Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00783




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war seit dem 1. Mai 1995 bei der Y.___ als Bäcker angestellt (Urk. 7/3/4 und 7/12), als er mit seinen Vorgesetzten in Konflikt geriet, weil er am 27. Dezember 2012 in die Z.___ flog, um seinen kranken Vater zu besuchen, obwohl sein gleichentags gestelltes Gesuch um zusätzliche freie Tage abgelehnt worden war (vgl. Urk. 7/2 und 7/4/18). Der Versicherte nahm am 3. Januar 2013 um 17:00 Uhr die Arbeit wieder auf und legte ein Z.___ Zahnarztzeugnis vom gleichen Tag vor, das ihm vom 27. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/2/1 und 7/2/3). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bescheinigte dem Versicherten ab dem 7. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/2/1). Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG richtete dem Versicherten ab dem 21. Januar 2013 (d.h. nach Ablauf der Wartefrist, deren Beginn sie auf den 7. Januar 2013 festgesetzt hatte) Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 7/4/5 und 7/4/35).

    Am 8Mai 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/4 und 7/17) und führte am 3. Juni 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/10). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/12 und 7/18) und medizinische (vgl. Urk. 7/11, 7/14-15, 7/17 und 7/29-32) Abklärungen. Sie gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/36 und 7/45), das am 3. Januar 2015 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/52). Am 16März 2015 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/61). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/62 und 7/66) und einen weiteren Arztbericht vom 23. April 2015 einreichen (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/68).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, mit Eingabe vom 6. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Ent-schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 14. September 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



2.    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abzustellen. Demnach sei kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien auf eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren wie die Erkrankung von Angehörigen und die Kündigung durch die Arbeitgeberin zurückzuführen (vgl. Urk. 2).

    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. B.___ diverse Einwände erheben und geltend machen, es sei stattdessen auf die sorgfältigen ärztlichen Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abzustellen (vgl. Urk. 1).


3.

3.1    Dr. A.___ und die den Beschwerdeführer delegiert behandelnde Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, lic. phil. C.___, diagnostizierten gemäss ihrem Bericht vom 24. Januar 2013 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der starken Schlafstörungen, innerer Unruhe, Panikattacken, Verdauungsstörungen und Konzentrationsschwäche durch Gedankendrehen eingeschränkt (Urk. 7/4/33).

    Einem weiteren Bericht vom 4. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/4/30 f.) zufolge stellten sie überdies die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). In der Vorgeschichte des aktuellen Leidens erwähnten sie die überraschende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die zusätzliche Belastung durch die tödliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters des Versicherten. Nebst den bereits festgestellten Beeinträchtigungen leide der Versicherte auch unter Schuldgefühlen und Angst in Menschenmengen. Die Arbeitsfähigkeit sei wegen der unvermittelt auftretenden Panikattacken und der Angst in Menschenmengen, welche die Verlässlichkeit und die Konzentration stark einschränkten, nicht vorhanden. Ebenso beeinträchtigten die starken Schlafstörungen die Leistungsfähigkeit. Zudem sei der frühere Arbeitsplatz stark mit Angst besetzt (Urk. 7/4/30). Krankheitsfremde Faktoren, die im Heilungsverlauf eine Rolle spielen könnten, seien keine bekannt (Urk. 7/4/31).

    Die am 7. Januar 2013 begonnene Behandlung habe in Form von wöchentlichen Gesprächen stattgefunden, mit einem Unterbruch wegen einer Reise des Versicherten zu seinem erkrankten Vater. Überdies habe der Hausarzt Citalopram und Temesta verordnet. Es sei ein Termin bei Dr. A.___ geplant, um eine allfällige Änderung der Medikation zu prüfen. Überdies sei der Versicherte zur Behandlung in der Tagesklinik angemeldet (Urk. 7/4/30).

3.2    Vom 5. Februar bis zum 10. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer während fünf Tagen pro Woche in der Akut-Tagesklinik des D.___ behandelt (Urk. 7/4/19, 7/11/7 und 7/14/2). Dort wurde die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), gestellt (Urk. 7/4/18, 7/11/7 und 11/14/2). Für den Behandlungszeitraum wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/14/6). Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, wurde auf eine arbeitstherapeutische Abklärung beziehungsweise eine Potentialabklärung verwiesen (Urk. 7/14/7).

    Beim Aufnahmegespräch habe der Versicherte davon berichtet, dass er Ende Dezember 2012 in die Z.___ habe fliegen müssen, da sein Vater im Koma liege. Sein Vorgesetzter habe ihn nicht gehen lassen wollen; mit Abmeldung sei er trotzdem geflogen. Als er am 3. Januar 2013 wieder nach Zürich zurückgekehrt sei, habe er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2013 erhalten. Er sei dann noch drei Tage arbeiten gegangen. Am dritten Tag habe er keine Konzentration mehr gehabt, nicht mehr mit den Kollegen reden können und sich zurückgezogen. Er sei daraufhin zum Hausarzt gegangen, der ihn krankgeschrieben habe. Überdies habe er sich psychiatrische Hilfe gesucht. Er leide vor allem unter den Panikattacken, die in verschiedenen Situationen aufträten. Rückblickend betrachtet gehe es ihm bereits seit Anfang Dezember 2012 anders. Seiter stimme etwas nicht; er fühle sich beobachtet, habe Panikattacken und schlafe schlecht (Urk. 7/4/18, 7/11/7 und 7/14/4).

    Aufgrund des erhobenen psychopathologischen Eintrittsbefundes und der damit verbundenen Einschränkungen attestierten die behandelnden Ärzte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei nicht davon auszugehen, dass krankheitsfremde Faktoren im Heilungsverlauf eine Rolle spielten (Urk. 7/4/19).

    Nach Abschluss der Behandlung, welche therapeutische Einzelgespräche, eine medikamentöse Therapie, Ergotherapie, Kunsttherapie, Yoga, Bewegungstherapie, Ressourcengruppe und kognitives Training umfasste, gelangten die behandelnden Ärzte zum Schluss, das Zustandsbild, der Schlaf und die Stimmung hätten sich leicht verbessert (Urk. 7/11/10 und 7/14/4).

    Als entlastend habe der Versicherte einerseits die Lohnfortzahlungen nach Beiziehen eines Anwalts empfunden, der die Unrechtmässigkeit der Kündigung bestätigt habe, andererseits das Erwachen des Vaters aus dem Koma. Es habe eine medikamentöse Optimierung stattgefunden. Mit Hilfe des hausinternen Sozialdienstes habe man Administratives klären können und es sei eine IV-Anmeldung erfolgt (Urk. 7/11/10 und 7/14/4).

    Wiederholt als belastend empfunden habe der Versicherte den schwankenden Gesundheitszustand seiner Ehefrau, der ihm Sorgen bereitet habe. In einem gemeinsamen Gespräch mit der Ehefrau seien die verschiedenen Problembereiche besprochen und dadurch der Versicherte temporär entlastet worden (Urk. 7/11/10). Während des Gespräches habe die Ehefrau unter anderem erklärt, eine Verschlechterung des Zustandsbildes ihres Ehemannes sei ihr erstmals vor ca. einem Jahr infolge eines als schikanierend wahrgenommenen Verhaltens des Arbeitgebers aufgefallen (Urk. 7/11/11).

    In der letzten Woche seiner Behandlung in der Akut-Tagesklinik habe der Versicherte ambivalent (teils ängstlich, teils freudig) davon berichtet, dass seine Ehefrau, die zurzeit in der Z.___ Urlaub mache, ihm ohne sein Wissen ein Flugticket organisiert habe, damit er sie besuchen könne. Bei fehlenden Hinweisen auf akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung sei er deshalb am 10. Mai 2013 in die bestehenden Verhältnisse und in ambulante Behandlung entlassen worden. Zur weiteren Stabilisierung bei fehlender Tagesstruktur sei eine Anmeldung in der rehabilitativen Tagesklinik im Hause erfolgt (Urk. 7/11/11 und 7/14/4).

    Ferner wurde erwähnt, es seien zur Vervollständigung der Diagnostik bei paranoid-psychotischem Erleben eine Laboruntersuchung, ein EEG und ein MRI durchgeführt worden. Dabei hätten sich keine Hinweise auf organische Ur-sachen der beschriebenen Symptomatik ergeben. Die berichteten psychotischen Erlebensinhalte, wie unter anderem inhaltliche Denkstörungen, Halluzinationen und die irrationale Angst vor Wasser beim Duschen, würden nach Rücksprache mit der Ehefrau, dem Hausarzt und der ambulant behandelnden Therapeutin nicht im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern als Symptome im Rahmen depressiver Symptome und der ausgeprägten Angstsymptomatik gesehen (Urk. 7/11/11 und 7/14/5).

3.3    Dr. A.___ und lic. phil. C.___ setzten die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers auch während der Behandlung durch die Akut-Tagesklinik fort (vgl. Urk. 7/4/25). In ihrem Verlaufsbericht vom 19. April 2013 (Urk. 7/4/11 f.) hielten sie fest, es stünden nach wie vor die Ängste im Vordergrund, die für den Versicherten unberechenbar auftauchten. Aktuell leide er unter Panikattacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starken Schlafstörungen, innerer Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühlen, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängsten und vermindertem Selbstvertrauen. Er sei dadurch so eingeschränkt, dass eine Arbeitstätigkeit vorläufig nicht möglich sei. Die angestrebten Veränderungen verliefen langsam. Zwar schlafe er etwas besser, seine Ängste, insbesondere im Kontakt mit Menschen, schränkten ihn indessen nach wie vor stark ein.

    Lic. phil. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/11/1-6) wegen der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.10) und der Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Symptome seien stark ausgeprägt nach der überraschenden Kündigung der Arbeitsstelle aufgetreten. Die Kündigung Ende 2012 und die damit verbundene fehlende Wertschätzung hätten eine grundlegende existentielle Verunsicherung ausgelöst, die sich in der Angsterkrankung und der depressiven Episode manifestiert habe. Eine zusätzliche Belastung sei zum damaligen Zeitpunkt auch die lebensbedrohliche Erkrankung des in der Z.___ lebenden Vaters gewesen. Der Versicherte habe allerdings berichtet, es seien bereits vor zwei Jahren erste Panikattacken aufgetreten, als sich seine Ehefrau einer schweren Operation habe unterziehen müssen, was bei ihm auch starke Verlustängste und erste depressive Symptome ausgelöst habe (Urk. 7/11/1 und 7/11/2).

    Die Symptome hätten sich seit Behandlungsbeginn nur unwesentlich verbessert. Der Versicherte stehe aber allen Therapieangeboten sehr offen gegenüber. Nach ihrer Einschätzung sei eine längere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Möglicherweise werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich sein. Eine verlässliche und regelmässige Arbeitstätigkeit sei insbesondere wegen der Panikattacken und der hohen Ängstlichkeit im öffentlichen Verkehr und in Menschengruppen nicht möglich. Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und starke Unruhe seien weitere Einschränkungen (Urk. 7/11/3).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers am 17. Juni 2013 und erstattete hernach sein Gutachten vom 22. Juni 2013 (Urk. 7/52/45-51). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), wobei das Krankheitsbild mittlerweile überwiegend am Zurückgehen sei (Urk. 7/52/49).

    Der Versicherte habe unter anderem erzählt, dass er Ende 2012 am Krankenbett seines Vaters in der Z.___ Panik bekommen habe. Er sei umgekippt und habe sich dabei eine Gesichtsverletzung zugezogen. Beim Sturz habe er sich auch Oberkieferzähne herausgeschlagen. Als er am 3. Januar 2013 wieder am Arbeitsplatz erschienen sei, habe ihm der Chef die Kündigung übermittelt. Er habe weiterarbeiten wollen, aber es sei nicht gegangen. Er habe sich hilfesuchend an seinen Hausarzt gewandt, der ihm als Notfallmedikation Temesta mitgegeben und ihn zur weiteren ambulanten Behandlung an Dr. A.___ verwiesen habe. Er sehe Dr. A.___ weiterhin in grösseren zeitlichen Abständen und gehe regelmässig einmal pro Woche zu lic. phil. C.___ in die psychotherapeutische Sprechstunde (Urk. 7/52/47).

    Es gehe ihm überhaupt nicht gut. Er leide unter nächtlichen Albträumen und schlafe nachts zu wenig. Er leide unter häufigem Schwindel, unter schnellem Herzschlag und unter Zittern. Er besuche an vier Tagen pro Woche nachmittags die Akut-Tagesklinik. Er könne jeweils nur eine Station mit dem Tram fahren. Zugfahren gehe gar nicht. Es stimme etwas nicht mit ihm. Nachdem er Mitte Januar dieses Jahres auf der Langstrasse einen Verkehrsunfall erlitten habe, habe er auch Angst, selbst mit dem Auto zu fahren. Zum aktuellen Termin in F.___ habe ihn deshalb eine Kollegin chauffiert. Er leide unter Existenzängsten, nachdem ihm die langjährige Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 7/52/48).

    Im Zeitpunkt der Evaluation sei der psychopathologische Befund durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls intakt. Im Affekt wirke der Versicherte allerdings nach wie vor beträchtlich gekränkt über die für ihn seit längerem belastende Situation am Arbeitsplatz und die zuletzt erfolgte Kündigung, ausserdem besorgt hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Zukunft. Psychomotorisch sei er ausgeglichen. Im Auftreten wirke er situationsangemessen und freundlich. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch, seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich. Im äusseren Erscheinen wirke der Versicherte gepflegt. Im formalen Denken sei er strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet. Gedanklich überwögen eine Beschäftigung mit der belastenden persönlichen Situation im Rahmen des bestehenden Konfliktes mit dem Arbeitgeber und der kürzlich erfolgten Kündigung. Insgesamt sei der Versicherte in seinem Denken erst teilweise wieder auf seine berufliche Zukunft ausgerichtet. Eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist schliesse er genauso aus wie eine Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit als Bäcker. Zeichen psychotischen Denkens, Erlebens, Wahrnehmens oder Verhaltens liessen sich nicht finden (Urk. 7/52/48).

    Der aktuelle psychopathologische Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die bereits weitgehend abgeklungen sei. Subjektiv seien nach wie vor einerseits krankheitsunspezifische Beschwerden vorherrschend, andererseits eine nachvollziehbare gedankliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsgeschehen im Sinne einer Verarbeitung des Erlebten. Im Augenblick sei der Versicherte in seinem Denken erst teilweise wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar gefestigter, jedoch immer noch erheblich gekränkt. Man gewinne im Gespräch den Eindruck, er nehme sein Befinden schlechter wahr, als es den objektiven Tatsachen entspreche. Je nach Themenwahl könne er durchaus engagiert am Gespräch teilnehmen. Komme das Gespräch zur Thematik der Situation am letzten Arbeitsplatz, verdüsterten sich Miene und Tonlage sofort. Auch sei nicht vollständig klar, wie stark die geschilderten panikartigen Ängste tatsächlich ausgeprägt seien. Einerseits gebe der Versicherte an, sich deshalb mehrheitlich zurückzuziehen, andererseits plane er Reisen in die Z.___ (Urk. 7/52/48 f.).

    Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung liessen sich nicht finden. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Versicherten schwierige persönliche Situation im Zuge wiederholter Kränkungen am langjährigen Arbeitsplatz aufzufassen, zuletzt auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das Krankheitsbild bereits weitgehend abgeklungen. Die vom Versicherten geschilderten panischen Ängste seien noch vereinbar mit der Anpassungsstörung, mithin als eines der Symptome derselben zu werten (Urk. 7/52/49).

    Die dem Versicherten ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von zuletzt 100 % als Bäcker sei in der klinischen Ausprägung des vorliegenden Krankheitsbildes aus psychiatrischer Sicht bislang angemessen gewesen. Nach der aktuellen Befundlage sei allerdings davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch für einen begrenzten Zeitraum, bis längstens Ende Oktober 2013, fortzuschreiben sei. Ab spätestens Anfang November 2013 sei wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Bäcker beziehungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz bis zum Auslaufen des Arbeitsvertrages sei aus medizinischen Gründen nicht zu empfehlen, da die Gefahr eines Rückfalls beziehungsweise einer erneuten Zunahme der sich im Abklingen begriffenen Symptomatik bestünde (Urk. 7/52/49).

    Der genannte Zeitraum von weiteren rund vier Monaten Arbeitsunfähigkeit sei für eine nachhaltige Depressionslösung mehr als angemessen und berücksichtige auch den Umstand, dass der Versicherte nach wie vor unter Ängsten leide. Allerdings müsse man sich fragen, wie stark ausgeprägt die Ängste tatsächlich seien, wenn er einerseits angebe, er könne innerhalb der näheren Region nicht mit Tram und S-Bahn fahren, andererseits wiederholt Reisen in die Z.___ unternehme. Auch von daher sollte die Arbeitsunfähigkeit längstens bis Ende Oktober 2013 begrenzt werden (Urk. 7/52/49).

    Es sei offensichtlich, dass im vorliegenden Fall psychosoziale Faktoren bzw. Lebensumstände vorlägen, die sich zuletzt ungünstig auf das gesundheitliche Befinden des Versicherten ausgewirkt hätten. Ungeachtet dessen habe sich die Bewertung der Arbeitsfähigkeit rein an medizinisch belegbaren Befunden zu bemessen. Anders gesagt sei eine weitere fortgesetzte Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg zur Lösung psychosozialer Schwierigkeiten – möchten diese noch so plausibel und nachvollziehbar sein – ungeeignet. Im Gegenteil, verzögere man pragmatisches Herangehen an psychosoziale Hürden, so verschlimmere sich die Gesamtsituation des Betroffenen zumeist noch. Konkret sei es auf diesen Fall bezogen wichtig, den nach den Bedingungen der heutigen Arbeitswelt bereits älteren Berufstätigen möglichst bald wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen, zumal sich ein beruflicher Wiederbeginn umso schwieriger gestalten dürfte, je länger jemand – aus welchen Gründen auch immer – nicht berufstätig gewesen sei (Urk. 7/52/50).

    Die Prognose des vorliegenden Krankheitsbildes sei prinzipiell günstig zu werten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate deutlich rückläufig sei. Dies sei hier mittlerweile mehrheitlich bereits der Fall. In Rechnung zu stellen sei sicher die belastende persönliche Situation des Versicherten angesichts einer zuletzt offenbar schwierigen Konstellation am langjährigen Arbeitsplatz, was nachvollziehbar kränkend wirke. Dennoch sei festzuhalten, dass dessen ungeachtet die Erkrankung bereits überwiegend am Zurückgehen sei und der psychosozialen Belastung für sich genommen kein Krankheitswert im engeren Sinne zukomme. Durch weitere Gewöhnung und Anpassung sei mit einem vollständigen Beschwerderückgang im Laufe der kommenden Wochen und Monate zu rechnen (Urk. 7/52/50).

3.5    Am 21. Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer in die teilstationäre Behandlung des Ambulatoriums G.___ des D.___ (Urk. 7/17/6 f.). Zusätzlich nahm er weiterhin die Behandlung von Dr. A.___ und lic. phil. C.___ in Anspruch. Diese hielten in ihren Verlaufsberichten vom 9. September (Urk. 7/17/8 f.) und vom 23. Oktober 2013 (Urk. 7/15) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten Wochen respektive Monaten deutlich verschlechtert habe. Es bestehe die Vermutung einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit psychotischen Symptomen, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich stark einschränkten. Er leide nach wie vor unter unberechenbar auftretenden Panikattacken mit Atemnot, Zittern, Herzrasen und Schweissausbrüchen. Dazu komme seit einiger Zeit das Hören von Stimmen, die Befehle gäben und entwerteten, selten auch lobten. Ebenso leide er unter einer akustischen Halluzination in Form eines Zischens, das er konstant höre. Starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert präsent. Auch in kleinen Gruppen von Menschen könne er sich zum aktuellen Zeitpunkt nur kurze Zeit ohne starke Ängste mit körperlichen Symptomen aufhalten. Zurzeit sei er in keiner Weise stabil genug, um wieder in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig zu sein. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/15/2).

    Dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums G.___ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 7/17/6 f.) zufolge zeigte der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2013 ein schwankendes Zustandsbild mit teils psychotischer Symptomatik während der Angstzustände und im späteren Verlauf auch auftretenden akustischen Halluzinationen (Akoasmen, Stimmenhören) ausserhalb dieser stärkeren Erregungszustände. Seit etwa drei Monaten leide er an einem Tremor des rechten Armes und der rechten Hand, der grobschlägig in Ruhe erscheine und sich bei Tätigkeiten verstärke. Der Versicherte habe berichtet, dass er sich in kürzerer Zeit zweimal auf dem Boden aufgefunden habe, ohne sich an den Vorgang zuvor zu erinnern. Er habe auch einmal im Tram die Kraft verloren und sei von einem anderen Fahrgast aufgefangen worden. Zur Abklärung der körperlichen Symptomatik habe er im Dezember einen Termin in der Klinik für Neurologie des H.___ (Urk. 7/17/6).

    Der Versicherte habe nicht nur von den Modulen der Tagesklinik (Ergotherapie, Krisenmanagement/Achtsamkeitstraining und Ärztliche Informationsgruppe), sondern auch von einer Anpassung der medikamentösen Therapie profitiert. Unter Erhöhung der Quetiapin-Dosis (Seroquel XR, 800 mg/d) sei es zu einem Abfall der Intensität und einer verminderten Häufigkeit der akustischen Halluzinationen gekommen. Nach einer Neueinstellung von Pregabalin (Lyrica, 200 mg/d) seien die Ängste weniger geworden und habe sich der Tremor vermindert. Die Medikation mit Citalopram (40 mg/d) und Zopidem (Stilnox, 12,5 mg/d) habe man unverändert beibehalten (Urk. 7/17/6).

3.6    Der Krankentaggeldversicherer holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 26. Oktober 2013 ein (Urk. 7/17/2-5). Dieser fasste die ihm vorgelegten Berichte von Dr. A.___ und lic. phil. C.___ vom 9. September 2013 (vgl. Urk. 7/17/8 f.) und des Ambulatoriums G.___ des D.___ vom 22. Oktober 2013 (Urk. 7/17/6 f.) zusammen (Urk. 7/17/3 f.). Er zog in Betracht, gemäss dem letztgenannten Bericht bestünden keine Hinweise auf organische Ursachen der geklagten Beschwerden. Auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis scheine nicht vorzuliegen, wie er die Ausführungen im Bericht des Ambulatoriums G.___ interpretiere. Die berichteten psychotischen Erlebnisinhalte würden von den Kollegen als Symptome im Rahmen einer Depression und einer ausgeprägten Angstsymptomatik interpretiert. Auch im psychopathologischen Befund fänden sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Symptomatik. Eine weitere im Dezember 2013 vorgesehene Diagnostik sei noch ausstehend, konkret eine neurologische Untersuchung (Urk. 7/17/4).

    Zum aktuellen Zeitpunkt sollte trotzdem der Versuch einer beruflichen Reintegration unternommen werden. Nach wie vor bestünden Symptome von Krankheitswert. Dennoch wären Wiedereingliederungsmassnahmen zumutbar. Aus seiner Sicht käme ab sofort ein berufliches Belastbarkeitstraining in Frage. Formal gehe er somit im Moment noch von der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus. Um es zu wiederholen, es sei nun aber der Zeitpunkt gekommen, intensive Schritte zur beruflichen Wiedereingliederung in die Wege zu leiten. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht seien dem Versicherten die erwähnten Integrationsmassnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar (Urk. 7/17/4).

3.7    Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers untersuchte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Beschwerdeführer am 25. April 2014 und erstattete am 6. Mai 2014 in Kenntnis der medizinischen Vorakten sein Gutachten (Urk. 7/52/32-43). Darin diagnostizierte er eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), familiäre Schwierigkeiten und Arbeitsplatzprobleme (ICD-10: Z63, Z56).

    Dr. I.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen Befund. Der Versicherte verfolge das Gespräch aufmerksam und mit ausreichender Konzentration. Das Kurzzeit- und das Langzeitgedächtnis seien nicht eingeschränkt. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich und es seien keine inhaltlichen Denkstörungen feststellbar (Urk. 7/52/38). Die Medikamentenspiegel von Citalopram, Risperdal, Seroquel und Temesta in der am 25. April 2014 entnommenen Blutprobe lägen alle weit unter dem Referenzbereich (Urk. 7/52/39 und 7/52/44). Am Schluss der Besprechung habe er den Versicherten auf seinen recht dunklen Hautteint angesprochen, worauf ihm der Versicherte erklärt habe, er halte sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, auf. Diese Aussage stehe im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er das Haus nur selten verlasse (Urk. 7/52/37). Nach der Besprechung habe die Arztsekretärin den Versicherten ins Labor an der J.___ begleitet und beobachtet, dass er beim Gehen auf der Strasse nicht gezittert, recht fröhlich gewirkt und einen deutlich weniger auffälligen Eindruck gemacht habe, als dies während der Untersuchung der Fall gewesen sei. Es liessen sich also aggravierende Tendenzen feststellen (Urk. 7/52/39).

    Dr. I.___ gelangte zur Beurteilung, der Grund für die aktuelle psychische Krise seien Arbeitsplatzprobleme (Urk. 7/52/39). Als der Versicherte nach seinem unerlaubten Fehlen am Arbeitsplatz und der Kündigung wieder einige Tage gearbeitet habe, sei er in eine depressive Reaktion geraten. Er habe die dafür typische Symptomatik (Konzentrationsstörungen, Panik, Zittern, Verstimmungen usw.) gezeigt. Im Juni 2013 habe bei der vertrauensärztlichen Untersuchung eine Besserung der depressiven Reaktion beobachtet werden können, worauf man von einer zum grossen Teil wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Mit dieser Beurteilung sei der Explorand nicht einverstanden gewesen. Er habe nun ein Krankheitsbild entwickelt, das als Psychose imponiere, da er angebe, nächtliche Stimmen zu hören und Geräusche zu vernehmen. Dieses in doch relativ spätem Alter auftretende psychoseähnliche Zustandsbild sei auffällig, zumal der Versicherte nie unter derartigen Symptomen gelitten habe und in der Familie keine Psychosen bekannt seien. Bei der Untersuchung am 25. April 2014 habe unter anderem beobachtet werden können, dass der Versicherte stark zittere. Er habe über vor allem in der Nacht auftretende Halluzinationen berichtet. Die nächtlichen Stimmen belasteten ihn, manchmal verstehe er sie nicht. Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass der Versicherte die psychoseähn-lichen Symptome teilweise produziere, um zu zeigen, wie schwer krank er sei. Sein Anwalt habe ihm seinen Schilderungen zufolge erklärt, dass er 720 Tage krank sein könne. Auf aggravierende Tendenzen lasse das Verhalten des Versicherten vom 25. April 2014 schliessen. So zeige er ein doch normaleres Verhalten, wenn er nicht mehr im Untersuchungszimmer dem Arzt gegenüber sitze, sondern der Strasse entlang ins Labor gehe. Dabei lasse sich beobachten, wie das Zittern verschwinde. Er wirke relativ charmant und zeige ein wenig auffälliges Bild (Urk. 7/52/39 f.).

    In diagnostischer Hinsicht sei weiterhin von einer depressiven Reaktion auszugehen, da die Ursache der Störung in den Konflikten mit dem Arbeitgeber gelegen habe. Im September 2013 sei eine paranoide Schizophrenie vermutet worden. Diese Vermutung sei nicht nachvollziehbar, da der Versicherte die typischen Symptome einer Schizophrenie nicht zeige. Auffällig sei zudem, dass die angebliche Psychose kurz nach dem für ihn negativen Bericht des Vertrauensarztes aufgetreten sei. In späteren ärztlichen Berichten werde vermutet, die psychoseähnlichen Zustände stünden mit der Depression im Zusammenhang. Diese Annahme sei wahrscheinlich, auch depressive Reaktionen könnten relativ stark ausgeprägt sein. Der Versicherte werde intensiv medikamentös und auch sonst psychiatrisch behandelt. Alle Medikamentenspiegel vom 25. April 2014 seien indessen ungenügend (Urk. 7/52/40 f.).

    Aus der mässigen Psychopathologie könne keine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Auf die aggravierenden Tendenzen sei bereits hingewiesen worden. Zudem habe der Versicherte im Jahr 2013 allein in die Z.___ reisen können, was bei einer schweren Depression nicht möglich wäre. Er berichte auch nicht über Suizidtendenzen. Zudem sei er fähig, den Tag regelmässig zu gestalten. In Bezug auf seine erhaltenen Fähigkeiten falle auf, dass er zuerst angegeben habe, das Haus kaum zu verlassen. Als er dann auf seinen dunklen Hautteint angesprochen worden sei, habe er erwidert, sich sehr oft im Freien, unter anderem im Wald, aufzuhalten. Auch dieses Verhalten spreche gegen eine schwergradige depressive Erkrankung.

    Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die depressive Reaktion noch nicht abgeheilt sei und vermutlich im Sommer 2013 eine gewisse Verstärkung erfahren habe. Das Ausmass der Depressivität sei am 25. April 2014 knapp mittelgradig, er verweise auf die mässigen Befunde. Daraus lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ableiten. Die Prognose sei unklar. Vor allem sollte der Versicherte die Medikamente in ausreichendem Ausmass einnehmen, was derzeit keineswegs der Fall sei. Eine genügende medikamentöse Compliance werde die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 1-2 Monaten deutlich steigern. Eine derartige Therapie sei zumutbar und zielführend (Urk. 7/52/41).

    Es seien krankheitsfremde Faktoren vorhanden, die im Heilungsverlauf eine Rolle spielten: der Status nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, schwierige Lebenssituation und eine Tendenz zur Aggravation (Urk. 7/52/43).

3.8    Mit dieser Einschätzung erklärten sich Dr. A.___ und lic. phil. C.___ in ihrem Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 7/30/12 f.) nicht einverstanden. Ein Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt und in den nächsten Monaten absolut unmöglich. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass eine berufliche Tätigkeit auch längerfristig nicht mehr möglich sein werde (Urk. 7/30/12).

    Nach wie vor leide der Versicherte unter massiven und seinen Alltag stark einschränkenden Ängsten. Dazu kämen vorwiegend paranoide psychotische Symptome wie das Hören von Stimmen und das Sehen von Personen, auch das Erleben von Verfolgung durch halluzinierte Personen. Weiter leide er nach wie vor unter einer akustischen Halluzination in Form eines Zischens, das er konstant höre. Panikattacken mit Atemnot, Zittern und Schweissausbrüchen, starke Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen seien unvermindert präsent (Urk. 7/30/12).

    Die wöchentlichen psychotherapeutischen Gespräche seien weitergeführt worden. Seit Juli 2013 nehme der Versicherte überdies am teilstationären Angebot der K.___ teil. Er erscheine nach wie vor sehr zuverlässig zu den Terminen und sei offen und kooperativ bezüglich aller Behandlungsangebote. Er gelange allerdings aufgrund der Quantität und der Dauer der Angebote rasch an die Überforderungsgrenze und habe die Gruppenangebote zeitweise vor Abschluss verlassen müssen (Urk. 7/30/12).

    Die Medikation könne möglicherweise noch optimiert werden. Die behandelnde Ärztin in der Tagesklinik Militärstrasse, Dr. med. Anastasia L.___, habe die Medikamente verordnet. Es erscheine nicht als realistisch, dass eine optimierte Medikation in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändern werde. Der Versicherte sei aufgrund seiner Ängste und der psychotischen Symptome in keiner Weise stabil genug, um in einen Arbeitsprozess einzusteigen (Urk. 7/30/13).

    Auch die Tagesklinik G.___ nahm in einem Bericht vom 28. Mai 2014 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 7/30/9-11). Zum aktuellen psychopathologischen Befund wurde festgehalten, die vom Versicherten geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen im Gespräch hätten objektiv festgestellt werden können. Er sei formalgedanklich grübelnd, eingeengt auf seine Ängste, dass er wieder halluzinieren werde. Inhaltlich bestünden Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Es gebe akustische Halluzinationen in Form von diffusen Geräuschen und in Form von kommentierenden, entwertenden, aber auch teilweise lustigen Stimmen. Überdies bestünden optische Halluzinationen (tanzende Frauen, Männer, die ihn umbringen würden). Frei flottierende generalisierte und soziale Ängste, Ich-Störungen in Form von Depersonalisations- und Derealisationserleben, es würden dissoziative Fuguen berichtet. Im Affekt sei der Versicherte verängstigt, deprimiert und habe Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei vermindert und es gebe einen intermittierenden Handtremor, angstgedingt. Zudem bestünden Ein- und Durchschlafstörungen und Schlaflähmungen, der Appetit sei vermindert, jedoch gebe es keine circadianen Besonderheiten (Urk. 7/30/9).

    Trotz der regelmässigen und motivierten Teilnahme am teilstationären Therapieprogramm und der zusätzlichen engmaschigen ambulanten Betreuung durch Dr. A.___ und lic. phil. C.___ sei es leider zu keiner Verbesserung des psychopathologischen Befunds gekommen. Aktuell zeige der Versicherte ein depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen in Form von akustischen und optischen Halluzinationen. Zudem bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem im Rahmen seiner ausgeprägten Angstzustände auftrete. Er sei in seinem Alltag durch diese Symptome so schwer beeinträchtigt, dass er selbst einfache Aktivitäten des täglichen Lebens (Haushalt, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Pflege sozialer Kontakte) nur mit grosser Mühe ausüben könne. Krankheitsfremde Faktoren, wie zum Beispiel das Alter, familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten, kulturelle Hintergründe usw. spielten bei der Erkrankung des Versicherten keine Rolle (Urk. 7/30/9 f.).

    Aufgrund der psychotischen Symptomatik sei im Dezember 2013 eine neuroleptische Medikation mit Risperidon angesetzt worden, die bisher zu keiner deutlichen Verbesserung geführt habe. Gemäss eigenen und fremdanamnestischen Angaben seiner Ehefrau nehme der Versicherte die verordneten Medikamente regelmässig ein. Trotzdem werde man nun, wie vorgeschlagen, eine Optimierung der pharmakotherapeutischen Behandlung vornehmen. Da die Wirksamkeit von Medikamenten im Einzelfall jedoch von vielen Faktoren abhängig sei, könne der Einsatz einer medikamentösen Therapie nicht ohne Weiteres mit einer Verbesserung des Zustandsbildes und einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte sei daher eine unmittelbare Verbesserung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungsweise eine umgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die medikamentöse Behandlung nicht realistisch (Urk. 7/30/10).

    Der Versicherte leide immer noch unter einer ausgeprägten depressiven und psychotischen Symptomatik. Der Wiedereinstieg in die Arbeit als Bäcker (Schicht- und Nachtarbeit) würde wahrscheinlich zu einer Dekompensation seines psychischen Zustands führen. Aktuell zeige er eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilstationären Behandlung beobachteten Einschränkungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich der Überwindbarkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Verbesserung des Funktionsniveaus in Bezug auf die Arbeit hin. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30/10).

3.9    In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/30/5-7) führte Dr. I.___ zum Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. C.___ vom 28. Mai 2013 (richtig: 26. Mai 2013) aus, es würden darin diverse Beschwerden beschrieben, die den Versicherten störten. Bei der Exploration habe dieser ihm mitgeteilt, die wahrgenommenen Geräusche und Stimmen träten vor allem nachts auf. Nachts auftretende Stimmen führten aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem hätten bei der Laboruntersuchung vom 25. April 2014 alle Blutspiegel der Psychopharmaka, die der Versicherte verordnet erhalten habe, weit unter dem Referenzbereich gelegen. Die Aussage, eine Medikation werde die Arbeitsfähigkeit nicht in kurzer Zeit wesentlich verändern, sei verfrüht, solange keine genügende Compliance vorhanden sei. Die Ärzte sollten Wert darauf legen, dass der Versicherte die Medikamente tatsächlich einnehme, und diesbezüglich Kontrollen durchführen. Grundsätzlich könne nicht über den therapeutischen Nutzen einer Medikation befunden werden solange sie nicht erfolge. Ferner sei die am 25. April 2014 beobachtete Aggravation im fraglichen Bericht nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/30/6).

    Hinsichtlich des Berichts der Tagesklinik G.___ vom 28. Mai 2014 stellte Dr. I.___ fest, es werde darin keine Diagnose gestellt. Mit Bezug auf die darin beschriebene Symptomatik verweise er auf seine bereits gemachten Ausführungen. Es sei diesem Bericht ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Medikamenteneinnahme kontrolliert worden sei. Es werde bloss auf die Angaben des Versicherten und seiner Ehefrau abgestellt, was ungenügend sei (Urk. 7/30/6). Im vorliegenden Fall müssten die Therapeuten die Einnahme der Medikamente kontrollieren, bevor sie darüber befänden, ob eine medikamentöse Behandlung die Arbeitsfähigkeit rasch steigern könne oder nicht.

    Die neu eingereichten Berichte vermöchten folglich nichts an seiner Beurteilung vom 6. Mai 2014 zu ändern (Urk. 7/30/13).

3.10    Dr. A.___ und lic. phil. C.___ wiesen in ihrem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/29) darauf hin, dass der Versicherte für einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___ angemeldet sei. Er erlebe nach wie vor stark einschränkende Ängste, insbesondere im öffentlichen Raum, in geschlossenen Räumen und im Kontakt mit Menschen. Zugfahren sei ihm seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Beim Tramfahren müsse er im Verlauf jeder Fahrt wiederholt das Verkehrsmittel verlassen, weil er sich eingeengt und bedroht fühle. Ein Flug in die Z.___ im letzten Winter sei nur unter Medikation und unter Mitnahme ihres Schreibens mit der Bitte um Unterstützung durch das Flugpersonal möglich gewesen (Urk. 7/29/1).

    Nach wie vor leide der Versicherte unter psychotischen Symptomen, insbesondere unter akustischen und visuellen Halluzinationen, die er teilweise als stark bedrohlich erlebe. Panikattacken und Schlafstörungen seien immer noch stark einschränkend, ebenso innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Gedankendrehen, Schuldgefühle, Angst in Menschenmengen, Zukunftsängste und vermindertes Selbstvertrauen. Aufgrund der schweren Erkrankung sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bäcker zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 7/29/2).

    Die behandelnden Ärzte der Tagesklinik G.___ vertraten in einem Verlaufsbericht vom 25. Juni 2014 (Urk. 7/32) die Auffassung, seit Behandlungsbeginn am 21. Juni 2013 sei es zu einer Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gekommen, so dass nun der Schweregrad einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen erfüllt sei. Zudem bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem im Rahmen der ausgeprägten Angstzustände auftrete. In der Zusammenschau bleibe festzuhalten, dass der Versicherte nun schon seit mindestens 1 ½ Jahren durchgängig die Symptome einer klinisch relevanten Depression zeige. Eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Tätigkeit als Bäcker sei nicht möglich. Aktuell zeige er eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, eine verringerte Frustrationstoleranz und ein mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes Sozialverhalten. Der Einstieg in die ursprüngliche Tätigkeit erscheine daher unerreichbar. In sämtlichen Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Die aktuellen geistigen und vor allem psychischen Einschränkungen wirkten sich erheblich auf die Leistungsfähigkeit aus, so dass selbst eine angepasste Tätigkeit oder eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen nicht erreichbar schienen. Die während der teilstationären Behandlung beobachteten Einschränkungen und der Verlauf der Erkrankung wiesen auf einen ungünstigen Verlauf bezüglich einer Überwindbarkeit der Symptomatik beziehungsweise einer Verbesserung des Funktionsniveaus in Bezug auf die Arbeit hin (Urk. 7/32/2).

    Dreimal wöchentlich besuche der Versicherte das Therapieprogramm der Tagesklinik und einmal pro Woche werde er ambulant durch lic. phil. C.___ betreut. Im September 2013 sei aufgrund der psychotischen Symptomatik eine neuroleptische Medikation mit Quatiapin angesetzt worden, die aufgrund der fehlenden Wirkung im Dezember 2013 auf Risperidon umgestellt worden sei (Urk. 7/32/2).

    Die diagnostische Einordnung der Symptome bleibe bisher unbefriedigend. Aktuell gehe man aber eher von einer psychotischen Symptomatik auf dem Boden einer depressiven Störung aus. Parallel erfülle der Versicherte die Diagnosekriterien einer generalisierten Angststörung. Zudem würden mit den frei flottierenden Ängsten verbundene dissoziative Zustände beobachtet. Eine ausführliche diagnostische Abklärung zum Ausschluss einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im stationären Setting sei vorgesehen. Je nach Diagnose wäre im Anschluss daran eine Optimierung der medikamentösen Behandlung sinnvoll. Allerdings erscheine trotzdem eine unmittelbare Verbesserung der schweren und komplexen Symptomatik beziehungsweise eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Patienten durch eine solche Anpassung nicht realistisch (Urk. 7/32/2).

    Ebenfalls im Juni 2014, das heisst im selben Zeitraum, führte der Beschwerdeführer im M.___ ein Vorgespräch (Urk. 7/52/53). Zu Beginn habe er sich dort stark angespannt gezeigt. Während des Gespräches habe er gezittert und beim Erzählen oft den Faden verloren und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Er habe erklärt, alles habe vor zwei Jahren begonnen. Zuerst habe er vermehrt unter Schlafstörungen gelitten, was aufgrund seiner Arbeit mit Tag- und Nachtumkehr als Bäcker nicht ungewöhnlich gewesen sei. Hinzugekommen sei die schwere Erkrankung der Ehefrau mit zahlreichen Operationen, die sie zu häufigen Urlauben im Ferienhaus in der Z.___ gezwungen hätten, wo sie auch aktuell weile. Dies habe er als arg belastend empfunden. Als völlig traumatisch habe er die Kündigung seiner Arbeitsstelle erlebt. Seitdem habe er quasi täglich Angst, vor allem unter Menschen. Er habe häufige Panikattacken und könne nicht mehr schlafen. Oft sei ein Realitätskontrollverlust mit dissoziativen Zuständen vorhanden. Er fühle sich kraftlos und habe keinen Antrieb. Seit einem Jahr höre er überdies Stimmen, die ihm Befehle gäben und ihm zusätzlich Angst machten, und leide unter akustischen Halluzinationen (Zischen, das Rauschen der Dusche), teilweise auch optischen Halluzinationen (tanzende Frauen in weissen Gewändern). Unter Seroquel habe sich die Symptomatik etwas gebessert. Vor zwei Wochen sei jedoch eine erneute Verschlechterung aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeldversicherer eingetreten. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53).

3.11    Am 22. August 2014 verfassten Dr. A.___ und lic. phil. C.___ zu Handen des Krankenversicherers einen Bericht (Urk. 7/52/22-24), in dem sie eine paranoide Schizophrenie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F20.0), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) und ausserordentlich belastende Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10: Z61.3), als Diagnosen festhielten (Urk. 7/52/22). In demselben führten sie auch aus, die in der Z.___ lebenden Eltern des Versicherten seien schwer krank und lebten vermutlich nicht mehr lange. Dies bedeute für den Versicherten eine zusätzliche Belastung. Im Frühling 2014 habe er überdies eine grosse und unerwartete Belastung dadurch erlebt, dass ihn der Krankentaggeldversicherer nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung als nur noch zu einem kleinen Teil arbeitsunfähig eingeschätzt und dementsprechend die Zahlungen deutlich reduziert habe. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stehe indessen in deutlichem Gegensatz zu derjenigen der Behandler. Die Reduktion der Zahlungen habe für den Versicherten und seine Ehefrau finanzielle Probleme zur Folge gehabt und beim Versicherten grosse Zukunftsängste mit einer Symptomverstärkung ausgelöst. Die verstärkten Symptome hätten dazu geführt, dass er sich für einen stationären Aufenthalt in der Klinik M.___ entschieden habe, insbesondere mit dem Ziel zu überprüfen, ob die medikamentöse Behandlung weiter optimiert werden könne. Seit dem 31. Juli 2014 sei er nun in stationärer Behandlung, die er bisher als hilfreich erlebt habe. Seine Ehefrau sei älter und leide unter schweren Erkrankungen im Herz- und Lungenbereich. Im Juli 2014 sei bei ihr eine notfallmässige Operation im Darmbereich notwendig geworden. Ihre körperliche Instabilität sei eine zusätzliche Belastung für den Versicherten (Urk. 7/52/23).

3.12    Vom 31. Juli bis zum 30. September 2014 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung des M.___ (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Dort wurden eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie, und eine Panikstörung, episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0), diagnostiziert (Urk. 7/52/30 und 7/52/52). Für die Zeit während des Klinikaufenthaltes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/52/31).

    Der stationäre Aufenthalt sei aufgrund einer schweren depressiven Episode, begleitet von deutlichen psychotischen Symptomen, und einer psychosozialen Belastungssituation indiziert gewesen (Urk. 7/52/30). Die Zuweisung sei aufgrund zunehmender, nicht berechenbarer Panikattacken, schwergradiger Angst und Halluzinationen bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie durch
lic. phil. C.___ (delegiert durch Dr. A.___ ) erfolgt (Urk. 7/52/52).

    Bei der aktuellen Anamnese habe der Versicherte geschildert, er habe seit dem Vorgespräch vom Juni 2014 häufiger unter den Realitätsverlusten gelitten, vermehrt (teilweise imperative) Stimmen gehört und auch öfters unter den akustischen Halluzinationen gelitten. Da er es zuhause manchmal nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach draussen gegangen, bevorzugt in die Stadt, weniger in den Wald, da er sich dort weniger wohl gefühlt habe, teilweise auch verfolgt. Die Angst- und Panikattacken hätten sich nicht weiter gehäuft. Derealisationserleben sei vorhanden (dissoziative Zustände, Zurückholen mit Gummi, Chili, Coldpacks). Seine Ehefrau sei aus der Z.___ zurückgekehrt. Sie sei bereits vor einer Woche operiert worden und nun wieder zuhause. Es sei daheim aber eher schwierig gewesen, da beide sich nicht gegenseitig zur Last fallen wollten, so dass er froh sei, nun in der Klinik zu sein. Suizidgedanken kenne er. Es seien jedoch keine Suizidpläne eruierbar. Manchmal höre der Versicherte Stimmen, die ihm beföhlen, auf den Balkon zu gehen und zu springen. Bisher habe er sich dagegen wehren können. In der Klinik fühle er sich sicher (Urk. 7/52/53).

    Bereits durch die stationäre Aufnahme habe sich der Versicherte deutlich entlastet gefühlt (Urk. 7/52/55). Das Zustandsbild aus den anamnestischen Angaben und dem Verlaufsbericht habe man am ehesten als eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen interpretiert, so dass eine medikamentöse Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) etabliert und schrittweise auf 25 mg/d aufdosiert worden sei (Urk. 7/52/55 f.). Die bereits vor Eintritt bestehende Medikation mit Risperdal 6 mg/d, bei der sich gemäss dem Zuweisungsschreiben ein Spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs gezeigt habe, sei überlappend und mit schrittweiser Reduktion für ca. vier Wochen fortgeführt und nach und nach ohne Exazerbation erneuter psychotischer Symptome ausgeschlichen worden. Das Seroquel XR 50 mg/d sei gestoppt worden. Bereits nach wenigen Tagen hätten sich die geklagten Schlafstörungen regredient gezeigt. Auch sei die langjährig bestehende Medikation mit Stilnox Retard zur Nacht im weiteren Verlauf abgesetzt worden, ohne dass der Versicherte erneut über Schlafstörungen geklagt habe. Aufgrund der scheinbar ungenügenden antidepressiven Wirkung und eines deutlich ängstlich-depressiven Zustandsbilds sei die Medikation mit Cipralex durch Paroxetin 40 mg/d ersetzt worden. Unter der geschilderten Medikamentenkombination habe sich eine rasche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes gezeigt. Wegen der beobachteten Gewichtszunahme habe man Paroxetin durch Fluoxetin ersetzt. Das oft in angespannt-ängstlichen Situationen ausgeprägte Zittern habe sich regredient verhalten. Auch habe der Versicherte eine deutliche Abnahme der inneren Unruhe und der Anspannung verspürt. Im weiteren Verlauf habe zudem die Häufigkeit der optischen Halluzinationen abgenommen, worüber er sich erleichtert gezeigt habe. Mit Hilfe des Sozialdienstes habe der Versicherte diverse Belange in finanzieller Hinsicht regeln können, vor allem die Taggeldversicherung betreffend. Dafür sei ein Einsenden des aktuellen Medikamentenspiegels erforderlich gewesen, was erfolgt sei. Eine Fortsetzung der Zahlung durch die Taggeldversicherung sei aufgrund weiterer Prüfung von Seiten des Versicherers noch ausstehend. Die ersten Belastungsurlaube, vor allem die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, hätten sich für den Versicherten ausgesprochen schwierig gestaltet. Die Besuche daheim seien jedoch zunehmend positiv verlaufen, so dass er in einem psychisch stabilisierten Zustand, bei fehlender Suizidalität und verbesserter Stimmung, mit effizienter medikamentöser Einstellung regelrecht nach Hause habe entlassen werden können. Ab dem 6. Oktober 2014 werde er wieder das tagesklinische Setting in der Militärstrasse in Anspruch nehmen (Urk. 7/52/56).

3.13    In einem weiteren Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/52/27-29) vertraten Dr. A.___ und lic. phil. C.___ die Auffassung, dass sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten durch den stationären Klinikaufenthalt insofern verbessert habe, als der Tremor in der linken Hand nicht mehr auftrete. Die visuellen Halluzinationen träten weniger häufig und weniger angsteinflössend auf. Das Selbstvertrauen im Umgang mit der Erkrankung habe gestärkt werden können. Damit hätten sich die Zukunftsängste leicht vermindert. Zum aktuellen Zeitpunkt träten aber stärker als vor dem Klinikaufenthalt Probleme mit dem Gedächtnis und der Konzentration auf (Urk. 7/52/28).

    Die unberechenbar auftretenden Ängste, die Einschränkungen in der Mobilität im öffentlichen Raum und im Kontakt mit Menschen, weiter die akustischen und visuellen Halluzinationen und die Schwierigkeiten in den Bereichen Gedächtnis und Konzentration machten eine Arbeitstätigkeit nach wie vor zu 100 % unmöglich (Urk. 7/52/29).

3.14    Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 und erstattete am 3. Januar 2015 sein Gutachten (vgl. Urk. 7/52). Darin gelangte er zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multifaktorieller psychosozialer Belastungssituation (ICD-10: F43.21) und die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen
(ICD-10: Z73.1) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/18).

    Befragt zu seinem aktuellen Tagesablauf habe der Versicherte erklärt, er gehe spazieren, helfe im Haushalt und versorge seine Ehefrau, die vor einem Monat operiert worden sei. Hinsichtlich seiner Beschwerden habe er angegeben, unter „komischen Wahrnehmungen“ zu leiden. Vor dem stationären Aufenthalt in M.___ seien sie sehr stark gewesen, jetzt gehe es mit den neuen Medikamenten wieder besser. Er sei oft innerlich unruhig und zittere dann am ganzen Körper. Er fühle sich verfolgt und habe auch Platzangst. Teils könne er sich nicht mehr bewegen, kaum mehr atmen. Aktuell nehme er Geräusche und Stimmen im Kopf wahr, die von wechselnder Intensität und teils von imperativem Charakter seien. Er leide deswegen auch an Kopfschmerzen, sehe teils Bilder und leide an Albträumen. Die Beschwerden träten tagsüber und nachts auf. Teilweise sehe er tanzende Frauen um sich herum, dies nur, wenn er die Augen offen habe, teils fühle er sich davon bedroht. Ein- bis zweimal pro Woche habe er Suizidgedanken, weil er es nicht mehr mit den Halluzinationen und Albträumen aushalte. Er fahre noch Auto, aber nur noch selten. Er sei mit dem Tram zur Untersuchung gekommen. Wegen Ängsten sei er beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt, er fühle sich verfolgt (Urk. 7/52/16 f.).

    Dr. B.___ erhob eine verhaltene Mimik und Gestik. Der Versicherte sei wach und allseits orientiert. Er spreche mit monotoner Stimme. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei der Explorand kohärent. Inhaltlich sei er eingeengt auf seine psychosoziale Belastungssituation und seine Beschwerden. Anamnestisch bestünden Hinweise auf Wahn und Sinnestäuschungen in allen Modalitäten, welche aber in ihrer Art und im Kontext des Krankheitsverlaufes wenig nachvollziehbar wirkten. Es gebe keine inadäquaten Ängste und keine Zwänge. Im Affekt wirke der Versicherte etwas herabgestimmt, aber gut schwingungsfähig und spürbar. Es bestünden keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 7/52/17 f.).

    Der Krankheitsverlauf sei für eine relevante psychische oder gar psychotische Erkrankung untypisch. Der Explorand sei bis zum Krankheitsausbruch im Rahmen eines Arbeitskonfliktes 2012 psychisch unauffällig und nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Auch in der Familienanamnese seien keine psychischen Erkrankungen bekannt. Das Erkrankungsalter sei für den Ausbruch einer solchen Erkrankung absolut untypisch, auch die geschilderten Symptome und das gleichzeitig präsentierte klinische Bild sprächen eher gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. So wirke der Patient durchaus schwingungsfähig und affektiv auslenkbar, auf die bereits festgestellte Aggravationsneigung sei in den früheren Gutachten hingewiesen worden. Es seien wiederholt Widersprüche in den Aussagen des Exploranden festgestellt worden. So habe er angegeben, an schweren klaustrophobischen und agoraphobischen Störungen zu leiden, die ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch verunmöglichten (Urk. 7/52/18). Trotzdem sei er mobil, bewege sich in seinem sozialen Umfeld, fahre Auto und sei mehrmals mit dem Flugzeug problemlos alleine in die Z.___ gereist. Die von den Behandlern gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen sei in diesem Kontext fragwürdig. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass der Explorand an einer relevanten psychotischen Störung leide. Es stelle sich die Frage, inwiefern er tatsächlich aufgrund einer psychischen Symptomatik eingeschränkt sei (Urk. 7/52/19).

    Es sei darauf zu verweisen, dass der Explorand bei der Untersuchung durch Dr. I.___ über kaum nachweisbare Medikamentenspiegel verfügt habe, wodurch davon auszugehen sei, dass er die Medikation nur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen habe. Auch spreche der Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tagesklinik und der ambulanten Behandlung teilnehme, eher gegen eine schwere psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Es sei beim Exploranden von einer erheblichen Aggravationsneigung auszugehen, welche auch in den Vorakten dokumentiert sei. Die von den Behandlern gestellten Diagnosen seien grösstenteils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongruenten klinischen Beobachtungen begründet. Interessant wäre es, im Rahmen einer Observation die tatsächliche alltägliche Leistungsfähigkeit zu evaluieren. Bei einer reaktiven depressiven Störung im Rahmen krankheitsfremder äusserer Belastungsfaktoren bestehe kein psychischer Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. Aufgrund des Ausmasses der narzisstischen Kränkung und der vehementen Verweigerung jeglicher Arbeitsversuche sei eine Persönlichkeitsakzentuierung zu vermuten. Diese habe den Versicherten aber nicht daran gehindert, während 18 Jahren regelmässig und unter erschwerten Bedingungen (Nachtschicht) in einer Führungsposition vollzeitig zu arbeiten. Abschliessend fehlten aufgrund der Angaben in den umfangreichen Vorakten und der Ergebnisse der aktuellen gutachterlichen Untersuchung Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt rechtfertigen würde. Rein ver-sicherungsmedizinisch bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/52/19).

    Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sei auf die sorgfältigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Vorgutachter I.___ und E.___ abzustellen. Demnach habe ab November 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden (Urk. 7/52/20).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 3. Januar 2015 abstellen durfte (vgl. Urk. 1 und 2).

4.2    Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 und den Akten der IV-Stelle, darunter diejenigen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/52/1 und 7/52/2). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen, namentlich derjenigen der den Beschwerdeführer behandelnden Personen (Urk. 7/52/19), auseinander.

4.3    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, das Untersuchungsgespräch habe maximal 15 Minuten gedauert, was als gravierender Mangel zu werten sei (Urk. 1 S. 15). Hierzu ist generell festzuhalten, dass ein Gutachter einen Exploranden in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl und der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Eine Mindestdauer ist bei einem solchen nicht zwingend einzuhalten. Den Ausführungen von Dr. B.___ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine aktuellen Beschwerden und deren Behandlung, seine sozialen Verhältnisse, seinen Tagesablauf etc. eingehend schilderte. Es fand eine ausführliche Anamnese und Befunderhebung statt (vgl. Urk. 7/52/15-18). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie lange die fragliche Exploration tatsächlich gedauert hat, da Dr. B.___ in diesem Punkt kein Versäumnis vorzuwerfen ist.

4.4    Gegen das Gutachten wurde weiter eingewandt, Dr. B.___ stütze seine Beurteilung zur Hauptsache auf die Ausführungen von Dr. E.___ und Dr. I.___ (Urk. 1 S. 12). Naturgemäss konnte Dr. B.___ lediglich die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung am 20. Dezember 2014 aufgrund selbst erhobener anamnestischer Angaben und Befunde beurteilen. Für die Zeit davor hatte er die vorhandenen medizinischen Akten, darunter auch die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. I.___, zu prüfen und zu würdigen. All dies tat er eingehend und korrekt. Überdies begründete er auch nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb er die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. I.___ teilt und weswegen ihm diejenige der behandelnden Ärzte als nicht überzeugend erscheint. Insbesondere legte Dr. B.___ ausführlich dar, aus welchen Gründen er die von den behandelnden Ärzten mehrfach gestellte
Diagnose einer schweren Depression für unzutreffend erachtet (vgl. Urk. 7/52/18-19). Das Fehlen entsprechender Ausführungen wurde deshalb zu Unrecht gerügt (Urk. 1 S. 14).

    Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 12) lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ auch nicht ansatzweise entnehmen, dieser sei bei der Untersuchung am 20. Oktober 2014 von einer aktuell noch bestehenden Malcompliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme ausgegangen. Das Gutachten enthält einzig die Feststellung, aufgrund des anlässlich der Untersuchung durch Dr. I.___ (am 25. April 2014) ermittelten Medikamentenspiegels sei davon auszugehen, die Medikamente seien nur sehr unregelmässig und vereinzelt eingenommen worden (Urk. 7/52/19). Diese Schlussfolgerung überzeugt und steht mit den damals erhobenen Laborbefunden in Einklang (Urk. 7/52/44), selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente frühmorgens eingenommen haben sollte (Urk. 1 S. 13). Dem im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Schreiben der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 8. Oktober 2014 ist denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente seit dem 31. Juli 2014 eingenommen hatte, worauf der Taggeldversicherer die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und seine Leistungspflicht zu 100 % rückwirkend per 31. Juli 2014 anerkannte (Urk. 3/4). Daraus lässt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ dadurch nicht erschüttert (Urk. 1 S. 12 f.).

    Ebenso wenig werden sie durch das ärztliche Attest von Dr. A.___ und
lic. phil. C.___ vom 24. Juni 2013 in Frage gestellt (Urk. 1 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 3/5 = 7/65/4). Darin bestätigten sie lediglich, den Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2013 im Zusammenhang mit Panikattacken und Depres-sionen zu behandeln. Dieser leide insbesondere auch unter starker Flugangst und sei auf Flugreisen auf unterstützende Medikamente angewiesen. Von Seiten des Flughafenpersonals könnten ihm das Einchecken über den Schalter der Business-Class und eine Platzzuweisung im Flugzeug vorne und am Fenster wertvolle Unterstützung bieten (Urk. 3/5). Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenkundig wiederholt dazu in der Lage war, alleine mit dem Flugzeug zu reisen (vgl. Urk. 7/4/2, 7/4/30, 7/11/11, 7/14/4 und 7/19/1), was – ebenso wie dessen weitere Mobilität – gemäss der insoweit plausiblen Einschätzung von Dr. B.___ mit einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen wohl nicht möglich gewesen wäre (Urk. 7/52/19). Soweit die gutachterlichen Feststellungen zur Mobilität des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/52/19) als nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend gerügt werden (Urk. 1 S. 13), ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber Dr. B.___ erklärte, er gehe spazieren, fahre noch Auto – wenn auch selten – und sei mit dem Tram zur Untersuchung gekommen (Urk. 7/52/16 f.). Auch in den Vorakten wurden nicht nur Flugreisen, sondern auch wiederholt unternommene Tramfahrten dokumentiert (Urk. 7/17/6, 7/29/1 und 7/52/48). Das regelmässige Wahrnehmen der diversen ambulanten Therapieangebote und der Aufenthalt im Wald etc. (Urk. 7/30/9, 7/30/12, 7/32/2 und 7/52/38) dürften ebenfalls eine gewisse Mobilität vorausgesetzt haben. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass sich die Ausführungen von Dr. B.___ nicht nur auf Fragen bezüglich der Mobilität und der Medikamenteneinnahme beschränkten. Vielmehr flossen auch die bereits in den Vorakten festgestellte Aggravationsneigung des Beschwerdeführers, dessen widersprüchliche Aussagen, sein tatsächlich gezeigtes Verhalten und die von den Behandlern objektiv erhobenen Befunde in die gutachterliche Beurteilung mit ein (Urk. 7/52/18-19).

4.5    In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, Dr. B.___ sei nicht auf die Tatsache eingegangen, dass sich der Krankheitsverlauf nicht den Prognosen von Dr. E.___ und Dr. I.___ entsprechend entwickelt habe (Urk. 1 S. 13). Davon ging Dr. B.___ gerade nicht aus (vgl. Urk. 7/52/20), weshalb in dieser Hinsicht auch kein Erörterungsbedarf bestand.

4.6    Des Weiteren wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Vorwurf erhoben, Dr. B.___ habe dem sich aus den vorliegenden ärztlichen Berichten klar ersichtlichen Verlauf keine Beachtung geschenkt. So habe er ausser Acht gelassen, dass im Sommer 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, die immerhin einen zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht habe (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. B.___ den Krankheitsverlauf sehr wohl diskutierte und als untypisch qualifizierte, wie es auch bereits bei den früheren Begutachtungen festgestellt worden sei (Urk. 7/52/18). Darüber hinaus zog Dr. B.___ in Betracht, dass der vom Versicherten gezeigte Eifer, mit dem er am intensiven Therapieprogramm der Tagesklinik und an der ambulanten Behandlung teilgenommen habe, gegen eine schwere psychische Störung spreche. Die von den Behandlern gestellten Diagnosen seien grösstenteils auf Aussagen des Versicherten und nicht auf kongruenten klinischen Beobachtungen begründet (Urk. 7/52/19). Diese Einschätzung überzeugt. Sie wird insbesondere durch die von den Behandlern zwischen Ende Mai und Ende Juni 2014 verfassten Berichte untermauert, in welchen keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund objektiv erhobener Befunde zum Ausdruck kommt (vgl. Urk. 7/29, 7/30/12 f. und 7/32). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Juni 2014 ausgeführt, es sei aufgrund der drastischen Taggeldkürzung durch den Krankentaggeldversicherer, welche ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2014 mitgeteilt worden war (Urk. 7/24/2), zu einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gekommen. Es sei ein herber Schlag gewesen, dass er als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Seit diesem Montag (23. Juni 2014) ginge es ihm schon wieder etwas besser, er habe weniger optische Halluzinationen. Neurologisch sei er wegen seines Zitterns komplett abgeklärt worden; man habe keine Ursache gefunden (Urk. 7/52/53). Den diversen Behandlern waren die verschiedenen psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren von Anfang an hinlänglich bekannt (Urk. 7/4/18, 7/4/30, 7/11/1, 7/11/2, 7/11/7, 7/11/10, 7/14/4, 7/52/23, 7/52/30, 7/52/48 und 7/52/53). Umso mehr wäre zu erwarten, dass sie die gestellten Diagnosen sorgfältig mit objektiven Befunden begründen, was sie weitgehend versäumten. Ebenso wenig fand in ihren Berichten eine Auseinandersetzung mit der zur Diskussion stehenden Aggravation und mangelhaften Medikamenteneinnahme statt. Schliesslich wurde auch nicht auf die Tatsache eingegangen, dass mit der Verbesserung der Lebensumstände jeweils auch eine Verbesserung der geklagten Beschwerden zu beobachten war (vgl. Urk. 7/11/10, 7/14/4 und 7/52/53). Auf die Berichte der behandelnden Personen kann daher nicht abgestellt werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.7    Schliesslich wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf Ungereimtheiten hingewiesen, die sich aus den Ausführungen von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ergäben (Urk. 1 S. 15).

    Im Einwandverfahren hatten Dr. A.___ und lic. phil. C.___ zur Unterstützung des Beschwerdeführers insoweit korrekt (vgl. Urk. 7/60/4) – bemerkt, Dr. N.___ habe am 5. Dezember 2013 die Arbeitsunfähigkeit von 100 % als wohl bleibend eingeschätzt (Urk. 7/65/2). In der erwähnten Stellungnahme bezeichnete Dr. N.___ die Prognose jedoch ausdrücklich als unsicher und empfahl eine medizinische Überprüfung spätestens in einem halben Jahr (Urk. 7/60/4). Die angeführte Aussage wird damit erheblich relativiert. Auch sonst ist die fragliche Aktenbeurteilung ungeeignet, die gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ (samt seiner Vorgutachter) oder die Entscheidungen der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, als weder Dr. N.___ noch Dr. O.___, welche die Stellungnahme visierte und den Beschwerdeführer ebenso wenig persönlich untersucht hatte, über eine fachärztliche Eignung im Bereich Psychiatrie verfügen. Aus denselben Gründen ist auch die spätere Aktenbeurteilung von Dr. N.___, dass aufgrund des Verlaufsberichts der H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen sei und die Prognose schlecht bleibe (Urk. 7/60/6), nicht höher zu gewichten als die gutachterlichen Ausführungen.

4.8    Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, was das Gutachten von Dr. B.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.


5.    Mit dem Gutachten von Dr. B.___ ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2013 und seiner Begutachtung am 20. Oktober 2014 an keinem psychischen Gesundheitsschaden litt, der ihn in invaliden-versicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkte. Anhaltspunkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2015 seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sind keine vorhanden. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von Dr. A.___ und lic. phil Helen C.___ vom 23. April 2015 (Urk. 7/65), welcher inhaltlich weitgehend mit der Einwand- und Beschwerdebegründung identisch ist (vgl. Urk. 1 und 7/66). Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Denn ungeachtet des Umstands, dass Störungen aus dem depressiven Formenkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei ausgewiesener Therapieresistenz einen Rentenanspruch zu begründen vermögen (BGE 141 V 281 E.3.7.1-3.7.3, 140 V 193 E.3.3), bestand hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während mehr als einem Jahr, so dass die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt war und schon aus diesem Grund kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke