Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00755 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitete vom 15. Mai 2006 bis zum 30. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2013) bei der Y.___ AG als Elektromonteur (Urk. 12/25). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen langanhaltender krankheitsbedingter Absenzen aufgelöst (Urk. 12/23). Am 25. Juli 2013 (Datum des Posteingangs) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft bei (Urk. 12/18/1-28). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 (Urk. 12/25) sowie die Arztberichte von Dr. Z.___, Fachchiropraktor SCG/ECU vom 19. November 2013 (Urk. 12/24) und von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 14. Januar 2014 (Urk. 12/26) ein. Am 22. Januar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 12/28). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten von der Allianz bei (Urk. 12/33/1-48, Urk. 12/34/1-22) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 12/36) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten sei, eine nachhaltige fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie durchzuführen. Nehme er an den entsprechenden Massnahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass auf zukünftige Leistungsgesuche nicht eingetreten oder diese abgewiesen würden (Urk. 12/47). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Anspruches auf IV-Leistungen in Aussicht, da der Invaliditätsgrad lediglich 11 % betrage (Urk. 12/48). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. November 2014 ein (Urk. 12/50/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 12/50/5-74). Am 8. Dezember 2014 (Urk. 12/52) bzw. am 6. Januar 2015 (Urk. 12/55) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Oskar Gysler gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 Einwand. Mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten abermals mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad 14 % betrage (Urk. 12/61). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 13. April 2015 (Urk. 12/62) bzw. am 21. April 2015 (Urk. 12/64) durch Rechtsanwalt Gysler Einwand. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am 23. Juni 2015 unter Beilage des Berichtes von Dr. B.___ vom 3. Juli 2015 (Urk. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 eine volle IV-Rente zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Am 20. Juli 2015 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des D.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/4) einreichen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Rechtsprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht des Fachchiropraktoren Dr. Z.___ vom 19. November 2013 (Urk. 12/24) bestehen beim Beschwerdeführer ein persistierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links/zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links, bei ausgeprägter Segmentdegeneration C5/C6 mit foraminaler Stenose und möglicher Irritation C6 links, myofaszialer Befunde der Nacken-/Schultermuskulatur und Insuffizienz der Nacken-/Schultermuskulatur sowie ein persistierendes Costotransversalsyndrom links, bei leichter Spondylose T6-T9 sowie erosiver Osteochondrose T8/T9. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektriker sei der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 9. Juni 2013 zu 100 %, vom 10. Juni bis zum 23. August 2013 zu 50 % und ab dem 24. August 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit bei der Arbeit als Elektriker, bei Überkopfarbeiten, Tragen und Heben von Lasten sowie Arbeiten in ungünstiger ergonomischer Position. Ein 50%iger Arbeitsversuch sei vom Beschwerdeführer nicht toleriert worden, es sei zu einer deutlichen Schmerzexazerbation gekommen. Eine alternative Tätigkeit im Rahmen eines technischen Dienstes/Hausunterhalts bzw. im Verkauf von leichten Elektroartikeln sei in einem 50%-Pensum möglich. Es müsste dazu ein probatorischer Ansatz gewählt werden.
2.2 Laut dem Arztbericht der Neurologin Dr. A.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 12/26) bestehen beim Beschwerdeführer linksseitige Zervikobrachialgien, ohne sensomotorisches Defizit, eine hochgradige Spondylose bei Osteochondrose auf Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit konsekutiver mittelgradiger Stenose foraminal auf Höhe HWK 5/6 bds., weniger ausgeprägt auf Höhe HWK 6/7 bds. und ein cervikozephales Schmerzsyndrom sowie als Nebendiagnosen ein persistierendes Costotransversal-Syndrom bei segmentalen Befunden mittthorakal, eine Lumboischialgie links, eine leichte sensible Neuropathie des Nervus ulnaris links, gelegentliche linkspektorale Beschwerden - Differentialdiagnose: coronare Herzkrankheit bei formal grenzwertiger pathologischer ergometrischer Belastung, 64-Zeilen-MS-CT-Coronaruntersuchung mit 1,74 mSv, stenosefreien Coronarien, fali vaskuläre Risikofaktoren: Status nach langjährigem Nikotinkonsum von gegen 50 py, behandelte Hypertonie, und verdickter Intima-Media beidseits ohne signifikante Plugs. In der Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine deutlich reduzierte psychische und physische Belastbarkeit und die Möglichkeit von unkonzentriertem und fehlerhaftem Arbeiten. Nach entsprechenden Massnahmen zur Rekonditionierung und Mobilisierung und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums sei ein Arbeitspensum von 50 % wieder möglich. Eine definitive Prognose könne nicht abgegeben werden.
2.3 Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten des E.___ vom 6. März 2014 (Urk. 12/33/15-33) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorakospondylogenes Syndrom linksbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Flachrücken und hochthorakaler Gibbusbildung, anamnestisch Status nach C8-Reizsyndrom, ohne strukturell zuzuordnende Veränderungen, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann, leichte degenerative Veränderungen der unteren HWS, myofaszial betont sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten, wahrscheinlich funktionelle abdominale Problematik sowie Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörung. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes dysfunktionelles Schmerzverhalten mit Schmerz- und Schonverhalten, vorzeitigem Abbruch verschiedener Tests vor Erreichen einer funktionellen Limite, Überschreiten der Zeitlimite und schlechter Testkonsistenz gezeigt. Zum Teil sei das Verhalten ängstlich geprägt mit Angst vor Beschwerdeverstärkung gewesen, allerdings hätten die doch deutlichen Inkonsistenzen sowohl bei der Testsituation als auch bei der klinischen Untersuchung sich nicht erklären lassen. Es dürfte sich am ehesten um eine ungünstige Entwicklung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektive handeln, welche vom Beschwerdeführer als belastend bezeichnet werde. Funktionelle Limiten oder Einschränkungen hätten nicht objektiviert werden können. Das Problem liege im ausgeprägten Schmerz- und Schonverhalten. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz sei schlecht und die demonstrierte Belastbarkeit nur minimal gewesen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte. Unter Berücksichtigung der deutlichen Fehlstatik und der offensichtlichen Dekompensation sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit rein leistungsmässig erheblich reduziert sei mit Gewichtsbelastungen von höchstens mittelschwer, vermehrten Pausen über den Tag verteilt und Einnehmen von Haltungen über den Kopf und in verdrehter Position lediglich selten, entsprechend einer 50%igen Leistungsfähigkeit ganztags (Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch 50 %). Angepasst sei eine wechselpositionierte (Stehen/Gehen und Sitzen) Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis mittelschwer (selten bis 20 kg ab Boden und horizontal, 15 kg über Schulterhöhe, manchmal ab Boden und horizontal bis 12,5 kg, über Schulterhöhe 10 kg), seltenem Arbeiten über Schulterhöhe und in vorgeneigter und verdrehter Position. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags ausüben. Aufgrund des Verhaltens und der Symptome bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung, welche aber aus dem rheumatologischen Fachbereich heraus eher nicht zu einer zusätzlichen Leistungsminderung führe.
2.4
2.4.1 Laut dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 12/36) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zervico-thorakales Schmerzsyndrom mit progredienter Schmerzausweitung sowie eine zusätzliche Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung). Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine starke Einschränkung der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit (schwere Bewegungseinschränkung durch Schmerz, psychische Einschränkung von Ausdauer, Belastungs- und Konzentrationsfähigkeit).
2.4.2 Im an die Taggeldversicherung Allianz gerichteten Bericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 12/41) hielt Dr. B.___ fest, der Versuch einer umfassenden Beurteilung einer begleitenden psychischen Dimension sei wegen der Schmerzfokussierung des Beschwerdeführers nicht ganz einfach. Diese Schmerzfokussierung könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer sich von einer Reflexion seiner Krankheits- und Lebenssituation überfordert fühlen könnte, zu sehr und traumatisch in seinem Schmerz und seiner Angst darüber gefangen bleibend. Diagnostisch liege aus psychiatrischer Sicht eine mittelschwere depressive Episode vor, wahrscheinlich ausgelöst oder verstärkt durch das schwere Schmerzsyndrom. Beide Syndrome agierten aktuell progressiv, sich verstärkend. Dem Auslöser der depressiven Symptomatik zugrunde liegen könnte eine persönliche Vulnerabilität, möglicherweise durch kulturelle Normen verstärkt. Fasse man beide Syndrome zusammen, entspreche dies am ehesten einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Rein psychiatrisch liege die Arbeitsunfähigkeit - soweit getrennt beurteilbar - bei mindestens 50 %. Kombiniert mit der Schmerzstörung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Mittel- bis langfristig scheine eine körperlich leichtere Tätigkeit im angestammten Beruf am sinnvollsten und am besten realisierbar.
2.4.3 Im zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 3) hielt Dr. B.___ fest, das Leiden des Beschwerdeführers lasse sich aktuell als Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F.45.41) zusammenfassen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht betrage 100 %.
2.5 Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 25. November 2014 (Urk. 12/50) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikobrachiales Syndrom links, rezidivierende Paniktattacken, eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfselektriker sei der Beschwerdeführer vom 25. Februar bis zum 17. März 2013 zu 50 % und seit dem 18. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer psychischen Stabilisierung und einer Schmerztherapie könnte der Beschwerdeführer eventuell einer leichteren Tätigkeit nachgehen, was auch für sein Selbstbewusstsein gut wäre. Wann mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei derzeit kaum absehbar.
2.6
2.6.1 Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 (Urk. 12/51/4) fest, die angestammte Tätigkeit bleibe dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab August 2013 unzumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege bei 0 %, die Arbeitsfähigkeit sei aber aus psychiatrischen Gründen latent gefährdet. Angepasst sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch unter der Voraussetzung, dass eine nachhaltig fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durchgeführt werde. Nach Eingliederung sei wohl noch ein plausibilisierendes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten notwendig.
2.6.2 Am 17. März 2015 (Urk. 12/60/3) führte Dr. F.___ aus, es lägen seit der Stellungnahme vom 28. November 2014 keine neuen Befunde vor. Ebenso gebe es keine Hinweise für erfüllte Foerstersche Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit eines unklaren Beschwerdebildes. Es müsse somit ohne weitere medizinische Abklärungen an der Stellungnahme vom 28. November 2014 festgehalten werden.
2.7 Gemäss dem Austrittsbericht des D.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/4) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei zervico-thorakalem Schmerzsyndrom ohne spinales Korrelat mit progredienter Schmerzausweitung, eine (2.) Angst und Depression gemischt mit/bei maladaptiven Coping-Muster (Schmerzfokussierung, Zukunftsängsten, Neigung zu Katastrophen-Szenarien) sowie eine (3.) arterielle Hypertonie. Das Schmerzsyndrom sei ausgeprägt und werde durch Angst sowie Gefühle von Ausweg-, Machtlosigkeit und Verzweiflung verstärkt. Trotz Einsatz von Psychotherapeutika habe die Psyche nicht positiv beeinflusst werden können und es sei bei der Schmerzfokussierung geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Krankheitskonzept zu reflektieren und Strategien für den besseren Umgang mit chronischen Schmerzen zu entwickeln. Eine Anschlusspsychotherapie sei in Anbetracht der zunehmenden Suizidgedanken notwendig. Die Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich noch länger bestehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kundenkontakt) zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von lediglich 14 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die medizinische Sachlage sei ausreichend abgeklärt worden. Eine eigenständige, von der Schmerzerkrankung losgelöste psychische Erkrankung liege nicht vor (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er sei alleine schon wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsunfähig. Die von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen seien ungenügend, insbesondere erfüllten sie die Anforderungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht (Urk. 1).
4.
4.1 RAD-Arzt Dr. F.___ ist in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 (Urk. 12/51/4) aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte zum Ergebnis gelangt, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, diese aber aus psychiatrischen Gründen „anhaltend gefährdet“ sei. Zur Erhaltung der vorhandenen Restarbeitsfähigkeit erachtete er deshalb die Durchführung einer nachhaltigen Psycho- und Pharmakotherapie für notwendig. Ausserdem hielt er fest, es sei die Einholung eines plausibilisierenden psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens notwendig. Die Beschwerdegegnerin hielt dem jedoch in der Folge entgegen, eine Anpassungsstörung sei grundsätzlich nicht iv-relevant und es sei kein weiteres Gutachten einzuholen, da keine psychische Komorbidität vorhanden sei (Urk. 12/51/4). Am 17. März 2015 (Urk. 12/60/3) führte Dr. F.___ aus, eine weitere medizinische Stellungnahme sei vorläufig nicht notwendig, es seien vom Beschwerdeführer keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Befunde und Tatsachen vorgebracht worden. Ebenso gebe es keine Hinweise für erfüllte Foerster-Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit eines unklaren Beschwerdebildes. Eine detaillierte Prüfung der Foerster-Kriterien hat aber weder Dr. F.___ noch die Beschwerdegegnerin vorgenommen.
4.2 Wie eingangs dargelegt ist gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden aber ohnehin nicht mehr auf die Foerster-Kriterien abzustellen, sondern die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist anhand des erwähnten Kriterienkatalogs zu prüfen (vgl. E. 1.3; zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf laufende Verfahren vgl. BGE 141 V 281 E. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Hierfür muss den medizinischen Unterlagen genauer als bisher entnommen werden können, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.3 Die vorliegenden medizinischen Berichte erlauben keine zuverlässige Beurteilung der gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss geänderter Rechtsprechung. Mangels psychiatrischer Begutachtung lässt sich nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden besteht. Es gibt Unklarheiten bezüglich der Indikatoren „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz“ sowie „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“. Es kann den Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei Dr. B.___ in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einer psychopharmazeutischen Behandlung verwehrt. Auch stationären Behandlungen hat sich der Beschwerdeführer unterzogen, so befand er sich zuletzt vom 15. Juni bis zum 3. Juli 2015 im D.___ (Urk. 8/4) und vom 13. Februar bis zum 13. März 2014 in der G.___ (Urk. 12/50/53-58), ohne dass eine wesentliche Besserung hätte erzielt werden können. Es lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer in genügendem Masse behandeln lässt und worauf der geringfügige Erfolg der bisherigen Behandlungsmassnahmen zurückzuführen ist. Es sind sodann auch nur wenige Angaben vorhanden, um den sozialen Kontext und die Frage der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu überprüfen.
4.4 Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht möglich. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer - insbesondere psychiatrischer - Abklärungen zur Frage, ob und inwiefern sich bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Es wird sodann von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auferlegten (vgl. Urk. 12/47) Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer Psycho- und Pharmakotherapie genügend nachgekommen ist.
5. Demnach ist die Verfügung vom 10. Juni 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger