Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00765




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 19. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, gelernter Goldschmied, arbeitete zuletzt von Mai 2008 bis November 2010 in einem Teilzeitpensum als Gestalter Werbetechnik bei Y.___ sowie von März 2007 bis März 2013 als Plakateur bei der Z.___ (Urk. 11/30/1-2), als er sich am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (vgl. Urk. 11/2 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 11/7-8, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19, Urk. 11/23, Urk. 11/26-30) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 29. November 2014 berichtet wurde (Urk. 11/20). Am 1. April 2015 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 11/24).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/35, Urk. 11/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 11/42, Urk. 11/47 = Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % zu.


2.    Der Versicherte erhob am 13. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2009 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung und reichte weitere Berichte ein (Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Beschluss vom 15. August 2016 (Urk. 18) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 8. September 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein (Urk. 20-21). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 30. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. Seit Oktober 2014 sei er als Postzusteller in einem Pensum von 60 % tätig. Diese Anstellung könne er weiterhin halten. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 %. Der Beschwerdeführer habe folglich ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Von einer rückwirkenden Rentenausrichtung sei abzusehen (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 9 S. 1).

    Nachdem dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der A.___ gekündigt worden war, hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die medizinisch zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere (vgl. Urk. 11/55 = Urk. 3/3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seit November 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe die Krankheit als solche nicht erkannt und die Einschränkungen als persönliche Defizite eines Versagers abgetan. Die verspätete Anmeldung dürfe ihm demnach nicht angelastet werden. Da eine Rückwirkung während fünf Jahren vorgesehen sei, bestehe der Rentenanspruch ab dem 1. August 2009 (S. 4 ff.). Das 60%ige Arbeitspensum bei der A.___ sei ihm schliesslich per 31. Juli 2015 gekündigt worden, weshalb von einem gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen sei. Falls auf die statistischen Werte abgestellt werde, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 15 % zu gewähren. Somit stehe ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zu (S. 8 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen sind der Rentenbeginn sowie die Höhe der Invalidenrente.


3.    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 10; Urk. 11/32 S. 3 f.) – auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 29. November 2014 (Urk. 11/20).

    Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankastischen und stark selbstfordernden Anteilen (ICD-10 F61). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach wahnhafter psychotischer Störung in der Adoleszenz von 2002 bis 2003 (ICD-10 F23.2), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), einen sekundären Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25) sowie eine Feindseeligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuldzuweisung an das Kind (ICD-10 Z62.3) auf (S. 37 lit. E).

    Der Beschwerdeführer sei nur zu einfachen Tätigkeiten ohne Anforderungen an hohe kognitive Funktionen und ohne Stressbelastung in der Lage. Er könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, in welchen soziale Kompetenzen gefordert seien und ein ständiger Umgang mit anderen Menschen notwendig sei. Ebenfalls nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten, welche unter Leistungsdruck präzises Arbeiten erforderlich machen würden, weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. Die tatsächliche quantitative berufliche Belastungsfähigkeit sei schwer beurteilbar und stark vom Leistungsprofil der Tätigkeit und den am Arbeitsplatz angetroffenen Bedingungen abhängig, weshalb diese nur geschätzt werden könne. Es sei mittel- und langfristig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Von dieser Einschätzung sei mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. C.___ im November 2007 auszugehen (S. 38 f. lit. F, S. 40 lit. I Ziff. 1).

    Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 15, Ziff. 18) und erscheint nach Lage der Akten nachvollziehbar und plausibel, so dass darauf abzustellen ist. Die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen mittels Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) ist folglich gestützt auf die verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen.


4.

4.1    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2014 eingegangenen Anmeldung (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, T17, Ziff. 73 „Präzisierungshandwerker/innen, Drucker/innen und kunsthandwerkliche Berufe“ heran (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 11/31 S. 1; Urk. 11/55 S. 1). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im August 2001 erfolgreich die Lehre zum Goldschmied abgeschlossen und einige Jahre in diesem Berufsfeld gearbeitet, danach allerdings gesundheitsbedingt nur noch Hilfstätigkeiten ausgeübt hatte (vgl. Urk. 11/6 S. 2; Urk. 11/13 S. 2; Urk. 11/26/2; Urk. 11/29 S. 1; Urk. 11/30), erscheint das Abstellen auf die statistischen Werte und den genannten Zentralwert als gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er heute aufgrund seines Intellekts und seines Umfeldes eine weit qualifiziertere Tätigkeit ausüben könnte und gerade im Bereich des Kunsthandwerkes grosse Unterschiede mit auch bonusrelevanten Lohnanteilen bestünden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist ihm zwar zuzustimmen, dass die berufliche Weiterentwicklung bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3). Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, welche durch keine Belege gestützt werden und in Anbetracht des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu überzeugen vermögen.

    Der Zentralwert für Präzisionshandwerker, Drucker und in kunsthandwerklichen Berufen tätige Männer betrug im Jahr 2012 Fr. 6‘283.-- (LSE 2012, T17, Ziff. 73, Total), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % sowie im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 %, ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79‘784.-- für das massgebliche Jahr 2014 ergibt (Fr. 6‘283.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007).

4.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

4.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf das vom Beschwerdeführer anlässlich seiner seit dem 1. Oktober 2014 ausgeübten 60%igen Tätigkeit bei der A.___ erzielte Einkommen und ermittelte ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 32‘760.-- (vgl. Urk. 2 S. 4; Urk. 11/31 S. 1). Nachdem das Arbeitsverhältnis allerdings am 18. Juni 2015 per 31. Juli 2015 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 18. Juni 2015, Urk. 11/53), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Schreiben vom 7. Juli 2015 (Urk. 11/55) gestützt auf die Tabellenlöhne und dabei auf den Lohn für Hilfsarbeiter.

    Der Verlust der Arbeitsstelle erfolgte zwar erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, wobei kein Kündigungsgrund genannt wird (vgl. Urk. 11/53). Allerdings steht hinreichend klar fest, dass der Beschwerdeführer in keiner konkreten beruflich-erwerblichen Situation mehr steht, weshalb es sich rechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht mehr auf das bei der A.___ tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das Invalideneinkommen gestützt auf ein Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18; Urk. 15 S. 1), besteht hierfür kein Raum.

    Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 2012 im privaten Sektor Fr. 5‘210.--(LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 %, ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 33‘079.-- im Jahr 2014 bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007 x 0.5).

4.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

4.7    Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn und begründete dies damit, dass ein Teilzeitpensum von 50 % bei Männern keinen Abzug rechtfertige und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Stellen vorhanden seien, welche dem Belastungsprofil entsprächen. Die 50%ige Leistungsminderung sei bereits grosszügig bemessen, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertige (vgl. Urk. 9 S. 1; Urk. 11/54 S. 2; Urk. 11/55 S. 1). Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer infolge der eingeschränkten Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit einen Abzug von 10 bis 15 % als angemessen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19; Urk. 15 S. 1).

    In Anbetracht der Gesamtumstände, wonach im Kompetenzniveau 1 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen in Beachtung des von Prof. B.___ genannten Belastungsprofils (vgl. Urk. 11/20 S. 38 f. lit. F) bestehen, der im Verfügungszeitpunkt erst 33-jährige Beschwerdeführer eine körperliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, die verminderte psychische Belastbarkeit bereits im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und nicht zu einer doppelten Anrechnung führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3) und die von Prof. B.___ lediglich schätzungsweise festgelegte verbliebene 50%ige Leistungsfähigkeit nach der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, in Anbetracht des Aktivitätsniveaus eher grosszügig bemessen sei (vgl. Urk. 10 S. 3), ist die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzuges nicht zu beanstanden.

4.8    Wird das Valideneinkommen von Fr. 79‘784.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘079.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘705.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (58.54 %, vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2).


5.

5.1    Hinsichtlich des strittigen Rentenbeginns sind die Parteien auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 hinzuweisen, wonach das IVG in den Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten statuiert hat. Dabei betrifft Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG eine verfahrensmässige Anspruchsvoraussetzung dar, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen - als materielle Anspruchsvoraussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (E. 3.2 des genannten Urteils).

    Unter Bezugnahme auf den genannten Entscheid hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2016 betreffend die vereinigten Verfahren 8C_544/2016 und 8C_568/2016 in Erwägung E. 4.2.2 fest, dass eine Nachzahlung von Leistungen nach Art. 48 Abs. 1 IVG einzig den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel betrifft. Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt allein nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG. Eine implizite oder analoge Anwendung von Art. 48 IVG auf den Rentenanspruch würde im Widerspruch zur Rechtslage stehen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin erachtete die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gestützt auf die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___ am 1. November 2007 als eröffnet (vgl. Urk. 11/32 S. 5). Obwohl die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___ retrospektiv erfolgte, ist die spätestens auf diesen Zeitpunkt festgelegte Eröffnung der Wartezeit - insbesondere in Anbetracht der durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2007 (Urk. 11/19 = Urk. 21) seit diesem Zeitpunkt bis auf weiteres attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - überwiegend wahrscheinlich und echtzeitlich nachgewiesen (vorstehend E. 1.4). Das Wartejahr ist somit spätestens am 1. November 2008 abgelaufen.

5.3    Da ein Rentenanspruch allerdings gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 6. Februar 2014 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1) entsteht, liegt eine verspätete Anmeldung vor. Soweit der Beschwerdeführer infolge der unverschuldeten Nichtanmeldung eine rückwirkende Rentenzusprache ab dem 1. August 2009 beantragte (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 f.), besteht hierfür keine rechtliche Grundlage (vorstehend E. 5.1). Der Rentenanspruch entsteht vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab dem 1. August 2014.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankastischen und stark selbstfordernden Anteilen (ICD-10 F61) die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ist ihm hingegen zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer hat nach Vornahme des Einkommensvergleichs somit ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans