Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00793 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich der 1968 geborene X.___ am 10. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/11),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte mit der Begründung, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. August 2015, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2015 sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragte (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. August 2015 (Urk. 5),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 (Urk. 8) den Verlaufsbericht der Y.___ vom 7. September 2015 (Urk. 9) zu den Akten reichte, und die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu diesem Bericht verzichtete (Urk. 11),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist,
dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass dem Beschwerdeführer erstmals ab 1. März 2014 im Anschluss an den gleichentags erlittenen Unfall (Urk. 6/42/120, Urk. 6/42/126) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde und die behandelnden Psychiater ihm vom 26. März 2014 bis mindestens Anfang September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 6/11/3, Urk. 6/12/2, Urk. 6/12/7, Urk. 6/28, Urk. 9),
dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychiater der Y.___ eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei langdauernder Rückenproblematik mit akuter Phase im Juni 2014 diagnostizierten (Urk. 6/12/3, Urk. 9),
dass der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ ambulant und von den Ärzten der Y.___ vom 24. Juli bis 18. Dezember 2014 sowie vom 5. Januar bis 23. März 2015 stationär, danach teilstationär und ambulant in der Tagesklinik sowie ab dem 3. August 2015 wieder stationär behandelt wurde (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 6/12/4, Urk. 6/29 S. 2, Urk. 6/38/1-2, Urk. 6/42/74, Urk. 6/43 S. 1, Urk. 9),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, in seiner versicherungsmedizinischen Würdigung der Berichte der behandelnden Psychiater vom 27. April 2015 zur Beurteilung gelangte, die gestellten Diagnosen seien anhand der geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar, und es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/47/4-5),
dass die Anmerkung von Dr. A.___, die vom Beschwerdeführer erlebten Traumatisierungen (Bagatellunfall und Beinaheunfall) seien nicht genügend schwer gewesen, um sämtliche Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen (Urk. 6/47/4), geeignet ist, gewisse Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen der behandelnden Psychiater zu wecken,
dass andererseits aber auch nicht ohne Weiteres übergangen werden darf, dass mehrere behandelnde Psychiater beim Beschwerdeführer eine schwere, im Verlauf trotz intensiver Therapie weitgehend unveränderte psychische Krankheitssymptomatik erhoben,
dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat und im Übrigen Facharzt für Chirurgie - nicht Psychiatrie - ist, weshalb sein Bericht für sich allein das Fehlen einer invalidisierenden psychischen Störung nicht zu belegen vermag,
dass der medizinische Sachverhalt bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht spruchreif ist,
dass die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf einzuholen haben wird,
dass sich angesichts der komplexen Symptomatik mit somatischen und möglicherweise somatoformen Anteilen eine multidisziplinäre Begutachtung aufdrängt, wobei die Gutachter gegebenenfalls der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Würdigung von Depressionen (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) ebenso Rechnung zu tragen haben werden wie dem Umstand, dass Beeinträchtigungen, welche allein von psychosozialen Belastungsfaktoren herrühren, keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist,
dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Raffaella Biaggi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt