Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00763 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 29. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
Sozialberatung Uster, Berufsbeistandschaft
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, besuchte die Primar- und Sekundarschule und verfügt über keine relevante Berufsausbildung (Urk. 7/2/3). Vom 20. September 1989 bis zum 30. September 1990 arbeitete sie als Damenkonfektionsverkäuferin bei der Z.___, wobei sie diese Stelle selber kündigte (Urk. 7/17, Urk. 7/107/8). Seither hat sie nie ein nennenswertes Einkommen erzielen können und die von ihr ausgeübten Tätigkeiten waren stets heimintern oder in einer geschützten Werkstatt (Urk. 7/69, Urk. 7/76, vgl. Urk. 7/3/7, Urk. 7/49/2, Urk. 7/70/3, Urk. 7/120/15).
Am 3. März 1988 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die damals zuständig gewesene Invalidenversicherungskommission des Kantons Bern holte Arztberichte ein (Urk. 7/3, Urk. 7/4, Urk. 7/6, Urk. 7/7, Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 21. September 1989 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente und um Leistungen für die berufliche Eingliederung ab (Urk. 7/10).
Aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Versicherten wurden die Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern am 26. Oktober 1989 an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich überwiesen (Urk. 7/12). Die Versicherte meldete sich wiederum zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/14) und die Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich traf weitere medizinische (Urk. 7/15, Urk. 7/16) und erwerbliche (Urk. 7/17) Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. März 1992 sprach ihr die Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ab September 1991, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/23).
1.2 Im September 1992 ordnete die Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse eine erste Rentenrevision an (Urk. 7/25). Nachdem das IV-Sekretariat einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 7/28), teilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Sekretariatsbeschluss vom 19. Juli 1993 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und sprach der Versicherten weiterhin eine ganze Rente zu (Urk. 7/30).
1.3 Weitere Revisionen wurden von der nunmehr zuständigen Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Juni 1996, im September 1999, im Dezember 2004 und im März 2008 eingeleitet (Urk. 7/32, Urk. 7/39, Urk. 7/60, Urk. 7/68). Die Invalidenrente wurde jeweils unverändert bestätigt (Urk. 7/36, Urk. 7/42, Urk. 7/65, Urk. 7/72).
1.4 Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/74). In der Folge wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2013 darauf hin, dass sie den Fragebogen für die Rentenrevision, der ihr mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zugestellt worden sei, trotz Mahnung vom 11. Juli 2013 noch nicht ausgefüllt und retourniert habe, und forderte sie dazu auf, dies bis spätestens am 16. September 2013 zu tun. Andernfalls sei die IV-Stelle dazu gezwungen, aufgrund der Akten zu entscheiden, und dies könnte die Aufhebung der Rente zur Folge haben (Urk. 7/75).
Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie gedenke die Rente aufzuheben, weil sie – die Versicherte - den Rentenrevisionsfragebogen nach wie vor nicht eingereicht habe (Urk. 7/78). Am 20. November 2013 verfügte die IV-Stelle die Rentenaufhebung im angekündigten Sinne (Urk. 7/82). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.5 Am 1. Dezember 2014 füllte die Versicherte den Fragebogen für die Renten-revision aus und liess diesen der IV-Stelle zukommen (Urk. 7/85).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte Y.___ der IV-Stelle mit, sie
sei mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 4. Februar 2015 zur Beiständin der Versicherten ernannt worden
(vgl. Urk. 7/88), und verlangte einen neuen Revisionsfragebogen. Zudem führte sie aus, die Versicherte sei am 5. Februar 2015 mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die A.___ eingewiesen worden und sei nun dort in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/87). Im Anschluss daran reichte sie Arztberichte nach (vgl. Urk. 7/91, Urk. 7/93, Urk. 7/94). In einem weiteren Schreiben verlangte sie insbesondere, die Invalidenrente sei rückwirkend ab Dezember 2013 auszurichten (Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99) gewährte IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2015 für die Zeit ab 1. Dezember 2014 wieder eine ganze Rente (Urk. 7/115 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch die Beiständin Y.___, Sozialberatung Uster, mit Eingabe vom 14. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Invalidenrente sei rückwirkend ab dem Datum der Einstellung der Invalidenrente, also ab Dezember 2013 wieder auszurichten und nicht erst ab Dezember 2014 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. September 2015 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin statt ab 1. Dezember 2014 bereits ab Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist.
3.
3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2).
3.2 In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Entscheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet allerdings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Informationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können. Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allgemeinen prozessualen Grundsatz in der Bundessozialversicherung (BGE 107 V 24 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4).
3.3 Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).
4. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung vom 12. Juni 2015, mit der die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014, dem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin den Revisionsfragebogen einreichen liess (Urk. 7/85), wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2). Nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört hingegen die Verfügung vom 20. November 2013 (Urk. 7/82), mit der die bisherige Rente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde, und die unangefochten in Rechtkraft erwuchs.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut ausgerichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6, 9C_994/2010 vom 22. März 2010, E. 5.1).
Dementsprechend hat die IV-Stelle die Einreichung des Revisionsfragebogens im Dezember 2014 richtigerweise als Neuanmeldung entgegengenommen und der Beschwerdeführerin nach Abklärung der medizinischen Sachlage mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 wiederum eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Für eine rückwirkende Rentenzusprache bereits ab Dezember 2013 bestand kein Raum.
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Einstellungsverfügung vom 20. November 2013 sei zu Unrecht erfolgt, hätte sie dies im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder eines Gesuchs um prozessuale Revision vorzubringen.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch
auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich nicht anfechtbar
(BGE 133 V 50).
Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
5.2 Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2015 (Urk. 7/91) und insbesondere jenes vom 24. Februar 2015 (Urk. 7/95), mit dem sie sich ausdrücklich auf die Verfügung vom 20. November 2013 bezog und um rückwirkende Ausrichtung der Invalidenrente ab November 2013 ersuchte, kann als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG verstanden werden. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2015 unter dem Blickwinkel eines Revisionsgesuchs prüfe und gegebenenfalls behandle.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 500.-- festzulegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, im Sinne von Erwägung überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann