Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00762




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 13. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler

S-E-K Advokaten

Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, ist gelernte Verkäuferin (Urk. 5/1/3) und war zuletzt zwischen dem 5. März 2001 (Urk. 5/9/1) und dem 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mit einem Arbeitspensum von ca. 45 % als Sicherheitsbeauftragte bei der Y.___ angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. Mai 2002 war (Urk. 5/9/1). Danach war sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig (Urk. 5/9/2). Am 25. Juli 2002 erlitt sie einen Motorradunfall. Am 4. Februar 2003 meldete sie sich wegen eines Schleudertraumas (Urk. 5/4/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Z.___ vom 20. Februar 2003 über den Aufenthalt der Versicherten vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 (Urk. 5/8), den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 31. März 2003 (Urk. 5/9), den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) und einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Jugend- und Kinderpsychiatrie, vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) ein. Der Unfallversicherer, die Axa Winterthur, damals Winterthur Versicherungen, bediente die IV-Stelle mit Unfallakten (Urk. 5/16, 5/17, 5/18/1-68). Die IV-Stelle liess am 29. August 2003 einen Haushaltsabklärungsbericht erstellen (Urk. 5/22). Es wurde ihr die invaliditätsbedingte Entlassung der Versicherten aus dem Dienst per 31. Oktober 2003 (Urk. 5/21/2) mitgeteilt. Unter Zugrundelegung der Qualifikation als teilerwerbstätige und im Haushalt tätige Person (Urk. 5/23) sprach ihr IV-Stelle mit Verfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-4, 5-8) bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine befristete halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. August 2003, sowie eine unbefristete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. September 2003 zu.

    Im August 2004 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 5/35), anlässlich dessen sie einen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 14. Mai 2004 (Urk. 5/38) einholte. Am 21. September 2004 (Urk. 5/40) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der bisherige Rentenanspruch unverändert fortbestehe.

    Im September 2007 (Urk. 5/47) eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Revisionsverfahren, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto vom 18. September 2007 (Urk. 5/48) bei und holte wiederum einen Bericht von Dr. A.___ ein, der am 8. November 2007 (Urk. 5/51) erstattet wurde. In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 21. Dezember 2007 (Urk. 5/53) wiederum mit, dass ihr Rentenanspruch unverändert fortbestehe.

1.2    Der Unfallversicherer liess beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 31. Dezember 2007, Urk. 5/57). Nachdem ihr dieses zugestellt worden war, leitete die IV-Stelle im Dezember 2010 (Urk. 5/62) ein neuerliches Revisionsverfahren ein. Sie zog wiederum einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 5/65) und holte weitere ärztliche Berichte von Dr. A.___ ein, die am 3. März 2011 (Urk. 5/69) sowie am 29. November 2012 (Urk. 5/84) erstattet wurden. Auf ihr Gesuch vom 18. Dezember 2010 (Urk. 5/63) hin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 30. März 2011 (Urk. 5/71) mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihr deshalb während der Dauer eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die D.___ gewährt werde. Es gelang der Versicherten, eine Teilzeitstelle in einem Kinderhort zu bekommen (Urk. 58/85, 5/74, 5/75). Die medizinischen Sachverständigen der E.___ erstatteten im Auftrag der IV-Stelle ein die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie sowie Neurologie umfassendes Gutachten (nachfolgend: Gutachten vom 29. April 2014, Urk. 5/97). Schliesslich fand am 18. Juni 2014 (Urk. 5/99) eine Haushaltsabklärung statt. Mit Vorbescheid vom 28. November 2014 (Urk. 5/101) stellte die IV-Stelle der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 14. Januar 2015 (Urk. 5/105) Einwände erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 5/109 = Urk. 2) wie angekündigt.


2.    Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie die Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen, namentlich eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, und die Zusprache entsprechender Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 6) mitgeteilt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.2

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    

1.4.1    Die Verwaltung kann eine rechtskräftig zugesprochene Rente wiederergungsweise nur herabsetzen oder aufheben, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiederergungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

1.4.2    Ein Grund für eine Wiedererwägung einer Verfügung besteht in der Regel, wenn eine Leistungszusprechung unvertretbar war, weil sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Qualifiziert unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, da weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Dies führe zur zweifellosen Unrichtigkeit dieser Verfügung, weshalb sie wiedererwägungsweise aufzuheben sei. Das eingeholte MEDAS-Gutachten habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, deshalb bestehe auch heute kein Rentenanspruch.

2.2    Die Beschwerdeführerin hält dem zusammengefasst in der Beschwerde vom 13. Juli 2015 (Urk. 1) entgegen, dass die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung nicht erfüllt seien. Die Leistungszusprache habe nicht auf einer ungenügend abgeklärten medizinischen Aktenlage unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes basiert, weshalb sie nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen und von der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung ausgehen, sei ein Gutachten zur aktuellen Situation einzuholen. Das Gutachten vom 29. April 2014 entspreche den Anforderungen gemäss der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr, insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren. Eventualiter werde entsprechend die Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, gemäss den Anforderungen der geänderten Rechtsprechung, beantragt (Urk. 1 S. 4 f.).


3.    

3.1    Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung ist mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zudem erwuchsen die rentenzusprechenden Verfügungen vom 12. März 2004 (in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2015 wurde offensichtlich falsch vom 13. Januar 2004 gesprochen) unangefochten in Rechtskraft und waren damit nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung. Damit ist deren wiedererwägungsweise Aufhebung möglich, sofern sich diese als zweifellos unrichtig erweisen. Auch wenn die IV-Stelle zwei Verfügungen über den erwähnten Zeitraum erlassen hat, ist und bleibt es ein einheitliches, am 12. März 2004 geregeltes Rechtsverhältnis, das in seiner Gesamtheit betrachtet und auf seine Richtigkeit hin überprüft werden muss (BGE 131 V 164).

3.2

3.2.1    Der Rentenzusprechung in den Verfügungen vom 12. März 2004 lagen gemäss Feststellungsblatt vom 9. Januar 2004 Abklärungen gemäss Haushaltsbericht vom 15. Dezember 2003 zu Grunde (Urk. 5/22). Die Versicherte wurde zunächst als zu 45 % erwerbstätig und als zu 55 % im Haushalt tätig qualifiziert. Sie hatte als alleinerziehende Mutter einen Haushalt mit drei Söhnen zu führen, von denen zwei noch minderjährig waren. Bei einer ermittelten Einschränkung im Haushalt von 33 % und einer 100%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich ergab sich nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2003 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % und damit nach dem 2003 in Kraft gewesenen Art. 28 IVG Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der Angaben der Versicherten, dass sie im Gesundheitsfall ab Herbst 2003 mit Vollendung des 12. Altersjahrs des jüngsten Sohnes auf ein 60%-Pensum erhöht hätte, ermittelte die IV-Stelle ab September 2003 bei einer angenommenen gleichen Erwerbsunfähigkeit von 100 % und auch einer gleichen Einschränkung im Haushalt neu einen Invaliditätsgrad von 73,2 %, was eine ganze Rente ergab (Urk. 5/23/3). In medizinischer Hinsicht stellten die ärztlichen Berichte der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8), von Dr. A.___, vom 26. März 2003 (Urk. 5/11) sowie von Dr. B.___ vom 7. Mai 2003 (Urk. 5/13) die Grundlage für die rentenzusprechenden Verfügungen vom 12. März 2004 (Urk. 5/32/1-3, Urk. 5/32/5-7) dar.

3.2.2    Dem ärztlichen Bericht der Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 5/8/1) waren die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 15. Mai 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___, ein besserungsfähiger Gesundheitszustand sowie Empfehlungen für medizinische und eventuell berufliche Massnahmen zu entnehmen (Urk. 5/8/1 f.). Eine neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin habe eine eingeschränkte Belastbarkeit, jedoch keine Einschränkungen des Konzentrationsvermögens, des Auffassungsvermögens, oder der Anpassungsfähigkeit, ergeben (Urk. 5/8/4). Weiter wurde auf den beigelegten Austrittsbericht (Urk. 5/8/5-11) vom 20. Februar 2003 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Januar 2003 und dem 6. Februar 2003 verwiesen. Als Folge des Motorradunfalls vom 25. Juli 2002 wurden dort eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Contusio capitis und eine leichte traumatische Hirnverletzung mit konsekutiv persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex, temporomandibulärer Dysfunktion und vegetativer Dysbalance diagnostiziert (Urk. 5/8/5). In ihrer anspruchsvollen Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ bleibe die Versicherte weiterhin 100 % arbeitsunfähig, wobei ein beruflicher Wiedereinstieg innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate nicht erfolgen sollte. Je nach dem weiteren Verlauf könne dann ein angepasster beruflicher Wiedereinstieg diskutiert werden (Urk. 5/8/11).

    Dr. A.___ verwies in seinem kurzen Bericht vom 26. März 2003 vor allem auf diesen Austrittsbericht der Z.___ und vermerkte, dass er dem nichts beifügen könne. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 15. Mai 2002, zunächst aufgrund einer psychischen Krise und ab 25. Juli 2002 wegen des Unfalls (Urk. 5/11).

    Der Psychiater Dr. B.___ betreute die Versicherte schon vor dem Unfall aufgrund einer Krisensituation und wies in seinem Bericht vom 7. Mai 2003 auf diesen Umstand hin. Die Psychotherapie (auch medikamentös) sei nun auch stützend wegen der Unfallfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht attestierte er nicht, eine solche sei aus somatischen Gründen zu attestieren aufgrund der Schmerz- und Verspannungsproblematik (Urk. 5/13).

3.3    Auffallend ist zunächst, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im März 2004, bis zu welchem der Sachverhalt zu ermitteln war und welcher auch für die vorliegende Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit entscheidend ist (vgl. BGE 131 V 233), gemäss dem Feststellungsblatt einzig diese drei medizinischen Berichte berücksichtigt hatte, obwohl ihr ein ganzes Dossier vom Unfallversicherer am 29. August 2003 zugestellt worden war (Urk. 5/16, 5/18/1-68). Diese Akten fanden keinen Eingang in die Entscheidfindung, was ein gravierendes Versehen ist, zumal die drei kurzen Berichte und auch der ausführliche Austrittsbericht der Z.___ in keiner Weise den Sachverhalt bis zum Frühjahr 2004 abbilden. Dennoch beurteilt sich die offensichtliche Unrichtigkeit des Entscheids über das damalige Rechtsverhältnis nicht nur unter Berücksichtigung dieser Akten, sondern aufgrund der gesamten damaligen Aktenlage, mithin auch unter Berücksichtigung der von der Axa eingereichten Akten.

3.4    Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass gemäss einem Bericht der F.___ vom 1. Juli 2002 die Versicherte am 15. Mai 2002 am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch erlitten hatte, nach dem sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde und sich in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 5/18/38). Der sie behandelnde Psychiater Dr. B.___ berichtete am 20. August 2003 von einem Erschöpfungszustand mit depressiven Zuständen vor dem Unfall nach langjähriger Überforderung mit den Kindern und der sozialen Situation. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) (Urk. 5/18/49). Bis vor dem Unfall erreichte die Versicherte keine Arbeitsfähigkeit mehr.

    Nach dem Motorradunfall am 25. Juli 2002 wurden im erstbehandelnden G.___ eine Commotio cerebri, eine Halswirbelsäulendistorsion und multiple Kontusionen diagnostiziert, bildgebend wurden keine somatischen Befunde erhoben. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall bis zum Austritt aus dem Spital und legten die weitere Beurteilung in die Hände des Hausarztes (Urk. 5/18/12). Der Heilverlauf protrahierte, die Versicherte klagte gemäss der Hausärztin Dr. H.___ noch im Herbst 2002 über Schwindel, massiv verspannte Nackenmuskeln und Kribbelparästhesien in den Händen (Urk. 18/17). Während ihres Aufenthaltes in der Z.___ vom 9. Januar bis 6. Februar 2003 klagte die Versicherte über Kopfschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung nach frontal, manchmal mit Übelkeit, anhaltenden Nackenschmerzen, eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Schmerzen im Schultergürtelbereich rechtsbetont mit Ausstrahlungen, über Rückenschmerzen und Ohrgeräusche, Schwindel, Schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Die Ärzte attestierten ihr bei Austritt eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit im Sicherheitsdienst des Y.___ und erachteten auch einen beruflicher Wiedereinstieg innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate als nicht günstig (Urk. 5/18/34). Der Hausarzt Dr. A.___ berichtete am 15. Juli 2003 über geklagte, konstante Schmerzen der Versicherten im Kopf, am Schultergürtel und im Nacken, Schlafstörungen, belastungsabhängige Schmerzen und Konzentrationsstörungen und berichtete von einem im Februar 2003 erlittenen Hörsturz. Die Situation sei unverändert. Er diagnostizierte ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit zervikocephalen Schmerzen, stark verminderter Leistungsfähigkeit und eingeschränkten kognitiven Funktionen, und erachtete keine ausserhäusliche Arbeitsleistung für zumutbar (Urk. 5/18/44). Dr. B.___ äusserte sich am 20. August 2003 gegenüber der AXA. Er berichtete von einer anhaltenden Psychotherapie der Versicherten mit medikamentöser Unterstützung. Während er im Herbst 2002 berichtet habe, dass der Unfall keine erschwerende Situation darstelle, treffe dies nicht mehr zu. Die psychischen Auswirkungen des Unfalls nähmen laufend zu, was angesichts der Schmerzzustände, der Arbeitsunfähigkeit und der Ungewissheit bezüglich der Lebensperspektive verständlich sei. Es habe sich eine gewisse Beruhigung eingestellt, jedoch sei diese noch nicht stabil. Er diagnostizierte eine schwere neurotische Störung (ICD-10 F48.9) in Form von depressiven Verstimmungen, Gefühlsabwehr und sozialen Schwierigkeiten. Hinsichtlich der Bedeutung der psychischen Funktionen für die Arbeitsfähigkeit verwies er auf seinen Bericht vom 7. Mai 2003, der immer noch aktuell sei (Urk. 5/18/50). Am 27. August 2003 wurde die Versicherte von Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sicherheitsbeauftragte für berufsinvalid erklärt (Urk. 5/21/2).

3.5    Aus der dargestellten Aktenlage erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Versicherten ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Krise im Mai 2002 und 10 Monate nach dem Motorradunfall mit HWS-Distorsion, Commotio cerebri und verschiedenen Kontusionen, gestützt auf die damals einhellige auch fachärztliche Einschätzung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann. Der Unfall war noch nicht ein Jahr vergangen und vor allem die Ärzte der Z.___, die die Versicherte längere Zeit therapierten und besser beurteilen konnten, erachteten die gesundheitliche Stabilität für einen beruflichen Wiedereinstieg während der nächsten drei bis sechs Monate ab 20. Februar 2003 für noch nicht gegeben. Unter der Rechtslage und der damaligen Praxis – vor allem auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, wenn sie nach einem Jahr noch nicht eingliederungsfähig ist, Anspruch auf eine Invalidenrente hat (BGE 121 V 190) - war es üblich, dass eine Rentenzusprache ein Jahr nach einer Halswirbelsäulenverletzung erfolgte, wenn der Unfallversicherer den Fall noch nicht abgeschlossen hatte und noch somatische Unfallfolgen wie vorliegend die zervikocephalen Beschwerden mittels physiotherapeutischer Behandlungen therapiert wurden, zumal das angestammte Arbeitsverhältnis noch bestand. Dass die IV-Stelle somit bei einer gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich (45 %) und bei einer unbestritten gebliebenen Einschränkung im häuslichen Bereich (55 %) von 33 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 63,15 % errechnet hatte, ist somit nachvollziehbar.

3.6    Etwas anderes gilt für den Zeitpunkt der Rentenerhöhung ab September 2003, die im Sinne einer Revision aufgrund veränderter persönlicher Umstände bei der Qualifikation als Teilerwerbstätige in der Verfügung vom 12. März 2004 vorgenommen wurde. Auch wenn wegen der unbestritten gebliebenen Darstellung der Versicherten, im Gesundheitsfall ab September 2003 das Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen, weil der Sohn 12 Jahre alt sei, ein Revisionsgrund gegeben war, war es gleichzeitig wegen der umfassenden Überprüfungspflicht einer Rente im Revisionsfall unabdingbar, die medizinische Sachlage zu überprüfen. Denn in jenem Zeitpunkt war die von den Fachärzten zuvor propagierte Frist von sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit und ihr empfohlenes Zuwarten mit der beruflichen Eingliederung vorbei. Gleichzeitig wurde die Versicherte im Herbst 2003 für berufsinvalid erklärt, was jedoch nichts darüber aussagte, ob die Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit hätte arbeiten können (Art. 16 ATSG), was für die Rentenfrage entscheidend ist. Die behandelnden Ärzte B.___ und A.___ vermochten auf jeden Fall diese Frage mit den erwähnten Berichten nicht zu beantworten. Mithin wäre es unabdingbar gewesen, die gesundheitliche Situation ab Herbst 2003 medizinisch umfassend (somatisch und psychiatrisch) untersuchen zu lassen. Indem die Beschwerdegegnerin die notwendigen fachärztlichen Abklärungen unterlassen hat und stattdessen auf die behandelnden Ärzte abstellte, hat sie den Untersuchungsgrundsatz erheblich verletzt, was die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügungen vom 12. März 2004 zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1).


4.

4.1    Es stellt sich die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2015 eine Rentenberechtigung vorlag, so dass die Aufhebung der Invalidenrente trotz früherer offensichtlicher Unrichtigkeit nicht statthaft ist. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts frei zu überprüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 5, 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E 2.2).

4.2    In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Revisionsverfahrens zwei ärztliche Berichte von Dr. A.___ (Urk. 5/69 und 5/84) ein, nahm ein vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/56 f.) zu den Akten und liess die Beschwerdeführerin durch das E.___ polydisziplinär begutachten (Urk. 5/97).


4.3    

4.3.1    Die Fachärzte des C.___ erstatteten dem Unfallversicherer der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2007 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 5/57), dies unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 5/56).

4.3.2    Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter, Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, sowie Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über diverse Beschwerden, wobei die Kopfschmerzen, das Hauptproblem seien. Zudem leide sie unter Schmerzen im mittleren/oberen Bereich der Halswirbelsäule, vor allem paravertebral. Ihre körperliche und psychische Belastbarkeit sei vermindert und sie spüre immer wieder ein Kribbeln im rechten Arm und in den Fingern der rechten Hand. Seit dem Unfall leide sie zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, wobei diese nicht durch starke Schmerzen verursacht würden (Urk. 5/57/13).

    Der Gutachter zeigte auf, dass ein Teil der anamnestisch beschriebenen Beschwerden durch Druck auf diverse Triggerpunkte habe reproduziert werden können. Die Beschwerden seien am ehesten auf eine Kombination mehrerer Faktoren zurückzuführen: eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit deutlicher muskulärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung sowie eine Tendenz zur Hyperlaxität. Eine wesentliche Funktionsstörung der Halswirbelsäule habe nicht nachgewiesen werden können. Es bestehe damit ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, das sich nach dem Unfall vom 25. Juli 2002 bei anamnestisch bereits vorbestehenden leichten Kopfschmerzen und psychischen Problemen entwickelt habe (Urk. 5/57/27 f.). Er diagnostizierte ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit/bei deutlichen myofaszialen Befunden im Schulter-Nackengürtel rechtsbetont, muskulärer Insuffizienz und Dekonditionierung, Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, und Tendenz zur Hyperlaxität (Urk. 5/57/34).

4.3.3    Gegenüber Dr. med. K.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, klagte die Beschwerdeführerin darüber, abgesehen von den im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen, an einer Verspannung im Kiefergelenksbereich, Nackenverspannungen, Schwankschwindel, einem Tinnitus im linken Ohr seit Februar 2003, Parästhesien und Dysästhesien der rechten Hand und teilweise des rechten Armes, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, sowie Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden (Urk. 5/57/13 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin stellte Dr. K.___ eine überstreckte, sehr hypermobile Brustwirbelsäule und eine eingeschränkte Beweglichkeit, insbesondere der Rotation, der Halswirbelsäule fest. Dadurch entstehe eine ausgesprochene Dysbalance in der biomechanischen Funktion der Wirbelsäule, welche zu muskulären Verspannungen führe, die von der Brustwirbelsäule ausgehend in den Nacken ausstrahle oder umgekehrt. Der weitere orthopädische Status sei unauffällig und die Dys- und Parästhesien im Bereich der rechten oberen Extremität orthopädisch nicht eindeutig zuzuordnen. Neben den messbaren Bewegungseinschränkungen bestehe auch der Verdacht einer psychischen Überlagerung der Schmerzen (Urk. 5/57/28 f.). Sie diagnostizierte somit einen Verdacht auf ein zervikozephales Schmerzsyndrom, einen residuellen Schwankschwindel, eine unklare, sensible Dysästhesie der rechten oberen Extremität, eine temporomandibuläre Dysfunktion, Schlafstörungen sowie einen linksseitigen Tinnitus (Urk. 5/57/34).

4.3.4    Gegenüber dem neurologischen Gutachter, Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, berichtete sie davon, dass ihre Kopfschmerzen mit dem Aufstehen begännen. Diese seien unterschiedlich stark und träten in zwei Formen auf. Manchmal würde nur jeweils eine dieser Formen auftreten, manchmal seien es auch beide gleichzeitig. Bei starken Kopfschmerzen habe sie Mühe, ein- und durchzuschlafen. Manchmal trete auch ein Schwindel auf. Auch ohne Kopfschmerzen würden Nackenschmerzen auftreten. Sowohl in Ruhe, als auch bei einfachen Aktivitäten zuhause, spüre sie ein rechtsbetontes Kribbeln in beiden Händen (Urk. 5/57/14 f.). Dr. L.___ erachtete es als wahrscheinlich, dass für die Entstehung von Schwindel bei der Beschwerdeführerin mehrere Mechanismen aktiv seien, insbesondere zervikogene Reize und eine vegetative Labilität. Die Sensibilitätstestung habe eine leicht gestörte Reizwahrnehmung im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris rechts ohne motorische oder autonome Defizite ergeben (Urk. 5/57/30). Er diagnostizierte chronische Nacken- und Kopfschmerzen in der Form eines zephalen Zervikalsyndroms (ICD-10: M53.0) mit rechtsbetonten pseudoradikulären Ausstrahlungen in beide Arme, einen Tinnitus und Tieftonschwerhörigkeit im linken Ohr, sowie eine diskrete Hypästhesie im Innervationsgebiet des Nervus ulnaris rechts (Urk. 5/57/34).

4.3.5    Im Untersuchungsgespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. Dipl.-Psych. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, klagte die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen fluktuierender Intensität. Bei starken Schmerzen seien diese mit Ein- und Durchschlafstörungen verbunden. Die Beschwerden nach dem Unfall hätten sich langsam gebessert (Urk. 5/57/15). Der Fachgutachter diagnostizierte eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54.0) bei chronischem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom, sowie eine zum Untersuchungszeitpunkt vollständig remittierte rezidivierende depressive Störung (Urk. 5/57/34). Unter Ausblendung ungünstiger psychosozialer Faktoren beurteilte er die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit bei der Y.___, als auch in vergleichbaren Verweistätigkeiten, als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 5/57/32).

4.3.6    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 4. und 5. April 2007 (Urk. 5/56) hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte bei der Y.___ einzig dadurch körperlich leicht eingeschränkt sei, dass ihr ein andauerndes Tragen oder Heben von Lasten über 15 Kilogramm nicht möglich sei. Auch für vergleichbare Tätigkeiten bestehe mit der gleichen Einschränkung eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/57/36). Zur Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes empfahlen sie eine aktive Therapie, deren Schwerpunkt auf die Mobilisation der Brustwirbelsäule gerichtet sein sollte, das Erlernen von Entspannungsübungen für den Schulter-Nacken-Bereich sowie eine angepasste Kraft- und Ausdauertherapie der Nacken-, Rumpf und Rückenmuskulatur in Verbindung mit einer ausreichenden analgetischen Basistherapie (Urk. 5/57/37).

4.4    Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 3. März 2011 (Urk. 5/69/5) mit, dass die Beschwerdeführerin in gleichem Ausmass wie bisher (vollumfänglich, vgl. Urk. 5/51/3) arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig sei. Ein Arbeitsversuch mit stundenweiser Tätigkeit im Bereich der Maniküre habe sistiert werden müssen. Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen, Fensterreinigung, Tätigkeiten über Kopf, Tragen von Einkaufstaschen, Heben schwerer Pfannen, Wäsche aufhängen oder in den Tumbler umfüllen, müssten praktisch vollständig von anderen Familienmitgliedern übernommen werden. Bei dieser Konstellation sei er nicht in der Lage, ein zumutbares Arbeitsprofil zu skizzieren.

    Am 29. November 2012 (Urk. 5/84/1) informierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass keine gesundheitlichen Besserungen eingetreten seien. Dessen ungeachtet führte er aus, dass die Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit weiterhin im bisherigen Rahmen von 20 % liege. Dies entsprach dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin als Resultat der durch die Invalidenversicherung finanzierten Arbeitsvermittlung ab August 2011 erwerbstätig war (vgl. Urk. 5/74/2). Auch im Haushaltbereich bestehe unverändert eine reduzierte Leistungsfähigkeit und die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei den meisten Tätigkeiten.

4.5

4.5.1    Gestützt auf die am 26. März 2014 durchgeführten persönlichen Untersuchungen und die zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten, erstatteten die Sachverständigen der E.___, der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 (Urk. 5/97) ihr polydisziplinäres Gutachten.

4.5.2    Gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter, Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, klagte die Beschwerdeführerin über persistierende Kopfschmerzen, die selten von Übelkeit begleitet seien. Zudem habe sie das Gefühl, dass sie sich aufgrund der Kopfschmerzen im Nacken-Schulter-Bereich verkrampfe. Sie leide zudem unter Ein- und Durchschlafstörungen, wobei sie dank der Einnahme von Sanalepsi-Tropfen abends ordentlich einschlafe (Urk. 5/97/8). Auf seinem Fachgebiet stellte der Arzt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/10).

4.5.3    Anlässlich des psychiatrischen Untersuchungsgesprächs berichtete die Versicherte Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, darüber, dass sie unter Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Nackenschmerzen leide. In der Nacht könne sie wenig schlafen, die Gedanken würden einfach nicht abstellen (Urk. 6/97/10). Dr. O.___ stellte einerseits die Diagnose einer leichten depressiven Episode, charakterisiert durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Andererseits diagnostizierte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), wobei die im Kopf- und Nackenbereich lokalisierten Schmerzen deutlich ausgeprägt seien und sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei schwierig. Die Schmerzen seien ursprünglich somatisch durch ein Unfallereignis ausgelöst worden und nicht hauptsächlich durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Deshalb sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/13).


4.5.4    Auch anlässlich der Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter, Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, klagte die Versicherte über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Im Vordergrund stünden Kopfschmerzen, welche häufig bereits am Morgen beim Aufstehen vorhanden seien, sich an ruhigen Tagen im Tagesablauf stabilisierten, an stressigen Tagen jedoch stark zunähmen und zu einer Erschöpfung führten. Auch leide sie an ständigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter, rechts mehr als links und einem Einschlafgefühl an den Unterarmen und in beiden Händen. Ab und zu erleide sie, wohl wegen einer Fehlhaltung im Oberkörper, ein Zwicken im dorsalen Beckenbereich (Urk. 5/97/15 f.).

    Dr. P.___ berichtete von schmerzhaften, mässigen Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Betonung der Extension, multiplen Irritationszonen an der Halswirbelsäule beidseits, mässigen Myogelosen der supraskapulären Muskulatur beidseits mit multiplen Druckdolenzen, einer Streckhaltung der Halswirbelsäule sowie einem Flachrücken. Die Bewegungsumfänge der Halswirbelsäule seien bei den direkten klinischen Prüfungen nicht relevant abweichend vom Umfang bei Spontanbewegungen. Im Bereich der rechten Schulter bestünden Einschränkungen der aktiven Beweglichkeiten aufgrund muskulärer Schmerzen im dorsalen Schultergürtelbereich, die passiven Beweglichkeiten seien frei. Aktuelle Röntgenaufnahmen zeigten eine deutliche Streckhaltung der Halswirbelsäule, eine beginnende degenerative Diskopathie C5/6 mit etwas verschmälertem Intervertebralraum (Urk. 5/97/19). Der Rheumatologe diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit/bei myofaszialem Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechts mehr als links mit sekundärer Periarthropathie der rechten Schulter sowie konstitutionellen muskulären Insuffizienzen und Tendenz zu vermehrter Bandlaxizität als beschwerdeunterhaltende Faktoren (Urk. 5/97/17 f.).

4.5.5    Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie, berichtete über während der persönlichen Untersuchung geklagte Nacken- und Kopfschmerzen, sowie Miss- und Minderempfindungen mit eher geringer Wirkung in den Armen, sowie eine emotionale Instabilität. Der neurologische Status sei regelrecht ausgefallen (Urk. 5/97/22). Aus neurologischer Sicht bestehe, abgesehen von einer Einschränkung von Überkopfarbeiten wegen des HWS-Syndroms, volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/97/23).


4.5.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig die rheumatologische Symptomatik relevant sei, da aus neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden. Aus rheumatologischer Sicht könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden; es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Objektivierbar sei ein myofasciales Nacken-Schultergürtel-Syndrom rechtsbetont im Rahmen eines chronischen zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndroms (Urk. 5/97/24). Beschwerdeunterhaltende Zusatzfaktoren seien unter anderem die konstitutionelle Tendenz zu leichter Hyperlaxität und eine muskuläre Insuffizienz. Damit liege eine verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes vor, welche sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten als unzumutbar erscheinen lasse. In körperlich mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit mit nur leichter Belastung der Nacken-Schulterregion, sowie Möglichkeit zu Wechselpositionen, ohne monoton repetitive Haltung oder Bewegungen und ohne Überkopftätigkeiten bestehe eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Es werde davon ausgegangen, dass die aktuell attestierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert seit dem polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2007 bestünden. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über dieses Datum hinaus sei aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der zur Verfügung stehenden Dokumentation nicht möglich. Aus rheumatologischer Sicht hätten die Befunde leicht zugenommen, weshalb in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, sondern eine Einschränkung von 10 % angenommen werde. Im Aufgabenbereich Haushalt gingen sie von einer 20%igen Einschränkung aus (Urk. 5/97/25). Die Gutachter empfahlen eine Steigerung der allgemeinen Fitness durch regelmässiges Training, eine medizinische Trainingstherapie zur Kräftigung der Nacken-Schultergürtel-Muskulatur sowie der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur, wobei sich der Einsatz eines Antidepressivums zur Modulation der Schmerzschwelle als hilfreich erweisen könnte. Auch komplementäre medizinische Massnahmen könnten zur Beschwerdelinderung beitragen. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung. Durch diese Massnahmen sei eine Erhaltung der aktuell attestierten Arbeitsfähigkeit, nicht jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder eine Ausweitung des zumutbaren Tätigkeitsprofils zu erwarten (Urk. 5/97/26).


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten vom 29. April 2014 (Urk. 5/97) vermag zu überzeugen. Die fachärztlichen Sachverständigen führten in ihren jeweiligen Fachdisziplinen umfassende Untersuchungen durch, welche sie durch eine Laboruntersuchung des Blutes (Urk. 5/97/10) und aktuelle Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (Urk. 5/97/17) ergänzten. Neben den Ergebnissen ihrer Untersuchungen setzten sie sich ebenso mit den geklagten Beschwerden, wie auch mit den medizinischen Vorakten auseinander. Wichen ihre Befunde oder Diagnosen von denen in den Vorakten ab, begründeten sie dies in nachvollziehbarer Weise. Auch setzten sie sich mit der Entwicklung des Gesundheitszustandes, soweit aufgrund der bestehenden medizinischen Akten möglich, auseinander (BGE 140 V 193 E. 3.2). Ihre Diagnosen stellten sie fachgerecht, lege artis gestützt auf die Vorgaben der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) (BGE 130 V 396 E. 6, 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Unter Erörterung der erhobenen Befunde gelangten sie im Konsens nachvollziehbar begründet zum Ergebnis, dass eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig der vom rheumatologischen Gutachter auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und in Berücksichtigung der medizinischen Vorakten gestellten Diagnose eines chronischen zervikospondylogenen und zervikozephalen Schmerzsyndroms (ICD-10: M53.0, M53.1 und S13.4) mit rechtsbetontem myofaszialem Nacken-Schultergürtel-Syndrom mit sekundärer Periarthropathie der rechten Schulter, beizumessen sei (Urk. 5/97/24). Sie übernahmen auch mit der Leistungseinschränkung von 10 % die rheumatologisch begründete Leistungseinschränkung.

    Auch die Vorgutachter hatten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches zervikozephales- und zervikobrachiales Schmerzsyndrom als relevant erachtet (Urk. 5/57/26, 5/57/36). Die beiden rheumatologischen Gutachter Dr. J.___ (Urk. 5/57/28) und Dr. P.___ (Urk. 5/97/19) stellten übereinstimmend fest, dass sich bezüglich dieser Beschwerden keine Hinweise für relevante direkte Traumafolgen ergeben hätten. Sie erachteten beide eine Kombination aus deutlicher muskulärer Dysbalance mit deutlicher muskulärer Dekonditionierung bei Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und Tendenz zur Hyperlaxität als wahrscheinlichste Ursache für die Schmerzen. Gleichzeitig zeigten beide Rheumatologen auf, dass diese Befunde trainierbar und daher grundsätzlich verbesserbar wären, wenn sich die Versicherte zu einem aufbauenden Training aufraffen würde, wozu sie sich jedoch nicht motivieren konnte. Es resultierte aus somatischer Sicht also keine grosse gesundheitliche Beeinträchtigung. Die leichte Abweichung bei der Attestierung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des E.___ wurde mit einer leichten Zunahme der rheumatologischen Befunde begründet. Aufgrund dessen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Symptomatik im Nacken-Schulter-Bereich festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin über eine schwach entwickelte Muskulatur verfügt (Urk. 5/97/17), ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sieben Jahre nach der Vorbegutachtung aufgrund der leicht verschlechterten Befunde einen erhöhten Pausenbedarf aufweist und ihr nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet wurde.

    Der psychiatrische Gutachter, Dr. O.___, stellte bei der Beschwerdeführerin anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 26. März 2014 depressive Verstimmungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrations- und Schlafstörungen fest, weshalb er, nachdem eine Vorerkrankung aus dem depressiven Formenkreis aktenkundig ist, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostizierte. Diese Diagnose leuchtet ein, denn weitere Einschränkungen beschrieb er nicht, er erwähnte im Gegenteil den guten affektiven Kontakt zur Versicherten, die ungestörte Vigilanz, die unauffällige Psychomotorik während der Untersuchung. Sie überzeugt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar seit einem 2012 aufgrund von damaligen Trennungssituationen vorgenommenem Suizidversuch in psychotherapeutischer Behandlung war, dies aber nur einmal im Monat und ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Unterstützung. Von einer depressiven Episode höheren Schweregrades ist somit nicht auszugehen und damit auch von keiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser leichten depressiven Episode. Daneben stellte Dr. O.___ die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), da im Kopf- und Nackenbereich deutlich ausgeprägte Schmerzen vorhanden seien, die sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren liessen. Die Differenzialdiagnose zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei schwierig. Da die Schmerzen ursprünglich durch ein Unfallereignis und nicht hauptsächlich durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien, sei der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren der Vorzug zu geben (Urk. 5/97/14 f.).

    Auch dieser Einschätzung des psychiatrischen Facharztes ist zuzustimmen. Entscheidend für die Frage der invalidisierenden Folgen einer Krankheit ist sowieso nicht so sehr deren Diagnose, sondern sind die Folgen daraus für die Alltagsbewältigung und die Einschränkungen im beruflichen Alltag. Die Diagnose wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt, vielmehr rügte sie den Schluss des Gutachters, dass keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Im Besonderen monierte sie, dass das Gutachten nicht den Anforderungen gemäss BGE 141 V 281 entspreche, weshalb ein neues Gutachten anzuordnen sei (Urk. 1 S. 5).

5.2    Nach der überarbeiteten Rechtsprechung ist bei der Invaliditätsbemessung aufgrund psychosomatischer Störungen stärker als bisher der Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit wird an der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (BGE 141 V 281).

    Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht und damit ein relevanter Schweregrad diagnoseinhärent ist, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad, der jedoch für die Frage der invalidisierenden Bedeutung einer gestellten Diagnose entscheidend ist. Denn der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine Beeinträchtigung der Gesundheit, einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen ist und die materielle Beweislast für Invalidität bei der versicherten Person liegt. Fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schweregrad, ist die ärztliche Feststellung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 2.1.2 und E. 6) im Sinne einer Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 142 V 106 E. 4.2, 4.4 mit Hinweisen).

5.3    Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nach den neuen Indikatoren ist auch auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Unterlagen möglich, so dass, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5), keine ergänzenden Abklärungen erforderlich sind.

    In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ sind für den Komplex „Gesund-heitsschädigung“ die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg und die Komorbiditäten zu ermitteln (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1-E. 4.3.1.3). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil des Schmerzbildes bereits durch die beschriebenen körperlichen Befunde in der Nacken-Schulterregion erklärt werden kann (Urk. 5/97/24). Die Schmerzen werden von der Beschwerdeführerin im Bereich von Kopf und Nacken, mit Ausstrahlung in die Schulter, lokalisiert (Urk. 5/97/10, 15, 20). Die Kopfschmerzen träten in unterschiedlich starker Ausprägung auf, wobei eine migräneartige Exazerbation nicht angegeben wurde (Urk. 5/97/21). Damit sind die Befunde der Schmerzstörung nicht sehr ausgeprägt. Ein Eingliederungserfolg konnte insofern erzielt werden, als die Beschwerdeführerin wieder in einem Pensum zwischen 20 und 30 % einer Tätigkeit nachgeht. Dass sie nicht eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum ausübt, ist zumindest teilweise auf die von Dr. O.___ berichtete deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (Urk. 5/97/13) zurückzuführen.

    Was den Komplex „Sozialer Kontext“ anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der E.___-Begutachtung nicht nur über gute Beziehungen zu ihren Söhnen, sondern auch Kontakte zu Freundinnen berichtete. Zudem ging sie zwischenzeitlich eine neue Beziehung ein, welche jedoch nach zwei Monaten vom Partner beendet wurde (Urk. 5/97/12).

    Bei der Prüfung der Kategorie „Konsistenz" sodann (Vergleich der Aktivi-tätsniveaus der verschiedenen Lebensbereiche und Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.4) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die körperlich leichten Haushaltsarbeiten selbständig erledigt, als auch im sozialen Leben Aktivitäten zeigt. Auch geht sie gerne in erholsamen Gegenden spazieren und in die Ferien (Urk. 5/95/12). Überdies ist den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, dass ihr vor dem Krankheitseintritt verfolgte Interessen oder ausgeübte Aktivitäten durch den Krankheitseintritt verunmöglicht worden wären, insbesondere fährt sie weiterhin Auto, so auch von ihrem Wohnort zur Begutachtung nach T.___ (Urk. 5/95/12). Bei diesen Gegebenheiten kann nicht von einer Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden. Insbesondere die Tatsache, dass sie seit mehreren Jahren - wenn auch in einem geringen Pensum - wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sowie ihre Fähigkeit, mit einer gewissen Unterstützung durch die Söhne bei körperlich anstrengenderen Arbeiten, den Haushalt zu führen, spricht dafür, dass sie unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs imstande ist, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit gemäss dem gutachtlichen Belastungsprofil nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als die medizinischen Therapieoptionen nur vereinzelt in Anspruch genommen wurden, dies betrifft insbesondere die bereits im Jahr 2007 empfohlene somatische Therapie (Urk. 5/57/36 f.) Wie dem rheumatologischen Teilgutachten entnommen werden kann, sucht die Beschwerdeführerin bei starken Beschwerden bedarfsweise einen Osteopathen auf, eine physiotherapeutische Behandlung oder andere Schmerztherapie erfolge hingegen nicht mehr. Auch eine früher durchgeführte Behandlung nach traditioneller chinesischer Medizin erfolge nicht mehr, obwohl diese in der Regel während rund einer Woche zu einer Schmerzlinderung geführt habe (Urk. 5/97/15 f.). Der rheumatologische Gutachter, Dr. P.___, führte noch diverse weitere Therapieoptionen auf, die er für indiziert hielt (vgl. Urk. 5/97/20). Schon die Gutachter des C.___ hatten darauf hingewiesen, wie wichtig aktivere Therapieformen zur Stabilisierung, zum Auftrainieren und zur Mobilisierung der Wirbelsäule und der Muskeln wären, dies zusammen mit einem Ausdauertraining und detonisierenden Medikamenten (Urk. 5/57/37). Dies war von der Versicherten jedoch nicht befolgt worden. Auch früher hatte der Neurologe Dr. R.___ versucht, die Versicherte von einer intensiveren Therapie zu überzeugen, was ihm jedoch nicht gelang (Urk. 5/57/10). Damit ist erstellt, dass die medizinische Behandlung nicht mit letzter Konsequenz erfolgt ist, was auf einen lediglich geringen Leidensdruck schliessen lässt.

    Die Beurteilung von Dr. O.___, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 5/97/13), lässt sich somit auch anhand der neuen Indikatoren der Rechtsprechung stützen. Im Ergebnis ist auch die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes auf der Grundlage des Gutachtens 29. April 2014 (Urk. 5/97) nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abstellte.

    Damit ist in der Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig war.


6.    

6.1    Die Haushaltsabklärung vom 18. Juni 2014 (Urk. 5/99) ergab, dass die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Selbständigkeit ihrer drei erwachsenen Söhne und der Tatsache, dass sie alleine lebte, im hypothetischen Gesundheitsfall mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge sowie im Umfang von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin angab, dass sie so genügend Zeit für Haushaltsarbeiten haben würde, liegt keine Pensumsreduktion zugunsten eines Hobbies oder mehr Freizeit vor (vgl. BGE 142 V 290 E. 5). In Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach auch die Führung eines Einpersonenhaushalts eine Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellen kann (Urteil des Bundesgericht I 609/05 vom 1. Februar 2006 E. 4.3) und der Haushaltsanteil grundsätzlich der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum entspricht (BGE 141 V 15 E. 4.5), ist diese Qualifikation nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Juni 2015 unter Anwendung der gemischten Methode, und unter Berücksichtigung einer Aufteilung in 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Aufgabenbereich, zu bestimmen.

6.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht mehr der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte am Y.___ nachgehen würde, kann dieses Einkommen herangezogen werden. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 5/9/2) hätte sich dieses im Jahr 2003 auf Fr. 31.61 pro Stunde belaufen, und ein Arbeitspensum von 100 % hätte einer Jahresarbeitszeit von 1‘932 Stunden entsprochen. Wie unter Erwägung 6.1 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum in der Zwischenzeit entsprechend hätte steigern können (vgl. Urk. 5/18/4). Das Valideneinkommen entspricht damit dem der zwischen 2003 und 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Frauen; 2003: 2‘334; 2015: 2‘686) angepassten Einkommen für ein 80%iges Arbeitspensum:

    0,8 x 1‘932h x Fr. 31.61/h / 2‘334 x 2‘686 = Fr. 56‘224.65

6.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2 mit Hinweis auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Zwar geht die Beschwerdeführerin seit dem 22. August 2011 einer Erwerbstätigkeit als Mittagstischhilfe an der S.___ nach, deren Umfang beträgt jedoch lediglich zwischen 20 und 30 % (Urk. 5/95/9) und es sind den Akten auch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dieses Pensum steigern könnte. Damit ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2012 (nachfolgend: LSE 2012) zu bestimmen. Wohl verfügt die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Lehre als Verkäuferin (Urk. 5/1/3), diese Tätigkeit entspricht jedoch - wie auch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte bei der Y.___ - nicht dem von den E.___-Gutachtern aufgestellten Anforderungsprofil (Urk. 5/97/25). Damit ist auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 abzustellen, da dieses eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Für das von der Beschwerdeführerin weiterhin erzielbare Einkommen ist auf die Tabelle T1_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 4‘228.-- abzustellen. Weiter sind die Tatsache, dass die LSE 2012 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die effektive betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 jedoch 41.7 Wochenstunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2015, total) betrug, sowie die zwischen 2012 und 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Frauen; 2012: 2‘630; 2015: 2‘686) zu berücksichtigen. Dieser Wert ist schliesslich noch auf ein Arbeitspensum von 80 % und unter Berücksichtigung einer 10%igen Einschränkung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs umzurechnen. Damit ergibt sich folgender Wert:

    0.9 x 0.8 x 12 x Fr. 4‘228.-- x 41.7 / 40 x 2‘686 / 2‘630 = Fr. 38‘893.32

    Im Erwerbsbereich ergibt sich damit eine Einschränkung von 30.8 %

    (1- Fr. 38‘893.32 / Fr. 56‘224.65) und damit unter Berücksichtigung der Gewichtung mit 80 % ein Teilinvaliditätsgrad von rund 25 %.

    Während die E.___-Gutachter im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich Haushalt (vgl. E. 3) von einer Einschränkung von 20 % ausgingen (Urk. 5/97/25), schätzte die Abklärungsperson diese anlässlich des vor Ort durchgeführten Augenscheins vom 18. Juni 2014 lediglich auf 15 % (Urk. 5/99/7). Im Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Differenz, da sie einerseits mit 5 % gering ist, und andererseits im Ergebnis nicht relevant: Bei Annahme einer Einschränkung von 15 % resultiert ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 3 %, wird von einer solchen von 20 % ausgegangen, resultiert ein solcher von 4 % und damit Invaliditätsgrade von 28 % (25% [Erwerbsbereich] + 3 % [Aufgabenbereich]) beziehungsweise von 29 % (25% [Erwerbsbereich] + 4 % [Aufgabenbereich]), womit die Grenze von 40 % für einen Anspruch auf eine Viertelsrente bei Weitem nicht erreicht wird.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.



7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweisen sich Fr. 800.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli