Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00787




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 22. September 2015

in Sachen

X.___, geb. 2002

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 2002 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer angeborenen Herz- und Gefässmissbildung. Am 25. Januar 2002 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 313 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und leistete am 28. Januar 2002 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten der Geburtsgebrechen Ziffer 497 und 313 GgV-Anhang (Urk. 5/7, Urk. 5/8). Mit Mitteilung vom 17. Juni 2002 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Hauspflegebeitrag (Urk. 5/12).

1.2    Unter Hinweis auf ein Zahngeburtsgebrechen meldeten die Eltern des Versicherten diesen am 13. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/18). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 5/23) teilte die IV-Stelle den Eltern die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 206 GgV-Anhang sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 16. Juni 2011 bis 31. Januar 2022 mit.

    Mit Verfügung vom 4. August 2015 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 11. Oktober 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/27 = Urk. 2). Als Begründung führte sie an, die Mitteilung vom 11. Oktober 2011 sei irrtümlich erfolgt und das Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV-Anhang sei gemäss neuen Abklärungen nicht ausgewiesen.


2.    Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 9. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde, und beantragte die Übernahme der Kosten für die weitere kieferorthopädische Behandlung, da diese allein im Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung erfolgt sei (S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 4), die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2    Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.3    Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem vertretenen Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 200 und I 584/01 vom 24. Juli 2002). Der Versicherte beziehungsweise seine Eltern konnten sich demnach nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Leistungszusprache vom 11. Oktober 2011 äussern.

2.2    Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 11. Oktober 2011 respektive den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV-Anhang entscheide.


3.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 11. Oktober 2011 entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager