Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00796




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Y.___ als Berater im Bereich operatives Bankgeschäft tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2014 war (Urk. 7/18/1-5). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/21).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm IV-Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eventuell Rentenleistungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ergänzende medizinische Informationen zum Gesundheitszustand einzuholen. Sie habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt (S. 4 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die eingeholten Berichte nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern „freihändig“ im Leistungsdienst eine Würdigung der medizinischen Berichte vorgenommen, was nicht angehe (Ziff. 9).

    Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem schweren depressiven Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung; damit sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend einzig eine Rentenprüfung vorgenommen und Eingliederungsmassnahmen nicht in Betracht gezogen. Da ein Gesundheitsschaden vorliege und eine Erwerbseinbusse von 20 % deutlich überschritten sei, hätte die Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Eingliederungsmassnahmen gewähren müssen (S. 6 Ziff. 14 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte.


3.

3.1    Vom 20. April bis 3. Juli 2014 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik Z.___ in stationärer Behandlung (Bericht vom 23. September 2014, Urk. 7/13/12-13). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (ad. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, einer Mobbingsituation mit anschliessender Kündigung der Arbeitsstelle (ICD-10 F56)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vorwiegend ahnungsvoll-sensibel (ICD-10 Z73.1)

    Sowohl für die Dauer der Hospitalisierung als auch bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (ad.5).

3.2    Seit Februar 2014 ist der Beschwerdeführer wöchentlich bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bericht vom 10. Januar 2015, Urk. 7/17/5-7; vgl. auch Bericht vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/13/9-10). Dr. A.___ stellte dieselben Diagnosen, wie sie auch im Bericht der Privatklinik Z.___ genannt wurden, und hielt zusätzlich die Diagnose Marfan-Syndrom fest (Ziff. 1.1). Beim Beschwerdeführer habe eine seit 2012 zunehmende depressive Entwicklung in einer im April 2014 akuten Krisensituation gegipfelt mit anschliessender Hospitalisierung. Seit dem Klinikaustritt sei es kaum zu einer affektiven Stabilisierung gekommen. Er habe rezidivierende depressive Krisen und eine ausgeprägte Identitätsproblematik mit ausgeprägter Selbstwertproblematik (Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn sei der Beschwerdeführer wegen verminderter Belastbarkeit und Ausdauer, allgemein stark vermindertem Funktionsniveau und verminderter Leistungsfähigkeit, rascher Erschöpfung sowie verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.). Im längerfristigen Verlauf könne mit einer Verbesserung der Affektivität und einer Identitätsstärkung gerechnet werden (Ziff. 1.4).

3.3    Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Erstbeurteilung vom 14. Januar 2015 fest, aufgrund der Art und des Ausmasses des Störungsbildes sei eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne gegeben und dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei kongruent zu der seinigen (Urk. 7/21/2).

    In seinem Kurzbericht vom 17. April 2015 hielt er ein klinisch-objektiv schweres depressives Syndrom fest. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 7/28/3).

3.4    Mit Bericht vom 2. April 2015 führte Dr. A.___ aus, das affektive Zustandsbild habe sich zwischenzeitlich leicht verbessert. Aufgrund der persönlichen Verunsicherung und des allgemein eingeschränkten Funktions- und Belastungsniveaus sei eine berufliche Wiedereingliederung jedoch ohne Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin nicht möglich. Dr. A.___ beschrieb erstmals eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/24/1).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/4) berichtete Dr. A.___ über eine Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie eine Verbesserung des Antriebs und über ein verbessertes Erkennen von dysfunktionalen Verhaltensmustern. Eine allgemein verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie rasche Erschöpfung würden weiterhin persistieren. Ebenfalls leide der Beschwerdeführer weiterhin an ausgeprägten Schwierigkeiten mit der Selbstwahrnehmung sowie innerer Unruhe. Dr. A.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Als Therapie würden unter anderem nebst psychiatrisch-psychotherapeutischer Gesprächstherapie eine stundenweise Beschäftigung bei einer Gartenbaufirma zum Aufbau von Ausdauer und Belastbarkeit stattfinden. Dr. A.___ attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. Januar 2015 fest, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die hier vorliegende Diagnose aus rein IV-rechtlicher Sicht keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Zudem seien die mobbingähnlichen Situationen am Arbeitsplatz ein IV-fremder Faktor. Es würden somit keine Anhaltspunkte für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden vorliegen (Feststellungsblatt vom 25. März 2015, Urk. 7/22/3 oben). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychiatrische Therapien wesentlich verbessern lassen würden (Feststellungsblatt vom 15. Juni 2015, Urk. 7/29/2 oben).

4.2    Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.

4.3    Die nichtärztliche Einschätzung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 4.1) setzte sich über die Beurteilung dreier Fachärzte hinweg: So diagnostizierten zwei Psychiaterinnen - die behandelnde Psychiaterin sowie eine Fachärztin der Privatklinik Z.___ - unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und erachteten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.1 f.). Dr. B.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als ausgewiesen (vorstehend E. 3.3).

    Zwar gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar. Die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens sagt jedoch, für sich allein betrachtet, nichts Abschliessendes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Somit gilt zu berücksichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis invalidisierend auswirken können. Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. Die Behandelbarkeit der depressiven Problematik belegte hier allerdings anschaulich der kurz vor Verfügungserlass und im Gerichtsverfahren eingereichte Bericht von Dr. A.___ (Urk. 3/4; vorstehend E. 3.5), worin sie über eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung berichtete.

    Trotzdem wären weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen, da Dr. A.___ in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 sowie im Bericht vom 10. Juni 2015 neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4 f.).

4.4    Da die vorliegende psychische Problematik auch nach den (früheren) Problemen am Arbeitsplatz (mobbingähnliche Situation) anhielt, kann gerade nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Einschränkungen seien einzig auf psychosoziale und damit invaliditätsfremde Umstände zurückzuführen (vorstehend E. 4.1). Dr. A.___ hielt zwar eine zwischenzeitliche Verbesserung der depressiven Problematik fest, nannte als neue Diagnose jedoch gleichzeitig eine Persönlichkeitsstörung und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nähere Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung fehlen jedoch. Weiter hielt Dr. A.___ trotz Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, es seien berufliche Massnahmen angezeigt, um den Beschwerdeführer wieder ins Erwerbsleben zu integrieren, und berichtete auch darüber, dass der Beschwerdeführer zwecks „Aufbau“ stundenweise bei einer Gartenbaufirma tätig sei (vorstehend E. 3.5). Anhand dieser Gegebenheiten und insbesondere der im Raum stehenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestehen erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es jedoch weiterer medizinischer Abklärungen.

4.5    Gesamthaft kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr. A.___ einen Verlaufsbericht einzuholen und gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und danach das Leistungsgesuch umfassend zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie - bei Vorliegen einer (drohenden; vgl. vorstehend E. 1.3) Invalidität - nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ zunächst zu prüfen hat, ob Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind.

    Die Beschwerde ist dementsprechend in diesem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti