Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00792 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 14. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Straessle
STRAESSLE-LEGAL
Krummackerstrasse 2, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___, Vater einer 1993 geborenen Tochter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, angelernter Schleifer/Werkzeugmacher, arbeitete zuletzt seit 1997 als Schleifer bei der Y.___, im Vollpensum, wobei er ab dem 11. April 2012 krank geschrieben war (Urk. 9/2/3-4, Urk. 9/8, Urk. 9/8 und Urk. 9/11). Am 8. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Herzinfarkt, Asthma sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2; vgl. Urk. 9/16 [Anmeldung vom 19. Dezember 2012 für Hilfsmittel/Hörgerät wegen einer seit ca. zwei Jahren bestehenden Hörbehinderung]). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 9/8) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/11) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/910, Urk. 9/21, Urk. 9/29 und Urk. 9/37) ein und prüfte Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen (Urk. 9/13). Am 14. März 2013 leistete sie Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (Urk. 9/23). In der Folge liess die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 30. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/50). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. März 2015 [Urk. 9/54], Einwand vom 9. April 2015 [Urk. 9/58]) mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 9/64]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Eventualabfolge mit Wirkung ab 8. Oktober 2012 eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente beziehungsweise eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Ralph Straessle als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte auf (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 4).
Nach BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 10. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.7 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss ihren Abklärungen liege kein relevanter Gesundheitsschaden von erheblicher Ausprägung, Schwere und Dauer vor. Die immer wieder vorgekommenen Depressionen seien durch verschiedene gescheiterte Situationen im Leben (wie zum Beispiel Migrationshintergrund, abgebrochene Lehre, verschiedene begonnene und wieder abgebrochene Erwerbstätigkeiten, Verlust des Vorgesetzten und Lehrmeisters, verschiedene Todesfälle in der Familie, Scheidung und diverse Erkrankungen) hervorgerufen worden. Bei diesen Lebensumständen handle es sich um psychosoziale Faktoren, welche nicht IVrelevant seien. Die A.___ berichte am 7. und 13. Mai 2015 über eine Gefässstenose, welche mit einem Stent versorgt worden sei. Es werde erwähnt, dass keine Abgangsstenose mehr nachweisbar sei. Dank dieser erfolgreichen Intervention liege kein relevanter (somatischer) Gesundheitsschaden vor (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach bezüglich der Gefässstenose kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege, nicht den Tatsachen entspreche. Es sei festzustellen, dass sich einerseits die aktuellen Berichte und Gutachten für eine Arbeitsunfähigkeit aussprächen. Anderseits könne festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, welchen sie ihrer Verfügung zugrunde gelegt habe, nicht hinreichend abgeklärt habe (Urk. 1 S. 4-7). Was die psychiatrischen Störungen betreffe, so habe er über die Jahre hinweg immer wiederkehrende depressive Phasen. Die derzeitige Phase dauere mittlerweile drei Jahre an und, abgesehen von Schwankungen in der Intensität, liessen sich auch heute keine grossen Veränderungen für die Zukunft absehen. Werde nun diese innere Tatsache rein durch bestimmte Lebensumstände begründet, dann werde diese Einschätzung dem Krankheitsbild nicht gerecht (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „F32.2, 2012, Myokardinfarkt 09/98, PTCA/Stent bei KHK 09/98, obliterierende Arteriopathie, PTA-Stent A, iliaca comm. bds 06/09.“ Aufgrund der Depression sei der Beschwerdeführer seit dem 11. April 2012 nicht arbeitsfähig. Die Prognose sei offen. Kardial sei der Beschwerdeführer stabil. Es sei eine stationäre Behandlung der Depression geplant (Urk. 9/9; vgl. Urk. 9/7/2 und Urk. 9/7/4).
3.2 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), (2) eine koronare Eingefässerkrankung sowie eine obliterierende Arteriopathie. Die erste Konsultation bei ihr habe am 4. September 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einem schwer depressiven Zustand mit latenten Suizidgedanken gewesen. Es habe eine akute Belastung durch den Suizid seiner Ehefrau im Sommer 2012 bestanden. Angesichts des Zustandes habe sie dem Beschwerdeführer schon bei der ersten Konsultation dazu geraten, sich eine stationäre Behandlung zu überlegen. Er sei in der Folge am 26. Oktober 2012 in die psychiatrische D.___ eingetreten. Danach müsse der Zustand neu beurteilt werden. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/10).
3.3 Die Ärzte der D.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 12. März 2013 (Eingangsdatum) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (kombiniert anankastisch-paranoid, ICD-10 Z73.1). Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Krankheiten des Kreislaufsystems in der Eigenanamnese (Z86.7), Asthma bronchiale (J45), alter Myokardinfarkt (I25.22), atherosklerotische Herzkrankheit (I25.11), Atherosklerose der Extremitäten (I70.2), kombinierter beidseitiger Hörverlust durch Schalleitungs- und Schallempfindungsstörung (H90.6) sowie sonstige Rückenbeschwerden, Lumbosakralbereich (M54.87) an. Der Beschwerdeführer habe vom 26. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 in stationärer und hernach bis anfangs April 2013 in teilstationärer Behandlung in der psychiatrischen D.___ gestanden. In seiner bisherigen Tätigkeit als Werkzeugmacher sei er seit dem 26. Oktober bis 12. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Psychiatrisch wirkten sich eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses auf die Arbeitsfähigkeit aus. Somatisch seien dem Beschwerdeführer wegen Beinlängendifferenz und koronarer Herzkrankheit keine stehenden Tätigkeiten möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit: Auch im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation kein Bedienen von gefährlichen Maschinen. Eine Klärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nach abgeschlossener teilstationärer und tagesklinischer Behandlung möglich (Urk. 9/29; vgl. Austrittsbericht der psychiatrischen D.___ vom 27. März 2013, Urk. 9/21).
3.4 Im Bericht des E.___ an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2014 wurden eine rezidivierende depressive Störung, anamnestisch seit 1991, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und im Übrigen die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wie im Bericht der psychiatrischen D.___ vom 12. März 2013 (Urk. 9/37/2; vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 im E.___ in ambulanter Behandlung. Mit der Behandlung habe eine leichte Besserung des Antriebs, der Alltags- und Handlungskompetenzen bei regelmässiger Therapieteilnahme mit wenig Absenzen erreicht werden können. Angesichts des im Behandlungsverlauf präsentierten psychischen Zustandsbildes mit sehr starken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Störungen des Antriebes, Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit und der Kognition, welche durch die Schwerhörigkeit und die von ihm angegebenen wiederholten Gleichgewichtsstörungen sowie Angstsymptomatik mit sozialem Rückzug zusätzlich reduziert werde, sei ein chronifizierter Verlauf mit erheblicher Beschwerdesymptomatik festzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als voll arbeitsunfähig eingeschätzt werde (Urk. 9/37/1).
3.5 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/50) wurden im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 9/50/18):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Ausmasses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahnhaften Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie somatischer Komorbidität, bestehend mindestens seit April 2012
- zervikospondylogenes Syndrom mit Multietagendegeneration C4-C7, ossären Einengungen der Foramina C6/7, Diskushernie C6/7 mit Kompression der Wurzel C6 links
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/50/18):
- Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts
- Beinlängendifferenz mit Verkürzung links
- koronare, periphere und hypertensive Herzkrankheit
- Status nach inferiorem Myocardinfarkt 1998
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterschenkel links (PAVK US) beidseits mit Stent-Einlage 1998
- Status nach Bakerzystenoperation, Meniskusoperation 2011
- pantonale Schwerhörigkeit beidseits, degenerativen Ursprungs 2013
- Asthma bronchiale
- Prostata-Hyperplasie
Aus der rheumatologischen Einschätzung ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der mechanischen Belastbarkeit vor allem der oberen Abschnitte des Achsenskelettes, namentlich für Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, für Arbeitstätigkeit mit chronischer Vorneigehaltung des Nackens mit und ohne gleichzeitige Halsrotation sowie für Arbeitstätigkeiten, welche oberhalb des Blickfeldes stattfinden müssten. Dies führe bei einer aus rheumatologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag zu einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 %. Diese Leistungsminderung sei medizinisch-theoretisch durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training und durch ein Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korrigierbar (Urk. 9/50/19). Im psychiatrischen Teilgutachten würden keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen gesehen, ebenfalls würden in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers keine Ressourcen erkannt. Es könnten auch keine Qualitäten wie zielgerichtetes Verhalten, Handeln, Ehrgeiz, Ausdauer erkannt werden. So werde gegenwärtig kein positives Leistungsbild auf dem ersten Arbeitsmarkt erkannt (Urk. 9/50/20; vgl. Urk. 9/50/39). Zusammenfassend könne aus interdisziplinärer Sicht gesehen werden, dass eine rezidivierende, latente depressive Situation bereits seit Jahren bestehen könne. Diese hätte allerdings noch nicht zu einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden Dekompensation geführt. Das Entstehen der in den Vorberichten immer wieder beschriebenen paranoid-anankastischen Persönlichkeitsstruktur könne auch in der „broken home" Situation des Beschwerdeführers mit mangelnder Akzeptanz, Opferrolle, gestörter Entwicklung des Selbstvertrauens, Perspektivenlosigkeit etc. gesehen werden. In diesen Teufelskreis von Depression, Persönlichkeitszügen sowie -verhalten könnten auch die geschilderten klaustro- und agoraphoben Züge eingereiht werden. Mit dem Weggang des früheren Lehrmeisters als wichtigste stabilisierende Bezugsperson sei das labile psychische System des Beschwerdeführers kollabiert und habe bisher trotz adäquater Behandlung und kooperativem aber teilnahmslos wirkenden Mitarbeiten des Beschwerdeführers nicht wiederhergestellt werden können. So müsse leider die Prognose als unsicher bezeichnet werden. Es könne aber empfohlen werden, das bisherige Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik zwei Tage die Woche, der medikamentösen Therapie sowie der Anmeldung für eine geschützte Tätigkeit beizubehalten. Eine Neubeurteilung der Situation könne in zwei Jahren erfolgen (Urk. 9/50/21). Die medizinischen Massnahmen seien mit der medikamentösen Therapie sowie zurzeit Tagesklinikbehandlung weitgehend ausgeschöpft (Urk. 9/50/23).
Zu den qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung bemerkt, dass auf der psychischen Ebene eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung des Antriebs, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie der Kognition bestehe. Dies bewirke eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auf der somatischen Ebene ergäben Nackenverspannungen und die Einschränkung vor allem der Rotation der HWS eine dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von 15 %. Die korrigierte Beinlängendifferenz sowie der Status nach Meniskusrevision und Bakerzysten-Operationen ergäben keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Ebenso bestehe bei koronarer und hypertensiver Herzkrankheit sowie PAVK zurzeit keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung (Urk. 9/50/21). Die Summe der psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen lasse eine Reintegration des Beschwerdeführers in den bisherigen Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erscheinen, da er den Leistungsanforderungen nicht gewachsen sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf die Depression zurückzuführen. Sie bestehe seit dem 12. April 2012. Andere (angepasste) Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es wäre höchstens eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte mit einfachen manuellen Tätigkeiten, stressfreien Abläufen und vertrauensvoller Bezugsperson möglich (Urk. 9/50/22-23).
3.6 Gemäss den - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten - Berichten des F.___ vom 4. Mai 2015 sowie der A.___ vom 7. und 13. Mai 2015 haben wegen „Hustenanfällen seit zwei Jahren mit zähflüssigem Schleim, Hustensynkopen und Schwindel“ getätigte weitere Abklärungen unter anderem zur Diagnose einer hochgradigen Arteria carotis interna (ACI) - Abgangsstenose links geführt. Diese konnte offenbar am 7. Mai 2015 mittels einer Stenteinlage und perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA) behoben werden (9/62).
3.7 Laut dem - mit der Beschwerde eingereichten - Bericht von Dr. med. Rudenz G.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 26. Juni 2015 (Urk. 3/4) hat die neuroangiologische Untersuchung vom Vortag eine schwere extrakranielle Atheromatose mit rechtsseitig leichtgradiger, links langstreckig bis 50 % stenosierender Intima-Media-Wandverdickung der Communes, rechts 25 % stenosierendem Karotisbifurkationsprozess mit 25%iger Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad, ECST), links proximal des Stents leicht stenosierendem Karotisbifurkationsprozess, mit vollständiger Ausschaltung einer vormals 70%igen Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad, ECST), mit nun suffizienter hämodynamischer Versorgung des linksseitigen Media-Territoriums (kein pathologisches Flussprofil mehr), links neu hochgradiger Externa-Abgangsstenose in Stent-Bereich, symptomatisch mit Claudicatio masticatoria links, links leichter zentraler Subclaviastenose (und leichter Stenose der Arteria thyreoidea inferior) als weitere mögliche Quellen eines cervikalen Strömungsgeräusches links, nebenbefundlich rechts Vertebralishypoplasie (hämodynamisch irrelevant) gezeigt (Urk. 3/4 S. 2). Auf Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer berichtet, dass bei ihm eine IV-Berentung abgelehnt worden sei. Dies erscheine aus neurologischer Optik nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefäss-Hochrisikopatienten handle, welcher offenbar zusätzlich an schweren psychiatrischen Störungen (Phobien, Angstzustände) leide und offensichtlich weder arbeitsfähig noch vermittlungsfähig sei (Urk. 3/4 S. 3).
3.8 Med. pract. H.___, Praktischer Arzt und Facharzt FMH für Urologie, hielt im – ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bericht vom 29. Juli 2015 als Diagnosen unter anderem im Wesentlichen fest, er halte den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der weiterhin häufig auftretenden ausgeprägten Schwindelzustände für nicht fähig, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sämtliche – im Bericht einzeln aufgezählten – Herz-Kreislauf-Diagnosen sowie der lange Krankheitsverlauf hätten insbesondere in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt, so dass auch diesbezüglich von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 13).
4.
4.1
4.1.1 Vorwegzunehmen ist, dass aufgrund der am 8. Oktober 2012 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.) ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers (frühestens) am 1. April 2013 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
4.1.2 Wie eingangs erwähnt, setzt ein Anspruch auf eine Rente voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.2). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen.).
4.1.3 Bei gegebenem Rentenanspruch ist eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes nach Massgabe vom Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn bei einer chronifizierten depressiven Störung eine Schwankung im Schweregrad krankheitstypisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_746/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.2 Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 30. Juli 2014 (Urk. 9/50), auf welchem die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gründet, basiert auf internistischen, rheumatologischen (inklusive radiologischen) und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet.
4.3
4.3.1 Der internistische Gutachter hat detaillierte Angaben zur Anamnese gemacht und einen – auch das Herz-Kreislaufsystem umfassenden – internistischen „Status präsens“ erhoben (Urk. 9/50/9-14). Der Anamnese ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begutachtung im Mai 2014 unter anderem angegeben hatte, er verspüre beim Treppensteigen Atemnot und Druck. Nach zwei bis drei Treppen müsse er eine Pause einschalten. Beim Aufrichten sowie bei Reklination bestünden Schwindelerscheinungen. Der Husten werde als würgend, ohne Auswurf beschrieben. Gelegentlich habe er geschwollene Knöchel, Hände und Füsse (Urk. 9/50/12). Sodann hat der Beschwerdeführer offenbar anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung beim Schluckakt über ein Globus-Würgen geklagt (Urk. 9/50/13). Der internistische Gutachter stellte seinerseits fest, dass der Beschwerdeführer nach der allgemein-internistischen Untersuchung erschöpft gewirkt habe (Urk. 9/50/14). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung – eine separate internistische Beurteilung liegt nicht vor – haben sich die Gutachter weder mit diesen Angaben zur aktuellen Befindlichkeit des Beschwerdeführers noch mit den betreffenden Angaben in den Vorakten auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Aus dem Protokoll über das am 22. Oktober 2012 mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Standortgespräch geht nämlich hervor, dass er vor der Krankschreibung im April 2012 von seiner damaligen Arbeitgeberin wegen dreier Ohnmachtsanfälle zum Arzt geschickt worden war (Urk. 9/6/2). Gemäss deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. November 2012 hatte sodann ein Arbeitsversuch im August 2012 abgebrochen werden müssen, da das Unfallrisiko – die bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleifer des Beschwerdeführers beinhaltete namentlich auch Arbeiten an Maschinen – zu gross gewesen sei (Urk. 9/11/14). Im Weiteren wurde im Bericht der D.___ vom 12. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation keine gefährlichen Maschinen bedienen könne (vgl. E. 3.3).
4.3.2 Der rheumatologische Gutachter beschränkte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 11. Juni 2014 - ebenfalls - auf die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer der reduzierten Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Achsenskelettes Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit während 8 Stunden am Tag arbeitsfähig sei, wobei eine dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von ca. 15 % bestehe. Diese Leistungsminderung sei durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training (sofern aus internmedizinischer Sicht hierzu keine Kontraindikationen bestünden) und durch ein Kraft-Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korrigierbar (Urk. 9/50/46).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde die vom rheumatologischen Gutachter aufgeworfene Frage nach allfälligen Kontraindikationen bezüglich eines kreislaufaktivierenden Trainings nicht thematisiert (Urk. 9/50/19), was mit Blick auf die besagten Angaben zur Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung aber erforderlich gewesen wäre. Es kann daher nicht einfach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus somatischer Sicht eine behebbare und damit bloss vorübergehende Leistungsminderung in angepasster Tätigkeit bestand. Ausserdem hat der rheumatologische Gutachter keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit gemacht.
4.3.3 Es ergibt sich somit, dass das MEDAS-Gutachten keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt.
4.3.4 Hinzu kommt, dass aufgrund der fachärztlichen Angaben in den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vgl. E. 3.6-7) Grund zur Annahme besteht, dass sich die kardiale Situation nach der Begutachtung im Sommer 2014 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2015) erheblich verschlechtert haben könnte. So stellte der Hausarzt offenbar bereits im Dezember 2014 eine hochgradige Interna-Abgangsstenose links fest (Urk. 13 S. 2). Diese konnte zwar im Mai 2015 mittels PTA und Stenteinlage behoben werden. Die damals wie auch im Juni 2015 durchgeführten Untersuchungen zeigten aber neu unter anderem auch eine hochgradige Abgangsstenose externa links (vgl. E. 3.6-7). Sodann bestanden laut den Berichten von Dr. G.___ vom 26. Juni 2015 und von Dr. H.___ vom 29. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) weiterhin Schwindelerscheinungen (vgl. E. 3.7-8).
4.4
4.4.1 Laut der – im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommenen – Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juni 2014 (Urk. 9/50/40) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Ausmasses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahnhaften Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie somatischer Komorbidität. Diese Beurteilung steht mit den in den Vorakten sowie im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juni 2014 erhobenen Befunden in Einklang und erscheint überzeugend.
Umstritten und zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Diagnose auf einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden geschlossen werden kann (vgl. E. 1.6).
4.4.2 In den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden unter F32 die depressiven Episoden (leicht-, mittel-, schwergradig) und unter F33 die rezidivierenden Störungen umschrieben. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den genannten Leitlinien um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.).
Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Regel therapierbar. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bei solchen Störungen voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis).
4.4.3 Gemäss den Vorberichten bestand ab April 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst eine mittelschwere bis schwere und im September 2012 eine schwere depressive Episode. Im März 2013 wurde ein mittelgradiges (E. 3.3), im Januar 2014 ein leichtgradiges (vgl. E. 3.4) und im Juni 2014 (psychiatrische Begutachtung) ein „mindestens“ mittelgradiges depressives Zustandsbild beschrieben (vgl. E. 3.5). Seit September 2012 stand der Beschwerdeführer in fachärztlicher Behandlung (zunächst ambulant bei Dr. C.___, vom 26. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 stationär sowie vom 14. Februar bis 28. März 2103 teilstationär in der D.___, anschliessend bis zur Begutachtung ambulant im E.___), wobei im Zeitpunkt der Begutachtung ein Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik an zwei Nachmittagen pro Woche sowie medikamentöser Therapie (Venlafaxin 250mg und Quetiapin 350mg) bestand (Urk. 9/50/32; vgl. E. 3.2-4). Eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik trat gemäss Aktenlage im genannten Zeitraum nicht ein und ist laut dem psychiatrischen Gutachter auch bei Fortführung der – von ihm als grundsätzlich adäquat bezeichneten – Behandlung nicht zu erwarten.
4.4.4 Zwar steht ausser Frage, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der aktenkundigen depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielten. Davon, dass das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, kann jedoch nicht die Rede sein. Die aktenkundigen Befunde weisen vielmehr eine von einem depressiven Verstimmungszustand klar unterscheidbare andauernde Depression schwankenden Ausmasses im fachmedizinischen Sinn aus. Der psychiatrische Gutachter hat denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von einer echten „Major Depression“ im Sinne depressiver Episoden der Kategorie F33 ausgehe; natürlich bestünden auch reaktive Anteile, dies aber im Sinne von Auslöser und nicht im Sinne von Ursachen (Urk. 9/50/40). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt daher auch aus rechtlicher Sicht ein potentiell relevantes psychisches Leiden vor.
4.4.5 Eine andere Frage ist, ob die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung wie sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch den Gutachtern postuliert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seit April 2012 bis zur Verfügung vom 7. Juli 2015 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu begründen vermag.
Dazu ist zu bemerken, dass zwar bei einer – andauernden – schweren depressiven Symptomatik in der Regel ohne Weiteres auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Vorliegend wurde ein schweres depressives Zustandsbild aber erstmals im September 2012 fachärztlich festgestellt (vgl. E. 3.2). Laut Austrittsbericht der psychiatrischen D.___ vom 27. März 2013 bestand sodann damals nurmehr eine mittelgradige und laut Bericht des E.___ vom 6. Januar 2014 sogar nurmehr eine leichte depressive Symptomatik, wobei eine Verbesserung des Zustandsbildes offenbar bereits im Oktober 2013 zu bemerken gewesen war (vgl. Urk. 9/29 und E. 3.4).
Wurde – wie hier – eine mittelgradige resp. leichtgradige depressive Symptomatik fachärztlich festgestellt und dauert diese trotz grundsätzlich adäquater Behandlung an, so lässt dies zwar auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres begründen, zumal gemäss der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte daneben kein weiteres invalidisierendes psychisches Leiden bestand (vgl. E. 3.3-5; zur fehlenden invalidisierenden Wirkung von Z-Diagnosen vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Angaben in den genannten Berichten vom 12. und 29. März 2013 sowie vom 6. Januar 2014 lassen denn auch darauf schliessen, dass die behandelnden Fachärzte ihren Beurteilungen den (somatischen und psychischen) Gesamtbefund zugrunde gelegt haben. Zudem scheint auch die schwierige psychosoziale Belastungssituation in die Beurteilung miteingeflossen zu sein. Schliesslich dürften sie als behandelnde Ärzte auch zu einer wohlwollenden Beurteilung geneigt (gewesen) sein. Gegen die Annahme einer ab März 2013 weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich insbesondere auch die laut Bericht des E.___ vom 6. Januar 2014 „vom Versicherten postulierte und praktizierte Fahrfähigkeit“ (Urk. 9/37/1; vgl. Urk. 9/50/35).
Der psychiatrische Gutachter hielt zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er – der Gutachter - keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen sähe, es aktuell leider nicht vorstellbar sei, eine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes so anzupassen, dass hier eine geldwerte Leistung erbracht werden könnte, und dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht angesichts reduzierter Ressourcen, des Alters sowie des ungünstigen Verlaufs in den letzten drei Jahren trotz im Wesentlichen adäquater Therapie nicht nur günstig sei. Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Verweistätigkeit sollte jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nochmals geprüft werden. Kurz und mittelfristig sei aufgrund erheblicher psychiatrischer Erkrankung keine geldwerte Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen (Urk. 9/50/39-41).
Dazu ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter zwar ein „mindestens“ mittelschweres depressives Zustandsbild feststellte. Auch er geht aber nicht - mehr - von einer schweren depressiven Symptomatik aus. Die von ihm erhobenen Befunde lassen denn auch nicht auf das Vorliegen einer solchen schliessen (Urk. 9/50/33-35). Bei seiner Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit 100 % scheint der psychiatrische Gutachter sodann insbesondere auch das Alter des Beschwerdeführers mitberücksichtigt zu haben, welches bei der Bestimmung der (medizinisch-theoretischen) Restarbeitsfähigkeit jedoch ausser Acht zu lassen ist (vgl. aber E. 5).
Was schliesslich den Verlauf nach der Begutachtung betrifft, hielt Dr. H.___ im genannten Bericht vom 29. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) zwar fest, dass sich mit der somatischen auch die psychische Situation deutlich verschlechtert habe. Mangels konkreter Befunde und da Dr. H.___ als Facharzt für Urologie nicht berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, vermag – auch – dieser Bericht keine psychisch bedingte gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen.
4.4.6 In psychischer Hinsicht weisen die vorliegenden medizinischen Akten demnach nur (aber immerhin) auf eine invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich relevante Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses seit April 2012 hin, wobei sich dieses aber mangels einer konkreten, den gesamten relevanten Zeitraum umfassenden fachärztlichen Stellungnahme nicht genau feststellen lässt.
4.5 Es ergibt sich somit, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten der somatische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch in psychischer Hinsicht lassen die vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu.
Angesichts des sich aus den Akten ergebenden (somatischen und psychischen) Gesamtbefundes kann immerhin festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (April 2013; vgl. E. 4.1) die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit im vorangegangenen Jahr mindestens 70 % betragen haben dürfte. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angesichts der gemäss Aktenlage bereits damals bestehenden und seither persistierenden Schwindelerscheinungen als höchst fraglich erscheint, lag gemäss den Vorberichten seit April 2012 eine mittelschwere resp. (zumindest ab September 2012) eine schwere depressive Symptomatik vor und hielt sich der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2012 bis Ende März 2013 stationär resp. teilstationär in der D.___ auf (vgl. E. 3.3-4).
Im Weiteren besteht nach dem Gesagten Grund zur Annahme, dass nach Ablauf des Wartejahres - auch - in einer angepassten Tätigkeit anhaltende, nicht nur psychisch, sondern auch somatisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bestanden haben könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
4.6 Eine rentenbegründende Invalidität erscheint daher überwiegend wahrscheinlich gegeben (vgl. E. 4.1). Zur Bestimmung des Ausmasses der – medizinisch-theoretischen – Restarbeitsfähigkeit resp. des Invaliditätsgrades im massgeblichen Zeitraum wäre jedoch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich. Von einer Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch abzusehen.
5.
5.1 Wie eingangs dargelegt, ist für die Frage der Rentenberechtigung die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in dem Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457; vgl. E. 1.4). Bei Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen wäre dies vorliegend voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2017 der Fall.
5.2 Der Beschwerdeführer wird im August 2017 61 Jahre alt. Er ist von Beruf angelernter Werkzeugmacher (3 Lehrjahre ohne Abschluss), hat kurze Zeit als Taxichauffeur gearbeitet und ein Restaurant betrieben, welches jedoch Konkurs ging. Seit März 1997 war er bis zur Krankschreibung im April 2012 für die gleiche Arbeitgeberin als Werkzeugschleifer tätig, wobei diese das Arbeitsverhältnis inzwischen aufgelöst hat (Urk. 9/29/7 und Urk. 9/58). Beim Beschwerdeführer liegt nach dem Gesagten nebst der offenbar progredienten Herzkrankheit sowie weiteren somatischen Leiden eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaften oder paranoiden Elementen vor, welche sich nach der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt(e). In sozialer Hinsicht bestehen laut dem Gutachten der MEDAS Z.___ eine reduzierte Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, sowie ein vermindertes Strukturierungsvermögen (Urk. 9/50/22). Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3), anzunehmen, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem die Restarbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilt werden könnte, nicht mehr nachgefragt würde, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 4.1 und E. 4.7) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen (Anspruch auf eine Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013) ist sie abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Da der Beschwerdeführer nur marginal unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und antragsgemäss (vgl. Urk. 15) auf Fr. 3‘051.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Eine Reduktion ist nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nur marginal unterliegt und der beantragte frühere Rentenbeginn den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat.
6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘051.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ralph Straessle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann