Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00756 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Referentin
Gerichtsschreiberin Janett
Verfügung vom 7. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Am 1. März 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2015 betreffend Rente zurück (Urk. 22), nachdem ihm mit Beschluss vom 9. Februar 2017 eine Frist zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin und zu einer allenfalls damit verbundenen reformatio in peius angesetzt worden war (Urk. 20).
2. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorliegend sind die Kosten unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht bereits eine vorläufige Beurteilung der Rechtslage vorgenommen hat, auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem die Beschwerde zurückziehenden Beschwerdeführer zur alleinigen Bezahlung aufzuerlegen.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Janett