Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00795 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 22. Oktober 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, Schmerzen an den Ellbogen und im rechten Schultergelenk sowie chronischer Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 mangels Erfüllung des Wartejahres ab (Urk. 10/41).
1.2 Am 4. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 (Urk. 10/48) aufgefordert hatte, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, diese innert angesetzter Frist jedoch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2014 ein Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 10/53). Daraufhin erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/55) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/54, Urk. 10/57-58). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60; Urk. 10/61, Urk. 10/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 10/74 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Eingabe vom 21. August 2015 (Urk. 5) reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6-7/1-3), welche der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (Verfügung vom 25. August 2015, Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Mit Eingaben vom 18. November 2015 (Urk. 13) und 7. Dezember 2015 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 14/1-9; Urk. 16/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2014 leicht verschlechtert habe und eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 40 % in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin ausgewiesen sei. Das Wartejahr sei damit frühestens im November 2015 abgelaufen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 2 oben). Die Abklärungen im Jahr 2012 hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50 %-Pensums ausüben würde. Die restlichen 50 % würden in den Haushaltsbereich fallen (S. 2 Mitte). Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Weitere Abklärungen in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht würden sich nicht aufdrängen (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Einerseits seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt: Es würden Arztberichte vorliegen, welche eine Verschlechterung seit dem Jahr 2012 belegen würden und aus welchen eine Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 50 % hervorgehen würde. Sie leide unter anderem an einer Fibromyalgie. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts seien daher weitergehende Abklärungen durchzuführen, da nun nicht mehr die bisherige Vermutung gelte, eine solche Erkrankung sei in der Regel überwindbar. Sie müsse sodann auch in psychiatrischer Hinsicht abgeklärt werden (S. 3 Ziff. 2.2 f.).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Statusfrage sei falsch entschieden worden. Sie wäre im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig (S. 4 Ziff. 3.1). Sofern trotzdem von der gemischten Methode auszugehen sei, sei aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Ziff. 3.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung vom 22. Oktober 2010 stellte sich der Gesund-heitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen im Rücken vom 28. September 2011 bis 17. Januar 2012 eine – nach seinen eigenen Angaben „eher grosszügig“ bemessene - 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Berichte vom 15. Dezember 2011, Urk. 10/24-25; vgl. auch Urk. 10/26).
3.3 Vom 6. bis 21. März 2012 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Z.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 21. März 2012, Urk. 10/32/6-12). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Periarthropathie humeroscapularis tendinopathica rechts
- Gonarthrose rechts
- anamnestisch Osteoporose
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe sich unter der durchgeführten Therapie eine tendenzielle Ausdehnung und Verstärkung der Schmerzproblematik manifestiert. Eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Gesprächstherapie oder eine Optimierung der antidepressiven Medikation habe die Beschwerdeführerin abgelehnt (S. 2 unten).
Für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten).
3.4 Im Bericht vom 12. Juli 2012 (Urk. 10/32/2-5) nannte Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen, wie sie bereits im Austrittsbericht des Z.___ (vorstehend E. 3.3) aufgeführt worden waren (Ziff. 1.1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden (Ziff. 1.6).
4.
4.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Oktober 2012 (vgl. Urk. 10/41) kamen im Wesentlichen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
4.2 Im Bericht vom 1. Februar 2013 (Urk. 10/57/36-37) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, dieselben Diagnosen fest, wie sie im Jahr zuvor seitens der Ärzte des Z.___ gestellt und auch bereits damals von seinem Praxiskollegen Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4) übernommen worden waren (S. 1).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine diffuse Schmerzproblematik des gesamten Bewegungsapparates mit insbesondere Beteiligung des lumbalen und zervikalen Achsenskeletts berichtet. In Zusammenschau der bisherigen Diagnostik und der aktuell klinischen Befunde bestehe eine multifaktorielle Schmerzproblematik. Für einen Teil der belastungsabhängigen Schmerzen würden sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke finden (S. 1 unten). Hinweise für eine zugrundeliegende Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis lägen nicht vor (S. 2 oben).
Bei einem auffälligen Schon- und Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin mit zum Teil auch inkonsistentem Verhalten anlässlich der Erstkonsultation, sei möglicherweise auch eine psychische Störung von Krankheitswert im Vordergrund, welche erklären könne, dass es bisher noch zu keiner Besserung gekommen sei. Im Z.___ sei bereits im März 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt worden. Auch aktuell fänden sich anamnestisch Hinweise für eine fehlende Motivation, Antriebslosigkeit und fehlende Perspektiven. Es werde daher eine Vorstellung bei einem Psychiater empfohlen (S. 2 Mitte).
4.3 Am 21. Oktober 2013 stellte sich die Beschwerdeführerin im Schmerzzentrum des C.___ vor (Urk. 10/57/43-44). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Lumbago mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits bei Diskushernie LWK 3/4 medial sowie Bulging disc Phänomenen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1
- leichte Recessus-Stenose LWK 3/4 und LWK 4/5
- oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien rechts diffus ohne eindeutige Dermatomzuordnung
Aufgrund des klinischen Beschwerdebildes sowie auf Grundlage der bildgebenden Diagnostik seien bei der Beschwerdeführerin zunächst Facettengelenksblockaden in den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 durchgeführt worden. Die Infiltrationsbehandlung sei zunächst diagnostischer Natur. Sollte sie von diesen Behandlungsmassnahmen nicht ausreichend profitieren, könne im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine lumbale Periduralanästhesie angeschlossen werden. Bezüglich der Schulter-Nacken-Schmerzen sowie der Cervicocephalgien werde eine Infiltrationsbehandlung empfohlen. Gegebenenfalls müsse eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) zur Beurteilung der intraspinalen Situation und zum Ausschluss einer Nervenwurzelkompression durchgeführt werden (S. 2).
4.4 Ein MRI der HWS vom 25. Oktober 2013 (Urk. 10/57/45-46) ergab gering- bis mässiggradige Osteochondrosen mit einer fokalen diskreten Aktivierung zwischen Halswirbelkörper (HWK) 3 und HWK 7, geringgradige, ossär bedingte neuroforaminale Engen beidseits mit allenfalls minimen Irritationen beidseitiger zervikaler Nervenwurzeln rechtsbetont. Ebenfalls zeigten sich eine diskrete Einengung des Spinalkanales in Höhe HWK 3/4 und HWK 6/7, Bandscheibenhernien und Retrospondylophyten mit relevanter Einengung des Spinalkanals in Höhe HWK 4/5 und HWK 5/6. Hier bestehe ein Verdacht auf Irritation des ventralen Myelons in Höhe beider ZWR (vermutlich Zwischenwirbelräume; S. 2).
4.5 Eine bildgebende Abklärung des rechten Kniegelenks ergab gemäss Bericht vom 8. April 2014 (Urk. 10/57/49) einen Reizzustand, differentialdiagnostisch (DD) eine Partialruptur am femoralen Ansatz des Ligamentum collaterale mediale mit angrenzend wenig Knochenmarks- und Weichteilödem, wenig Erguss, kleiner Bakerzyste, subkutaner Weichteilschwellung prä- und infrapatellär sowie einer mässigen Chondropathie im medialen Kompartiment.
4.6 Die Beurteilung des am 26. August 2014 durchgeführten MRI des linken Ellbogens ergab ein synoviales Fringe-Syndrom bei verdickter synovialer Plica/ra-diohumoralem Meniskus im Humeroradialgelenk (Urk. 10/57/50).
4.7 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Arbeitsmedizin, gab im Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 10/54) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Objektiv hätten sich seit dem Jahr 2011 folgende Verschlechterungen ergeben:
- chronische Tendinopathie der Supraspinatussehne der rechten Schulter, chronische Bursitis subacromialis/subdeltoidea sowie Acromio-Clavicular-Arthrose
- chronische Knieschmerzen beidseits bei beginnender Arthrose mit Knorpelschaden
- Panvertebralsyndrom der LWS
- oberes und unteres Cervicalsyndrom mit Cervicocephalgien und Cervicobrachialgien rechts
- Schmerzen mit Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenks und der umgebenden Muskulatur
Aufgrund diverser Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bestehe für die Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.8 Im November 2014 wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, Institute für Rheumatologie und Schmerztherapie, untersucht (Bericht vom 17. November 2014, Urk. 10/57/1-3). Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Ellbogenschmerzen links
- beginnende mediane Gonarthrose rechts
- Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts
- anamnestisch Osteoporose
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Verdacht auf Somatisierungs- und Schmerzstörung
- subklinische Hypothyreose
Sprachlich sei die Kommunikation sehr erschwert gewesen und insgesamt habe keine adäquate Anamnese erhoben werden können. Auch die Untersuchung habe ohne Übersetzung nur mangelhaft durchgeführt werden können. Es habe sich gezeigt, dass im Vordergrund ein diffuses myaligformes Schmerzsyndrom bestünde, da einerseits sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv angegeben worden seien, andererseits aber auch alle Kontrollpunkte druckdolent gewesen seien. Insgesamt bestehe ein diffuses fibromyalgiformes Beschwerdebild (S. 2 „Beurteilung“).
Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkt durchführbar. In einer mittelschweren körperlichen Tätigkeit sei sie zu 50 bis 70 % und in einer schweren körperlichen Tätigkeit zu 30 bis 50 % arbeitsfähig. Zur Würdigung der Gesamtarbeitsfähigkeit sollte jedoch eine ergänzende psychiatrische Beurteilung stattfinden. Aufgrund der Komplexität des Falles würde er eine Beurteilung im Rahmen eines Gutachtens empfehlen (S. 3 „Arbeitsunfähigkeit“).
4.9 Im Bericht vom 3. Februar 2015 (Urk. 10/65) fasste Dr. D.___ nochmals die seit 2012 bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zusammen (S. 1). Weiter führte er aus, dass der „vom Bewegungsapparat ausgehende Invaliditätsgrad“ durch psychische Faktoren noch zusätzlich erhöht sein dürfte. Bisher habe die Beschwerdeführerin jedoch keinen Psychiater gefunden, mit dem sie in ihrer Muttersprache sprechen könne (S. 2).
4.10 Wie dem Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 6) von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen ist, begibt sich die Beschwerdeführerin seit Ende März 2015 zwei bis drei Mal monatlich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei ihr. Die Therapie werde zusätzlich durch eine medikamentöse Behandlung mittels zweier Antidepressiva unterstützt. Dadurch habe sich bereits eine leichte Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (S. 1 Ziff. 3).
Dr. F.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Ziff. 1) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle lediglich zu 50 % erwerbstätig. Die restlichen 50 % würden auf den Haushaltsbereich entfallen. Aufgrund der Aktenlage sei ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 2.1).
Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten erscheint die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit jedoch ungenügend abgeklärt.
5.2 In den Akten finden sich über die vergangenen Jahre immer wieder Bemerkungen von verschiedenen Ärzten, die auf psychische Leiden der Beschwerdeführerin hinweisen. Diese könnten allenfalls auch eine Rolle spielen hinsichtlich der Behandlung und Therapierbarkeit der Schmerzbeschwerden. Sowohl Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2), als auch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.8) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.9) wiesen darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine psychiatrische Abklärung notwendig sei. Insbesondere Dr. E.___ empfahl die Durchführung einer Begutachtung, um das gesamte Beschwerdebild interdisziplinär abklären zu können. Bereits die Ärzte des Z.___ wiesen auf die psychische Problematik hin (vgl. vorstehend E. 3.3).
Seit März 2015 befindet sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 4.10). Verlässliche Schlüsse auf den psychischen Gesundheitszustand lässt aber auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht zu: Im genannten Bericht fehlt es an einer Befunderhebung sowie einer Begründung ihrer Diagnosestellung.
5.3 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Beurteilung vom 1. De-zember 2014 auf die diversen ärztlichen Empfehlungen zur Durchführung eine Begutachtung und insbesondere auf das mögliche Vorliegen psychischer Einschränkungen nicht ein, sondern hielt lediglich fest, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in fachpsychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 10/67/3 Mitte).
Jedoch wären der RAD und die Beschwerdegegnerin bei der gegeben Aktenlage mit insbesondere sich häufenden Hinweisen zum Bestehen von psychischen Problemen und dementsprechend ungenügenden medizinischen Abklärungen verpflichtet gewesen, weitere medizinische Abklärungen insbesondere in psychiatrischer Hinsicht durchzuführen. Zur gesamtheitlichen Beurteilung ist eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Dies einerseits aufgrund der genannten ärztlichen Hinweise (vgl. vorstehend E. 5.2) zur Beurteilung der Schmerzproblematik. Andererseits aber auch da keine Fibromyalgie im eigentlichen Sinne diagnostiziert wurde und zumindest ein Teil der Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden erklärbar ist, was weder durch den RAD noch die Beschwerdegegnerin bestritten wurde.
Indem die Beschwerdegegnerin auf eine Begutachtung verzichtete und stattdessen lediglich auf die - wie festgestellt - ungenügende medizinische Aktenlage abstellte, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.
In derartig gelagerten Fällen ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4), zumal hier noch gar kein Gutachten erstellt worden ist und die IV-Stelle mithin die Abklärungspflicht verletzt hat.
5.4 Zusammenfassend fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen im Sinne eines interdisziplinären Gutachtens.
Nach Vorliegen des Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ zuerst den Anspruch auf berufliche Massnahmen und erst danach den Rentenanspruch zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine aktuelle Haushaltsabklärung durchzuführen.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, so dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Neubeurteilung hat die Beschwerdegegnerin auch die im Gerichtsverfahren eingereichten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen, welche nach Verfügungserlass datieren und sich auf eine medizinische Behandlung nach Verfügungserlass beziehen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 14/1-9).
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-16/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti