Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00760




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Keller

Urteilvom 28. September 2016

in Sachen

Dr. iur. X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV)

Marktgasse 31, 3001 Bern

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, ist seit 1988 als Rechtsanwalt selbständig erwerbstig (Urk. 6/3/4). Unter Hinweis auf eine Epilepsie und kognitive Störungen meldete er sich am 12. November 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und veranlasste ein neurologisches Fachgutachten, welches am 3. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 6/42/1-35).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55-59) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 25. Juni 2015 (Urk. 6/60 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 13. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 16) ein. Mit Schreiben vom 3. März 2016 (Urk. 22) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 23) wurde die Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV) zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Urk. 30) nahm diese Stellung, was den Parteien am 26. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 32).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere gestützt auf das neurologische Gutachten (Urk. 6/42/1-35) – davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen optimal angepassten Tätigkeit als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei ab November 2009 zu 30 %, ab Januar 2013 zu 50 % und ab November 2014 zu 55 % arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Sie ging von einem auf dem Durchschnitt verschiedener Geschäftsjahre basierenden Valideneinkommen aus. Betreffend Invalideneinkommen verwies sie auf die im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende angestellten Berechnungen.

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Ziff. 5-6) den Standpunkt, dass zur Bestimmung des Valideneinkommen nicht auf den Durchschnittswert der Geschäftsjahre 2004 bis 2008 abgestellt werden solle, sondern auf das Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008. Der Berechnung des Invalideneinkommens sollten aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 4 f.) die Einkommenszahlen für die Jahre ab 2013 zugrunde gelegt werden.

2.3    Die Beigeladene hielt aus näher genannten Gründen (Urk. 30) fest, dass das Einkommen des Beschwerdeführers krankheitsfremden Schwankungen unterlegen sei, weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen abgestellt werden könne. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht auf die Geschäftsabschlüsse abgestellt werden, da der Beschwerdeführer seine zumutbare Restarbeitsfähigkeit bei weitem nicht umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe - wenn überhaupt - höchstens Anspruch auf eine halbe Rente.

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Am 24. Juli 2012 wurde nach neuropsychologischer Untersuchung durch Fachpersonen des Y.___ die Diagnose von partiellen exekutiven Beeinträchtigungen bei einem ansonsten unauffälligen neuropsychologischen Profil und einem durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsniveau (ICD-10 F07.8) genannt (Urk. 6/17/6-10 S. 6). Die festgestellten Defizite und Leistungseinschränkungen in der kognitiv sehr komplexen und anspruchsvollen Tätigkeit als Anwalt dürften sich in der Ausführung und in der Produktivität erheblich einschränkend auswirken. Dadurch erleide der Beschwerdeführer infolge Epilepsie in seinem Beruf eine deutliche Erwerbseinbusse (S. 9).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, Y.___, führte im Bericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/17/1-5) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) auf:

- Epilepsie unklarer Ätiologie mit rasch generalisierten Anfällen bei am ehesten einer Frontallappenepilepsie

- partielle exekutive Defizite bei einem ansonsten unauffälligen neuropsychologischen Profil und einem durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen kognitiven Leistungsniveau (ICD-10 F07.8)

- Verdacht auf leicht bis mässig ausgeprägte obstruktive Schlafapnoe mit Tagesmüdigkeit

    Sodann führte er die folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Schulter-Totalarthroplastik rechts am 10. April 2013 bei anfallsbedingter Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts am 30. Juli 2003 sowie ebenfalls anfallsbedingten Schulterluxation am 23. Januar 2006

    Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle (S. 2 Ziff. 1.2). Für die bisherige Tätigkeit als Rechtsanwalt bestehe seit Anfang 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die bisherige Tätigkeit 4-5 Stunden pro Tag zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7).

3.3    Am 11. November 2014 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Begutachtung des Beschwerdeführers in der A.___ durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 3. Dezember 2014 (Urk. 6/42/1-35) gestützt auf die Akten, die neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 sowie die aktuellen Klassifikationen zur Diagnostik neurologischer Erkrankungen gemäss ICD-10 und die jeweiligen Therapieempfehlungen gemäss AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) Leitlinien.

    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 lit. E 1):

- Epilepsie unklarer Ätiologie mit generalisierten Anfällen; am ehesten Frontallappenepilepsie

- mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten und verbal-episodischen Lern- und Gedächtnisstörungen bei Verdacht auf hirnorganischen neurodegenerativen Prozess; zum Beispiel Demenz

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach mehrfachen Schulterverletzungen beiderseits infolge epileptischer Anfälle und einen Status nach Schulter-Totalarthroplastik rechts am 10. April 2013 bei anfallsbedingter Ruptur der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts am 30. Juli 2013 sowie ebenfalls anfallsbedingter Schulterluxation am 23. Januar 2006 ohne neurologische Fähigkeitsstörungen (S. 30 lit. E 2).

    Der Gutachter führte aus, dass aktuell von einer mittel- bis langfristigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % bis 60 % bezogen auf ein Vollpensum auszugehen sei. Im bisherigen Verlauf der Störung sei davon auszugehen, dass für den Zeitraum von November 2009 bis Dezember 2012 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Im Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2014 sei der Schweregrad der neuropsychologischen Fähigkeitsstörungen mit 50 % zu taxieren und ab November 2014 mit 50-60 %. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei sei als optimal angepasst zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer dort auf ein umfangreiches berufliches Wissen zurückgreifen könne, und Aufgaben, welche ihm besondere Mühe bereiten, an seine Angestellten delegieren könne (S. 30 f. lit. F).

3.4    Am 28. November 2014 erstattete Dipl. Psych. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, gestützt auf die Akten und eine ausführliche Exploration und neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. November 2014 ein neuropsychologisches Teilgutachten (Urk. 6/42/36-45).

    Die Gutachterin nannte die Diagnose einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden exekutiven Defiziten und verbal-episodischen Lern- und Gedächtnisstörungen (S. 42 unten).

    Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er aktuell seine Arbeitstätigkeit als Rechtsanwalt nur mit Unterstützung ausüben könne, sei mit dem Profil der kognitiven Defizite gut zu vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell zwischen 40 % und 50 % einzuschätzen (S. 43 oben). Von November 2009 bis Dezember 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, von Januar 2013 bis November 2014 von 50 % und seit November 2014 eine solche von 50 % bis 60 % bestanden (S. 44 unten).

3.5    Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Mai 2015 (Urk. 6/54) gab PD Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2015 an, dass auf das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. B.___ und Dipl. Psych. C.___ abgestellt werden könne (S. 6 unten).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ist seit 1988 als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig (Urk. 6/3/4). Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass er an Epilepsie und mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen (näheres vorstehend E. 3.1 f.) leidet, weshalb für den Zeitraum von November 2009 bis Dezember 2012 eine 30%ige, von Januar 2013 bis Oktober 2014 eine 50%ige und ab November 2014 eine 55%ige (50-60 %) Arbeitsunfähigkeit vorlag. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt als optimal angepasst gilt.

4.2    Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs.

    Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Ein Rentenanspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 12. November 2013 (vgl. Urk. 6/3). Ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers würde frühestens ab 1. Mai 2014 bestehen. Der Einkommensvergleich ist somit auf 2014 zu beziehen.

4.3    Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen ermittelte sie gestützt auf den durchschnittlichen Betriebsgewinn von 2004 bis 2008 zuzüglich AHV-Beiträge und Honorar der E.___. Das Invalideneinkommen berechnete sie, indem sie vom Valideneinkommen den Mehraufwand an Personalkosten für den Beizug einer internen Anwältin und Lohnkosten für gemeinsame Auftritte wie Sitzungen und Besprechungen subtrahierte sowie das Honorar der E.___ addierte. Sie errechnete so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35.05 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einen solchen von 38.34 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % (Urk. 6/54/8).

4.4    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei das Valideneinkommen nicht als Durchschnittswert zu definieren, sondern ausgehend vom Einkommen für das Jahr 2008. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei gemäss Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich grundsätzlich beim letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten angepassten Verdienst anzuknüpfen. Lediglich wenn das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen Schwankungen aufweise, sei auf den Durchschnittsverdienst der letzten Jahre abzustellen (Urk. 6/58 Ziff. 1).

4.5    Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte, richtet sich der Beschwerdeführer kein festgelegtes Gehalt aus, sondern es gilt der in den Geschäftsabschlüssen ausgewiesene Betriebsgewinn als Einkommen. Sie ging zu Recht davon aus, dass solche Einkommen aufgrund unterschiedlichen Arbeitsanfalls, Auftragslage etc. schon bei Gesundheit Schwankungen unterliegen. Dem muss wohl auch der Beschwerdeführer zustimmen, wenn er an anderer Stelle ausführt, dass ein Teil der Honorareingänge nicht im betreffenden Jahr erwirtschaftet worden seien (Urk. 12), die Höhe des Betriebsgewinnes somit unter anderem auch vom Zeitpunkt von Honorareingängen abhängig ist. Die Berücksichtigung eines einzelnen Geschäftsjahres wäre folglich zu einseitig. Es ist deshalb auf den Durchschnitt von in verschiedenen Jahren erzielten Einkommen abzustellen. Zu berücksichtigen sind die Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass sich ab dem Jahr 2009 eine Verschlechterung eingestellt habe, ist hinreichend Rechnung getragen, indem die Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen den von 2004 bis 2008 und nicht den darüber hinaus erzielten Durchschnitt zu Grunde gelegt hat.

4.6    Für die Ermittlung des Valideneinkommens sind vorliegend die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) ersichtlichen Löhne heranzuziehen (Urk. 6/10), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, www.bsf.admin.ch , T39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Index Basis 1939, Männer). Daraus resultieren die folgenden Einkommen:





Jahr

Einkommen in Fr.

Total in Fr.

Index alt

Betrag 2014 (Index: 2‘220) in Fr.

2004

2‘500

5‘000

5‘322

274‘100

1‘597

5‘322


293‘841

1975

330‘292

2005

5‘000

5‘322

327‘700

3‘991


342‘013

1‘992

381‘159

2006

5‘322

362‘000


367‘322

2014

404‘893

2007

5‘322

438‘300


443‘622

2047

481‘114

2008

5‘322

476‘300


481‘622

2092

511‘090

    Das durchschnittliche der Nominallohnentwicklung angepasste Einkommen 2004 bis 2008 beträgt rund Fr. 421‘710.-- (Fr. 2‘108‘548.-- : 5). Unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge von 9.7 % in der Höhe von Fr. 40‘906.-- ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 462‘615.--.

4.7    Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Invalideneinkommens davon aus, dass der Beschwerdeführer mit höheren Personalkosten dasselbe Einkommen erzielen könne wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Dabei verkennt sie, dass die angestellte Rechtsanwältin den Beschwerdeführer nicht im angenommenen Ausmass entlasten kann. So erzielt der Beschwerdeführer als Partner einen anderen Stundenansatz und wird von den Klienten wohl spezifisch für sein eigenes Tätigwerden beauftragt. Zudem sind die Tätigkeiten, welche die Beschwerdegegnerin als noch zumutbar und dadurch geeignet erachtet, den gesundheitsbedingten Mehraufwand auszugleichen (Erledigung von Büro- und sonstigen administrativen Arbeiten), für einen Anwalt grundsätzlich nicht verrechenbar. Schliesslich leidet auch die Akquisition, da der Beschwerdeführer nicht mehr mit der gleichen Regelmässigkeit wie früher an Veranstaltungen mit potentiellen Kunden teilnehmen kann und es vorkommt, dass er ein Mandat generell ablehnen oder es einem seiner Geschäftspartner übergeben muss. Auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht abgestellt werden.

4.8    Es stellt sich als erstes die Frage, ob auf die Geschäftsabschlüsse abgestellt werden kann. Gemäss den Geschäftsabschlüssen resultierten in den Jahren 2009 bis 2014 die folgenden Gewinne beziehungsweise Verluste (Urk. 6/53/7, Urk. 13/2):

Jahrrund Fr.

2009122‘984

201051‘748

2011- 51‘646

2012- 32‘758

2013- 145‘815

201423‘607


    Die Geschäftsergebnisse schwankten erheblich. Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb die doch massiven Differenzen von über Fr. 400‘000.-- zum Jahr 2008 ausschliesslich durch Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers verursacht worden sein sollten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Abschlüsse weder auf tieferem Niveau stabil sind noch kontinuierlich sich in die eine oder andere Richtung entwickelt haben. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass der wegfallende Arbeitswert durch die angestellte Rechtsanwältin nicht gänzlich kompensiert werden kann und in der verbleibenden Arbeitstätigkeit gewisse marktrelevante Defizite verbleiben, können die Geschäftsabschlusszahlen nicht übernommen werden. Es kann deshalb zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf die Geschäftsabschlüsse abgestellt werden.

4.9    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.10    Da das Invalideneinkommen vorliegend nicht mittels der Geschäftsabschlüsse ermittelt werden kann, ist ein Prozentvergleich vorzunehmen. Die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen ist aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf möglich. Der Invaliditätsgrad entspricht dabei dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2f. und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Gestützt auf die ärztlich geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 55 % im bisherigen Beruf als Rechtsanwalt kann demnach auf einen Invaliditätsgrad von 55 % geschlossen werden.


5.     Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG; ein Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Soweit die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 § 14 Rz 33). Die Beigeladene stellte sinngemäss den Antrag, dem Beschwerdeführer keine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 30 S. 2). Demnach gilt sie nicht als unterlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse Schweizerischer Anwaltsverband (PK SAV)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller