Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00786 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, meldete sich am 1. April 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und erteilte am 20. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Y.___ (Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 23. April 2014 wurde der Versicherte von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (Urk. 9/60). Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2014 (Urk. 9/65) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Mai 2015, Urk. 9/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ab Oktober 2011 eine ganze und ab Januar 2015 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ab 1. Januar 2015 die eine Viertelsrente übersteigenden Leistungen aufgehoben würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2015. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-94), was dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt.
Mit Beschluss vom 2. August 2016 (Urk. 13) stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht. Gleichzeitig bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter seien die Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen IV-Fälle, die Gesamtfallzahl und die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht bekanntzugeben (Urk. 18). Nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juni 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich danach kontinuierlich verbessert und es sei ihm sicher seit dem 6. Oktober 2014 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf das Gutachten lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfähig sei und er im ersten Arbeitsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit besitze. Entsprechend bestehe auch nach dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Eine relevante Veränderung des Sachverhaltes sei entsprechend zu verneinen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei für das Valideneinkommen nicht die Hilfsarbeitertätigkeit heranzuziehen, da er die jeweiligen Erstausbildungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Vielmehr sei ein Tabellenlohn als KV-Angestellter unter Berücksichtigung seiner Computeraffinität heranzuziehen, womit sein Valideneinkommen mindestens Fr. 100‘000.-- betragen würde. Des Weiteren sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere (Urk. 1 S. 7 ff.). Selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden würde, wäre diese ohnehin nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9).
Nachdem das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weitergehenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13), erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 (Urk. 18), dass der Sachverhalt vollständig geklärt sei und gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zumutbar sei, was sich auch mit den Angaben der professionellen Berufsberater decke. Sollte das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eine Rückweisung sei unzulässig. Des Weiteren bestehe bei richtigem Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Rente, so dass kein Abklärungsbedarf bestehe.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem-ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.1 Die behandelnden Ärzte der A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 25. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/17):
- Persönlichkeitsstörung, kombiniert (ICD-10 F61.0), bestehend seit 23. Juni 2010
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen vom 23. Juni bis zum 30. Juli 2010 in stationärer und vom 31. Juli bis zum 31. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit sei er in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Eingeschränkt sei er aufgrund der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und des Substanzabusus gewesen, so dass er sich mit einer geregelten Tagesstruktur und einem klaren Rahmen, auch das soziale Leben betreffend, schwer tue. Ob, wann und in welchem Umfang mit der Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, könnten sie nicht beurteilen und bäten die Beschwerdegegnerin, sich an den Nachbehandler zu wenden. Die Einschränkungen liessen sich vermindern durch eine konsequente Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie sowie einer schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 9/17/3 f.).
3.2 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 19. Oktober 2011 erklärten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. September 2010 ambulant behandeln würden und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19/2):
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3)
- Differentialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit u.a. narzisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0)
- Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
- Status nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (LSD, GHB, XTC, Pilze, Meskalin, Kokain; ICD-10 F19.1)
- Pathologischer PC-Gebrauch (Impulskontrollstörung, ICD-10 F63.9)
Der Beschwerdeführer nehme seit einem Jahr mit wenigen Ausnahmen regelmässig die vereinbarten wöchentlichen Termine wahr, es seien ein deutlicher Leidensdruck sowie auch ein Wille zur Verbesserung der Situation spürbar. Aus diesem Grunde sei er intern im Hause beim Job-Coach-Programm angemeldet worden, und werde betreut. Ganz aktuell sehe es so aus, als ob er evtl. bald einen temporären Job im Bereich PC-Support/IT beginnen könnte. Zunächst sei dies im Sinne einer Belastungserprobung zu sehen. Es sei sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine für ihn sinnvolle Beschäftigung, am besten in Form einer Arbeitsstelle im Bereich IT, finde. Seitdem sich eine Wiedereingliederung abzeichne, sei er deutlich motiviert und seine Stimmung sei merklich angestiegen. Aus diesem Grunde sei einerseits das Vorantreiben der Stellensuche ausserordentlich wichtig, andererseits sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden. Beim Beschwerdeführer gingen sie von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aus. Dies zeige sich wiederholt im Kontaktverhalten und daraus resultierenden Problemen. Die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen gestalte sich sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös insgesamt schwierig, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Symptomatik komplett, im Sinne einer Heilung, beseitigt werden könne. Durch konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung könne von einer Stabilisierung der Stimmung und einem Rückgang problematischer Verhaltensweisen ausgegangen werden. Dies führe in der Folge zu einer Reduktion des Unterstützungsbedarfs durch entsprechende Institutionen, wie z.B. psychiatrische Hospitalisationen. Prognostisch sei schwierig einzuschätzen, wie sich der Beschwerdeführer entwickeln werde. Neben der Behandlung in ihrer Einrichtung könne sich eine Beschäftigung auch stabilisierend auswirken. Hierbei wäre zunächst ein Arbeitsversuch im Sinne einer Belastungserprobung mit schrittweiser Steigerung der Belastung wichtig. Die tatsächliche Belastbarkeit könne gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden und müsse im Verlauf re-evaluiert werden (Urk. 9/19/3 f.).
Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie Impulsivität und Depressivität. Ausserdem bestünden Probleme im interpersonellen Bereich. Er sei dadurch intermittierend stark abgelenkt und könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, da er u.a. stark unter innerer Anspannung und Unruhe leide. Es könnte frühestens ab dem 1. September 2011 eine 20-50%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/19/5).
3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 26. Juni 2013 notierten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45/2):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mindestens 2006
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2006
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), bestehend seit mindestens 2012
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit mindestens 2012
Seit der akuten Krise im Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer ein Stück weit stabilisieren können. Es sei zu einem Rückgang der depressiven Symptomatik und zu einer emotionalen Stabilisierung gekommen. Um den Selbstwert dauerhaft zu stabilisieren, wäre langfristig eine Ausbildung und beruflich sinnvolle Tätigkeit wichtig, da sonst durch das Erleben von Misserfolg/subjektiver Erfolglosigkeit mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Ausbau und Konsolidierung in den Bereichen der Emotionsregulierung und zwischenmenschlichen Fertigkeiten würden das Erreichen einer aktiven Lebensgestaltung und Arbeitsfähigkeit fördern. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung sei er aber ambivalent bezüglich der für ihn notwendigen Massnahmen. Wie bereits erwähnt liege einerseits eine Selbstüberschätzung bezüglich der eigenen beruflichen und sozialen Kompetenzen vor. Andererseits seien massive Selbstwertprobleme vorhanden, die vom Beschwerdeführer abgewehrt und projiziert und als ein Scheitern der Umwelt/Anderen erlebt werde. Ein Arbeitsversuch im Sinne einer Belastungserprobung mit schrittweiser Steigerung der Belastung wäre ihres Erachtens wichtig, wenn möglich mit Begleitung durch ein Job Coaching. Allerdings sei aufgrund der vorhandenen Ambivalenz und der ausgeprägten Persönlichkeitszüge fraglich, ob der Beschwerdeführer aktuell dazu in der Lage sei. Der Beschwerdeführer selber wünsche eine sinnvolle berufliche Tätigkeit und Ausbildung und sei diesbezüglich motiviert. Die tatsächliche Belastbarkeit könne gegenwärtig allerdings schwierig eingeschätzt werden (Urk. 9/45/4).
Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie mangelhafte Selbst- und Realitätseinschätzung, Ambivalenz, Impulsivität und Problemen im interpersonellen Bereich. Er sei intermittierend stark abgelenkt, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, weil er unter innerer Anspannung und Unruhe leide. Zudem sei mit interpersonellen Konflikten und impulsiven Konflikten zu rechnen. Es könne frühestens ab dem 1. August 2013 eine 20%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/45/5).
3.4
3.4.1 Dr. Z.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/65/6):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und negativistischen Merkmalen (ICD-10 F61.0)
- Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin (ICD-10 F19)
Dr. Z.___ erklärte, dass bei der Beurteilung auffalle, dass der inzwischen 34-jährige Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein Einzelgänger und Sonderling gewesen sei. Durch die besonderen Lebensumstände habe er eine Pseudoautonomie entwickelt, allerdings verbunden mit einer großen persönlichen Unsicherheit und wenig Halt. Im späteren Lebenslauf falle beim Ausbildungsgang auf, dass er an drei verschiedenen Ausbildungsstätten eine Lehre begonnen habe, ohne schlussendlich einen Abschluss zu schaffen. Über die Ehe sei wenig bekannt. Beim beruflichen Lebenslauf falle auf, dass er zwar über einige Zeit hinweg einer beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich habe nachgehen können, es sich allerdings um sehr „kurzfristige“ Anstellungen auch ohne inhaltliche Kontinuität gehandelt habe. Im Jahr 2008 sei durch äußere Belastungsfaktoren ausgelöst ein beruflicher und gesundheitlicher Einbruch erfolgt, von dem er sich bei bereits bestehender schwacher Struktur mit einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr erholt habe. Seitdem befinde er sich kontinuierlich in psychiatrischer Behandlung und habe aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkungen liessen sich anhand des ICF erfassen. Was die psychischen Fähigkeiten betreffe, sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Aufgrund seines unregelmäßigen Tagesrhythmus beziehungsweise seiner Tag-Nacht-Umkehr sei er nicht im Stande, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, vor allem am Vormittag nicht. Tägliche Routineabläufe und Verabredungen am Nachmittag oder am Abend seien kaum problematisch. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er ebenfalls mittelgradig eingeschränkt, wenn er jedoch genügend Zeit zur Verfügung habe, gelinge es ihm, Aufgaben zu planen und auch zu beenden. Er sei aufgrund seiner Umständlichkeit und seiner zwanghaften Selbstkontrolle in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen bestehe keine ersichtliche Einschränkung. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Ausdauer und Durchhaltefähigkeit seien sehr wechselhaft, sodass hier im Längsschnitt auch von einer nennenswerten Einschränkung ausgegangen werden müsse. In den sozialen Fähigkeiten wie Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engeren Beziehungen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei er ebenfalls eingeschränkt, dies wirke sich beruflich vor allem in einer Einschränkung der Fähigkeit, im Team zu arbeiten, sich Autoritäten unterzuordnen sowie seine Leistungen entsprechend äußeren Anforderungen zu erbringen, aus. Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, die Selbstpflege sowie Verkehrsfähigkeit seien nicht nennenswert eingeschränkt. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen sei er für Tätigkeiten, die er sich größtenteils selber einteilen könne, die überschaubar seien und keine langfristige Planung bräuchten, Tätigkeiten in denen keine engere Zusammenarbeit mit Kollegen oder mit Kunden notwendig sei und die nicht von Pünktlichkeit am Morgen abhängig seien, zu ca. 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der Ausbildung und der Neigung des Beschwerdeführers kämen hierfür zum Beispiel Tätigkeiten im Computersupport, telefonische oder Onlineberatungen in Frage. Für die Zeit der stationären und der teilstationären Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die jetzige Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/65/6 f.).
Das Alltags- und Aktivitätsniveau sei gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert. Die aktuelle Therapie (regelmäs-sige psychotherapeutische Gespräche im Anschluss an stationäre und teilstatio-näre Behandlung) entspreche dem heutigen Standard. Eine zusätzliche Inten-sivierung oder erneute medikamentöse Behandlung sei anhand des Verlaufs und des klinischen Bildes derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer konsumiere derzeit nach eigenen Angaben keine Suchtmittel regelmäßig. Er gebe an, sehr gelegentlich Alkohol zu konsumieren und ab und zu Cannabis zu rauchen. Die derzeitigen Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Substanzkonsum. Eine absolute und kontrollierte Abstinenz von Suchtmitteln würde mit überwie-gender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme der Leistungsfähigkeit führen (Urk. 9/65/7 f.).
3.4.2 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2015 (Urk. 9/69) ergänzend aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung beruhe. Da der Substanzkonsum derzeit sistiert worden sei, wirke sich dieser auch nicht auf die Leistungsfähigkeit aus. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der Substanzabusus sekundär zur Persönlichkeitsstörung bestehe, d.h. ein Versuch darstelle, die Persönlichkeitsdefizite bzw. das persönliche Leiden, das diese verursache, auszugleichen.
Da eine Persönlichkeitsstörung prinzipiell die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen beeinträchtige, müsse auch immer von einer gewissen krankheitsbedingten Einschränkung der Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Andererseits bestehe auch ein gewisser Leidensdruck, der die Therapie-Compliance erhöhe. Von einer krankheitsbedingten Non-Compliance bezüglich Suchtmittelabstinenz müsse nicht ausgegangen werden. Diese sei durchaus zumutbar.
Während der stationären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden. Anhand der vorliegenden Unterlagen sei nicht auszumachen, aufgrund welcher konkreter Einschränkungen nach dem stationären Aufenthalt 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Da jedoch ein komplexes Störungsbild bestanden habe und weiterhin bestehe und man davon ausgehen müsse, dass der Substanzkonsum sekundär an die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestanden habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die von Dr. med. B.___ im Bericht vom 26. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.) aufgeführten Einschränkungen versicherungsmedizinisch zu einer 100%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führten und auch nachvollziehbar seien. Die Berichte der Abklärungen im Y.___ sowie der Eingliederungsberatung liessen ebenfalls auf eine erhebliche Leistungseinschränkung auch im geschützten Rahmen schliessen. Durchgehend könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seitdem keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Im geschützten Rahmen bestehe seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverlässig erbracht werden könne, sei er derzeit weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit.
Als ungelernte Hilfskraft wie für alle anderen Tätigkeiten bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Anfang 2013 bestehe im geschützten Rahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit Herbst 2014 bestehe für die Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft mit den im Gutachten aufgeführten optimalen Anpassungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1
4.1.1 Die Ausführungen von Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind unklar und zumindest erklärungsbedürftig: Sie notierte zum Einen, dass im geschützten Rahmen seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverlässig erbracht werden könne, sei der Beschwerdeführer weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit, wie unter Ziffer E im Gutachten beschrieben (Urk. 9/69/2). In Ziffer E des Gutachtens hielt sie fest, dass er qualitative Einschränkungen habe (Urk. 9/65/7) - dass er die Arbeitsfähigkeit von 50 % allerdings nicht im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen könne, geht daraus nicht hervor.
Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die ab Gutachtenszeitpunkt attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder nur im geschützten Rahmen verwerten kann.
4.1.2 Dr. Z.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 9/65/7 oben). Entsprechend qualifizierte sie die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin, als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65/6).
Bei Beantwortung der Frage, ob eine Suchtmittelabstinenz zumutbar sei, sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme führte sie dem widersprechend allerdings aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung basiere, da der Substanzkonsum derzeit sistiert worden sei (Urk. 9/65/7 f.; Urk. 9/69). Dabei stützte sie sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/65/5), eine entsprechende Laboruntersuchung wurde nicht durchgeführt. Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig.
4.1.3 Des Weiteren erhob die Gutachterin den Tagesablauf nur rudimentär: Der Beschwerdeführer schlafe gut, ca. 6-8 Stunden. Er gehe allerdings sehr unregelmässig ins Bett, wodurch er auch einen sehr unregelmässigen Tagesrhythmus habe. Er stehe entsprechend spät und unregelmässig auf, frühestens gegen Mittag. Sein Alltag sei sehr ungeregelt, er esse auch unregelmässig. Einkaufen und Führung des Haushalts gingen inzwischen einigermassen. Er sitze viel am PC, versuche jedoch mehrmals am Tag nach draussen zu gehen und mindestens 20 Minuten zu laufen. Für administrative Belange habe er eine Beistandschaft (Urk. 9/65/4 f.).
Wie die Gutachterin daraus schliessen konnte, dass sein Alltags- und Aktivitätsniveau gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert sei, ist - insbesondere auch ohne jede Begründung (Urk. 9/65/7) - nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob diese Einschränkung krankheitsbedingt und von Dauer ist.
4.1.4 Im psychiatrischen Gutachten finden sich sodann auch keine Angaben dazu, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, was allerdings - gerade auch weil der Zusammenbruch gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ im Jahr 2008 aufgrund von äusseren Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei - notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a und Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Auch fehlen ausführliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz und der Beziehungsgestaltung. Die Gutachterin notierte diesbezüglich, dass er viel Zeit für sich brauche, jedoch Kontakt zu früheren Kollegen habe, die er regelmässig besuche (Urk. 9/65/5). Eine ausführlichere Darstellung wäre hier allerdings mit Blick auf die attestierte Beeinträchtigung der sozialen Fertigkeiten im Umgang mit Kollegen als auch Vorgesetzten (Urk. 9/69/1) notwendig gewesen.
4.1.5 Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, der Auswirkungen des Substanzgebrauchs und der Einschätzung des Alltags- und Aktivitätsniveaus. Des Weiteren legte die Gutachterin die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Beziehungsnetz und die Beziehungsgestaltung nicht hinreichend dar, womit das Gutachten diesbezüglich lückenhaft ist.
4.2 Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der A.___ können keine Rückschlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gezogen werden, da der letzte Bericht vom 26. Juni 2013 datiert (E. 3.3). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der A.___ bilden entsprechend keine genügende Beurteilungsgrundlage.
4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rückweisung sei in casu nicht zulässig. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. E. 2.5) - was in casu der Fall ist (vgl. E. 4.1). In Bezug auf den Antrag auf Edition der Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen Fälle, die Gesamtfallzahl im Jahr 2015 sowie die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht ist festzuhalten, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des hiesigen Gerichts als auch sämtliche Kollegialgerichtsfälle in anonymisierter Form im Internet öffentlich abruf- und einsehbar sind (www.sozialversiche-rungsgericht.zh.ch).
4.4 Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehenden Unklarheiten und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form klarstelle bzw. abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnoten vom 9. Februar und 7. November 2016 (Urk. 12 und Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von total 22 Stunden und 15 Minuten beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von total Fr. 5‘445.10 (Fr. 3‘405.75 + Fr. 2‘039.35) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen. Insbesondere ist die Notwendigkeit des Aufwandes in Zusammenhang mit der Sozialhilfebehörde für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Somit kann der Aufwand für Instruktion und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (8:55 h), die Eingabe vom 11. August 2015 und die Kenntnisnahme von Zustellungen einschliesslich des Urteils (3:05 h) sowie die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 7. November 2016 (3:00 h) angerechnet werden, was 15:00 Stunden ergibt, und an der oberen Grenze der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung liegt. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.— sowie Berücksichtigung der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inklusive Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler