Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00752




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, absolvierte eine Lehre als Stauden- und Kleingehölzgärtner und erwarb im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann (Urk. 7/2). In den Jahren 2003 bis 2008 war er im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbend tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Am 19. Dezember 2012 meldete er sich wegen der Folgen einer akuten myeloischen Leukämie mit Stammzellentransplantation bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/17). Insbesondere zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, der Taggeldversicherung des Versicherten, bei (Urk. 7/13, Urk. 7/14). Ausserdem gab sie bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Bereichen medizinische Onkologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin in Auftrag (Urk. 7/26), welches am 20. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 12. September 2014 wurde dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 7/37). Hiergegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/38, Urk. 7/40) und berufliche Massnahmen beantragen (Urk. 7/43). Mit Mitteilung vom 25. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Durchführung einer Behandlung mit hochkalorischer Ernährung und muskulärem Aufbautraining (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 4. März 2015 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung in Aussicht, da es dem Versicherten möglich sei, ein mindestens gleich hohes Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen (Urk. 7/56). Am 2. und 24. März 2015 wurde im Zusammenhang mit dem Angebot Arbeitsvermittlung eine Zielvereinbarung unterzeichnet (Urk. 7/58). Der Versicherte liess am 16. April 2014 Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. März 2015 erheben (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 12. Mai 2015 wurden die Kosten eines Arbeitstrainings für die Zeit vom 12. Mai bis am 12. November 2015 übernommen (Urk. 7/64), mit Verfügung vom 9. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle einen Umschulungsanspruch im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2) und mit Mitteilung vom 24. Juni 2015 wurde das Arbeitstraining per 14. Mai 2015 abgebrochen, da der Versicherte seit diesem Datum nicht mehr am Arbeitstraining teilgenommen habe (Urk. 7/78).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, am 10. Juli 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich die berufliche Massnahme einer Umschulung, zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1). Am 20. August 2015 schloss die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurde ihm Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

1.3    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Doch es geht nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

1.4    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 9. Juni 2015 insbesondere aus, der Versicherte habe als Selbständigerwerbender in der Naturgartenpflege vor Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2006 bis 2008 ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von Fr. 24‘600.-- erzielt. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Hilfskraft in einem 50%igen Pensum zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem Versicherten möglich, ein mindestens gleich hohes Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen. Da kein dauernder, invaliditätsbedingter Minderverdienst vorliege, sei die Gleichwertigkeit unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten somit zu bejahen. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann erworben. Mit dieser Ausbildung sei ihm die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens qualitativ gleichwertigen Erwerbstätigkeit möglich. Da dem Versicherten die Ausübung einer sowohl qualitativ als auch betreffend Verdienstmöglichkeiten gleichwertigen Tätigkeit möglich sei, bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 2).

2.2    Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 10. Juli 2015 demgegenüber vorbringen, die von der Rechtsprechung festgesetzte 20%ige Einkommenseinbusse sei für einen Umschulungsanspruch keine zwingende Voraussetzung, sondern stelle lediglich einen zu berücksichtigenden Richtwert dar, welcher unter Einbezug der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls jedenfalls zu relativieren sei. Bei der Prüfung des Bestehens einer Erwerbseinbusse sei kein kurzfristiger Blick statthaft, sondern sei eine langfristigere Betrachtung notwendig. Dabei sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Der Anspruch auf eine Umschulung sei ausgewiesen, wenn man davon ausgehe, dass die angepasste Tätigkeit eine reine Hilfsarbeitertätigkeit sein solle. Werde auf die Ausübung einer Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann abgestellt, so sei das Valideneinkommen hypothetisch für eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann festzulegen. Da er diese Tätigkeit nun gesundheitsbedingt nur noch zu 50 % ausüben könne, resultiere eine 50%ige Einkommenseinbusse. Somit bestehe ein Anspruch auf Umschulung (Urk. 1).


3.

3.1    Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 20. August 2014 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie (BMI 16 kg/m2) festgehalten, welche im Zusammenhang mit den Behandlungen einer akuten myeloischen Leukämie im Jahr 2009 (mehrere Kombinationschemotherapien, periphere Stammzellentransplantation) sowie einer im Jahr 2010 aufgetretenen vorübergehenden endoralen und hepatischen Graft-versus-host-disease stehe, wobei ab dem 17. März 2011 eine komplette morphologische immunphänotypische und zytogenetische Remission eingetreten sei (Urk. 7/33/15). Die Y.___-Gutachter führten aus, der Versicherte habe sich von der Behandlung der Leukämie körperlich noch nicht wieder erholt. Wegen der ausgeprägten Muskelschwäche seien dem Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Gärtner, nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, Tätigkeit bestehe hingegen eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/33/15-16).

3.2    Beide Parteien gehen gestützt auf diese schlüssig begründete Einschätzung des Y.___ zu Recht davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar ist, er hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2). Die IV-Stelle wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Versicherte im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann erworben habe und ihm mit dieser Ausbildung die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens qualitativ gleichwertige Erwerbstätigkeit möglich sei (Urk. 2). Der Versicherte liess demgegenüber in der Beschwerde die Frage, ob ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann zumutbar sei, sei offen (Urk. 1 S. 9).

3.3    Natur- und Umweltfachleute übernehmen gemäss den auf dem Internetangebot www.berufsberatung.ch des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung abrufbaren Informationen vielfältige Aufgaben im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie in der nachhaltigen Entwicklung. Sie koordinieren und begleiten auf Fachstellen, in Ämtern, in Umweltschutzorganisationen oder Betrieben Projekte, wirken im Gesetzesvollzug mit und sind in der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit tätig. An der Schnittstelle zwischen Entscheidungsträgern und Spezialistinnen leiten und koordinieren sie Projekte und begleiten deren Umsetzung.

3.4    Angesichts dieser Tätigkeitsumschreibung ist davon auszugehen, dass der Beruf des Natur- und Umweltfachmanns weitgehend als Bürotätigkeit ausgeübt werden kann, welche nur mit einer körperlich leichten Belastung einhergeht und in wechselnden Arbeitspositionen versehen werden kann, etwa mithilfe eines höhenverstellbaren Pultes oder eines Stehpultes und durch gelegentliches Gehen am Arbeitsplatz. Eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pensum ist dem Versicherten somit gesundheitlich zumutbar.


4.

4.1    Der Versicherte liess ausführen, auch falls ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann zumutbar sei, so sei dies nur in einem 50%igen Pensum der Fall, weshalb eine Einkommensbusse von 50 % resultiere und somit die Erheblichkeitsgrenze von 20 %, welche rechtsprechungsgemäss für den Umschulungsanspruch bestehe, überschritten sei (Urk. 1 S. 9). Die IV-Stelle hat das Valideneinkommen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbstätig gewesenen Versicherten anhand seines Durchschnittseinkommens in den Jahren 2006-2008 auf Fr. 24‘600.-- festgelegt (Urk. 7/35). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) davon aus, dass der Lohn für eine 50%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter (LSE 2010 TA 1, Total aller Branchen, Männer, Anforderungsniveau 4), unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % aufgrund der Teilzeittätigkeit, im Jahr 2010 Fr. 27‘524.-- betrug (Urk. 7/35). In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 führte die IV-Stelle daher aus, dass der Versicherte als Hilfsarbeiter keine Lohneinbusse erleide. Falls er einer Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann nachgehe, falle das Invalideneinkommen noch höher aus (Urk. 2).

4.2    Bei einem Selbständigerwerbenden, dessen Tätigkeit sich noch im Aufbau befunden hat oder der konjunkturbedingt vorübergehend ein tiefes Einkommen erzielt hat, darf man einen Umschulungsanspruch nicht von vornherein daran scheitern lassen, dass aufgrund der aktuellen Verdienstmöglichkeiten die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht ist (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 356 mit weiterem Hinweis). Doch der Versicherte war bereits mehr als fünf Jahre lang selbständig erwerbstätig und erzielte stets verhältnismässig tiefe Einkommen (Urk. 7/1). Somit hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich (Urk. 7/35) in überzeugender Weise und mit korrekter Berechnung dargelegt, dass es dem Versicherten selbst in einer Hilfstätigkeit in einem Pensum von 50 % möglich wäre, ein geringfügig höheres Einkommen zu erzielen als in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich als Selbständigerwerbender. Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht kein Anlass dazu, das Valideneinkommen nach Tabellenwerten festzulegen. Da beim Versicherten kein Mindereinkommen resultiert und ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann auch in qualitativer Hinsicht zumutbar ist, besteht kein Umschulungsanspruch.

4.3    Ein Anspruch auf Umschulung besteht überdies nur, wenn und soweit diese zur erwerblichen Eingliederung unmittelbar erforderlich ist. Die subjektiven Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person sind bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu berücksichtigen und bilden Teil der in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG verankerten Geeignetheit; sie sind aber nicht ausschlaggebend für die Begründung eines Umschulungsanspruchs. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es nämlich nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person an (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 9C_644/2008 E. 3). So hat auch eine nie auf ihrem erlernten Beruf tätig gewesene Person keinen Anspruch auf eine ihren Neigungen entsprechende Ausbildung, wenn ihr zumutbare Tätigkeiten ohne Umschulung offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2004 I 849/02 E. 3.2.2). Der Versicherte ist derzeit für jede Tätigkeit höchstens im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/33/15-16), woran auch eine berufliche Umschulung nichts ändern würde. Im Jahr 2004 erwarb der Versicherte das Fähigkeitszeugnis als Natur- und Umweltfachmann (Urk. 7/2), diese Tätigkeit ist ihm gesundheitlich im Umfang von 50 % zumutbar (vgl. E. 3.4) und der Versicherte brachte keine anderen Argumente vor, weshalb ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Es besteht somit auch kein Umschulungsanspruch, da sich eine Umschulung für eine erwerbliche Eingliederung als nicht notwendig erweist.

4.4    Im Übrigen liegen seitens des Versicherten keine konkreten Vorschläge für eine Umschulung vor, weshalb nicht bekannt ist, ob der Versicherte sich auf eine berufliche Tätigkeit umschulen lassen möchte, welche besser entlöhnt ist, als diejenige als Natur- und Umweltfachmann. Die Übernahme einer höherwertigen Ausbildung kommt im Rahmen eines Umschulungsanspruchs insbesondere dann in Frage, wenn jemand mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbildungsniveau so viel verdienen kann wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeittätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O., S. 365). Doch der Versicherte kann mit einer Arbeitstätigkeit als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pensum auch ohne Umschulung bereits ein Einkommen erzielen, welches über demjenigen vor Eintritt der Invalidität liegt (vgl. E. 4.1-2). Die Übernahme von Kosten für eine Umschulung ist unter diesen Umständen weder erforderlich noch verhältnismässig.

4.5    Schliesslich tritt der Versicherungsfall bezüglich der Umschulung nicht ein, solange der Gesundheitszustand eine solche Eingliederungsmassnahme nicht erlaubt (BGE 112 V 275 E. 2c). Die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (BGE 113 V 261 E. 1b). Die Y.___-Gutachter hielten am 20. August 2014 jedoch fest, dass berufliche Massnahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und vorerst mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen (hochkalorische Ernährung mit einem muskulären Aufbautraining, am erfolgreichsten in einem stationären Rahmen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten) versucht werden solle, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit könne der Versicherte ohne fremde Hilfe verwerten (Urk. 7/33/17). Somit ist der Umschulungsanspruch aktuell auch zu verneinen, weil die medizinische Behandlung, soweit aus den Akten ersichtlich, noch nicht abgeschlossen ist.

4.6    Da kein Umschulungsanspruch besteht, ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 abzuweisen.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 400.-- festzulegen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, nach Einsicht in die dem Verfahrensaufwand angemessene Kostennote vom 6. November 2015 (Urk. 11), für seine Bemühungen mit Fr. 1‘733.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 1733.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef