Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00794




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1990, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 14. Februar respektive 7. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/20) abgeklärt hatte, erteilte sie dem Versicherten am 15. Februar 2013 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereipraktiker beim Ausbildungsbetrieb Y.___ in Z.___ für die Zeit vom 11. Februar bis 31. Juli 2013 (Urk. 7/21).

1.2    Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 (Urk. 7/25) informierte der Ausbildungsbetrieb die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte sein Vorbereitungssemester am 31. Juli 2013 beenden werde, und stellte gleichzeitig das Gesuch um Finanzierung einer einjährigen Ausbildung des Versicherten zum Polygärtner PrA. Am 13. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der beantragten erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit vom 1. August 2013 bis vorerst 31. Juli 2014 übernehme (Urk. 7/29). Zudem entsprach sie am 9. Oktober 2013 dem am 13. September 2013 gestellten Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für betreutes Wohnen beim Verein A.___ in Z.___ (Urk. 7/36-37) für die Zeit vom 7. Oktober 2013 bis vorerst 31. Juli 2014 (Urk. 7/42).

    Am 14. Juli 2014 verlängerte die IV-Stelle sowohl die erteilte Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtnereipraktiker PrA als auch für die Mehrkosten für betreutes Wohnen für die Zeit vom 1. August 2014 bis 10. Februar 2015 (Urk. 7/58).

1.3    Mit Mitteilung vom 26. November 2014 (Urk. 7/68) hob die IV-Stelle die erteilte Kostengutsprache vom 14. Juli 2014 per sofort auf, da der Versicherte die Ausbildung nach eigenen Angaben nicht fortführen wolle. Daraufhin tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/70, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/78).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/92 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 11. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. August 2015 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

- medizinischen Massnahmen (lit. a);

- Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);

- Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);

- der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen.

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 26. November 2014 abgebrochen worden seien, da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Gärtnereipraktiker nicht habe fortführen wollen. Daraufhin habe sie die medizinische Situation geprüft. Demnach lägen gewisse Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit würden eine nicht abgeschlossene Ausbildung und Ungeschicklichkeit sowie eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers erwähnt. Bei diesen Gründen handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Eine Invalidität oder drohende Invalidität sei daher nicht ausgewiesen, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei gegen Ende der Ausbildung zunehmend überfordert gewesen und habe unter grossem Leistungsdruck gestanden, weshalb er die Ausbildung im November 2014 abgebrochen habe (S. 3). Er leide nach wie vor an einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit der Anmeldung nicht verändert beziehungsweise nicht verbessert (S. 4). Die psychische Erkrankung wirke sich auf seine Bildungs- und Arbeitsfähigkeit aus. Die konkreten Auswirkungen seien von allen involvierten Fachpersonen und dem behandelnden Psychiater übereinstimmend wahrgenommen worden (S. 8). Oberstes Ziel sei nach wie vor der Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Daher gehe es in erster Linie darum, berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies werde möglich sein, sobald er sich gesundheitlich wieder genug stabilisiert habe (S. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 7/9) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Diagnosen bestünden seit der Jugend (S. 2 Ziff. 1.1). Körperliche und geistige Einschränkungen lägen nicht vor (S. 4 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig und aufgrund seiner Grunderkrankung nicht fähig, im freien Arbeitsmarkt zu arbeiten (S. 1 Ziff. 1 ff., S. 3 unten). Die Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen würden sich durch eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung mit eventuell geeigneter Medikation verbessern lassen. Der Beschwerdeführer zeige hierzu jedoch keine Motivation (S. 5 Ziff. 1.8).

    Es habe sich um eine ambulante sozialpsychiatrische Kurzbehandlung gehandelt. Aufgrund der Unzuverlässigkeit, der Verschlossenheit und des Misstrauens des Beschwerdeführers habe keine wirkliche Behandlung etabliert werden können. Diese werde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch nicht weitergeführt (S. 4 Ziff. 1.5).

3.2    Dr. med. C.___, praktischer Arzt, gab mit Bericht vom 10. Juni 2012 (Urk. 7/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 1 Ziff. 1.1):

- Gonalgie rechts

- Verdacht auf Insertionstendopathie medizinische Kapsel rechtes Knie

- Funktionsstörung rechtes Knie

- Torsionsskoliose

- Knie-Senk-Spreizfüsse beidseits

- Haltungsinsuffizienz

- Überempfindlichkeit gegen Chemikalien

    Die Untersuchung sei erfolgt, da der Beschwerdeführer zunehmend Probleme (Augen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) mit den bei der Arbeit verwendeten Chemikalien in der Siebdruckerei gehabt habe. Dr. C.___ nannte altersentsprechend unauffällige Kniegelenke. Die Haltungsinsuffizienzen seien durch körperliches Training ausgleichbar, so dass insgesamt von einer guten Prognose auszugehen sei (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 23. bis 26. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff. 1.6). Siebdruckarbeiten seien aufgrund der allergischen Reaktion nicht mehr möglich. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7).

3.3    Mit Bericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/78) bestätigten die Ärzte der B.___ die bisher genannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Arbeitsbiographie (keine abgeschlossene Ausbildung) sowie verschiedener Defizite (Ungeschicklichkeit, Intelligenz?) im freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Er sei sehr leicht kränkbar und könne aggressiv-impulsiv darauf reagieren. Erschwerend komme eine Diskrepanz bezüglich Selbst- und Fremdeinschätzung hinzu. Der Beschwerdeführer überschätze seine Fähigkeiten. Ebenfalls sei das Durchhaltevermögen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.2). Im Unterschied zu einer früheren Behandlung sei der Beschwerdeführer gesprächiger und wirke auch etwas reifer (S. 2 Ziff. 3.1). Er sei motiviert, im geschützten Rahmen zu arbeiten (S. 3 Ziff. 3.3). Eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung wäre sinnvoll. Die Einflussnahme auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei aber stark eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.1).

3.4    Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 4. März 2015 an, dass der Bericht der B.___ vom 16. Januar 2015 nicht nachvollziehbar sei. Einerseits würden ängstliche Persönlichkeitsanteile diagnostiziert, andererseits gebe der Befund „keine Ängste“ an. Der für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderliche biographische Nachweis fehle. Die für die Arbeitsunfähigkeit angegebenen Gründe würden nicht zu einem anhaltenden invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden führen. Schliesslich sei die im Bericht von Dr. C.___ aufgeführte Allergie nicht belegt. Es liege somit keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) zu erwähnen. Somit seien keine Faktoren erkennbar, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit herleiten liessen (Urk. 7/83 S. 6 f.).


4.

4.1    Zum umstrittenen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der B.___ Auskunft (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Darin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgeführt. Wie RAD-Arzt med. pract. D.___ allerdings bereits nachvollziehbar dargelegte (vgl. vorstehend E. 3.4), lässt sich gestützt auf die undifferenzierten und widersprüchlichen Berichte der B.___ kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bejahen. So fehlt insbesondere der biographische Nachweis für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit der Jugend (vgl. hierzu Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 274). Zudem diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Anteilen, führten demgegenüber bei der Befunderhebung aber auf, dass keine Ängste eruierbar gewesen seien. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer im freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei, begründeten sie damit, dass er keine abgeschlossene Ausbildung habe und verschiedene Defizite (Ungeschicklichkeit, Intelligenz?) vorlägen. Diesen Faktoren kommt allerdings kein Krankheitswert zu, zumal eine pathologische Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien, a.a.O., S. 308 ff.) nicht nachgewiesen wurde.

    Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme der B.___ vom 15. Juli 2015 (Urk. 3/4) vermag daran nichts zu ändern, bleiben doch weiterhin Zweifel an der korrekten Diagnosestellung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehen.

4.2    Entgegen der Einschätzung und reinen Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. D.___ kann demgegenüber allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, ob überhaupt kein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden vorliegt. Den Berichten der B.___ sowie den Ausbildungsunterlagen – auch wenn es sich dabei nicht um ärztliche Berichte handelt - sind Anzeichen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe während der Arbeit depressive Verhaltenszüge und extreme Gefühlsschwankungen gezeigt. Ferner habe er Mühe gehabt, eine konstante Belastbarkeit an den Tag zu legen. Der Beschwerdeführer sei oftmals überfordert gewesen und dies an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt sei 20-30 % bei einer Präsenz von 90 %. Der Beschwerdeführer sei lediglich arbeitsfähig, wenn er keine Druck oder Belastungssituationen erlebe. Mit dem Druck im ersten Arbeitsmarkt könne er nicht umgehen (Urk. 7/46 S. 2, Urk. 7/47 S. 1, Urk. 7/51 S. 2, Urk. 7/75 S. 4 f.). Selbst der RAD erkannte, dass Hinweise für eine psychische Erkrankung vorliegen, hatte er doch bei der ursprünglichen Kostenübernahme für berufliche Massnahmen gestützt auf dieselben von der B.___ gestellten Diagnosen einen Gesundheitsschaden noch bejaht (Urk. 7/23 S. 3).

    Nach dem Gesagten lässt sich demnach eine abschliessende medizinische Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere eine psychiatrische Begutachtung veranlassen müssen. Zu prüfen sein wird dabei auch, ob der Beschwerdeführer die zwei begonnenen Ausbildungen gesundheitsbedingt abbrechen musste und ob eine allfällige erneute berufliche Ausbildung überhaupt erfolgsversprechend wäre.

4.3    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski