Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00768




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 23. Februar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963 und damals als Bauarbeiter (Schaler) tätig, meldete sich am 22. November 2004 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf Schmerzen an den Füssen und im Rücken nach mehreren Unfällen (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und gesundheitliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 24. April 2008 wies sie das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % ab (Urk. 9/34).

1.2    Nach einem am 1. April 2009 erlittenen Arbeitsunfall (Urk. 9/66/64) meldete sich X.___ am 1. Februar 2010 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/55 und Urk. 9/56, vgl. auch das mit ergänzenden Angaben versehene Anmeldungsformular vom 14. Februar 2010 Urk. 9/64). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/54 und Urk. 9/62) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/69) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/63 und Urk. 9/66). Am 28. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aktuell keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und dass die medizinische Beurteilung noch abgewartet werde (Urk. 9/73). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht beim behandelnden Psychiater vom Y.___ ein (Urk. 9/75; vgl. auch Urk. 9/97) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Abklärungsstelle Z.___ (Z.___; vgl. das Gutachten vom 27. September 2011 in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Dr. med. B.___, Neurologie FMH, und Innere Medizin, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Urk. 9/99/1-28). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2011 (Urk. 9/104) liess der Versicherte seinen Rechtsvertreter weitere Arztberichte einreichen (Urk. 9/103/1-15), welche die IV-Stelle den Z.___-Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte (vgl. die Stellungnahme vom 30. April 2012, Urk. 9/109).

1.3    Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 bestätigte die Suva die Verfügung vom 20. Mai 2011, mit welcher sie die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2011 wegen fehlender Adäquanz zwischen dem Unfall vom 1. April 2009 und den im damaligen Zeitpunkt noch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden eingestellt hatte (Urk. 9/112).

1.4    Der Rechtsvertreter von X.___ legte in der Folge ein von ihm veranlasstes Gutachten von Dr. med. D.___, Neurologie FMH, Physikal. Med. + Rehabilitation FMH, vom 18. Juli 2012 (Urk. 9/114), weitere Stellungnahmen aus dem Y.___ vom 29. Januar 2012 (Urk. 9/118) und 23. April 2013 (Urk. 9/127) sowie einen Bericht des Sanatoriums E.___ betreffend einen Aufenthalt vom 15. Februar bis 28. März 2013 (Urk. 9/126) auf. Die IV-Stelle holte zuerst bei der Z.___ eine Stellungnahme (Urk. 9/129) und hernach bei den am Z.___-Gutachten beteiligten Experten ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein (vgl. das neurologische und psychiatrische Gutachten vom 25. November 2013, Urk. 9/135/1-40). Mit Vorbescheid vom 9. September 2014 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/150). Am 4. März 2015 brachte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten von pract. med. F.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 2. Februar 2015 (Urk. 9/161) zur Kenntnis (Urk. 9/162). Nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 9/163 S. 2 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juni 2015 wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Beschwerde erheben und beantragen (S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente nach Gesetz auszurichten. Im Weiteren sei er, der Beschwerdeführer, mittels gerichtlicher Expertise polydisziplinär zu begutachten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Expertise von pract. med. F.___ in der Höhe von Fr. 4‘500.-- zu übernehmen. Zusammen mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Bericht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der G.___ vom 16. Oktober 2014 (Urk. 3/4) sowie einen Bericht zur verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 3/3) auf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD (Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 11) wurden diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No- vember 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Was Parteigutachtachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch Parteigutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Expertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder von der Verwaltung im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es, wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und c sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/05 vom 7. April 2006 E. 1.3).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass sich seit der Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 24. April 2008 keine rententangierende Verschlechterung ergeben habe. Es habe aufgrund des Unfalls vom 1. April 2009 nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der im Z.___-Gutachten vom 26. (richtig: 25) November 2013 erhobene psychiatrische Befund, der laut den Gutachtern eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründe, habe nach der Rechtsprechung nicht die erforderliche Intensität, um als invalidisierend gelten zu können. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege somit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die im Parteigutachten von pract. med. F.___ vom 2. Februar 2015 vertretene Meinung, wonach die Beschwerden Folge des Schädelhirntraumas seien, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich zudem um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ergänzte die Beschwerde- gegnerin, es bestehe kein Grund, am Z.___-Gutachten vom 27. September 2011 sowie der bidisziplinären Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 25. November 2013 zu zweifeln. Die abweichenden ärztlichen Berichte und Gutachten seien in Anbetracht der von allen drei an der Z.___-Begutachtung beteiligten Gutachtern festgestellten Aggravationstendenzen und der auffälligen Testresultate mit Vorbehalt zu würdigen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen worden sei, vermöge vorliegend nichts an der Sachlage zu ändern. So habe im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Symptomvalidierung stattgefunden, womit eine Beeinflussung der Befunde durch Aggravation nicht ausgeschlossen werde könne. Richtig sei, dass die Begründung im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. November 2013, wonach die Försterkriterien mehrheitlich erfüllt seien, so dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, nicht nachvollziehbar sei. Dieser Umstand vermöge jedoch ebenfalls nichts an der Sachlage oder am Beweiswert der entsprechenden Gutachten zu ändern.

2.2    Der Beschwerdeführer liess zur Beschwerdegründung im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das Z.___-Gutachten tauge in Anbetracht der aktuellen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung nicht als verbindliche Grundlage für die Prüfung des Leistungsanspruchs (Ziff. 16 ff.). Es fehlten insbesondere Angaben zur tatsächlichen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zum Eingliederungserfolg und zu den persönlichen Ressourcen.

    Der Unfall des Beschwerdeführers vom 1. April 2009 habe sodann zu einer mehrstündigen Bewusstlosigkeit bei einem Glasgow Coma Scale (GSC) von 7 geführt. Der ICD-10 Diagnose-Code verlange nicht, dass für die Annahme eines organischen Psychosyndroms strukturelle Hirnveränderungen im MRI oder CT sichtbar sein müssten. Vielmehr folge das Syndrom in der Regel einem Schädeltrauma, das schwer genug gewesen sei, um zur Bewusstlosigkeit zu führen. Die Kritik am Gutachten von pract. med. F.___ sei somit vollumfänglich unbegründet (Ziff. 20 ff. S. 9 f.). Pract. med. F.___ habe in seinem Gutachten differenziert nachgewiesen, weshalb nicht auf die Expertise des Z.___-Gutachters Dr. A.___ abgestellt werden könne. So habe dieser etwa nicht ausgeführt, weshalb die Langsamkeit willentlich gesteuert sei, und nicht einmal angedacht, dass dieses Verhalten eine Folge des Unfalls im Jahr 2009 sein könnte. Es werde im Gutachten sehr oft wiederholt, wie ungehalten der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt gewesen und dass die Situation angespannt gewesen sei. Es dränge sich der Verdacht auf, dass dem Gutachter eine ausreichende Neutralität gefehlt habe. Im Weiteren werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt und dann unter den Diagnosen lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt. Es bleibe offen, was nun gelte, was ein fachlich schwerer Mangel sei (Ziff. 22 S. 10 ff.). Zur Kritik am Gutachten von Dr. B.___ sei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. D.___ verwiesen (Ziff. 23 S. 13).

    Der Beschwerdeführer liess weiter geltend machten, es könne anlässlich der zweiten Begutachtung durch die Dres. B.___ und A.___ nicht mehr von einer neutralen, unbefangenen Atmosphäre gesprochen werden, weshalb auf die Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (Ziff. 26). Zudem sei auf die massiv unterschiedlichen Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der Gutachter der Z.___ hinzuweisen (Ziff. 27). In diesem Zusammenhang sei auch auf die fremdanamnestischen Auskünfte der Ehefrau und den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der starken kognitiven Einschränkungen die Fahreignung aberkannt worden sei, zu verweisen. Auch gehe das Z.___-Gutachten nicht darauf ein, dass der Beschwerdeführer am Ende des psychiatrischen Gesprächs bei Dr. A.___ auf der Couch innert weniger Minuten eingeschlafen sei (Ziff. 29). Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aufgrund sämtlicher Umstände schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das Verlaufsgutachten sei auch aus versicherungsmedizinischen Überlegungen zu kritisieren. Dr. A.___ komme zum Schluss, dass die Försterkriterien mehrheitlich erfüllte seien, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne. Ein solches Vorgehen sei medizinisch – auch unter der alten Rechtslage – schlichtweg nicht haltbar, seien doch die Försterkriterien kein Instrument zur Diagnosestellung, sondern dienten lediglich der Frage nach der rechtlichen Überwindbarkeit der Beschwerden. Bemerkenswert sei auch, dass die (strengen) Försterkriterien erfüllt sein, aber gleichwohl nur geringe Einschränkungen vorliegen sollen und am Ende doch nur ein Verdacht auf Vorliegen dieser Störung gestellt werde (Ziff. 30).


3.    Der Verfügung vom 24. April 2008, mit welcher die IV-Stelle das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % abgewiesen hatte (Urk. 9/34), lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. August 2005 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Juli 2005 (Urk. 9/16/4-10) zugrunde. Der Bericht erging, nachdem der Versicherte am 6. Mai 2004 bei einem Sturz in ein Loch am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) eine Malleolarfraktur Typ Weber C mit Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts erlitten hatte, die operativ versorgt worden war. Dr. H.___ wies im Bericht zudem auf eine im Jahr 1999 stattgehabte Bandruptur am linken oberen OSG hin, die operativ mit Bandplastik versorgt worden sei. Nach längerer Rehabilitationsphase sei die Behandlung damals im Jahr 2001 abgeschlossen worden. Im Zusammenhang mit dem neuen Unfallereignis am 6. Mai 2004 bestünden plötzlich wieder Beschwerden im gesamten oberen Sprunggelenk. Der klinische Befund sei bland und bildgebend seien keine degenerativen Veränderungen nachgewiesen, insbesondere im Szintigramm auch keine entzündlichen oder arthrotischen Veränderungen (S. 4).

    Dr. H.___ gab an, die klinische Untersuchung vom 28. Juli 2005 habe keine fassbaren Befunde ausser einer leichten Druckdolenz über der Fibula und der medialen Malleolarspitze und im Bereich des ventralen rechten OSG ergeben. Bildgebend seien keine posttraumatischen degenerativen Veränderungen und gute Stellungsverhältnisse nach Rekonstruktion der Weber C-Fraktur dokumentiert. Es gebe keine Erklärung für die anhaltenden Schmerzen. Zusätzlich klage der Versicherte über vegetativ-ähnliche Beschwerden mit Hitze- und Kältegefühl in beiden Füssen bis gegen die Knie reichend, die entweder bei Kälte warme oder bei Wärme kalte Fussbäder bedingten. Eine Erklärung für diese subjektive Empfindung gebe es nicht. Ein CRPS (Morbus Sudeck) sei szintigraphisch und röntgenologisch ausgeschlossen worden. Klinische Befunde bestünden nicht. Der Versicherte mache einen eher depressiven Eindruck. Ob allenfalls die gesamte Situation psychosozial überlagert sei, könne er nicht beurteilen (S. 5).

    

    Zumutbar seien dem Versicherten vollschichtig und vollzeitlich mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen von 10 bis 15 Kilogramm, vereinzelt statisch. Gehenderweise seien 10 Kilogramm für kurze Strecken von 10 bis 20 Meter zumutbar. Dr. H.___ formulierte zudem differenzierte Angaben zur Zumutbarkeit einzelner Tätigkeiten und betonte an dieser Stelle, dass es sich um minimale Anforderungen handle. Aufgrund der somatischen Befunde an beiden Sprunggelenken, die nur diskrete Unfallresudien zeigten, sei eine eindeutig grössere Belastungsfähigkeit vorstellbar (S. 6).

    Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ wurde angegeben, dass eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert in einem psychosomatischen Konsilium nicht habe eruiert werden können (Urk. 9/10/7-13 S. 2).


4.

4.1    Im vom Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, am 6. April 2009 aufgenommenen Unfallbefund wurde der Hergang des vom Beschwerdeführer am 1. April 2009 erlittenen Unfalls wie folgt beschrieben (Urk. 9/66/63): Es sei während den Reinigungsarbeiten der Transportbetonleitung zu einem plötzlichen Druckaufbau gekommen. Die daraus resultierende ruckartige Bewegung des Übergabeschlauchs habe den Verunfallten erschreckt, so dass davon auszugehen sei, dass er dadurch gestürzt sei. Er habe einen Helm getragen. Es habe keine beteiligte Unfallperson gegeben, die den Unfallhergang gesehen habe.

    Im Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 17. April 2009 nach stationärem Aufenthalt bis zum 3. April 2009 (Urk. 9/66/12-13) nannte Dr. med. K.___, Stationsarzt Chirurgie, die Diagnose einer Commotio cerebri mit/bei zwischenzeitlich GCS 7 und aktuell GCS 15 sowie die Nebendiagnosen eine Kontusion Wange und Kiefer links, eine minimale Kontusion der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion Tibiakante rechts und ein bekanntes Restless-Legs-Syndrom. Dr. K.___ gab an, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit in einer Baugrube von einem Zementschlauch an der linke Kopfseite getroffen worden, daraufhin gestürzt und in der Folge bewusstlos gewesen. Beim Eintreffen der Sanität sei ein GCS von 11 feststellbar gewesen bei Spontanatmung und hämodynamisch stabilem Patienten. Es sei eine Einweisung ins Stadtspital L.___ via Schockraum erfolgt. Dort sei bei zwischenzeitlichem GCS 7 eine Intubation vorgenommen und der Beschwerdeführer auf die Intensivpflegestation (IPS) verlegt worden (vgl. Urk. 9/66/59). Nach 3 Stunden sei eine problemlose Extubation erfolgt, danach habe der GCS stets 14 betragen, im Verlauf 15. Der Beschwerdeführer sei der Notfallstation des Spitals J.___ zur weiteren GCS-Überwachung überwiesen worden. Auf der Notfallstation habe er leichte Übelkeit und keine Kopfschmerzen angegeben. Die Überwachung sei unauffällig verlaufen und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand am 3. April 2009 in die Obhut der Ehefrau nach Hause entlassen werden können. Es werde eine neuro-psychologische Begutachtung nach zwei bis drei Monaten aufgrund der Schwere der Commotio empfohlen.

4.2    Im Bericht zuhanden der Suva vom 3. Juni 2009 (Urk. 9/66/58) nannten die Hausärzte Dres. med. M.___ und N.___ die Diagnose einer Commotio cerebri. Sie gaben an, dass der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Zustand nicht gut seien. Der Beschwerdeführer klage über Schwindel, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und schwarz werden vor den Augen. Es fänden ein bis dreimal im Monat Konsultationen statt. Der Suva-Arzt solle den Beschwerdeführer zur Untersuchung aufbieten. Es sei eine Anmeldung bei Dr. O.___ erfolgt.

    Im Bericht vom 5. Juni 2009 (Urk. 9/66/50-51) zuhanden des Hausarztes Dr. N.___ diagnostizierte Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, eine Polyneuropathie. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa 10 Jahren unter heissen Füssen zu leiden.

4.3    Die Gutachter der Z.___ stellten in ihrer Expertise vom 27. September 2011 (Urk. 9/99/1-28) nach Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin am 28. Juni 2011 (S. 9) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):

1. Zustand nach Malleolarfraktur Typ Weber C rechts mit Ruptur der vorderen und hinteren Syndesmose sowie Talusshift bei Ruptur des Ligamentum deltoideum am 6. Mai 2004

2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

3. Verdacht auf Dysthymie (ICD-10 F34.1)

4. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven Typ (ICD-10 Z73.1)

    Sie gaben zudem die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an:

1. Zustand nach Commotio cerebri am 1. April 2009

2. Kognitive Störungen, organisch nicht zuordenbar

3. Leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom

4. Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulen- veränderungen

5. Leicht ausgeprägte Polyneuropathie

    Dr. med. C.___ stellte keine internistischen Diagnosen. Er beschrieb einen 48-jährigen freundlichen und ruhig wirkenden Exploranden in gutem Allgemeinzustand (S. 23).

    Der Neurologe Dr. B.___ führte im Rahmen seines Teilgutachtens eine klinisch-neurologische, eine verhaltensneurologische / neuropsychologische sowie eine elektroencephalographische Untersuchung durch. Er gab an, dass die Anamnese vom Umstand geprägt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können bis hin zum Namen des Dorfes, in dem er aufgewachsen sei und auch den Namen seiner Kinder, die er nur nach Zögern aufgezählt habe. Klinisch-neurologisch fänden sich bei wiederholtem Klagen, unter starken Schmerzen zu leiden, keine zu erwartenden vegetativen Begleitreaktionen, wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen (S. 23 f.). Es fielen zusätzlich multiple Inkonsistenzen auf, so zum Beispiel wiederholte Fehlinnervationen beim Prüfen der Kraft, ein zielsicheres Danebengreifen beim Finger-Nasen-Versuch an die Nasenwurzel oder eine Steifhaltung des Kopfes und die Angabe während der Untersuchung, diesen nicht drehen zu können, bei diskrepant dazu beobachtbarer guter Beweglichkeit während des An- und Entkleidens oder der Anamnese. Auch im Bereich der unteren Extremitäten könne die Kraft bei Fehlinnervation nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Geruchsstoffe nicht wahrzunehmen. Zur Objektivierung einer Geruchssinnstörung sei zusätzlich eine elektroencephalographische Untersuchung durchgeführt worden, die bei Exposition mit einem starken Geruchsstoff einen symmetrischen, guten Blockierungseffekt der Alpha-Aktivität gezeigt habe, was eine organisch begründete Geruchssinnstörung de facto ausschliesse. Die elektroencephalographische Untersuchung sei, wie bereits auch eine Voruntersuchung, unauffällig, ergebe keine Anhaltspunkte für einen Herdbefund oder eine cerebrale Übererregbarkeit und zeige eine normale Grundaktivität. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische / neuropsychologische Untersuchung sei nicht valide, die Kooperation sei stark beeinträchtigt gewesen.

    Der neurologische Referent gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer kognitive Störungen vortäusche. Die erreichten Resultate der einzelnen Untersuchungen seien derart auffällig, dass auch ein Patient bei Zustand nach schwerster Hirnverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abgeschnitten hätte. Zum Beispiel seien dem Beschwerdeführer beim Zahlennachsprechen vorwärts inkonstant nur drei Zahlen erinnerlich. Auch im Rey-Auditory-Verbal-Learning-Test wolle er sich nach fünf Durchgängen nur an drei Begriffe erinnern können. Im Spätabruf sei ihm kein Begriff mehr geläufig. Bei Untersuchungen, die ein forced-choices Element beinhalteten, zum Beispiel bei der Links-Rechts-Unterscheidung, komme es zu einer „Unterstatistigkeit“. Weitere durchgeführte Konzentrationstests seien derart auffällig und wiesen solch massive Fehlleistungen auf, dass bei einem derartigen Befund insbesondere die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, absolut verunmöglicht wäre. Aus den Akten, aber auch den Angaben des Beschwerdeführers, ergebe sich aber, dass dieser „kurze“ Strecken fahre beziehungsweise eine halbe Stunde mit dem Auto unterwegs sei – ein Umstand, der mit den erzielten Ergebnissen in keiner Weise vereinbar sei. Es sei auch anlässlich der Hospitalisierung in der Rehaklink Q.___ im Februar 2010 eine Pseudodemenz in Erwägung gezogen und die Anstrengungsbereitschaft während der neuropsychologischen Untersuchung als reduziert angesehen worden (vgl. Urk. 9/68 S. 5 und S. 7). Sowohl die Resultate der klinisch-neurologischen als auch der verhaltensneurologischen / neuropsychologischen Untersuchung ergäben klare Hinweise auf eine erhebliche Aggravation von Beschwerden. Die aktuelle Anmeldung sei bereits die zweite Anmeldung bei der Invalidenversicherung, wobei in den Unterlagen betreffend das erste Verfahren von Untersuchern ebenfalls wiederholt ein äusserst auffälliges Verhalten beschrieben worden sei.

    Die Beurteilung der Ärzte des Y.___ vom 6. Juni 2011, die auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit schliesse (vgl. Urk. 9/97), sei für den neurologischen Referenten nicht nachvollziehbar. Er gehe davon aus, dass diese das Untersuchungsverhalten und die zu erwartende und zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Beschwerden nicht berücksichtigt hätten. Dr. B.___ gab an, dass es bei einer derartigen Verhaltensweise selbstverständlich ausgesprochen schwierig sei, eine allfällige leichte bis höchstens mässige Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion als Folge der erlittenen Commotio cerebri am 1. April 2009 auszuschliessen oder zu bestätigen. Gegen eine derartige Beeinträchtigung spreche das normale abgeleitete Elektroencephalogramm. Zudem sei der Umstand in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage sei, ein Motorfahrzeug zu benutzen – so dass, wenn überhaupt, allerhöchstens eine leichtgradige Beeinträchtigung als Unfallfolge denkbar wäre (S. 23 ff.).

    Der psychiatrische Gutachter gab in seinem Fachgutachten (Urk. 9/99/40-49) an, es müsse aufgrund der bei der Untersuchung erhobenen Befunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Aggravationstendenz vorliege. Seine Angaben könnten mit den subjektiven Beschwerden schwer in Zusammenhang gebracht werden. Sein Verhalten sei auffällig. Er imitiere eine schwere Demenz, eine Gedächtnisstörung bis weit in die Vergangenheit zurückreichend. Seine Gestik und Mimik, seine ganze Körperbewegung seien verlangsamt. Ebenso seien seine Angaben nur langsam zu erhalten, blieben vage und unbestimmt. Der Beschwerdeführer schildere sein Leben nur rudimentär und gebe erhebliche Erinnerungslücken an, die aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Diese passiv-aggressive Haltung müsse auch im Rahmen einer Aggravationstendenz verstanden werden. Daneben bestehe eine leichte depressive Gestimmtheit. Der Beschwerdeführer sei etwas gedrückter Stimmung. Er zeige einen Interessensverlust und eine Freudlosigkeit, verstärke aber auch die Antriebsminderung und die erhöhte Müdigkeit durch ein demonstratives Verhalten. So habe er sich nach der Untersuchung hinlegen müssen und sei fast eingeschlafen. Dies könne aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der Situation nicht nachvollzogen werden. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme hätten während der ganzen Untersuchung keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe weder zerstreut, noch fahrig oder erinnerungslos gewirkt. Er habe nicht konfabuliert oder perseveriert (S. 7). Die ganze Angabegestaltung sei dem Diktat der Zurückhaltung, der analen passiv-aggressiven Verhaltensweise untergeordnet gewesen. Angaben über Insuffizienz- und Schuldgefühle oder Suizidgedanken könne der Beschwerdeführer definitiv nicht beantworten. Er bestehe auf einer negativen pessimistischen Zukunftsperspektive, insbesondere auf den Schlafstörungen und der wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellten Pseudohalluzination oder allenfalls im Rahmen eines hypnagogen Zustandes auftretenden Erscheinung seines Grossvaters. Der Beschwerdeführer habe dies aber ohne Ängste berichtet und zeige auch keine psychovegetativen Symptome. Die gesamte Schilderung des Exploranden könne aus objektiver Sicht nur als leichte depressive Gestimmtheit beurteilt werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Blick und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit der optischen Kontaktaufnahme durchaus gegeben seien. Es sei dabei aber aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit dem Referenten praktisch nie Kontakt aufgenommen habe, ansonsten aber seinen Blick aufmerksam und behände im Zimmer auf- und abgeschickt und sich auch auf die Übersetzerin gut konzentrierte habe (S. 8).

    Neben der depressiven Symptomatik müssten Verdachtsdiagnosen gestellt werden. Eine definitive Beurteilung sei aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgesprochen schwierig. Es sei aber möglich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unter einer dysthymen Gestimmtheit leide, das heisse, dass er an einer chronischen, seit Jahren bestehenden depressiven Missgestimmtheit leide, erst aber in der Vergangenheit an einer depressiven Episode erkrankt sei, wie sie aktenkundig sei. Im Weiteren müssten die Schmerzen des Exploranden aus psychiatrischer Sicht differenzialdiagnostisch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden. Die Schmerzen seien mit einem physiologischen Prozess und einer körperlichen Schädigung alleine nicht erklärbar, und träten in Verbindung mit einer Tendenz zur psychosomatischen Abwehr von affektiven Spannungszuständen ins Körperliche auf. Es bestehe auch eine emotionale affektive Erkrankung. Ein eigentlicher emotionaler Konflikt könne nicht ausgemacht werden, ausser dem Konflikt zwischen dem Wunsch nach Versorgung und gleichzeitig dem Wunsch nach Passivität und den Anforderungen, die das Leben an den Exploranden stelle. Differenzialdiagnostisch komme auch eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen im Sinne der Aggravationstendenz in Frage. Diese Frage könne aber nicht abschliessend beurteilt werden. Im Weiteren müssten beim Beschwerdeführer passiv-aggressive Persönlichkeitszüge festgestellt werden, ohne dass gemäss ICD-10 die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt würden (S. 8).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter führten die Gutachter aus (Urk. 9/99/1-28 S. 26), dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der psychiatrische Referent gehe von einer maximal 20%igen Beeinträchtigung in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit aus. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, seine Beschwerden zu überwinden und aus seiner passiven-aggressiven Verweigerungshaltung hervorzutreten und seinen Lebensweg aktiver zu gestalten. Der neurologische Referent sehe es bei auffälliger Verdeutlichungstendenz, Aggravation bis hin zur Simulation als sehr schwierig an, eine Arbeitsfähigkeit gestützt auf objektive Befunde zu definieren. Unter Berücksichtigung der erlittenen Vorverletzungen, insbesondere im Sprunggelenksbereich beidseits, auch der Kniegelenksverletzung und des Cervical- und Lumbovertebralsyndroms, übernehme er die vom Suva-Kreisarzt am 30. (richtig: 3.) August 2005 definierte Arbeitsfähigkeit und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil. Er gehe somit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte bis mittelschwer wechselbelastende Tätigkeit ohne vermehrte Anforderungen an die Gehfähigkeit und ohne längere, dauernde axiale Belastung im Stehen, mit der Möglichkeit, die Körperlage zu wechseln, aus. Dies bedeute, dass in der angestammten Tätigkeit als Schaler keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und in einer angepassten Tätigkeit, wie sie vorgehend definiert worden sei, wegen der psychiatrischerseits diskutierten Beeinträchtigung von einer Einschränkung von 20 % ausgegangen werden müsse (S. 26). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt des letzten Unfallereignisses, den 1. April 2009, anzusetzen (S. 27).

4.4    Am 3. Mai 2011 (Urk. 9/103/6-8) diagnostizierte Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1. April 2009 mit Commotio cerebri sowie ein schweres, depressiv-mutistisches Zustandsbild. Er gab an, es bestehe bei einem Status nach Commotio cerebri am 1. April 2009 einerseits ein cervico-cephales Beschwerdebild, das aufgrund der Schilderungen durch die Ehefrau sehr intensiv sein müsse. Auffälliger sei die deutlich depressiv-mutistische Stimmungslage, die einer intensiven psychiatrischen Behandlung bedürfe. Sollte auf ambulantem Weg keine Besserung erreicht werden können, müsse eine stationäre Behandlung erwogen werden. Im somatischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Eine relevante Verletzung am Nervensystem sei somit nicht anzunehmen.

4.5    Im Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ zuhanden des Hausarztes Dr. N.___, wurden nach einer stationär-psychiatrischen Behandlung (Krisenintervention) vom 15. September bis 3. Oktober 2011 (Urk. 9/103/1-4) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer schwergradigen depressiven Episode mit synthymer psychotischer Symptomatik (ICD-10 F32.30) sowie Schädelhirnverletzung mit organischer, effektiver, kognitiver und emotionaler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) genannt.

4.6    Am 30. April 2012 nahmen die Z.___-Gutachter zu den neuen Arztberichten und den Vorhalten des Rechtsvertreters (Urk. 9/104) Stellung (Urk. 9/109). Sie referierten die in der psychiatrischen Begutachtung vom 28. Juni 2011 gestellten Diagnosen leichte depressive Episode, Verdacht auf eine Dysthymie, Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven Typ und gaben an, es sei nicht ausgeschlossen, dass es zu Schwankungen komme, wie dies bei affektiven Störungen häufig der Fall sei. Deswegen stehe die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 15. September bis 3. Oktober 2011 im Sanatorium E.___ im Rahmen einer damals angeblich schwergradigen depressiven Episode mit synthymer und psychotischer Symptomatik und akuter Suizidalität nur (richtig wohl: nicht) in einem absoluten Widerspruch zu den gestellten Diagnosen. Es könne bei affektiven Störungen unter nicht vorhersehbaren Belastungen zu Dekompensationen kommen, die meisten behandelbar seien und wieder abklingen oder zumindest in ihrer Intensität nachlassen würden.

    Es müsse zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer, so sei es in der Konsensbesprechung zum Ausdruck gekommen, in allen somatischen und auch der verhaltensneurologischen und neuropsychologischen Untersuchung eine deutliche Aggravation gezeigt habe. Deren Erwähnung sei somit nicht aus der Luft gegriffen und könne bei der Beurteilung der Konsistenz der Angaben nicht ausser Acht gelassen werden.

    Die Z.___-Gutachter hielten abschliessend auch unter Berücksichtigung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen an ihrer im Rahmen der Konsensbesprechung erarbeiteten Beurteilung im Zeitpunkt des Gutachtens fest.

4.7     Am 26. Januar 2012 kritisierten Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. T.___ vom Y.___ das Z.___-Gutachten und gaben an, vor allem das psychiatrische Teilgutachten habe keinen Beweiswert (Urk. 9/118). Sie bemängelten Schreibfehler, fehlende oder falsche Angaben im Lebenslauf (etwa, dass die Eltern nur bis zum Jahr 2009 in U.___ gewohnt hätten und dann nach V.___ umgezogen seien) und die Kompetenz des neurologischen Gutachters betreffend die durchgeführten psychologischen Tests. Sie gaben an, die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen und eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden. Die Depression habe sich im Vergleich zum Juni 2011 wieder verstärkt. Die Behandler diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht aktuell eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie eine Schädelhirnverletzung mit organisch affektiver, kognitiver und emotionaler Störung (ICD-10 F06.3, F06.7 und F06.8) bei einem Status nach Unfall am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne noch zirka 60 bis 90 Minuten gehen, zirka 45 Minuten stehen sowie 1,5 bis 2 Stunden sitzen. Zuhause könne er fast nichts machen. Einzig Autofahren sei an guten Tagen noch möglich, aber nur kurze Strecken mit Pausen.

4.8    Im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlassten neurologischen Gutachten vom 18. Juli 2012 nannte der Neurologe Dr. med. D.___ (Urk. 9/114) die folgenden Diagnosen (S. 8):

    Status nach (mittelschwerer) traumatischer Hirnverletzung am 2. April 2009 (richtig: 1. April 2009)

- Mit heute im Vordergrund schwerer posttraumatischer Depression mit Wahnvorstellungen und Panikattacken und wahrscheinlich zentralvestibulären Gleichgewichtsstörungen

- Mit ausgeprägten diffusen kognitiven Störungen, primär im Rahmen der posttraumatischen psychischen Störung

    Status nach im Jahr 2004 durchgemachter Diskushernie mit Wurzelreizung L5/S1 links

    Unter der Überschrift „prov. Beurteilung“ (S. 8 ff.) gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe bei seinem Arbeitsunfall mit einem heftigen Schlag gegen den Kopf und sekundärem Sturz vor gut drei Jahren sicher eine traumatische Hirnverletzung durchgemacht mit kurzer retrograder Amnesie und einer in den ersten Berichten festgehaltenen Bewusstlosigkeit. Der Rettungsdienst habe nach dem Unfall einen GCS-Wert von 11 festgestellt, der sich im Spital vorübergehend auf 7 verschlechtert habe. Damit müsse die durchgemachte Hirnverletzung klinisch mindestens als mittelschwer taxiert werden. Es seien mit grosser Wahrscheinlichkeit organische Hirnläsionen vorhanden. Beim am Unfalltag durchgeführtem einfachem CT bestehe erfahrungsgemäss eine schlechte Chance, kleinere aber klinisch relevante Läsionen zu sehen.

    Im Weiteren führte er aus, die heutige detaillierte neurologische Untersuchung sei zum Teil schwierig zu interpretieren, weil es sicher einige Überlagerungen gebe mit Funktionsstörungen, die rein organisch nicht zu erklären seien, besonders bei der Armmotorik. Im Vordergrund stehe klinisch weiterhin die mehrfach berichtete noch heute erhebliche depressive Symptomatik. Es handle sich hier wahrscheinlich um eine zeitweise schwere posttraumatische depressive Störung mit Panikattacken und Wahnvorstellungen. Insgesamt imponiere ein Mischbild mit wahrscheinlicher organischer, leichter Störung, hauptsächlich aber verstärkt durch die psychische Überlagerung im Rahmen der Depression mit Panikattacken sowie Wahnvorstellungen (Stimmen des Grossvaters) und vergesellschaftet mit einer deutlichen Tendenz zur Symptomverstärkung insbesondere im Bereich der Armfeinmotorik. Verwertbare klare Hinweise für eine eigentliche Simulation, wie sie von den Gutachtern der Z.___ vorgeworfen werde, könne er keine finden (S. 9).

    Es sei für ihn schleierhaft und nicht verständlich, wie die Z.___-Gutachter dazu kämen, einerseits die durchgemachte traumatische Hirnverletzung als einfache Commotio zu verniedlichen und andererseits von einer „leichten depressiven Episode“ zu sprechen, wenn offensichtlich auch für ihn als Neurologen mit „nur“ einem Jahr psychiatrischer Zusatzausbildung ein schweres Störungsbild vorhanden sei, das sich nach allen Informationen nicht erst nach der Z.___-Untersuchung entwickelt habe. In den vergangenen Monaten habe diese schwere Symptomatik zweimal eine stationäre psychiatrische Therapie in einer renommierten Klinik notwendig gemacht (September 2011 und Januar 2012; S. 10).

    Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Unfall im Jahr 2009 bis heute für jede denkbare Tätigkeit unfallbedingt 0 % (S. 11).

4.9    Am 28. Mai 2013 nahm Dr. B.___ Stellung zum Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 9/129). Er stellte in Frage, dass Dr. D.___ sämtliche Akten zur Verfügung gestanden hätten. Zudem gab er zu bedenken, dass der Neurologe Dr. D.___ als Folgen des Unfalls vom 2. April 2009 (richtig 1. April 2009) faktisch ausschliesslich psychiatrische Diagnosen gestellt habe, die ausserhalb seines Fachgebietes liegen. Dr. B.___ führte weiter aus, dass ihm die von Dr. D.___ postulierte traumatische Gehirnverletzung in ihrer Definition sehr wohl bekannt sei. Es sei aber unmöglich, bei sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und immer wieder auch vorgängig anlässlich von Voruntersuchungen im Zusammenhang mit anderen Unfällen beschriebener Aggravation und auch klarer Aggravation bei den Untersuchungen in der Z.___, die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers 1:1 zu übernehmen. Es gelte zu unterstreichen, dass – auch wenn eine entsprechende Verletzung stattgefunden hätte –, es sich hierbei um einen Verletzungsmechanismus handle, der noch keine Rückschlüsse auf allfällige, Jahre nach dem Ereignis bestehende Verletzungsfolgen zulasse, insbesondere nicht auf psychiatrische Folgen.

    Nach erneuter Untersuchung am 5. September 2013 erstatteten die Dres. B.___ und A.___ am 25. November 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (Urk. 9/135/1-40). Die Gutachter nannten dieselben Diagnosen wie im Vorgutachten vom 27. September 2011 (S. 26 und S. 33; E. 4.3) mit der Ergänzung akzentuierter Persönlichkeitszüge vom kränkbaren und dysphorischen Typ und gaben an, aus psychiatrischer Sicht habe sich beim Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung und ebenso wenig eine Verbesserung eingestellt. Die Situation sei widersprüchlich. Einerseits werde die Beurteilung des psychiatrischen Referenten im Bericht aus dem Y.___ vom 26. Januar 2012 (vgl. E. 4.7) kritisiert und der Zustand des Beschwerdeführers als wesentlich schlechter dargestellt. Im Jahr 2013 werde dann aber über eine Verbesserung berichtet, obwohl es kurz zuvor zu einer schweren depressiven Episode und einer ein paar Tage dauernden Hospitalisierung gekommen sei, aus welcher der Beschwerdeführer auf eigenes Drängen wieder entlassen worden sei. Diese Widersprüchlichkeit in der Beurteilung und in der Darstellung der Symptomatik wiederspiegle sich auch während der Untersuchung. Beim Beschwerdeführer liege aus rein psychiatrischer Sicht derzeit eine leichte depressive Episode bei einer zugrundeliegenden Dysthymie, in Kombination mit einer anhaltenden somatoformen Scherzstörung vor. Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht deswegen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 20 % beeinträchtigt. Es sei durchaus möglich, dass es zwischenzeitlich, im Rahmen der Verschlechterung der affektiven Störung des Beschwerdeführers, zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit komme. Der Referent habe die Arbeitsunfähigkeit deswegen gemittelt. Bei der Beurteilung müsse auch die Aggravationstendenz mitberücksichtigt werden (S. 39).

    Der Neurologe Dr. B.___ gab an, es hätten sich anlässlich der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung im Vergleich zur Voruntersuchung teils unterschiedliche Befunde gefunden. So falle etwa auf, dass im Juni 2011 eine Geruchssinnstörung moniert worden und der Geruchssinn aktuell intakt sei (S. 27). Es habe sich nur eine leichte Verdeutlichungstendenz manifestiert. Im Rahmen der verhaltensneurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer aber in gleichem Masse ein stark auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt, mit Vortäuschen kognitiver Beeinträchtigungen in stark ausgeprägtem Masse mit in diesem Rahmen divergierenden, inkonsistenten Befunden (S. 39). Es hätten sich selbst in einfachsten Verfahren deutlich verminderte Leistungen, die weder zum allgemeinen klinischen Ausdruck, zur differenzierten Ausdrucksweise noch zur selbständigen Lebensführung und insbesondere auch nicht zur vom Beschwerdeführer angegebenen Fähigkeit, ein Motorfahrzeug führen zu können, passten. Es sei von nicht authentischen kognitiven Defiziten auszugehen im Sinne einer Vortäuschung von Einschränkungen höherer Hirnfunktionen mit massivsten Fehlleistungen (S. 28). Es sei erstaunlich, dass Voruntersucher schwere kognitive Defizite beschrieben hätten, ihnen aber anscheinend nicht bewusst gewesen zu sein scheine, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Defizite ein Motorfahrzeug führe. Es würden betreffend die Arbeitsfähigkeit die gleichen Bedingungen gelten, wie anlässlich der Vorbegutachtung (S. 39).

    Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Referenten zum Schluss, dass die auffällige Aggravation es ausgesprochen erschwere, die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde festzusetzen. Es gelte, die im neurologischen Teilgutachten beschriebenen Einschränkungen zu berücksichtigen. Eine derartige Tätigkeit sei durch die vom psychiatrischen Referenten definierte Beeinträchtigung mit einer Belastung von 80 % möglich. Demzufolge bestehe beim Exploranden unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung eine 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 39 f.).

4.10    Pract. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2015 nach einer Exploration am 17. November 2014 (Urk. 9/161) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30): leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.1), organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2), organische depressive Störung (ICD-10 F06.32), organische Halluzinose (ICD-10 F06.0). Pract. med. F.___ gab an, es habe sich ein 51-jähriger Explorand gezeigt, der offen wirkend über sich, sein Leben und seine Beschwerden berichtet habe. Im Rahmen der Exploration sei klar die affektive Komponente im Vordergrund gestanden. Das depressive Syndrom nach AMDP sei deutlich ausgeprägt. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer depressiv, aber nicht schwer depressiv wirkend. Die im Rahmen des ausführlichen Psychostatus gestellten Fragen seien differenziert wirkend beantwortet worden. Der Beschwerdeführer gebe nicht alles, was für eine Depression sprechen würde, positiv an. Die Angaben wirkten glaubhaft und schlüssig mit dem klinischen Eindruck. Im Abgleich mit den im ICD-10 angegebenen Kriterien für eine depressive Episode ergebe sich als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Diese habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei jedoch nicht als ICD-10 F3-Diagnose aufrecht zu erhalten. Pract. med. F.___ diskutierte die Angaben zu Depressionen in den bisherige Arztberichten (S. 31 f.). Zusammenfassend lasse sich nach Aktenlage festhalten, dass eine depressive Entwicklung möglicherweise bereits ab September 2009, überwiegend wahrscheinlich jedoch spätestens ab März 2010 vorgelegen habe. Diese habe zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitpunkt zwischen mittel- und schwergradig geschwankt. Allerdings sei festzuhalten, dass der Schweregrad nicht wirklich ausreichend durch die Befundlage belegt sei. Dennoch seien Schwankungen zwischen diesen beiden Bereichen möglich, eine mittelgradige Depression sei jedoch jeweils mindestens im genannten Zeitfenster anzunehmen. Wegen der engen Zeitnähe der depressiven Entwicklung zum Unfall im Jahr 2009 und der anzunehmenden organischen Hirnschädigung durch diesen Unfall sei gemäss der ICD-10-Kriterien eine organische depressive Störung (zurzeit mittelgradig) zu geben“ (richtig wohl: gegeben). Die Ursache für diese Schädigung vermöge auch mitzubegründen, weshalb es bisher nicht zu relevanten Verbesserungen der Symptomatik gekommen sei. Dennoch schienen gewisse Verbesserungen möglich zu sein, denn offenbar sei der Beschwerdeführer in schwer depressivem Zustand ins Sanatorium E.___ eingetreten und unter der sehr intensiven, aber als adäquat zu bezeichnenden Psychopharmakotherapie so gut anbehandelt worden, dass er bereits nach knapp zwei Wochen in einem besseren Zustand gewesen sei. Dies heisse nicht in einem guten Zustand, sondern nur, dass es von einem wegen fehlendem Psychostatus vom 25. November 2014 nicht näher differenzierbaren schwer depressiven Status eine Entwicklung zu einem mittelgradigen gegeben habe. Im Rahmen intensiver Behandlungsmassnahmen scheine es jeweils zu erkennbaren, aber kaum im Alltag umsetzbaren Verbesserungen zu kommen, was immer wieder bei ähnlich gelagerten Fällen im klinischen Alltag zu beobachten sei (S. 33).

    Pract. med. F.___ gab weiter zu bedenken, dass durchgehend von 2009 bis heute kognitive Leistungseinbussen oder zumindest Leistungsauffälligkeiten beschrieben worden seien. Es sei von einer leichten kognitiven Störung auszugehen, die wie die organische affektive Störung einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 35).

    Zum Vorwurf der Aggravation führte er schliesslich aus: „Aufgrund der Konsistenz der vom Exploranden gemachten Angaben (auch der in sich nicht schlüssig wirkenden) in allen vorliegenden Berichten bis auf die Gutachten und Berichte von Dr. med. A.___ und des Z.___ und auch auf Basis meiner eigenen Beobachtungen über die im Psychostatus genannte Beobachtungszeit im Rahmen der Exploration kann ich zwar eine manchmal übersteigert wirkende Darstellung der Symptome, die vordergründig wie eine Aggravation wirkt, bestätigen, dieses Verhaltensmuster kann jedoch auch eine Folge der angeführten Störungen sein, da der Explorand deswegen zumindest nicht stabil Situationen erfassen, einschätzen und sich sinn- und zielführend reaktiv äussern kann, was keiner Aggravation entsprechen würde und nach meiner Einschätzung als überwiegend wahrscheinlich einzustufen ist.“ Eine Simulation sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen (S. 36 unten).

    Pract. med. F.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Für einfache, sich wiederholende Tätigkeiten ohne besondere Eigenverantwortung, aber unter ständiger Leistungskontrolle eines Vorgesetzten erachte er versicherungsmedizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für möglich. Aus praktisch-klinischer Erfahrung werde dies angesichts des gesamten Störungsbildes kaum realistisch umsetzbar sein, vor allem erscheine die Zumutbarkeit des Exploranden für einen Arbeitgeber eher nicht gegeben (S. 37).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin veranlasste nach der unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 1. April 2009 ergangenen Neuanmeldung ein polydisziplinäres Administrativgutachten bei der Z.___ (vgl. Gutachten vom 27. September 2011, E. 4.3) mit nachfolgenden Stellungnahmen (E. 4.6 und E. 4.9) sowie nach Eingang weiterer Arztberichte bei den am Z.___-Gutachten beteiligten Experten ein neurologisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten (vom 25. November 2013 E. 4.9). Diese Expertisen ergingen in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage. Die Gutachter beantworten die Frage nach medizinisch begründeten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und stützen sich auf eigene Untersuchungen unter Beizug einer Dolmetscherin (vgl. auch Urk. 9/129 S. 2 Mitte). Sie schlossen auf eine leichte depressive Episode bei einer dieser allenfalls zugrundeliegenden Dysthymie und auf akzentuierte Persönlichkeitszüge vom passiv aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ sowie auf einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie attestierten eine psychiatrisch begründete 20%ige-Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 1. April 2009 und übernahmen das bereits der Verfügung vom 24. April 2008 zugrunde gelegene, vom Suva-Kreisarzt am 3. August 2005 formulierte somatische Belastungsprofil. Zudem kamen sie zum Schluss, dass das beim Unfall erlittene Schädelhirntrauma keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Folgen nach sich gezogen habe. Auch den organisch nicht zuordenbaren kognitiven Störungen massen sie keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.

    Bei der plausiblen Begründung dieser Einschätzung kam dem Umstand, dass die Gutachter der Z.___ von einer teilweisen Verdeutlichung und mitunter auffälligen Aggravation bis hin zu einer Simulation ausgingen, eine entscheidende Bedeutung zu. Darin liegt auch ein wesentlicher Grund für die Abweichungen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Y.___ und den Parteigutachtern. Die Z.___-Gutachter konnten den vom Beschwerdeführer angegebenen und in der Untersuchungssituation präsentierten, organisch nicht zuordenbaren kognitiven und psychischen Defiziten über weite Strecken keinen Glauben schenken. Diese Einschätzung begründeten sie nachvollziehbar mit dem Testverhalten in den verhaltensneurologischen Untersuchungen mit Vortäuschen kognitiver Beeinträchtigungen in stark ausgeprägtem Masse, mit widersprüchlichen Angaben und diskrepantem Verhalten in der Untersuchungssituation sowie mit der bisherigen medizinischen Aktenlage.

5.2

5.2.1    Auf die zahlreichen vom Beschwerdeführer, von den beiden Privatgutachtern und von den behandelnden Ärzten erhobenen Einwände gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertisen wird – soweit diese sich als wesentlich erweisen – im Folgenden eingegangen.

5.2.2    Zentral erscheint dabei der Hinweis, dass der Wahrnehmung der Z.___-Gutachter betreffend Aggravation, deutlicher Verstärkung der Beschwerden und widersprüchlichem Verhalten kein singulärer Charakter zukommt. Angaben betreffend mangelnde Kooperation, Diskrepanzen zwischen Befund und Beschwerden sowie Selbstlimitierung bis hin zur Differenzialdiagnose Pseudodemenz (vgl. die Diagnoseliste im Austrittsbericht der Rehaklinik Q.___ vom 8. März 2010 Urk. 9/68/5-8) ziehen sich wie ein roter Faden durch die medizinische Aktenlage. Bereits im Bericht vom 13. Dezember 2004 der Rehaklinik I.___ nach dem Unfall vom 6. Mai 2004 mit Malleolarfraktur Typ Weber C beim rechten OSG sowie Ruptur des Ligamentum deltoideum rechts (Urk. 9/10/7-13) wurde darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt von einem maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit Schmerzen und einer diesbezüglichen Selbstlimitierung in den Therapien geprägt gewesen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geringen klinischen Befunden und den angegebenen ausgeprägten Beschwerden. Mangels Kooperation lasse sich das genaue Belastungsniveau nicht beobachten. Eine manifeste psychische Störung von Krankheitswert habe in einem psychosomatischen Konsilium jedoch nicht eruiert werden können (S. 1 und 3). Im Abschlussbericht des Suva-Kreisarztes Dr. H.___ vom 3. August 2005 werden groteske Haltungen beschrieben (Urk. 9/16/4-10 S. 3). Der vom Hausarzt hinzugezogene Neurologe Dr. med. W.___, Neurologie FMH, berichtete am 30. Oktober 2009 (Urk. 9/103/11-13) von einer insgesamt reduzierten Kooperation mit verzögerter, verlangsamter, manchmal inkorrekter oder nur partieller Durchführung der Anforderungen während der Untersuchung. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes, der die gesamte Untersuchung geprägt habe, fänden sich im engeren Sinn keine erwähnenswerten Auffälligkeiten der Hirnnerven, des Tonus, der Motorik, der Koordination und der Sensibilität.

    Die eher umständlich formulierte Erklärung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinzugezogenen psychiatrischen Gutachters pract. med. F.___, wonach dieses Verhaltensmuster auch eine Folge der schädelhirntraumabedingten Störungen sein könne, was keiner Aggravation entsprechen würde und als überwiegend wahrscheinlich einzustufen sei (E. 4.10), überzeugt nicht, weil entsprechende Hinweise schon vor dem Unfall vom 1. April 2009 namentlich in den vorstehend erwähnten Berichten – aktenkundig geworden sind.

5.2.3    Die von den Z.___-Gutachtern abweichende Einschätzung von pract. med. F.___, der die Ursache für die von ihm attestierten psychiatrischen Störungen in einem schädelhirntraumabedingten Gesundheitsschaden sah, ist dementsprechend nicht geeignet, das Z.___-Gutachten in Frage zu stellen. Wie dipl. med. AB.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 überzeugend darlegte, wies der Beschwerdeführer auch schon in I.___ auf eine Vergesslichkeit seit Jahren hin (Urk. 9/10/7-13 S. 5). Sowohl die neurologische Untersuchung im Juni 2009 bei Dr. P.___ (E. 4.2) als auch die Untersuchung im Oktober 2009 bei Dr. W.___ brachte mit Bezug auf das Vorliegen schädelhirntraumabedingter Beschwerden kein sicheres neurologisches Substrat zu Tage (Urk. 9/103/11-13). Das MRI des Gehirns vom November 2009 zeigte keine strukturellen Veränderungen beziehungsweise morphologische Residuen des am 1. April 2009 erlittenen Schädelhirntraumas (Urk. 10 und Urk. 9/97 S. 4). Von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der Untersuchung durch die Z.___-Gutachter geht pract. med. F.___ nicht aus.

    Bei dieser Sachlage überzeugt die Erklärung der Z.___-Gutachter, die gestützt auf ihre Wahrnehmungen in der gutachterlichen Untersuchung und den bekannten Widersprüchen in der Vergangenheit von einer auffälligen Aggravation ausgingen.

5.2.4    Die – ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erstellte – als provisorische Beurteilung bezeichnete Expertise von Dr. D.___ vom 18. Juli 2012 (E. 4.8) ist ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzungen der Z.___-Gutachter in Frage zu stellen. Augenfällig ist namentlich, dass der Neurologe D.___, der ein Mischbild mit nur wahrscheinlichen organischen leichten Störungen feststellte, die Defizite hauptsächlich mit fachfremden psychiatrischen Diagnosen begründete (so bereits der Neurologe Dr. R.___ im Jahr 2011, der eine deutlich depressive-mutistische Stimmungslage ins Zentrum rückte, nachdem der Versicherte praktisch nur mit der Ehefrau gesprochen und diese gegenüber dem Neurologen Auskunft gegeben hatte, Urk. 9/103/6-8). Zudem sah er diese mit einer zumindest deutlichen Tendenz zur Symptomverstärkung vergesellschaftet.

5.2.5    Sowohl der psychiatrische Gutachter pract. med. F.___ (Urk. 9/161 S. 41) als auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 24 ff.) hielten dafür, dass sich der Verdacht aufdränge, dass Dr. A.___ bei der Verlaufsbegutachtung eine ausreichende Neutralität gefehlt habe. Aktenkundig ist, dass sich die damalige Untersuchungssituation schwierig gestaltete. Dr. A.___ legte dies offen und schilderte den Gesprächsablauf detailliert. Der Versicherte war – in Kenntnis des Umstandes, dass die Gutachter im Vorgutachten von einer auffälligen Aggravation ausgegangen waren – sehr misstrauisch und wollte nicht kooperieren. Allein diese schwierige Untersuchungssituation ist jedoch nicht geeignet, eine fehlende Neutralität des Gutachters zu begründen.

5.2.6    Es trifft zu, dass es im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. November 2013 an einer Stelle Angaben mit Bezug auf die Frage, ob die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könne, gibt, die nicht nachvollzogen werden können. Der Psychiater bejahte dies mit dem wenig plausiblen Hinweis, die Försterkriterien seien mehrheitlich erfüllt (Urk. 9/135/1-40 S. 37 oben), veränderte die ursprüngliche Diagnoseliste, die lediglich einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung enthält, indessen nicht. In der Gesamtschau stellen diese kontroversen Angaben die Beweiswertigkeit allerdings nicht in Frage. Der psychiatrische Experte begründete im ersten Z.___-Gutachten vom 27. September 2011 nachvollziehbar, dass die Diagnose somatoforme Schmerzstörung aufgrund der Aggravationstendenz des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden könne und stellte die entsprechende Diagnose lediglich als Verdachtsdiagnose, wobei er auch keinen eigentlichen inneren Konflikt ausmachen konnte. Aus dem Verlaufsgutachten geht hervor, dass die Aggravationstendenzen weiterhin klar feststellbar waren und sich aus psychiatrischer Sicht weder eine wesentliche Verschlechterung noch eine Verbesserung eingestellt hat.

5.2.7    Auch die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen Untersuchung und verkehrspsychologischen Abklärungen im Jahr 2014 (Urk. 3/3 und Urk. 3/4), die zu einem Entzug des Führerausweises geführt hatten (Urk. 3/5), sind nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___-Experten in Zweifel ziehen, da im Rahmen dieser – während hängigem IV-Verfahren ergangenen – Abklärungen keine Symptomvalidierung stattfand. Im Übrigen war bei der verkehrspsychologischen Abklärung kein Dolmetscher dabei (vgl. Urk. 3/3) und anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung hat die Ehefrau gewisse Übersetzungsfunktionen übernommen (Urk. 3/4 S 1). In sozialversicherungsrechtlichen Belangen ist der Beizug von Angehörigen als Dolmetscher geeignet, den Beweiswert der betreffenden Expertise erheblich herabzusetzen (BGE 140 V 260 E. 3.3.2). Letztere vermag daher von vornherein nicht gegen das formgültig zu Stande gekommene Z.___-Gutachten aufzukommen.

5.3    

5.3.1    Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite der gutachterlichen – namentlich psychiatrischer Diagnosen, wie dies bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung tat (Urk. 2). Den medizinischen Experten kommt bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). Es kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges (vgl. E. 1.5) Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

5.3.2    An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Der Umstand, dass die Gutachter wegen der aggravationsbedingt hohen Selbstlimitierung und Fixierung auf die Problematik sowie fehlender Inspektionsfähigkeit und Motivation vermuteten, dass der Beschwerdeführer von einer psychotherapeutischen Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht werde profitieren können (vgl. Urk. 9/99/1-28 S. 9 und Urk. 9/135/1-40 S. 38), bedeutet nicht, dass die gutachterlich festgestellte leichte depressive Episode aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ausnahmsweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Therapie nach eigener Angabe gegenüber pract. med. F.___ infolge Führerscheinentzugs nur noch einmal im Monat. Früher, als er noch selber habe fahren können, sei er einmal die Woche in die Therapie gegangen (Urk. 9/161 S. 26). Mit der leichten depressiven Episode lässt sich die im Gutachten postulierte 20%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begründen.

    Insoweit Dr. S.___ vom Y.___ am 26. Januar 2012 eine schwere depressive Episode (E. 4.7 hievor) erwähnte, kann ihm nicht gefolgt werden, denn sogar pract. med. F.___ sprach lediglich von einer mittelgradigen depressiven Episode (E. 4.10 hievor). Auch darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, legte der Privatgutachter doch selbst dar, dass der Schweregrad durch die Befundlage nicht belegt sei, weshalb er letztlich einfach eine mittelgradige Depression annahm. Eine solche spekulative Annahme allein genügt nicht, um die von den Z.___-Gutachtern fachgerecht erhobene leichte depressive Störung anzuzweifeln.

5.3.3    Die im Gutachten zudem diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge vom passiv-aggressiven, kränkbaren, dysphorischen Typ (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

5.3.4    Betreffend die im Wesentlichen als Verdachtsdiagnose im Raum stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist auf die in BGE 141 V 281 genannten Voraussetzungen zu verweisen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und damit vergleichbare psychosomatische Leiden eine allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.1), weshalb eine invalidisierende Wirkung aufgrund der festgestellten auffälligen Aggravation zu verneinen wäre.

5.4    Da nach dem Gesagten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem im Jahr 2005 vom Suva-Kreisarzt formulierten Belastungsprofil aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, ist seit der letzten rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 9/34) keine rententangierende Verschlechterung eingetreten.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte, es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Privatgutachten von pract. med. F.___ vom 2. Februar 2015 aufzuerlegen (Urk. 1 S. 17).

6.2    Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Z.___-Gutachtens und des neurologischen und psychiatrischen Verlaufsgutachtens bereits genügend geklärt. Der Expertise von pract. med. F.___ kommt keine massgebende Bedeutung zu, denn sie war weder für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das hiesige Gericht darauf ab. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf die Vergütung der Kosten des Gutachtens von pract. med. F.___ (BGE 115 V 62 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2013 vom 18. Juli 2013 mit weiterem Hinweis).

6.3    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli