Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00753




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 29. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2009; Urk. 7/1/2), gelernte kaufmännische Angestellte mit Handelsdiplom (Urk. 7/3/4), war zuletzt von Mai 2008 bis Ende Januar 2013 als Berufsspezialistin Kurswesen/Kursleiterin bei der Y.___ tätig, seit Mai 2010 in Teilpensen (Urk. 7/10, Urk. 7/11). Wegen Schmerzen, Kraftlosigkeit, psychischen Problemen und ungleich langen Bandscheiben sowie unter Hinweis auf einen Ärztefehler bei einer Blinddarmoperation im Jahr 2008 meldete sich die Versicherte am 1. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7/11). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/12, Urk. 7/18-19) und die Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/16) eingeholt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungsanspruch verneint (Urk. 7/14). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle die Versicherte bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, hielt sie zur Weiterführung einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie an (Urk. 7/51) und holte in der Folge einen weiteren Bericht beim behandelnden Psychiater sowie eine Stellungnahme bei den Gutachtern der Z.___ ein (Urk. 7/63, Urk. 7/69). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015, Urk. 7/71; Einwand vom 6. Mai 2015, Urk. 7/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7/78]).


2.    Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge:

„1.    Die Verfügung sei aufzuheben

2.    Anerkennung der vollen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2014, gemäss Gutachten und Empfehlung Z.___

3.    Zukünftige Integration durch die IV in die Arbeitstätigkeit

4.    Ausrichtung einer befristeten Vollrente bis April 2015

5.    Ausrichtung einer (eventuell) befristeten Teilrente, bei Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Mai 2015 bis zu 5 Jahren, gemäss Gutachten Z.___

6.    Prüfung der geänderten Voraussetzungen, gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)“

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3.2     Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.3.3    Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

    Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

    Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

1.3.4    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die ausgewiesene Diagnose einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Unter Berufung auf die Foerster-Kriterien sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Wirkung auszugehen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, die Foerster-Kriterien seien vorliegend erfüllt, sie seien jedoch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung hinfällig geworden. Das tatsächliche Leistungsvermögen müsse mittels strukturiertem Beweisverfahren bewertet werden. Zudem könne gar nicht von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild gesprochen werden, da die schweren und wiederholten Infekte vor allem im Bereich Lunge, Hals, Nase und Ohren klar und beweisbar seien, dies aufgrund der defekten Lunge und des ARDS. Als organische Grundlage seien auch die schweren und wiederholten Darmoperationen zu werten (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/19/2):

- rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0)

- chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- lebensbedrohliche Komplikationen nach operativem Eingriff mit künstlichem Koma

- frühere traumatisierende Spitalaufenthalte als Kind

    Die Beschwerdeführerin habe im Juni und Dezember 2011 Aborte zwischen der achten und der zwölften Schwangerschaftswoche sowie im Januar 2012 eine erneute Schwangerschaft mit Totgeburt im Mai 2012 erlebt. Anschliessend habe sie sich zur Rehabilitation in einem Mutter-Kind-Haus aufgehalten. Im August 2012 habe sie an einer akuten Appendicitis gelitten. Dabei seien als postoperative Komplikationen eine Dünndarmläsion, ein septischer Schock und ein schweres ARDS aufgetreten. Mehrere operative Eingriffe hätten einen einmonatigen Aufenthalt auf der Intensivpflegestation im künstlichen Koma erfordert, mit anschliessendem dreiwöchigem Aufenthalt zur Rehabilitation. Ende Oktober sei sie nach dreimonatiger Abwesenheit wieder zu Hause gewesen. Sie sei körperlich sehr geschwächt und familiär entfremdet gewesen (Urk. 7/19/1).

    Zum Psychostatus führte die behandelnde Psychiaterin aus, die Beschwerde-führerin habe im letzten Jahr schwere gesundheitliche und psychosoziale Belastungen erlebt. Sie leide an einer depressiven Symptomatik, die sich in grosser Erschöpfbarkeit, Trauer, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit zeige. Sie habe das Gefühl, ihr Leben nicht bewältigen zu können. Sie fühle sich oftmals nicht in der Lage, ihre alltäglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau zu erfüllen und komme schnell an ihre Grenzen. Sie leide an Schuld- und Versagensgefühlen. Die Konzentration sowie die Belastungs- und Leistungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zeige sich in bedrängenden Nachhallerinnerungen (Flashbacks) und Albträumen; sie werde überschwemmt von Eindrücken und Erlebnissen, die sie im künstlichen Koma erlebt habe. Dies werde begleitet von Gefühlen des Ausgeliefert- und Wehrlosseins sowie der Todesangst. Frühere Erinnerungen an die verschiedenen Spitalaufenthalte im Kindesalter würden reaktiviert. Sie leide an erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Arousals) und berichte von innerer Anspannung, Unruhe und Gedankenkreisen. Es finde eine einwöchentliche Gesprächstherapie mit ressourcenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzierenden Methoden statt (Urk. 7/19/2). Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Stabilität, um einer regelmässigen Arbeit in Teilzeit nachzugehen, sei zurzeit nicht gegeben (Urk. 7/19/3).

3.2    Dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 10. September 2014 (Urk. 7/49) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/49/26):

- abklingende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Status nach ARDS bei septischem Schock, August 2012

    Die Experten hielten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0), (2) Status nach laparoskopischer Appendektomie mit akzidenteller Dünndarmperforation, konsekutiver Peritonitis und Sepsis mit Laparotomie zu Jejunumresektion und weiteren Relaparotomien mit Laparostoma (ICD-10 Z90.4), (3) Narbenhernie (ICD-10 K43.9).

    Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht dürfte die seit August 2012 andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung ausgewiesen gewesen sein. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäss der behandelnden Therapeutin zusätzlich rezidivierend depressive Episoden aufgetreten seien. Die aktuellen Befunde sprächen gegen eine weitergehende, volle Arbeitsunfähigkeit. Die traumabezogene Symptomatik habe sich (zwar noch unvollständig) zurückgebildet. Die psychosoziale Situation habe sich stabilisiert. Die Explorandin finde einen guten Umgang mit den Schwangerschaftsproblemen und dem unerfüllten Kinderwunsch. Sie sei selber motiviert, wieder arbeiten gehen zu wollen. Was derzeit eine Arbeitssuche und -aufnahme behindere, seien noch ängstliche Symptome und vorzeitige Erschöpfungsgefühle, welche sich jedoch mit der Fortführung der derzeitigen Behandlung weiter zurückbilden würden. Da die Explorandin noch unter einer erhöhten Vulnerabilität leide, sei es notwendig, berufliche Rehabilitationsschritte behutsam einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80 % und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden (Urk. 7/49/27).

    Der pneumologische Gutachter führte aus, ARDS-Patienten würden mit einem Komplex an assoziierten Morbiditäten physischer und psychischer Grundlage überleben. Er beurteile lediglich die physische, aus den pulmonalen Residuen entstehende Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung sei nicht massgebend für die gesamte ARDS-induzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Pulmonal sei die Beschwerdeführerin zeitlich zu 100 % arbeitsfähig, mit Einschränkung der Tätigkeit auf körperlich leichte Belastung und zudem mit Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe. Zudem seien Arbeitsorte mit vermehrter Infektionsgefahr auszuschliessen. Diese Beurteilung gelte ab Diagnosestellung des ARDS. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei während fünf Jahren möglich (Urk. 7/49/27 f.)

    Aus viszeralchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/49/28).

    Gesamtmedizinisch ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember 2014 ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80 % und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden könne. Diese Einschätzung gelte unter der Bedingung, dass die Explorandin sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehe. Die retrospektiv geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit könne gutachterlicherseits nachvollzogen und bestätigt werden (Urk. 7/49/28).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt seit September 2014, führte in seinem Bericht vom 20. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) aus, es lägen rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. Die depressive Symptomatik mit Versagensängsten, Trauer, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und Schlafstörungen, ausgelöst durch häufig auftretende Infektionen, ein- bis zweimal monatlich (z.B. Gürtelrose, Mittelohrentzündung, grippale Infekte, Blasenentzündungen, Erkältungen etc.), würde sie abschwächen und immer wieder zu Erschöpfungszuständen (Ängste, Schuldgefühle und Verzweiflung, ihren Pflichten als Mutter nicht nachkommen zu können und mit den täglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau überfordert zu sein) und zu zusätzlichen Konflikten in der Partnerschaft führen. In ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei sie immer wieder von neuem zurückgeworfen und eingeschränkt worden. Seit zwei Monaten sei sie leicht stabiler und weniger infektanfällig, jedoch weiterhin verunsichert in ihrem Selbstwert und Selbstvertrauen. Die Beschwerdeführerin sei seit 17. Mai 2012 und bis auf weiteres als KV-Angestellte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/63/2). Erfreulicherweise erlebe die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten eine deutliche Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustandes. Dies vor allem, weil sie während dieser Zeit keine schweren Infekte und Entzündungen gehabt habe. Ihre Aufgaben als Mutter eines fünfjährigen Sohnes sowie die Hausarbeit könne sie bewältigen und finde auch Zeit, sich zu Hause handwerklich und kreativ zu betätigen. Seit kurzem habe sich der Innerfamiliär- und Haushaltsbereich stabilisiert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit dieser Arbeit voll ausgelastet. Wichtig sei, dass sie die wiedergewonnenen Kompetenzen ohne Zeitdruck vertiefen und festigen könne, um so Selbstvertrauen aufbauen zu können (Urk. 7/63/5).

3.4    Der Stellungnahme des Z.___-Gutachters Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2015 (Urk. 7/69) zum Bericht von Dr. B.___ (E. 3.3) ist im Wesentlichen zu entnehmen, abgesehen davon, dass die Diagnose einer „chronifizierten PTBS" gemäss ICD-10 nicht als PTBS, sondern als Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsste, fänden sich im Untersuchungskontext und aus anamnestischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung. Auch die geschilderten Befunde im Bericht von Dr. B.___ seien nicht zu vereinbaren mit den Befunden und Symptomen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Nicht nachvollziehbar sei in dessen Bericht, wie er aufgrund seiner Befundung zum Schluss komme, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Aus gutachterlicher Sicht beinhalte der Bericht von Dr. B.___ keine neuen Informationen, die seine gutachterliche Beurteilung vom 13. August 2014 in Frage stellen würde (Urk. 7/69/2).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten (Urk. 7/49) vom 10. September 2014 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Z.___ erfüllt demnach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen eine abgestufte Arbeitsfähigkeit von 20 % ab November 2014, 40 % ab Dezember 2014, 60 % ab Januar 2015, 80 % ab Februar 2015 und 100 % ab März 2015 in einer leichten Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, bestehe, kann indessen mit der Beschwerdegegnerin – welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufsspezialistin Kurswesen / Kursleiterin annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden (vgl. E. 4.2, E. 4.3).

4.2    Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

    Dem Z.___-Gutachten vom 10. September 2014 (Urk. 7/49) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte abgestufte Arbeitsfähigkeit von 20 %, 40 %, 60 %, 80 % und sodann 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie Ausschliessen der Infektgefahr mit der psychiatrischen Symptomatik begründet wird (abklingende posttraumatische Belastungsstörung; vgl. E. 3.2). Aus somatischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest.

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der von den Z.___-Gutachtern diagnostizierten abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 10. September 2014 (Urk. 7/49) und – soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Berichte in sinngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1.3.2).

4.3

4.3.1    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.3.2    Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem Z.___-Gutachten zu entnehmen, sei der psychopathologische Befund bei der selbstkontrollierten, jedoch noch unter reaktiv-ängstlichen Irritationen leidenden Beschwerdeführerin weitgehend unauffällig. Es wird von einer Restsymptomatik gesprochen (Urk. 7/49/16 f.). Zudem ergab sich offenbar in den Monaten vor der Begutachtung und auch danach eine Stabilisierung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17). Auch der behandelnde Psychiater verweist auf eine Stabilisierung und deutliche Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustands (vgl. Urk. 7/63/2, Urk. 7/63/5). Somit erscheinen die diagnoserelevanten Befunde und Symptome in der Tat nicht besonders ausgeprägt.

    


    Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behand-lungsmöglichkeiten kann zudem nicht die Rede sein; aus dem Gutachten geht hervor, dass zwar einmal wöchentlich eine Gesprächstherapie mit ressourcenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzierenden Methoden stattfinde (Urk. 7/19/2), allerdings verzichte die Beschwerdeführerin auf Psychopharmaka, da sie ihren Körper vor weiteren Medikamenten schützen wolle (Urk. 7/49/16, vgl. Urk. 7/66/1). Die aktenkundigen stationären Aufenthalte waren nicht psychiatrisch bedingt, sondern zwecks Intensivpflege sowie Rehabilitation nach der Operation des Blinddarms sowie der postoperativen Komplikationen (Urk. 7/19/1, Urk. 7/49/11). Zudem führte die psychiatrische Behandlung – wie zuvor bereits dargelegt – zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17, Urk. 7/63/5).

    Was den Indikator "Komorbidäten" betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen ein Status nach ARDS bei septischem Schock im August 2012, woraus sich keine Auswirkung auf das zumutbare Pensum (Vollpensum) ergebe. Auch die körperliche Belastbarkeit sei dadurch nur geringfügig beeinträchtigt. Eine psychische Komorbidität ist aufgrund der Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens nicht gegeben. Insbesondere hätten sich zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Hinweise auf eine depressive Störung gefunden (Urk. 7/49/17). Selbst wenn von einer depressiven Symptomatik ausgegangen würde – wie dies die behandelnden Ärzte tun –, wäre diese mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als psychische Komorbidität zu werten. An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

    Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 7/49/16 f.), so dass keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (mehrere Fehlgeburten, Totgeburt, unerfüllter Kinderwunsch, Arbeitslosigkeit des Ehemannes; Urk. 7/19/1, vgl. E. 3.1). Sodann lässt der Lebenskontext der Beschwer-deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (intaktes Familienleben, erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben als Mutter eines fünfjährigen Sohnes, im Haushalt, handwerkliche und kreative Betätigung, Hundespaziergänge,
E-Velo, Wandern; Urk. 7/49/20, Urk. 7/63/5, Urk. 7/66/2) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz fehlen sowohl im Gutachten als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Angaben.

    Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte abklingende posttraumatische Belastungsstörung hat somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Status nach ARDS lediglich geringfügig beeinträchtigt ist und ihr eine vollzeitliche, körperlich leichte Tätigkeit unter Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie unter Ausschluss von Arbeitsorten mit vermehrter Infektionsgefahr zumutbar ist.

4.4

4.4.1    An der Beweiskraft des Gutachtens vermag auch der nach Auferlegen der Schadenminderungspflicht (Weiterbefolgung der psychiatrischen Behandlung) ergangene, spätere Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter führte in seiner diesbezüglichen Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass keine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung respektive Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden könne (Urk. 7/69/2). Dr. B.___ geht denn auch selber von einer Verbesserung und Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/63/5).

4.4.2    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann diagnostiziert werden soll wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208). Ob dieses Kriterium erfüllt ist und folglich die (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung schlüssig hergeleitet worden ist, kann vorliegend allerdings mangels Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben (vgl. E. 4.3).

4.4.3    Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dahingehend, dass ihre Einschränkungen durch Infekte, eine defekte Lunge sowie durch das ARDS nicht berücksichtigt worden seien, zielen ins Leere. Die Gutachter berücksichtigten die Auswirkungen sämtlicher gestellter Diagnosen und hielten in somatischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar fest, es lägen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einzig aus pneumologischer Sicht seien gewisse Auswirkungen auf das Belastungsprofil zu berücksichtigen (Urk. 7/49/22 f. sowie Urk. 7/49/25).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, das ihr zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht demjenigen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche somit nicht einer angepassten Tätigkeit gleichkomme.

5.2    Die Gutachter hielten unter Belastungsprofil eine körperlich leichte Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, fest (Urk. 7/49/28). Der pneumologische Experte stellte fest, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher atemwegsreizende Stoffe, Kälte und Nässe vermieden werden könnten, sowie ein Arbeitsort, bei welchem keine vermehrte Infektionsgefahr bestehe (Urk. 7/49/22). Sodann wurden Arbeiten als Sekretärin oder Mitarbeiterin im Aussendienst oder Verkauf als geeignet bezeichnet (Urk. 7/49/18). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufsspezialistin Kurswesen/Kursleiterin bei der Y.___ beinhaltete gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin manchmal das Verkaufen am Schalter oder Telefon, die Planung und Organisation von Kursen, diverse Korrespondenz sowie Kundenberatung. Dabei musste die Beschwerdeführerin manchmal sitzen, gehen oder stehen. Zudem musste sie manchmal Gegenständen bis zu 10 kg heben und tragen; nur selten jedoch mussten über 10 kg schwere Gegenstände gehoben oder getragen werden (Urk. 7/11/7). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt. So vermerkte die frühere Arbeitgeberin denn auch, dass es – wenn es der Beschwerdegegnerin in psychischer und körperlicher Hinsicht wieder besser gehe – gut vorstellbar sei, sie wieder im kaufmännischen Bereich zu beschäftigen (Urk. 7/11/8). Bei einer Büro-Tätigkeit werden sowohl atemwegsreizende Stoffe als auch Kälte und Nässe vermieden. Es handelt sich zudem um eine Tätigkeit, bei welcher die Infektionsgefahr im Vergleich zu anderen kaufmännischen Tätigkeiten nicht massgebend erhöht sein dürfte. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des angepassten Belastungsprofils ausgeführt werden könnte (vgl. Urk. 7/11/7).

5.3    Da das angepasste Belastungsprofil den Belastungen in der angestammten Tätigkeit entspricht und der Beschwerdeführerin gemäss den obigen Ausführungen ein Vollzeitpensum zumutbar ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich sowie auch Ausführungen zum Aufgabenbereich.


6.    Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann