Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00788




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 16. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1999 und 2001 (Urk. 7/1). Sie absolvierte eine Lehre als Krankenschwester, war jedoch in diesem Beruf nur ein Jahr tätig und wechselte im Anschluss in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 als Buchhalterin tätig war und berufsbegleitend eine Ausbildung zur Betriebsökonomin abschloss (Urk. 7/18/7). Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie als Buchhalterin zu Hause für eine Versicherungsagentur in Y.___ zu einem kleinen Pensum und ging danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/5). Am 2. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf neurologische Beschwerden sowie Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IKAuszug; Urk. 7/5) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/6-8) bei und liess bei der Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 22. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/18). Anschliessend führte sie am 18. August 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungsanspruch (Urk. 7/34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-6) wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2011 Prozessnummer IV.2010.01170 abgewiesen (Urk. 7/44). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 24. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut - unter Hinweis auf eine aufgrund Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähigkeit  bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Zur neuerlichen Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/47), holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/48-49, Urk. 7/56-57) und liess erneut die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013; Urk. 7/53). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Februar 2015 [Urk. 7/84], Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 7/86]) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/89 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/93)


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe Rente und ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und neu zu entscheiden sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).

1.3.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4

1.4.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4.2    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen und somit als vollumfänglich im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gestützt auf den Abklärungsbericht sei von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen. Ab 1. August 2014 wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gemäss ihren eigenen Angaben einem 20-30%igen Pensum nachgegangen. Da ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher Tätigkeiten – ausser körperlich schwerer Arbeiten – zu 50 % zumutbar sei, könne sie einem Pensum von 25 % uneingeschränkt nachgehen. In Anwendung der gemischten Methode ergebe sich bei obgenannter Einschränkung im Haushalt und bei einer Aufteilung von 75 % (Aufgabenbereich) zu 25 % (Erwerbsbereich) ab 1. August 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Haushaltsabklärung sei mangelhaft. Insbesondere seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tief eingeschätzt sowie die Auswirkungen der schweren Fatigue-Problematik nicht korrekt erfasst worden. Die Reduktion des Pensums sowie die verstärkte Mithilfe durch den Ehegatten sei notwendig gewesen, um der ihm auferlegten Pflicht zur Mithilfe im Aufgabenbereich Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der Kinder reiche bei Weitem nicht aus, um die invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzufangen. Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich betrage unter Berücksichtigung aller Einzelbereiche mindestens 59 %, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 ergebe. Ab 1. August 2014 liege in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 44 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente vor (Urk. 1).


3.    

3.1    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (Erstdiagnose 2010) sowie einer Fatigue-Symptomatik (Erstdiagnose 2010) litt (vgl. Urk. 7/56, Urk. 7/57, Urk. 7/77). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der negativen Verfügung vom 29. August 2010 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (Urk. 2 S. 6).

    Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte in Frage (vgl. insb. Urk. 1 S. 7). Es ist von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich auszugehen (vgl. statt vieler Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, vom 13. August 2014 [Urk. 7/77]).

    Gemäss unbestritten gebliebener sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation (Statusfrage), war die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 31. Dezember 2005 und 31. Juli 2014 nicht erwerbstätig und wäre dies auch im Gesundheitsfall nicht gewesen (Urk. 7/47). Sodann ist davon auszugehen, dass sie ab 1. August 2014 zu 25 % im Erwerbsbereich und zu 75 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 5, Urk. 7/53/3).

3.2    Am 1. November 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 sowie die Berichte der behandelnden Ärzte errechnete die IVStelle für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne eine Viertelsrente zu. Ab 1. August 2014 errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Strittig und zu prüfen ist vorliegend das Ausmass der Einschränkungen im Haushalt (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.3    Im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/53) notierte die Abklärungsperson C.___, der anlässlich der Abklärung ebenfalls anwesende Ehegatte der Beschwerdeführerin habe erklärt, dass im ersten Abklärungsbericht nicht erwähnt und berücksichtigt worden sei, dass er mit seiner Frau vereinbart habe, dass er sich um das Einkommen und die Beschwerdeführerin sich als Hausfrau um die Familie kümmere, solange die Kinder nicht in der Oberstufe oder Lehre seien. Aus diesem Grund habe der Ehemann neben seiner Tätigkeit als Versicherungsagent (90°%) noch eine Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule (sieben Lektionen wöchentlich entsprächen einem 27%-Pensum, wenn 26 Lektionen einem Vollzeitpensum entsprächen) angenommen. Er habe erklärt, dass er daher ein Pensum von 130 % und mehr leiste und es ihm aus diesem Grund nicht möglich sei, im „normalen" Rahmen im Haushalt mitzuhelfen (Urk. 7/53/2). Sodann habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sein Pensum an der Berufsschule von ursprünglich 12-13 Lektionen auf sieben Lektionen wöchentlich reduziert habe, weil die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vermehrt auf seine Hilfe angewiesen sei (Urk. 7/53/3).

    Sodann hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie könne sich gut vorstellen – wäre sie ohne Behinderung – wieder 20-30 % zu arbeiten, sobald die Kinder beide in der Oberstufe seien oder eine Lehre absolvieren würden. Über einen genauen Zeitpunkt ihrer Rückkehr ins Berufsleben habe man nie gesprochen. Ihr Ehegatte habe berichtet, dass er, sobald die Beschwerdeführerin wieder mit dem Arbeiten begonnen hätte – sein Pensum entsprechend reduziert hätte, da man nicht nur Geld „scheffeln" wolle (Urk. 7/53/3).

Zum Aufgabenbereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) hielt die Abklärungsperson fest, montags und dienstags würden die Kinder mittags auswärts essen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. An den anderen Wochentagen wärme sie zum Mittagessen für die Kinder Reste vom Vortag auf. Es fehle ihr die Kraft, um selber etwas Frisches zuzubereiten, da sie immer müde sei und auch nicht lange stehen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, mittwochs, donnerstags und freitags sei es den Kindern nach dem Essen zumutbar, das Geschirr selber in den Geschirrspüler zu räumen, dies werde daher nicht angerechnet. Die Beschwerdeführerin vermöge abends nicht mehr zu kochen. Da der Ehemann während der Woche beruflich stark eingespannt sei, werde nur das Kochen an den Wochenenden als Mitwirkung im Haushalt angesehen. Der Ehemann sei Hobbykoch und zaubere über das Wochenende gerne aufwändige Menüs für Gäste. Das Füllen und Ausräumen des Geschirrspülers durch den Ehemann oder die Kinder werde als Mitwirkung im Haushalt bewertet. Da die Beschwerdeführerin nach dem Frühstück die Küchenablage abreibe, wäre ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch mittags und abends zumutbar. Als Einschränkung würden das Aufnehmen des Küchenbodens und die Reinigung der Küchenkästchen gewertet. Die nicht durch zumutbare Mithilfe kompensierten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bemass die Abklärungsperson mit 60 %, woraus sich in diesem mit 35 % gewichteten Teilbereich „Ernährung“ eine 21%ige Behinderung errechnete (Urk. 7/53/5).

    Zum Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) notierte die Abklärungsperson, es gebe zwei Putzfrauen: Einmal wöchentlich komme die Schwester der Beschwerdeführerin für allgemeine Reinigungsarbeiten (Fr. 25.--/h) und etwa alle 14-21 Tage komme eine Kollegin der Beschwerdeführerin, um beispielsweise die Kästen auszuräumen (Fr. 25.—/h). Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie abstaube und aufräume, dies tue sie jedoch auch gemäss den Aussagen des Ehemannes eher selten. Grobe Verschmutzungen nehme sie mit dem Handstaubsauger selber auf. Diese Tätigkeit erledige die Beschwerdeführerin wohl selber. Bei allen übrigen Tätigkeiten in diesem Bereich, werde sie durch die Familie oder Dritte unterstützt. Als altersentsprechende Ämtchen, sei es den Kindern zumutbar, ihre Zimmer selber in Ordnung zu halten und den Sand vor dem Katzenklo regelmässig mit dem Handstaubsauger aufzusaugen. Dem Ehemann sei es im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zumutbar, einmal wöchentlich den Boden feucht aufzunehmen. Die Nasszellen würden von der Putzfrau gereinigt. Die Fenster reinige der Ehemann, die Putzfrau beziehe die Betten frisch. Die Einschränkung in diesem mit 18 % gewichteten Teilbereich „Wohnungspflege“ bemass sie mit 60 %, was eine 10,8%ige Behinderung ergab (Urk. 7/53/6).

    Hinsichtlich des Teilbereichs Einkauf und weitere Besorgungen kann dem Bericht entnommen werden, den Grosseinkauf mache jeweils der Ehemann einmal pro Woche. Zwei bis dreimal wöchentlich vermöge die Beschwerdeführerin je nach gesundheitlichem Zustand alleine Frischprodukte einzukaufen. An den anderen Tagen erledige das der Ehemann im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Haushalt auf dem Heimweg von der Arbeit. Die administrativen Tätigkeiten der Familie erledige der Ehemann, die Beschwerdeführerin mache monatlich zwei bis drei Zahlungen für ihre Mutter im Pflegeheim. Bei einer mit 6 % gewichteten Einschränkung von 40 % mache dies eine Behinderung von 2,4 % aus (Urk. 7/53/6).

    Zum Teilbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) wurde ausgeführt, als Einschränkung sei lediglich das Bügeln anzusehen, welches durch die Schwester der Beschwerdeführerin ausgeführt werde, welches mit 20 % zu bemessen sei und gewichtet eine Behinderung von 3,6 % ausmache (Urk. 7/53/7).


4.

4.1    Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 1November 2012 (Urk. 7/53) wurde im Beisein des Ehemannes und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose sowie Fatigue-Problematik) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 44 % resultierte, wobei im Bereich Haushaltsführung keine Einschränkung angenommen wurde. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 1.4.1).

4.2    Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklärungsberichtes (Urk. 1 S. 4-7) ist entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der 1999 und 2001 geborenen Kinder und des Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (E. 1.4.2). Wie bereits dargelegt, trifft nach der Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen (vgl. E. 1.4.2). Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihr Ehemann habe zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Haushalt eine gewichtige Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen, was indiziere, dass die nach Ermessen der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt zu tief angesetzt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erteilt als Berufsschullehrer – neben der Anstellung im 90%-Pensum als Versicherungsagent – gemäss den aktenkundigen Stundenkontiblättern der Jahre 2013 und 2014 jeweils fünf Schullektionen pro Woche (Urk. 7/79/5 f.). Wenn davon ausgegangen wird, dass 26 Lektionen einem 100%-Beschäftigungsgrad entsprechen (vgl. Urk. 7/79/5 f.), so entsprechen fünf Unterrichtslektionen einem Beschäftigungsgrad von 19.23 %. Daraus lässt sich ein Gesamtarbeitspensum beider Anstellungen des Ehemannes von rund 109 % errechnen (vgl. auch Urk. 7/78). Es ist zwar möglich, dass der Ehegatte, welcher gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein rund 120-130%iges Pensum ausgeübt hatte, sein früheres Pensum wegen seiner Mithilfe im Haushalt nicht mehr auszuüben vermochte und deshalb seine Nebentätigkeit reduzierte; auch gegenwärtig bewältigt er jedoch noch immer mehr als ein 100%-Pensum. Die Reduktion der Lehrtätigkeit kann jedoch nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, dass die im Abklärungsbericht festgelegten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den Einzelbereichen der Haushaltsführung zu tief angesetzt wären, respektive kann daraus keine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen dabei weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Arbeiten, welche der Ehegatte im Haushalt ausübt und die über das üblicherweise Zumutbare bei voller Erwerbstätigkeit hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt.

4.4    Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einschränkung im Haushaltbereich von 44 % besteht, in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 44 % eingeschränkt ist. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei einem Anteil im Aufgabenbereich von 100 % (1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014) ein Invaliditätsgrad von 44 % (44 % von 100 %) erstellt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit im vormals ausgeübten Erwerbsbereich und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab 1. August 2014 in einem 25%-Pensum hätte zu arbeiten beginnen wollen, liegt im Erwerbsbereich keine Einschränkung vor. Im Aufgabenbereich ist – bei einem Anteil von 75 % (ab 1. August 2014) – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (75 % von 44 % von 100 %) erstellt.

4.5    Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann