Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00780 damit vereinigt IV.2015.00781 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler
Beeler / Schuler Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 21. September 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). 1996 brachte sie einen Sohn zur Welt (Urk. 8/32/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Juni 1996 (Urk. 8/21) und mit Verfügung vom 17. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % befristet eine ganze Rente von Dezember 1998 bis März 1999 (Urk. 8/29) zu.
2002 brachte die Versicherte einen weiteren Sohn zur Welt (Urk. 8/49). Am 20. Juni 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/47).
1.2 Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 22. September 2006 (Urk. 8/55) holte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Unterlagen (Urk. 8/56-57, Urk. 8/59) ein und stellte mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/62). Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2007 Einwände (Urk. 8/68), worauf ihr die IV-Stelle am 7. März 2007 mitteilte, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/70).
1.3 Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 8. März 2010 (Urk. 8/83) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/138, Urk. 8/146) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 7. Juli 2015 rückwirkend ab 1. April 2013 auf (Urk. 8/151 = Urk. 4/2).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr. 41‘062.-- zurück (Urk. 8/152 = Urk. 2).
2. Am 6. August 2015 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 betreffend Renteneinstellung (Urk. 4/2) und gegen die Verfügung vom 24. Juli 2015 betreffend Rückforderung (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 4/1/1, Urk. 1/1).
Am 11. August 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 5, Urk. 4/5).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin am 10. November 2015 Stellung (Urk. 13) und reichte zusätzliche Unterlagen (Urk. 14/1-17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. November 2015 auf Stellungnahme (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
3. Die Beschwerdeführerin erlitt 1993 einen Auffahrunfall. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine vergleichsweise festgesetzte Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu (Urk. 8/31/3-4).
Mit Vergleich vom 30. Oktober 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA wurde - nachdem die Beschwerdeführerin eine von der SUVA angeordnete Begutachtung verweigert hatte (vgl. Urk. 8/120 S. 1 Mitte) - die betreffende Rente ab Juni 2007 auf 10 % herabgesetzt (Urk. 8/132/7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für eine versicherte Person mit unverändertem Gesundheitsschaden aber zwischenzeitig vollzogener erheblicher Lohnentwicklung als Invalide bleibt zwar beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, indessen gilt es den zwischenzeitig tatsächlich durchlaufenen beruflichen Werdegang als Invalider mitzuberücksichtigen, kann dieser doch Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zulassen. Umgekehrt darf auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als invalide Person einfach mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss, ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen ist. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände bis zum Revisionszeitpunkt. Hat sich die versicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einer versicherten Person, welche ihre angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2011 vom 12. Dezember 2010 E. 3, 8C_255/2010 vom 16. November 2010 E. 2).
1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.7 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der einen der beiden angefochtenen Verfügungen (Urk. 4/2) davon aus, im Rahmen des seit April 2013 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin ein (Invaliden-) Einkommen erzielt, das einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergebe (S. 2). Indem die Beschwerdeführerin sie nie über das erhöhte Einkommen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 Mitte).
In der anderen der beiden angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) ging sie davon aus, infolge der Meldepflichtverletzung seien die von April 2013 bis Juli 2015 ausgerichteten Renten zurückzufordern.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) machte sie unter anderem geltend, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2014 mit der SUVA geschlossenen Vergleich bestehe seit Juni 2007 lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 10 % (S. 1 Ziff. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich der Invalidenversicherung weiterhin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren sollte; die Beschwerdeführerin mache denn auch keine unfallfremden Beschwerden geltend (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 4/1/1), die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen (S. 3 Ziff. 5). In der Mitteilung vom 7. März 2007 sei sie ausdrücklich von einem Valideneinkommen von Fr. 91‘000.-- ausgegangen (S. 4 Ziff. 8). Das von ihr im Jahr 2012 erzielte Einkommen hätte umgerechnet auf ein volles Pensum Fr. 106‘688.-- ergeben (S. 5 Ziff. 10); dennoch habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 den Rentenanspruch nicht in Frage gestellt (S. 5 Ziff. 11). Seit April 2013 sei sie in einem Pensum von 60 % tätig (S. 6 Ziff. 12). Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. November 2009, in welchem das Valideneinkommen im Jahr 2007 auf Fr. 74‘406.-- festgelegt worden war, habe die SUVA betroffen und sei für die Invalidenversicherung nicht bindend (S. 7 f. lit. c).
Die Beschwerdegegnerin habe dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 18. April 2013 ein 2012 erzieltes Einkommen von Fr. 53‘344.-- entnehmen können, was fast genau dem entspreche, was sie gemäss den Annahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das 2013 als Invalideneinkommen hätte erzielen können (S. 9 f. Ziff. 16b).
Mit dem Stellenantritt per April 2013 sei keine wesentliche Lohnsteigerung verbunden gewesen; von der betreffenden Lohnhöhe habe die Beschwerdegegnerin schon im April 2013 Kenntnis gehabt, weshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege (Urk. 1/1 S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe seit April 2013 von der Lohnhöhe Kenntnis gehabt und in der Folge das Dossier regelmässig bearbeitet, ohne eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, weshalb ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt wäre (Urk. 1/1 S. 4 f. Ziff. 9).
2.3 Strittig sind der Rentenanspruch und die allfällige Rückforderung.
3.
3.1 Vorab zu klären ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf unfallbedingten Beschwerden beruht, womit eine Orientierung am in der Unfallversicherung seit Juni 2007 geltenden Invaliditätsgrad von 10 % nahe läge und das vorliegende Beschwerdeverfahren als mutwillig betrieben erscheinen könnte (vgl. Urk. 10), oder ob die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen konnte, auch an unfallfremden Beschwerden zu leiden.
3.2 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2015 (Urk. 14/2) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin hausärztlich seit dem 27. November 2004 (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnosen nannte sie (S. 2 Ziff. 4):
- chronisch rezidivierendes cervico-spondylogenes Syndrom links betont bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1993 und 2009
- chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei Status nach Diskushernie L4/5 rechts mit operativer Versorgung 2001
- Rezidiv mit konservativer Behandlung 2005, perkutaner lokaler Infiltration wegen rechts paramedianer Diskushernie L4/5 rechts
- schwere Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Osteochondrosen L4/5 mehr als L5/S1
- Tendenz zur generalisierten Tendopathie mit grossflächig muskulären Schmerzen in Schulter und Beckengürtel
Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, diese könne durch sie nicht absolut festgelegt werden (S. 2 Ziff. 7); es stehe jedoch ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nur reduziert arbeitsfähig sei, auch in angepassten Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (stehend, sitzend, gehend).
3.3 Weitere Arztberichte aus rheumatologischer (Urk. 14/3, Urk. 14/15), neurologischer (Urk. 14/5, Urk. 14/10, Urk. 14/14) und orthopädischer (Urk. 14/7) Sicht sowie nach notfallmässigen Selbstzuweisungen im Spital (Urk. 14/12, Urk. 14/16) enthalten keine weiterführenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit (jedenfalls in angepasster Tätigkeit), sind aber mit den Feststellungen von Dr. Y.___ vereinbar.
3.4 Die Hypothese, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wäre ausschliesslich mit Unfallfolgen zu begründen, ist damit hinfällig. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch unfallfremde Beschwerden bestehen, die geeignet sein könnten, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen.
4.
4.1 Der Mitteilung vom 7. März 2007, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/70), ging eine Anspruchsprüfung voraus, welche die Beschwerdegegnerin zuerst zum Schluss geführt hatte, es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 8/60 S. 2), worauf sie aber nach erhobenem Einwand zurückkam (Urk. 8/69). Diese Mitteilung bestimmt den massgebenden Zeitpunkt für die Prüfung revisionsrelevanter Veränderungen (vorstehend E. 1.7), so dass auf den Sachverhalt im März 2007 abzustellen ist.
In der Mitteilung vom 7. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, das Valideneinkommen betrage Fr. 91‘000.-- und das Invalideneinkommen Fr. 45‘500.-- (Urk. 8/70).
4.2 Von Juni 2002 bis August 2011 war die Beschwerdeführerin zu 50 % als kaufmännische Angestellte bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 8/145/1-2). Von November 2011 bis Dezember 2012 war sie als HR-Managerin zu 50 % bei der A.___ AG tätig (Urk. 8/145/3-4) und seit April 2013 als Verwaltungssekretärin mBA beim B.___, wobei sie per 1. Januar 2015 um zwei Lohnstufen befördert wurde (Urk. 4/1/1 S. 6 Ziff. 12), womit ihr Jahreslohn 2015 rund Fr. 58‘498.-- betrug (Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).
Im Verfügungszeitpunkt (Juli 2015) war die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar in einem Teilzeitpensum, aber ohne nennenswerte Unterbrechung, erwerbstätig, dies zudem an (lediglich) drei Arbeitsstellen. Sie erzielte an diesen Stellen seit nunmehr 13 Jahren ein Einkommen, das auf ein volles Pensum umgerechnet in der Grössenordnung des 2007 angenommenen Valideneinkommens lag.
Dies rechtfertigt die - im Urteil des hiesigen Gerichts von 2009 (Urk. 8/123/194-206 S. 11 f. E. 4.4) noch verworfene - Annahme, der beruflich-erwerbliche Erfolg der Beschwerdeführerin hätte sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eingestellt (vorstehend E. 1.3). Dementsprechend ist das Valideneinkommen nicht (mehr) ausgehend von den Verhältnissen vor dem Auffahrunfall von 1993 zu bestimmen, sondern aufgrund der heute erreichten Qualifikation und beruflichen Stellung der Beschwerdeführerin festzusetzen.
4.3 Bei vollem Pensum würde der Jahreslohn der Beschwerdeführerin 2015 Fr. 97‘497.-- betragen (Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).
Somit ist im Vergleich zum 2007 mit Fr. 91‘000.-- eingesetzten Valideneinkommen kein Revisionsgrund ausgewiesen.
4.4 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen, und das von ihr effektive erzielte Einkommen kann dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, sofern dessen Höhe (infolge kurzer Anstellungsdauer) quasi zufällig, nicht zu tief (weil das effektive Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft wird) und nicht zu hoch (weil mehr als ein Leistungslohn bezahlt wird) ist (vorstehend E. 1.4).
4.5 Die Entlöhnung der Beschwerdeführerin - auf ein volles Pensum umgerechnet - bewegt sich seit Jahren auf dem aktuellen Niveau (vorstehend E. 4.2), die Höhe des so erzielten Einkommens ist also nicht quasi zufällig. Sodann gibt es keinerlei Hinweise, dass die bisherigen zwei privaten und der aktuelle öffentliche Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im Sinne eines Soziallohns höher eingereiht haben könnten als dies der von ihr erbrachten Leistung entspräche.
Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Pensum von früher 50 % und heute 60 % ihre Leistungsfähigkeit wirklich voll ausschöpft. Dies erweist sich als zentrale Frage. Ist sie nämlich zu bejahen, so resultiert aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 %; ist sie zu verneinen und liegt die Leistungsfähigkeit auch nur geringfügig über 60 %, so besteht kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr.
4.6 Es gibt durchaus Gründe zugunsten der Vermutung einer Leistungsfähigkeit, die höher sein könnte als das ausgeübte Pensum von 60 %.
So wurde nie abgeklärt, ob das von 2002 bis Ende 2012 ausgeübte Pensum ausschliesslich gesundheitsbedingt nur 50 % betragen hat. Immerhin ist die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen mit Jahrgang 1996 und 2002, war also in der fraglichen Zeit auch durch die Betreuung zweier Kinder im Alter von 6-16 und 0-10 Jahren beansprucht. Sie hat denn auch im Revisionsfragebogen vom 8. März 2010 (Urk. 8/83) angegeben, sie arbeite unverändert 50 % (Ziff. 2.6), und gleichzeitig die Frage, wobei und in welcher Form sie Unterstützung benötige, mit „Haushalt und Kindererziehung“ beantwortet (Ziff. 4.). Dies lässt darauf schliessen, dass jedenfalls ein Teil der Pensumsreduktion nicht gesundheitlich bedingt gewesen sein könnte, mithin die effektive erwerbliche Leistungsfähigkeit bei Verminderung der Betreuungsaufgaben höher sein könnte als 50 oder 60 %.
Auch die Angaben der langjährigen Hausärztin der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.2) lassen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % beziehungsweise heute 60 % schliessen, führte sie doch explizit aus, sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht absolut festlegen, jedoch stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch angepasst „nur reduziert“ arbeitsfähig sei.
Schliesslich bleibt zu bedenken, dass ein Anstellungspensum nicht nur von der effektiven Leistungsfähigkeit abhängig ist, sondern - in Rahmen des vorhandenen Stellenangebotes - auch von der oder dem Stellensuchenden mitbestimmt sein kann.
4.7 Wie es sich mit den vorstehend genannten Aspekten verhält, wurde nicht abgeklärt. So ist nicht bekannt, ob die Stelle, welche die Beschwerdeführerin 2013 angetreten hat, im aktuellen Umfang (60 %) ausgeschrieben war oder ob auch ein höheres Pensum (beispielsweise 60-80 %) angeboten wurde.
Nicht bekannt ist auch, wie es sich mit der aus medizinischer Sicht anzunehmenden Arbeitsfähigkeit in der jetzigen oder einer noch besser angepassten Tätigkeit verhält, dies abgesehen von der erwähnten Umschreibung durch die Hausärztin, auf die angesichts der mangelnden Konkretisierung nicht abgestellt werden kann.
4.8 Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen in geeigneter Weise abkläre und anschliessend neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Sollte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit an fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin scheitern (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 3), so wäre daraus zu schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
4.9 Bei diesem Ausgang werden die Frage der Meldepflichtverletzung und die verfügte Rückforderung hinfällig.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht für die beiden Verfahren eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli und vom 24. Juli 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Schuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher