Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00766




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 15. November 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1966 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und war seit dem 1. Juni 1991 als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, bis das Dienstverhältnis von der Arbeitgeberin per 30. April 1999 aufgelöst wurde (Urk. 8/4, Urk. 8/8 S. 4). Aufgrund einer Depression sowie Schwindelbeschwerden meldete sich der Versicherte am 25. Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/8 S. 6 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Begutachtung des Versicherten (Z.___-Gutachten vom 14. Mai 2001, Urk. 8/30), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 14. August 2001 mangels Gesundheitsschadens ab (Urk. 8/41). Diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2001.

    Am 7. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/52 S. 7). Mit Verfügung vom 2. November 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten erneut, weiterhin unter Hinweis auf das Fehlen eines Gesundheitsschadens (Urk. 8/68). Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 stellte der Versicherte beim hiesigen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 8/77 S. 3). Mangels Anfechtungsobjekts trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 15. Mai 2006 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten der IV-Stelle zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen (Urk. 8/80). Diese liess den Versicherten in der Folge polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 29. April 2008, Urk. 8/95). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. August 2008 ab (IV-Grad von 30 %, Urk. 8/101).

    Mit Schreiben vom 24. April 2012 liess der Versicherte erneut eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geltend machen (Urk. 8/107, Urk. 8/104). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine psychiatrische Begutachtung an (Gutachten von Dr. med. B.___ vom 10. Februar 2015, Urk. 8/149). Aufgrund eines unveränderten gesundheitlichen Zustandes stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2015 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/150) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 10. Juni 2015 fest (Urk. 8/166 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 15. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 beantragte die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).

    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die aktuelle psychiatrische Begutachtung - verglichen mit der Situation am 21. August 2008 - von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, abzustellen sei. Die Angst- und Panikattacken mit starkem Schwindel würden den Beschwerdeführer noch immer belasten, zudem leide dieser an Knie-, Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen sowie an schweren depressiven Episoden und an einer schweren Essstörung. Zur Klärung des Sachverhalts sei zudem ein Bericht von E.___, Spitex-Fachperson, einzuholen, welcher Herrn und Frau X.___ betreue. Bezüglich des Gutachtens von Dr. B.___ sei anzumerken, dass sicher von einer schwerwiegenderen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei, zudem seien die MADRS-Kennzahlen viel zu tief. Er sei der Meinung, dass von einem Summenwert von einiges über 25 auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 21. August 2008, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das A.___-Gutachten vom 29. April 2008 stützt (Urk. 8/95). Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine initiale, medial betonte Gonarthrose rechtsbetont sowie eine initiale Coxarthrose rechtsbetont. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.01), eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie eine morbide Adipositas. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 1996 voll arbeitsfähig (Urk. 8/95 S. 33 und S. 39).


3.

3.1    Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. März 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, eine chronische Angst- und Panikstörung, eine schwere Essstörung sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: Adipositas, Status nach Magenbypass-Operation, Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie sowie Lumbovertebralsyndrom. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit dem 21. Mai 2012 infolge cardiovaskulärer Risikofaktoren in Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe vor allem aus psychischen Gründen (Urk. 8/120 S. 1-3).

    Mit separatem Schreiben hielt Dr. D.___ fest, dass er dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, obschon er die Gesamtsituation als prognostisch sehr ungünstig erachte (Urk. 8/120 S. 5).

3.2    Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störungen, chronifizierte schwere Episode ohne psychotische Symptome, ängstlich agitiert (ICD-10 F33.2)

- Chronifizierte Angst- und Panikstörung (ICD-10 F41.0/1)

- Schwere Essstörung mit Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)

- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung durch jahrelanges Erleben von Gewalt und Misshandlung in der Kindheit, Pubertät und im jungen Erwachsenenalter (ICD-10 F43.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung

- Depressive Persönlichkeitsakzentuierung

- Negativistische Persönlichkeitsakzentuierung

- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und psychischer Erkrankung (ICD 10 Z73)

- DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

- Kniearthrose beidseits

- Lumbovertebralsyndrom

- Chronifizierte Kopf- und Nackenschmerzen

- Metabolisches Syndrom: Diabetes mellitus Typ II seit Jahren, Hypercholesterinämie, Adipositas, Folgeschäden: Neuropathie

- Verdacht eines Schlafapnoe-Syndroms

- Zahnlosigkeit oben und unten mit Unverträglichkeit eines Gebisses bei Erstickungsgefühl

- Status nach Magen-Bypass 8/2003 (Operation war nicht erfolgreich, unter anderem, da die psychische Erkrankung nicht mitbehandelt wurde)

- Status nach Bougierung 10/2003 einer Anastomosen-Stenose an der Gastroenterostomie

    Der Beschwerdeführer stehe bei ihr seit September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung alle zwei Wochen, eine stationäre Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Im Spätsommer 2013 seien die Suizidgedanken so schwer gewesen, dass ein Klinikaufenthalt ins Auge gefasst worden sei, schliesslich habe man sich für eine wöchentliche, psychiatrische Spitexhilfe entschieden. Der Beschwerdeführer sei komorbid chronisch krank und in seinem Leiden nicht vollumfänglich erfasst worden. Seit 1996 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/124 S. 5 ff.).

3.3    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Februar 2015 eine kombinierte (unreife, narzisstische, impulsive) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit aktuell amotivationalem Syndrom bei Einnahme eines ärztlich verordneten Sedativums (Lorazepram) und vielfältigen körperlichen Beschwerden und sozialen Belastungen mit rezidivierend depressiv-ängstlich/phobischem Syndrom (Urk. 8/149 S. 15).

    Für angepasste Tätigkeiten (wenig Team- und Kundenkontakt, gut strukturiert, wenig Zeitdruck) sowie für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Seit 2008 könnten keine neue Diagnosen erhoben werden; auch sei es aufgrund der objektiven Befunde zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/149 S. 20 ff.).


4.

4.1    Im vorliegenden Neuanmeldeverfahren wurde lediglich eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aus psychischen Gründen geltend gemacht (Urk. 8/107); weiter attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit, so dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sich auf die fundierte Abklärung der psychischen Beschwerden zu konzentrieren, nicht zu beanstanden ist. Aus somatischer Sicht ist demnach nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.

4.2    Dr. B.___ legt den medizinischen Sachverhalt unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten dar (Urk. 8/149 S. 8-12). Im Rahmen der Würdigung des zeitlichen Verlaufs nimmt er dabei insbesondere zu den von Dr. C.___ gestellten, teilweise abweichenden, Diagnosen Stellung. So weist er bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in nachvollziehbarer Weise auf die nicht ausreichende Aktenlage hin, indem objektiv kein Ereignis von katastrophenartigem Ausmass beschrieben werde (Urk. 8/149 S. 22). Weiter begründet er seine von Dr. C.___ abweichende Einschätzung bezüglich des depressiven Geschehens sowie der Essstörung (Urk. 8/149 S. 23). Auf die schlüssigen Ausführungen von Dr. B.___ kann vorliegend abgestellt werden, so dass auch aus psychiatrischer Sicht gegenüber dem Referenzzeitpunkt (21. August 2008) von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist.

    Anzumerken ist, dass auch Dr. C.___ seit dem Referenzzeitpunkt nicht von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgeht, sondern vielmehr aufgrund der von ihr gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen seit 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für ausgewiesen hält. Dabei handelt es sich aber um eine im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts.

4.3    Was den Antrag auf Einholung eines Berichts bei der involvierten Spitex-Fachperson betrifft, ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren insbesondere die fachärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von Interesse ist. Dafür mangelt es einer Spitex-Fachperson an der fachärztlichen Qualifikation.

    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Situation aus therapeutischer Sicht aufgrund der ausführlichen Berichte von Dr. C.___ bereits aktenkundig ist. Vor diesem Hintergrund kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Einholen eines Berichts bei der involvierten Spitex-Fachperson verzichtet werden.

4.4    Was den Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers zur Schwere des depressiven Geschehens betrifft, ist es sicher zutreffend, dass die MADRS-Beurteilung stets mit einer letztlich subjektiven Wertung verbunden ist. Aufgrund der Aktenlage ist aber ersichtlich, dass die therapeutisch tätigen Fachpersonen - verglichen mit den unabhängigen Gutachtern - das depressive Geschehen stets gravierender eingeschätzt haben, so dass sich auch mit diesem Argument keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts seit dem 21. August 2008 begründen lässt.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlange, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung sei Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bundesgericht darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Depressionstherapie ein Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Dabei seien die Behandlungsmöglichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193).

    Aufgrund der zweiwöchigen Therapiefrequenz sowie der Tatsache, dass bislang keine stationären oder teilstationären Behandlungen stattgefunden haben, könnte selbst bei Annahme eines schwerwiegenderen depressiven Geschehens nicht von einer nachhaltig optimalen Ausschöpfung der Behandlungsmöglich-keiten und damit von einem resistenten Leiden ausgegangen werden.

4.5    Zusammenfassend ist damit gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 10. Februar 2015 auch aus psychiatrischer Sicht von keiner wesentlichen Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seit dem 21. August 2008 auszugehen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, nach Einsicht in die Honorarnote vom 19. Oktober 2016 (Urk. 14 f.) mit Fr. 1‘255.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marco Mona, Zürich, wird mit Fr. 1‘255.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty