Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00791 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 5. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2011 als selbständige Kosmetikerin. Unter Hinweis auf eine allergische sowie toxische Reaktion nach Behandlung der Haut, einen psychophysischen Erschöpfungszustand sowie eine mittelgradige depressive Episode meldete sie sich am 16. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/18) bei. Am 23. Februar 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 8/19). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 8/30 = Urk. 2) Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 10. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weitergehenden medizinischen Abklärung und Festlegung der Einkommensparameter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9) einreichte. Am 4. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein (Urk. 14-15). Mit Schreiben vom 16. November 2015 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 18. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass sämtliche Diagnosen keine Krankheiten oder Schädigungen darstellen würden. Die Beschwerden seien behandelbar und würden keine längerfristige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit möge medizinisch zwar gerechtfertigt sein, sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten (S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in der angestammten Tätigkeit – aus näher genannten Gründen – vollständig arbeitsunfähig. Es liege zudem eine andauernde depressive Erkrankung und Erschöpfung vor, welche ebenfalls objektiviert sei und auch in einer angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe (S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe die Diagnosen ohne weitere Begründung und medizinische Abklärungsmassnahmen als Leiden ohne Krankheitswert bezeichnet. Es liege ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht vor. Den Akten sei nicht zu entnehmen, wer die medizinische Beurteilung vorgenommen habe. Ein Bericht des RAD sei nicht vorhanden. Eine solche Beurteilung genüge in diesem Fall auch nicht. Es müsse zwingend eine weitergehende medizinische Abklärung erfolgen (S. 6). Die angestammte Tätigkeit habe sie aufgrund der allergisch-toxikologischen Reaktion aufgeben müssen. Sie betreibe nun einen Onlineshop mit wesentlich geringerem Einkommen. Damit sei der Invaliditätsgrad aufgrund der Einkommensverhältnisse abzuklären. Auch in dieser Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt (S. 7).
In der Replik (Urk. 14) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beurteilung durch den RAD nicht genüge, zumal dieser die Akten insbesondere nur sehr rudimentär und selektiv gewürdigt habe (S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit Weiterbildung in delegierter Psychotherapie, gab mit Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 8/11/1-5) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (seit 10-12 Jahren; ICD-10 F32.11), eine Panikstörung (seit 2013; ICD-10 F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (seit 2013; ICD-10 F45.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es finde eine somatische, psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung statt, wobei zirka eine Sitzung pro Woche beziehungsweise alle zwei Wochen erfolge. Als medikamentöse Therapie finde eine Mikronährstoff-Supplementation statt (S. 2 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Kosmetikerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 8/15) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 28. Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychovegetative Erschöpfung nach grossflächiger kosmetischer Behandlung mit allergischer/toxischer Hautreaktion am 13. Januar 2014 auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 13. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Angst vor einem Rezidiv (S. 2 Ziff. 1.6-7).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine psychiatrische Beurteilung zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung am 28. August 2014 (Urk. 8/18/3-11) und führte als Diagnose eine teilremittierte, von Januar bis April 2014 mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit (ICD-10 Z73) auf (S. 8).
Die aktuelle Krankheitsepisode habe zirka im Dezember 2013 mit einer arbeitsbezogenen Überforderung begonnen, die sich damals in der Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gezeigt habe. Ab dem 13. Januar 2014 sei eine psychische Dekompensation erfolgt, ausgelöst durch eine schwere allergisch-toxische Reaktion auf ein Kräuter-Peeling. Dies habe intensive somatische und psychische Beschwerden ausgelöst. Erst ab April 2014 sei eine langsame Verbesserung zu verzeichnen, welche durch die zweiwöchige Hospitalisation Anfang August 2014 sprunghaft zugenommen habe. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) liege nicht vor (S. 7 f.).
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weder in der eigenen noch in einer anderen Kosmetikfirma arbeitsfähig. Es sei nicht absehbar, ob sie ihre ursprünglichen Aufgaben wieder aufnehmen könne. Auch in einer angepassten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma sei die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht arbeitsfähig, wobei voraussichtlich – nach langsamer prozentualer Steigerung - ab 1. Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein werde. In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Bereich sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Psychotherapie. Eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie sei nicht zwingend indiziert (S. 8). Die Prognose bezüglich der Gesundheit sei gut (S. 9).
3.4 Mit Bericht vom 7. Mai 2015 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24/4-15) informierte Dr. A.___ über die erneute psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dabei angegeben, dass sie die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf 50 % habe steigern können. Den Kosmetiksalon habe sie geschlossen und betreibe nur noch den Online-Shop (S. 2 f.). Sie nehme pflanzliche antientzündliche Substanzen gegen die Schmerzen und Hautentzündung ein. Zudem nehme sie die Kontrolltermine bezüglich Krankschreibung bei Dr. Y.___ wahr und suche aktuell eine neue Therapeutin (S. 4).
Dr. A.___ führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 10):
- persistierende schmerzhafte Entzündungsreaktion nach allergisch-toxischer Kontaktreaktion der Haut im Gesicht/Augenbereich und beiden Händen am 13. Januar 2014
- teilremittierte mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2)
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73)
- erhöhte Schilddrüsen-Autoimmunantikörper bei normalen Schilddrüsenhormonwerten
Im Rückblick sei die Einschätzung einer zügigen Leistungssteigerung zu optimistisch gewesen. Die Erschöpfungskomponente sei stärker als angenommen (S. 9). Aktuell realisiere die Beschwerdeführerin eine 50%ige Präsenzzeit in einer für sie optimal angepassten Tätigkeit. Die Leistung sei aber nicht konstant und beinhalte vermehrte Pausen. Einschränkend sei die noch bestehende Antriebsstörung mit vorzeitiger Ermüdbarkeit und reduzierter psychischer Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der vermehrten Pausen daher aktuell zu 40 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden. Ab dem 1. November 2015 sei eine 80%ige und ab dem 1. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit gegeben. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Psychotherapie. Der Nutzen eines Antidepressivums sei weiterhin nicht sicher. Die Prognose sei gut, wenn die Steigerung der Arbeitsfähigkeit langsamer erfolge als ursprünglich eingeschätzt (S. 10 ff.).
3.5 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 15. September 2015 an, dass sich kein Beleg für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung finden lasse. Die geschilderte Hautreaktion sei nachvollziehbar belastend, aber keine Katastrophe, die eine tiefe Verzweiflung hinterlasse. Die inzwischen erreichte Stabilisierung spreche ebenfalls gegen eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung. Die erfreulichen Eigenaktivitäten (Internet-Handel) würden ein gutes Aktivitätsniveau belegen, das mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen Depression nicht vereinbar sei. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) solle zur Frage der Berufsfähigkeit Stellung nehmen; sie könne Allergene/Toxine beurteilen (Urk. 9 S. 2).
3.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2015 (Urk. 15) ein. Darin führte Dr. C.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 behandle (S. 1), und diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine toxische Läsion der sympathischen Fasern durch ein Peeling im Januar 2014, auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom und auf eine gestörte Sudomotorik. Alle zwei Wochen fänden psychotherapeutische Gespräche statt (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsse langsam erfolgen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin (S. 8).
4.
4.1 Vorweg festzuhalten ist, dass nach Lage der Akten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine medizinische Beurteilung durch den RAD vorlag, sondern direkt eine Stellungnahme zur Überwindbarkeit durch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 8/29 S. 4). Seit dem 1. Januar 2008 und der im Anschluss erfolgten Aufhebung von aArt. 69 Abs. 4 IVV liegt es zwar im Ermessen und der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unterbreiten. Ein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.1-3.3.3). Indessen ist vorliegend zu beachten, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt.
4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde schliesslich nachträglich eine medizinische Einschätzung durch RAD-Arzt med. pract. B.___ eingereicht (vgl. Urk. 9). Wie allerdings bereits die Beschwerdeführerin feststellte (Urk. 14 S. 2 f.), erfolgte die Beurteilung durch den RAD nur sehr selektiv und rudimentär. So nahm med. pract. B.___ zu den beiden gutachterlichen Beurteilungen durch Dr. A.___ zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (vorstehend E. 3.3-4) überhaupt keine Stellung, sondern erwähnte nur die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1-2). Die nachträgliche Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. B.___ ist demnach nicht beweiskräftig und für die vorliegende Beurteilung nicht hilfreich.
4.3 Indessen lassen die weiteren vorliegenden medizinischen Berichte eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu. So sind insbesondere die beiden gutachterlichen Beurteilungen durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3-4) nicht genügend nachvollziehbar. Bei seiner Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihr die direkte Arbeit an Kundinnen nicht mehr zumutbar sei. Dies aufgrund der Ängste bezüglich der Kundinnen und aufgrund des Kontaktes mit Salben (Urk. 8/18/3-11 S. 8; Urk. 8/24/4-15 S. 11). Diese Beurteilung erfolgte indessen, ohne dass – nach Lage der Akten - eine dermatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Eine solche wäre allerdings zwingend notwendig, um die Vermeidbarkeit, Behandelbarkeit und Dauerhaftigkeit der Hautirritationen zu beurteilen. Zudem sind die somatischen Auswirkungen der bestehenden Allergien auf die Tätigkeit als Kosmetikerin nicht durch einen Psychiater, sondern durch eine auf dem Gebiet der Dermatologie versierte Fachperson zu beurteilen. Weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. A.___ in der nach seiner Ansicht angepassten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma (teilweise) arbeitsfähig sein sollte, in einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Bereich hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 8/18/3-11 S. 9), wurde von Dr. A.___ nicht begründet und kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.
Bei Dr. Y.___, Dr. Z.___ sowie Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.6) handelt es sich schliesslich um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerdeführerin, wobei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C.___ gilt es alsdann zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2. Juli 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Zudem lässt die Tatsache, dass sie eine überbrückungsweise Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle empfahl (Urk. 15 S. 8), fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist.
4.4 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob überhaupt, wie und wie lange sich ein solcher leistungsbegründend auswirkt(e), wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Unklar ist, wie es sich mit der Allergie und Hautschädigung der Beschwerdeführerin wie auch mit einer dadurch möglicherweise unterhaltenen psychischen Beeinträchtigung verhält, inwieweit und in Bezug auf welche Tätigkeiten sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen der Beschwerdeführerin verbessert werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Nachdem diese Fragen bislang vollständig ungeklärt blieben (vgl. vorstehend E. 1.5) und die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rückweisung beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender dermatologischer und psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski