Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00770




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 22. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 29. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % respektive 87 % eine ganze Rente ab November 2010 zu (Urk. 8/96 = Urk. 8/97).

1.2    Nach Eingang eines am 3. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/112) klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/133; Urk. 8/135) mit Verfügung vom 15. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/170 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG).

1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2014 (Urk. 8/133) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5 % die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dabei ging sie davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung seien der Beschwerdeführerin behinderungsangepasste, nur leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wechselschichten, wie beispielsweise leichte administrative Tätigkeiten, Abfüllaufgaben oder Sortierarbeiten, zu 100 % zumutbar (S. 2 oben).

2.2    Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 (Urk. 8/135) verschiedene Einwände und machte geltend, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Sie könne ihr linkes Bein kaum bewegen und die Atmung und Konzentration falle ihr ebenfalls sehr schwer, überhaupt sei der ganze Bewegungsapparat völlig im Eimer. Dabei verstehe sie nicht ganz was überprüft worden sei. Sie möchte nicht zum Sozialfall werden und wünsche, dass ihr Gebrechen nochmals überprüft werde. Nach einer komplizierten Herzoperation sei es ihr absolut nicht zumutbar, wieder zu arbeiten.

2.3    In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids und führte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einzig aus, dass die medizinische Prüfung ergeben habe, dass bis zum 8. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab dem 9. Juni 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wechselschichten (S. 2 unten).

    Nachdem die Beschwerdeführerin im Einwand vom 23. Juni 2014 (Urk. 8/135) explizit darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht verstehe, was überprüft worden sei, kann in der undifferenzierten und pauschalen Formulierung in der angefochtenen Verfügung klarerweise keine rechtsgenügliche Begründung erblickt werden. Mangels einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den konkreten Einwänden und den auf den Einzelfall bezogenen Gegebenheiten konnte die unvertretene Beschwerdeführerin nicht erkennen, ob ihre Vorbringen überhaupt geprüft und mit welchen Überlegungen sie allenfalls verworfen worden waren. Aus der Verfügung geht überhaupt nicht hervor, gestützt auf welche medizinischen Grundlagen eine wesentliche Verbesserung eingetreten sein soll. Insbesondere vermag das für den Beschluss massgebende Feststellungsblatt vom 15. Juli 2015 (Urk. 8/169) eine gehörige Begründung nicht zu ersetzen. Der angefochtene Entscheid hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand.

2.4    Mithin leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Argumentation sie die Renteneinstellung anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführerin wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um – allenfalls – die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend. Sodann kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass die Verwaltung sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzt und darauf vertraut, dass der Verfahrensmangel in einem etwaigen Prozess behoben werde (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c) und das Gericht womöglich anstelle der Versäumnisse im Verwaltungsverfahren eine rechtsgenügliche Begründung verfasse.

    Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erweist sich daher schon aus formellen Gründen als angezeigt.


3.

3.1    Überdies ist fraglich, ob eine Rückweisung nicht auch in materieller Hinsicht angezeigt wäre. Während Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, im Bericht vom 22. Oktober 2013 (Urk. 8/113/5-6) ausgeführt hatte, dass die Beschwerdeführerin leichte körperliche Arbeiten problemlos ausführen könne, sprach er im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/166) aus kardiologischer Sicht aufgrund der deutlichen Dekonditionierung nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 %.

    Dagegen schloss med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 19. April 2015 (Urk. 8/162/5-9) aufgrund der Gesamtsituation mit Polymorbidität auf eine Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag (Ziff. 2.1) bei offenbar im Umfang von 50 % zusätzlich verminderter Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2).

    Schliesslich finden sich in den Akten über die von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 8/122/37-39) festgestellte diabetische Polyneuropathie - sowie die möglicherweise damit zusammenhängenden und vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) - keine weiteren Abklärungen und Beurteilungen, inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

3.2    Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Angesichts der Polymorbidität fehlt es an einer umfassenden Abklärung und Beurteilung der aktuellen Beschwerden und Arbeitsfähigkeit. Insbesondere mangelt es vorliegend an einer Auseinandersetzung, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2011 verändert haben soll.

    Im Übrigen erweist sich die Ermittlung des Valideneinkommens angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem letzten Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (vgl. Urk. 8/23), als nicht korrekt.


4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2015 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager