Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00764 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 13. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___, von Beruf Maschinentechnikerin, reiste 1998 aus Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt bis Ende Mai 2006 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 100 %) bei der Z.___ GmbH tätig (Urk. 11/1/1+2, Urk. 11/6/2, Urk. 11/25/1). Hernach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/18+19). Nach einer Meldung zur Früherfassung im April 2008 (Urk. 11/4) sowie nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 11/5+6) meldete sich die Versicherte mit Datum vom 13. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 23. Mai 2008, Urk. 11/10) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2008, Urk. 11/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Januar 2009, Urk. 11/29; telefonischer Einwand vom 25. Februar 2009, Urk. 11/37 und Schreiben vom 17. März 2009, Urk. 11/34) verneinte die IVStelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 11/38).
2. Mit Schreiben vom 30. November 2012, am 13. Dezember 2012 nachträglich von der Versicherten gezeichnet, ersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, um „Neubeurteilung einer Invalidenrente“ (Urk. 11/42+44). Seinem Schreiben legte er den Austrittsbericht der B.___ vom 12. Oktober 2012 bei (Urk. 11/43). Nachdem die IVStelle zunächst mit Vorbescheid vom 24. Januar 2013 (Urk. 11/48) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 11/54/1-13, Urk. 11/57, Urk. 11/61) die polydisziplinäre Expertise beim C.___ GmbH vom 28. August 2014 (Urk. 11/75/1-79) in Auftrag. Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. Oktober 2014; Urk. 11/80; Einwand vom 1. Dezember 2014, Urk. 11/84) sowie nach Beizug einer Stellungnahme der beurteilenden Gutachter zu den einwandweise gegen die Expertise vorgebrachten Beanstandungen (Stellungnahme vom 12. Februar 2015, Urk. 11/90) resp. internen Stellungnahme (Urk. 11/92/4) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 befristet für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).
3. Dagegen erhob X.___ am 14. Juli 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung einer Rente ab dem 1. September 2014 aufzuheben und ihr ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Ausserdem legte sie diverse Arztberichte bei (Urk. 3/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 8. November 2015 wies die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 13, Urk. 14/1-9).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz ändert auch das Urteil des Bundesgerichts BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.7, nichts.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.8 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.9 Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer Viertels- und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der Viertels- zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel von der Viertels- zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens 70 % betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6a noch bezüglich der altrechtlichen Bestimmungen).
1.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Gutachten sei im Oktober 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe indes eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Der darauf gestützt nach Massgabe der allgemeinen Methode eruierte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %. Im Dezember 2013 sei eine zusätzliche, temporäre gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, so dass auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus dem auf dieser Grundlage ermittelten Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Das der zusätzlichen Verschlechterung zugrundeliegende Leiden habe in der Folge erfolgreich behandelt werden können, weshalb ab Juni 2014 wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin befristet vom 1. März 2014 (Eintritt Verschlechterung plus 3 Monate) bis 31. August 2014 (Eintritt Verbesserung plus 3 Monate) Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Feststellungen des kardiologischen Gutachters seien widersprüchlich. Ausserdem sei das C.___ gesamtschweizerisch als „versicherungsfreundliche Adresse“ bekannt. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf den beigelegten Entscheid IV.2014/115 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2013 (Urk. 3/4). Sodann hätten zahlreiche Ärzte bestätigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 f.). Auch sei es im Sommer 2014 nicht wie behauptet zu einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation gekommen. Schliesslich habe sie zufolge ihrer somatischen und psychischen Beschwerden Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug im Umfang von 20 % (Urk. 1 S. 4).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Aufgrund der im März 2012 diagnostizierten Hypertensiven Herzkrankheit (HHK) und des zeitgleich festgestellten Vorhofflimmerns sowie der Hospitalisation in der B.___ im September/Oktober 2012 mit der manifest gewordenen Verschlechterung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (englisch chronic obstructive pulmonary disease, COPD; vgl. Urk. 11/43) ist seit der rechtskräftigen negativen Verfügung vom 13. Juli 2009 (Urk. 11/38) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. März 2014 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 31. August 2014 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1.7) auch die zuvor befristet zugesprochene Rente und für deren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen.
3. Im Rahmen der Neuanmeldung liegen im Wesentlichen die nachfolgend zitierten medizinischen Unterlagen bei den Akten.
3.1 Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten des C.___ vom 18. August 2014 vollständig zitiert (Urk. 11/75/4-9). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Die beurteilenden Fachärzte stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/75/31):
- COPD, Diagnose 2007 (ICD-10 J44.9)
- 3/2007 mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, partielle Reversibilität
- 9/2012 mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, partielle Reversibilität, Diffusionskapazität i.N.
- 12/2012 Unterlappenpneumonie rechts basal
- 2/2013 Thorax Rtg i.N., mittelschwere irreversible Obstruktion, CODiffusionskapazität leichtgradig eingeschränkt, ABGA i.N.
- 2/2014 transösophageale Echokardiografie: keine pulmonal art. Hypertonie
- 3/2014 Thorax Rtg: Belüftungsstörung anteriores Oberlappensegment rechts, Plethysmographie: schwere Obstruktion, sp02 92%
- Nikotinabusus bis 8/2013, ca. 30 pack-years
- Paroxysmates Vorhofflimmem/-flattern (ED 3/2012, im Rahmen Dg 2)
- unter OAK, Cordarone
- EHRA III
- Status nach erfolglosen Therapieversuchen mit Dronedaron und Flecainid
- erfolgreiche Pulmonalvenenisolation am 10.02.2014 (Kardiologie D.___)
- seither im Sinusrhythmus
- Hypertensive Herzkrankheit (ED 3/2012)
- cMRI 7/2012: keine Ischämie
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 11/75/79 f.):
- Somatisierungsstörung (ICO-10 F45.0)
- unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom links mit Gangstörung
- rezidivierende Stürze mit laut Eigenangabe zum Teil Bewusstlosigkeit, funktionell
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
- radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis für Diskushernie oder Neurokompression (Röntgen 25.05.2009, MRI 02.03.2009 und 14.12.2009)
- unter Ablenkung freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule
- Rezidivierende gastritische Beschwerden (IC D-10 K29.7)
- wiederholte Einnahme von NSAID
- Dauerbehandlung mit PPI
Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem unauffälligen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand (BMI 26.5 kg/m2). Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden keinerlei Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, auch nicht retrospektiv (Urk. 11/79/ S. 8 f.).
3.2 Anlässlich der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie sei müde und leide überall an Schmerzen. Die Beschwerden hätten 2006 angefangen. Damals habe sie noch als Raumpflegerin gearbeitet. Kurze Zeit bevor sie diese Tätigkeit beendet habe, habe sie angefangen, an Schmerzen zu leiden. Sie habe wenig Kraft, verspüre Druck auf der Brust und habe das Gefühl, sie bekomme manchmal zu wenig Luft. Man habe eine Herzkrankheit, ein Vorhofflimmern festgestellt. Dies sei wohl der Grund für ihre Beschwerden. Sie sei verschiedentlich in somatischer und psychiatrischer, gruppentherapeutischer Behandlung gewesen, ohne Beschwerderegredienz. Seit fünf Jahren sei sie unsicher auf den Beinen und leide an Taubheitsgefühlen und Zittern (Urk. 11/75 S. 11 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, schwankend und unökonomisch bewegt. Ihr Verhalten sei sehr demonstrativ. Ferner habe sie eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Ihre Stimmung sei klagsam und herabgesetzt, nicht aber depressiv im eigentlichen Sinne. Hinweise auf Antriebs- und Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die allseits orientierte Beschwerdeführerin habe sich differenziert ausgedrückt und einen wachen, bewusstseinsklaren Eindruck gemacht. Merkfähigkeit und Gedächtnisleitungen seien intakt. Wahnhaftes Denken, illusionäre Verkennungen, irgendwie geartete Halluzinationen sowie Zwangsgedanken seien nicht vorhanden (Urk. 11/79 S. 13 f.). In seiner Beurteilung kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe noch während der Kündigungszeit ihrer letzten Arbeitsstelle angefangen, an zahlreichen somatischen Beschwerden zu leiden. Bis auf eine chronische Lungenerkrankung und ein intermittierendes Vorhofflimmern hätten indes keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome und Beschwerden seien demnach grösstenteils psychisch überlagert. Es könne daher eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden, deren Hintergründe schwer zu benennen und weitestgehend im psychosozialen Kontext zu suchen seien. Die Beschwerdeführerin sei relativ spät in die Schweiz emigriert, habe sich von 1998 bis 2004 um die Kinder ihres Ehemannes sowie um den Haushalt gekümmert und hernach eine unqualifizierte Arbeit ausüben müssen. Sie sei davon überzeugt, aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Letztere würden ihr selbst und ihrem Umfeld die Rechtfertigung dafür liefern, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Die Beschwerden würden auch dazu führen, dass sich ihr Ehemann und dessen Kinder um sie und um den Haushalt kümmerten, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten mehr nachgehen müsse. Eigentliche depressive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Die in den Vorakten diagnostizierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter Ängsten in ihrer Wohnung und klage auch sonst nicht über Ängste. Da auch keine Hinweise für unbewusste Konflikte vorliegen würden, könne auch die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden. Ausser der Somatisierungsstörung bestünden keine weiteren psychiatrischen Störungen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/79/S. 13 f.).
3.3 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über permanente Müdigkeit und Schwierigkeiten beim Bewegen geklagt. Sie spüre die linke Seite nicht und könne diese beim Laufen nicht kontrollieren. Da das Bein „locker“ sei, gelinge das Einhalten der gewünschten Richtung nicht. Weiter habe sie bei Drehung des Kopfes Nackenschmerzen, samt Ausstrahlung in alle Extremitäten. Dieser Umstand nehme ihr „die ganze Kraft“. Schulter, Arme und Hände unter linksseitiger Betonung würden ebenso schmerzen wie der gesamte Körper ohne punctum maximum. Manchmal sei sogar die Nasenspitze einschliesslich eines Einschlafgefühls betroffen. Die 24 Stunden täglich bestehende Symptomatik habe vor vier Jahren ohne fassbare Ursache angefangen und nehme stetig zu. Anlässlich der Befunderhebung sei der adipösen Beschwerdeführerin das Ent- und Ankleiden im Sitzen ohne relevante Einschränkungen gelungen. Aufgrund des Schwindels habe sie sich die Schuhe indes vom Ehemann schliessen lassen wollen. Weiter habe sie ein grotesk anmutendes Gangbild mit linksseitigem Hinken demonstriert. Gleichzeitig habe sie auf dieser Seite die Gangarten problemlos durchführen können. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin eine weitgehend aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Doch habe der initial massiv vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung aufgehobene Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich - mit Ausnahme der unter massiver Gegenspannung verminderten Schulterabduktion. Auffallend seien die sehr diffusen, sprunghaften und wechselnden Angaben während der Anamnese und körperlichen Untersuchung gewesen. So habe die Beschwerdeführerin bei fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen völlig diffuse und nicht reproduzierbare Angaben zu Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gemacht. Zusammenfassend könnten die beklagten völlig diffusen Beschwerden auf Ebene des Bewegungsapparates keinesfalls nachvollzogen werden. Anamnestisch und klinisch stehe ganz klar eine nicht-organische Beschwerdekomponente im Vordergrund. Für körperlich leichte oder zumindest mittelschwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang ausgeübter Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es könne auch im zeitlichen Verlauf keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Sinne attestiert werden (Urk. 11/75 S. 20).
3.4 Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden Probleme mit dem Herz, Ganzkörperschmerzen sowie fehlende Kraft auf der linken Seite (Urk. 11/75 S. 22). Der neurologische Gutachter stellte formal zwar ein „sensomotorisches Hemisyndrom“ links in Kombination mit einer Gangstörung fest. Letzteres sei indes nicht konsistent. So habe die Kraftprüfung sehr wechselnde Befunde ergeben, zum Teil mit sakkadierter Innervention. Demzufolge sei die sensomotorische Hemisymptomatik links organisch nicht erklärbar und als „pseudoneurologisch“ zu taxieren. Für den beklagten Schwindel lasse sich auch kein organisches Korrelat finden. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der erschwerten Stand- und Gangprüfungen ihr gut funktionierendes Gleichgewichtsorgan demonstriert. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sowie aktenkundigen Berichterstattung des E.___ aus den Jahren 2009, gemäss welcher im Nachgang ausgedehnter Abklärungen eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei, ohne Hinweise auf eine epileptische Genese der geklagten rezidivierenden allgemeinen Kraftlosigkeit sowie Gangstörungen, seien auch die rezidivierenden Stürze mit der fraglichen Bewusstlosigkeit als funktionell und organisch nicht erklärbar zu werten. Zusammengefasst würden mehrere organisch nicht erklärbare, funktionelle „pseudoneurologische“ Auffälligkeiten vorliegen. Letzteres stütze die Annahme einer Somatisierungsstörung. Das formal bestehende „Ganzkörperschmerzsyndrom“ sei auch in diesem Lichte zu interpretieren. Schliesslich sei erwähnenswert, dass sich aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik als allfällige Erklärung für die Beschwerden im Bereich der Extremitäten finden liessen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich weder aktuell noch retrospektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/75 S. 25).
3.5 Gegenüber dem kardiologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin nebst den vorgängig bereits wiedergegebenen Beschwerden insbesondere an, seit etwa drei Jahren unter rezidivierenden Palpitationen zu leiden. Das Herz würde oft stolpern, dann wieder sehr schnell rasen (bis 175/min.), wobei ihr schwindelig werde, sie beim Laufen schwanke und auch Kopfschmerzen bekomme. Sie breche auch regelmässig zusammen. Solche Episoden würden mitunter 20 Minuten andauern. Im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern sei eine Ablation geplant. Der kardiologische Gutachter kam zum Schluss, das seit März 2012 bekannte paroxysmale Vorhofflimmern und die Hypertensive Herzkrankeit (HHK) verursachten offenbar starke Symptome von Dyspnoe über Kopfschmerzen und Schwindel zu Synkopen. Eine funktionelle Komponente sei allerdings nicht auszuschliessen. Verschiedene Therapieversuche seien bis dato erfolglos gewesen. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin Cordarone. Eine Pulmonalvenenisolation sei für den 10. Februar 2014 vorgesehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin initial im normokarden Sinusrhythmus. Der Blutdruck sei normal und die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert. Das durchgeführte transthorakale Echokardiogramm (TTE) habe eine normale LVFunktion gezeigt. Die geplante Testung der Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer habe nicht durchgeführt werden können. Bereits beim Einrichten auf dem Ergometer resp. bei geringer Belastung davor sei es zu einem tachykarden Vorhofflattern mit einer Frequenz um 135/min. gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwindel, Dyspnoe und Kopfschmerzen angegeben habe und sich habe hinlegen müssen. Zusammenfassend bestehe eine HHK (aktuell keine LV-Hypertrophie, normale diastole Funktion) und ein paroxysmales, symptomatisches Vorhofflimmern/-flattern, welches medikamentös ungenügend habe kontrolliert werden können. Aktuell bestehe eine sehr labile Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welches bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung ausgelöst werde und zu starken Symptomen führen würde. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Moment zu 100 % arbeitsunfähig, zumal jederzeit mit einer neuen Episode gerechnet werden müsse. Nach erfolgter Ablation sei eine Reevaluation vorzunehmen: Aufgrund der nachträglich beigebrachten medizinischen Unterlagen beurteilte der kardiologische Gutachter die Elektroablation des Vorhofflimmers als erfolgreich. Weiter zeige sich aufgrund der Berichte des D.___ ein persistierender Sinusrythmus, womit auch von einem erfolgreichen Unterfangen betreffend die Radiofrequenzablation ausgegangen werden könne. Entsprechend sei aus rein kardiologischer Sicht ab Mai 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben für körperlich leichte Tätigkeiten (Urk. 11/75 S. 26 ff.).
3.6 Der pneumologische Gutachter hielt fest, im März 2007 sei erstmals ein COPD diagnostiziert worden bei Nikotinabusus von ca. 30 pack-years. Bereits bei der Diagnosestellung sei eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festgestellt worden. Seither sei es mehrmals jährlich zu COPD Exazerbationen gekommen. Im Dezember 2012 habe sich bei COPD Exazerbation eine Unterlappenpneumonie rechts gezeigt. Neben Inhalationstherapien seit 2007 sei im Dezember 2013 eine Behandlung mit einem Phosphodiesterase-Inhibitor vorgenommen worden. Trotzdem sei es zu erneuten COPD Exazerbationen gekommen, zuletzt im März 2014 bei radiologisch vorgefundener Belüftungsstörung im rechten Lungenoberlappen. Unter Exazerbationen seien auch im März 2014 lungenfunktionell wiederholt schwere Obstruktionen dokumentiert (Urk. 11/75 S. 29 f.). Im Untersuchungszeitpunkt habe im klinisch cardiopulmonalen Status eine COPD Exazerbation mit schwerer Obstruktion bei FEV1 auf 0,97 l (41 %), eine erniedrigte Sauerstoffsättigung von 92 % sowie radiologisch eine Belüftungsstörung im rechten Lungenoberlappen bestanden. Aus rein pneumologischer Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe dagegen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei vermehrte Arbeitsausfälle aufgrund von COPD Exazerbationen bereits einberechnet seien (Urk. 11/75 S. 30).
3.7 Im Rahmen der abschliessenden Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte fest, aktuell halte sich die Beschwerdeführerin für gänzlich arbeitsunfähig, was aufgrund der Untersuchung teilweise nachvollzogen werden könne, insbesondere aus kardiologischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung. Darüber hinaus bestehe eine deutliche Überlagerungskomponente, was sich vor allem an den Befunden aus orthopädischer und neurologischer Sicht sowie indirekt aus dem Umstand ergebe, dass das als eingenommen angegebene Schmerzmittel Paracetamol auch nicht in Spuren habe nachgewiesen werden können. Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2012 für schwere, mittelschwere und damit auch für die in der Schweiz angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vor allem inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2012, temporär unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Mai 2014, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Dabei seien mehrwöchige Ausfälle während des Jahres bei Exazerbationen bereits einberechnet. Ansonsten könne das Pensum vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 11/75 S. 32 f.).
4.
4.1 Das Gutachten des C.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20, 22. und 24. Januar und 5. März 2014 und der kardiologischen Reevaluation nach erfolgreicher Ablation. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen (vgl. Urk. 11/75 S. 16 und 21) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Darüber hinaus hat der psychiatrische Gutachter in Übereinstimmung mit den Berichten der beurteilenden Fachärzteschaft der psychiatrischen Polyklinik des D.___ sowie der B.___ (vgl. Urk. 11/23, Urk. 11/41, Urk. 11/43) keinerlei Befunde aus dem depressiven Formenkreis erhoben. Ebenso korrelieren die Beurteilungen des neurologischen und kardiologischen Gutachters weitestgehend mit den entsprechenden Einschätzungen aus den Vorakten (vgl. Urk. 11/75 S. 25 und 27). Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit darauf abgestellt werden kann.
Dem Beweiswert des C.___-Gutachtens vermag die von der Beschwerdeführerin erbetene Stellungnahme des behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, vom 11. Dezember 2014, worin dieser weitestgehend gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin unter anderem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) diagnostiziert, keinerlei Abbruch zu tun. Selbst bei Annahme einer depressiven Symptomatik könnte mit der angegebenen zwei- bis dreiwöchigen ambulanten Behandlungskadenz zufolge unausgeschöpfter Behandlungsressourcen von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein. Ferner mangelt es dem Bericht von Dr. F.___ an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv beklagten Beschwerden sowie an einer plausiblen Erklärung für die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Kommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Auch die von Dr. F.___ geäusserte Kritik am Gutachten des C.___, womit er vornehmlich geltend macht, es seien Angaben im Rahmen der Anamnese falsch wiedergegeben worden (so etwa betreffend den Arbeitsort, die Uhrzeit des Einschlafens etc., vgl. Urk. 11/87/2), ist nicht geeignet, die medizinischen Feststellungen im C.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zutreffend ist zwar, dass die C.___-Gutachter auf die Erhebung einer Fremdanamnese durch den Ehemann der Beschwerdeführerin verzichteten. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die fremdanamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme von Dr. F.___ aufgeführt werden, die objektive und nachvollziehbare psychiatrische Beurteilung des C.___-Gutachters erschüttern könnten.
In psychiatrischer Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass der begutachtende Facharzt im Wesentlichen nur Befunde erhob, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen der Beschwerdeführerin ihre hinreichende Erklärung finden (vgl. Urk. 11/75 S. 16), womit – auch angesichts unausgeschöpfter Behandlungsressourcen - kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). In diesem Zusammenhang sind ausserdem die gutachterlichen Hinweise auf die Verdeutlichungstendenz, das demonstrative Verhalten sowie die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, zu erwähnen (Urk. 11/75 S. 15 und 20).
Inwiefern die Feststellungen des kardiologischen Gutachters auf den Seiten 27 und 29 widersprüchlich sein sollen – so wie beschwerdeweise moniert (vgl. Urk. 1 S. 3) -, ist nicht einsichtig. Vielmehr erhellt aus der kardiologischen Beurteilung einleuchtend und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund ihrer sehr labilen Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, die bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung ausgelöst und zu starken Symptomen führen würden, aus rein kardiologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/75 S. 27), jedoch ab drei Monate nach der erfolgreichen Elektro- und Radiofrequenzablation vom Februar 2014, sprich ab Mai 2014, für eine körperlich leichte Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 11/75 S. 28).
Sodann können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das C.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das begutachtende C.___ sei eine „versicherungsfreundliche Scheinabklärungsmaschinerie“, richtet sich gegen das C.___ als Ganzes bzw. gegen eine Organisation. Da dies keine personenbezogenen Ausstandsgründe bezüglich der einzelnen mit Schreiben vom 8. Januar 2014 bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte (Urk. 11/71) darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daran vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Entscheid des Versicherungsgerichts IV.2014/115 des Kantons St. Gallen vom 20. November 2014 betreffend die Beschwerde gegen die Anordnung eines Verlaufsgutachten durch die zuständige IV-Stelle nichts zu ändern (Urk. 3/4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat das genannte Versicherungsgericht das C.___ nicht prinzipiell als „unzuverlässige Begutachtungsadresse“ taxiert. Vielmehr hat es im konkreten – und gänzlich anders gelagerten - Fall entschieden, dass die Wahl der Fachstelle betreffend ein beabsichtigtes (Verlaufs-)Gutachten nach dem Zufallsprinzip, jedoch unter Ausschluss des C.___ zu erfolgen hat, weil es dieses im konkreten Fall als vorbefasst erachtete (vgl. Urk. 3/4 S. 6).
Die mit Eingabe vom 8. November 2015 (Urk. 13+14/1-9) von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten Arztberichte beziehen sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet hat. Demgegenüber beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verschlechterung geltend machen will, ist sie damit auf die Neuanmeldung zu verweisen.
4.2 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab Oktober 2012 (Hospitalisation in der B.___, vgl. Urk. 11/43) in einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätigkeit im Umfang von 60 % arbeitsfähig war, sich ihr Gesundheitszustand im Dezember 2013 zufolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit in rentenwirksamer Weise zunächst verschlechterte, und sich im Nachgang der erfolgreichen Behandlung der dieser temporären Verschlechterung zugrundeliegenden Leiden in erheblicher Weise wieder verbesserte, so dass der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Mai 2014 eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf wiederum im Umfang von 60 % zuzumuten ist.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, womit die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2008, Urk. 11/25, E. 1.4).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aus leidensfremden Gründen verlor (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 11/1/2), ist entgegen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz verwertbaren Berufsausbildung ist dabei vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten auszugehen.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Aufgrund des medizinischen Belastungsprofils ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Lohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten abzustellen. Da zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens somit vom gleichen Tabellenlohn auszugehen ist, erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil I 921/05 vom 24. November 2006 E. 5.2). Unter Hinweis auf das unter E. 1.5 Gesagte rechtfertigt sich höchstens aufgrund der qualitativen Einschränkung des möglichen Tätigkeitsspektrums ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 %, wobei angesichts des Ergebnisses (vgl. E. 5.3.1) offen bleiben kann, ob überhaupt ein Abzug begründet ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Arbeitspensum von 60 % nur mit vermehrten Pausen ausüben kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für das zeitlich zumutbare Arbeitspensum. Kann sich doch eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
5.4 Der Beschwerdeführerin wurde für ihre bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 attestiert. Damit bestand für die Dauer des Wartejahres bis zum 1. Oktober 2013 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. E. 1.3).
Nach Ablauf der Wartezeit am 1. Oktober 2013 war der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit zumutbar. Nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich aufgrund des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 46 % (100 60 x 0.9), woraus ab dem 1. Oktober 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert, wobei sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 rechtzeitig angemeldet hat (E. 1.3).
Von Dezember 2013 bis Mai 2014 bestand vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Folgen hinsichtlich des Rentenanspruchs ab dem 1. März 2014 zu berücksichtigen waren (Art. 88a Abs. 2 IVV, E. 1.9) und womit ab dem 1. März 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente bestand.
Im Nachgang der erfolgreichen Elektro- und Radiofrequenzablation wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 im Sinne einer relevanten Verbesserung wiederum eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, deren Folgen aufgrund des Prozentvergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (100 - 60 x 0.9) ab dem 1. September 2014 (Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.8) die Herabsetzung auf eine Viertelsrente auslöste.
5.5 Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch vor dem 1. März 2014 und nach dem 31. August 2014 verneint. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin befristet vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Februar 2014 sowie unbefristet ab dem 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Der Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 ist zu bestätigen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. unten E. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient-schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- ermessensweise auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als damit vor 1. März 2014 und nach 31. August 2014 ein Rentenanspruch verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2015 (Urk. 13, Urk. 14/1-9)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger