Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00790




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, absolvierte eine Schreinerlehre und war ab 1. März 2014 bei der Y.___ AG als Verkaufsberater tätig (Urk. 6/9/5). Nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Juli bis 5. August 2014 im Z.___ der A.___ (Urk. 6/17/6-7) und ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/16/3), begab sich der Versicherte vom 29. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 in der Psychiatrischen Klinik C.___ in stationäre Behandlung. Am 3Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in medizinischer Hinsicht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für allgemeine Medizin (Urk. 6/17), ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/16/1-3) sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ (Urk. 6/18) bei. In beruflich-erwerblicher Hinsicht zog sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/15) bei und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/22). Ab 1. Februar 2015 nahm der Versicherte die Arbeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter wieder auf mit einem Pensum von 40 % (Urk. 6/22/2). Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 (Urk. 6/25) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) entschied sie dementsprechend.


2.    Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2015 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) und reichte am 5. August 2015 eine Lohnabrechnung der Y.___ AG für den Monat Juli 2015 (Urk. 3/1) sowie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. B.___ vom 29. Juli 2015 betreffend den Zeitraum vom 1. bis 15. August 2015 (Urk. 3/2) ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berücksichtigung der neu eingereichten Urkunden sowie eine Rentenzusprache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Am 1. Februar 2015 habe er beim bisherigen Arbeitgeber in eine neue Funktion gewechselt. Unter Annahme eines Vollzeitpensums erziele er mit Behinderung ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 71‘500.--. Aus dem Einkommensvergleich mit dem bisher erzielten Bruttolohn von Fr. 97‘500.-- pro Jahr ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Das Wartejahr sei per 6. Januar 2015 abgelaufen. Aufgrund der Anmeldung vom 18. Dezember 2014 und der Entstehung des Rentenanspruchs frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs hätten allfällige Leistungen frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden können.

2.2    Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. August 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015, die Berücksichtigung neu eingereichter Urkunden sowie die Zusprache einer Rente. Er macht geltend, dass er ab 1. Februar 2015 seine Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem 40%-Pensum wiederaufgenommen habe. Er habe dieses bisher auf 60 % (monatlicher Bruttolohn Fr. 4‘650.--) steigern können und es werde weiterhin Krankentaggeld für eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Er werde per 15. August 2015 seinen Arbeitgeber wechseln und fortan mit einem Pensum von 60 % als Aussendienstmitarbeiter tätig sein.

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 5) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Bericht der psychiatrischen Klinik C.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/18/2) wird ausgeführt, dass psychosoziale Gründe zu einer Überlastung des Beschwerdeführers geführt hätten und von fachärztlicher Seite keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Deshalb werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit ausgegangen.


3.

3.1    Wie dem Feststellungsblatt vom 30. April 2015 (Urk. 6/24) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) für den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis (mindestens) 5. Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und ab 1Februar 2015 von einer Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum als Lagerist beim bisherigen Arbeitgeber aus.

3.2    Der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) liegen dabei im Einzelnen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten folgende medizinische Akten zugrunde:

- Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 11. August 2014 mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einer Allergie auf Penicilin. Ohne spezifische Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17/6-7);

- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2014 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Visana mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 6. August 2014 bis auf Weiteres (Urk. 6/16/3);

- Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Form eines ärztlichen Zeugnisses durch die Psychiatrische Klinik C.___ vom 6. November 2014 für die Dauer vom 29. Oktober bis 30. November 2014 (Urk. 6/3);

- Ärztlicher Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Januar 2015 mit der Diagnose ICD-10 F43.2 und Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 6/17/1-5);

- Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 11. Februar 2015 mit den Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), ohne Angaben der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/18).


3.3    Die Annahme eines Beginns der Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer ab 6. Januar 2014 findet in diesen einzig massgeblichen medizinischen Akten keine Stütze: Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers legte sich in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/16/3) auf den 6. August 2014 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit fest und bezeichnete deren Dauer als „bis auf Weiteres“. Seitens der Psychiatrischen Klinik C.___ wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des Spitalaufenthaltes vom 29. Oktober bis 30. November 2014 attestiert (Urk. 6/3). Dr. D.___ legte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf ungefähr 1. Juli 2014 fest und verwies für weitere Angaben auf Dr. B.___ (Urk. 6/17/2). Nachdem die Angabe von Dr. D.___ nur annäherungsweise erfolgte, er über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt und den Verfahrensakten nicht zu entnehmen ist, dass er den Beschwerdeführer zeitnah nach dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit untersucht hätte, ist auf den von der Fachärztin genannten 6. August 2014 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Damit war am 16. Juni 2015 das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgelaufen sondern erst am 6. August 2015. Aufgrund der frühzeitigen Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/9) lief die kumulativ zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) während des laufenden Wartejahrs ab. In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginns bleibt sie damit ohne Einfluss. Unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG hätte der Beschwerdeführer demnach bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen frühestens ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Rente. Demzufolge ist jedenfalls bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 16. Juni 2015, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), kein Rentenanspruch des Versicherten entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die IV-Stelle - an welche die Sache zu überweisen ist - wird im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand und respektive oder die erwerblichen Bedingungen ab dem genannten Zeitpunkt des 1. August 2015 in anspruchsrelevanter Weise verändert haben, da genügend Anhaltspunkte hierfür gegeben sind, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

3.4    Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2015 (Urk. 1) vor, er habe seine Arbeitstätigkeit am 1. Februar 2015 beim bisherigen Arbeitgeber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 40 % wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe er sein Pensum auf 60 % steigern können. Er reichte zudem ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 29. Juli 2015 (Urk. 3/2) ein, mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für den Zeitraum vom 1. bis 15. August 2015 attestiert wird. Nicht zuletzt aufgrund des aktenkundigen Wechsels der Arbeitsstelle (vgl. Urk. 1) wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen zusätzlicher Erhebungen den tatsächlichen Umfang der Erwerbstätigkeit ab 1. August 2015 abzuklären haben. Ferner sind – wie oben erwähnt - die diversen in den medizinischen Akten befindlichen Arztberichte für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs nicht ausreichend, und sie widersprechen sich punkto Diagnosestellungen und hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Mass invaliditätsfremde Gründe die Gesundheit des Beschwerdeführers einschränken. Die Beschwerdegegnerin wird somit nach Überweisung der Sache auch zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und hierzu ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2.3 mit Hinweisen).


4.    Wie der von der Vorinstanz eingereichten Anrufnotiz vom 31. Juli 2015 (Urk. 6/27/1) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen und das Erfordernis eines entsprechenden schriftlichen Antrages aufmerksam gemacht. Offenbar sind entsprechende Abklärungen im Gange, womit an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann das Gericht indessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben: Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem mutmasslichen Rentenbeginn am 1. Juni 2015 ausgegangen. Wäre dies richtig, so hätte das Gericht auf die Beschwerde eintreten können, und die Beschwerde wäre in diesem Fall allein schon wegen der mangelhaften Abklärungen in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin zumindest in dem Sinn gutzuheissen gewesen, dass die Sache zur Neuabklärung an die Beschwerdegegnerin hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli