 2014 infolge der Entscheide der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen sei (S. 7 Ziff. 33). Der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt worden (S. 8 Ziff. 38 ff.). Er sei gezwungen gewesen, im April 2015 eine Stelle als Koch/Konditor anzunehmen (S. 14 Ziff. 64).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 8/206) dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 15. Oktober 2013 ein Taggeld von Fr. 234.10 pro Tag zugesprochen; diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer nun die Ausrichtung eines Taggeldes von Fr. 234.40 pro Tag für diesen Zeitraum beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist darauf nicht einzutreten.

3.2    Der Beschwerdeführer erzielte nach den unbestritten gebliebenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Einkommen von jährlich durchschnittlich rund Fr. 89‘530.-- (Urk. 2/2 S. 2; vgl. IK-Auszug; Urk. 8/115). Nach Abschluss der Handelsschule hätte er gemäss Erhebung der Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von rund Fr. 87‘350.-- erzielen können (Urk. 2/2 S. 2). Dazu hält der Beschwerdeführer einzig und ohne weitere Begründung fest, dass das Handelsdiplom nicht einer angemessenen Eingliederung entspreche. Eine Person mit dieser Ausbildung verfügt jedoch grundsätzlich über eine hinreichende fachliche Qualifikation, um ein Arbeitsverhältnis im kaufmännischen Bereich einzugehen und den von der Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise errechneten hypothetischen Lohn zu erzielen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Ausbildung als das Handelsdiplom hätte. Soweit die Beschwerdegegnerin ihm aufgrund der absolvierten Konditormeisterprüfung eine Weiterbildung zum Treuhänder zugestand (vgl. Urk. 8/78), entsprach dies angesichts der obgenannten Einkommenszahlen vor Eintritt der Berufskrankheit nicht dem Grundsatz der Gleichwertigkeit und ist als grosszügig zu werten. Sodann ist der Beschwerdeführer abgesehen von der Berufskrankheit nicht gesundheitlich eingeschränkt und für jede Tätigkeit ausserhalb seiner früheren Ausbildung voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/12/12), weshalb es bereits aus diesem Grund an einem Anspruch auf eine weitere berufliche Massnahme fehlte. Dass er diese Erwerbsmöglichkeiten bisher nicht ausschöpfte, ist nicht auf invaliditätsbezogene Gründe zurückzuführen. Ein einzelfallmässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht ebenfalls nicht, ist ein solcher doch rechtsprechungsgemäss nur gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467).

Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin errechneten Vergleichseinkommen verblieb dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Handelsdiploms eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von jedenfalls unter 5 %, welche praxisgemäss keinen (weiteren) Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2015 vom 7. September 2015 E. 4 mit Hinwei-sen).
3.3    Galt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bereits mit Abschluss des Handelsdiploms aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht als gleichwertig eingegliedert, hatte er grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostengutsprache für die höhere Ausbildung zum Treuhänder: In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106
E. 2a). Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus während dieser zusätzlichen Ausbildungszeit sogar ein volles Erwerbseinkommen in branchenüblicher Höhe erzielen können, war die Zusatzausbildung zum Treuhänder doch berufsbegleitend (vgl. Urk. 8/128; Urk. 8/78), wobei die Beschwerdegegnerin lediglich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % verlangte (vgl. Urk. 8/114). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/139) wurde dementsprechend festgehalten, dass die Kosten der berufsbegleitenden Ausbildung zum Treuhänder übernommen würden, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % erwerbstätig ist und die Weiterbildung berufsbegleitend absolviert. Dass er dabei keinen branchenüblichen Lohn erzielte (vgl. Urk. 8/167/4), ist nicht auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen.

Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer vom 1. März 2011 bis 15. Oktober 2013 - somit während den mit Schreiben vom 17. März 2010 bestätigten sechs Semestern; vgl. Urk. 8/78 - ergänzende Taggelder (Verfügung vom 21. Juli 2011; Urk. 8/141). Die Beschwerdegegnerin hat somit sämtliche Leistungen, die sie dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, erbracht. Weitere Zusicherungen wurden nicht gemacht, insbesondere nicht dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin auch im Falle des Nichtbestehens der Prüfungen erneut für die Kosten der Zusatzausbildung aufkommen werde. Dementsprechend stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht. Im Übrigen sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht bestanden hat. Solche wurden denn auch nicht geltend gemacht.

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den bisher gewährten beruflichen Massnahmen als gleichwertig eingegliedert gilt, weshalb kein Anspruch auf weitere Taggelder oder auf Kostenübernahme für eine Wiederholung der Treuhänderprüfungen besteht.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Bosshard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard