Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2015.00797
damit vereinigt
IV.2016.00167 und IV.2016.00525
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war seit 1. Dezember 2004 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 12/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 12/7/1). Beim Auffangen eines Fernsehers, der herabzufallen drohte, zog er sich am 12. Mai 2006 eine Diskushernie zu (vgl. Unfallmeldung vom 29. Mai 2006, Urk. 12/98/161). Diese behinderte ihn in der Folge beim Gehen, Heben und Schieben von schweren Lasten sowie beim langen Sitzen und Stehen, weshalb er sich am 10. Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung/Umschulung) anmeldete (Urk. 12/2 Ziff. 7.8).
1.2 Nach Begutachtungen durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 31. Januar 2008 (Urk. 12/38) und durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Mai 2009 (Urk. 12/59) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. Juni 2010 eine von Mai 2007 bis April 2008 befristete halbe Rente und hernach eine von Juni 2008 bis Mai 2009 befristete ganze Rente zu; ab Juni 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 12/88, Urk. 12/103).
2.
2.1 Im Januar 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis wiederum auf das im Jahr 2006 stattgehabte Ereignis sowie auf die aktuellen Schmerzen und eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 12/107). Auf diese Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 12/126) beziehungsweise - nach deren Wiedererwägung vom 30. Dezember 2012 (Urk. 12/132) - mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Januar 2013 nicht ein (Urk. 12/134).
2.2 Mit weiterer Neuanmeldung vom 5. November 2014 machte der Beschwerdeführer verschiedene, seit dem - vor seiner Einreise in die Schweiz - in seinem Heimatland Irak durchgemachten Gefängnisaufenthalt bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (depressive und Schlafstörungen, Zwänge und Schulter- und Rückenschmerzen) geltend (Urk. 12/143). Nachdem aufforderungsgemäss (Urk. 12/144) verschiedene Arztberichte, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 3. Januar 2015 (Urk. 12/148), aufgelegt worden waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. April 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht (Urk. 12/151). Daran hielt sie nach Beibringung weiterer Arztberichte durch den Versicherten (Urk. 12/152-153) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 fest (Urk. 12/156 = Urk. 2).
2.3 Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2015 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Anweisung der IV-Stelle, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten; in prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Im Eventualstandpunkt berief er sich auf das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes (erhebliche neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel) und stellte Antrag auf die revisionsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2013 (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 34-36). Am 20. Juli 2015 (Urk. 78) und am 18. September 2015 (Urk. 13-14) reichte er medizinische Unterlagen nach. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 17. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Das Gericht trat mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2013 ein, überwies die Sache an diese zur Weiterbehandlung und sistierte den vorliegenden Prozess bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Urk. 15).
3.
3.1 Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (Urk. 19/171, Urk. 19/174) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um prozessuale Revision des Entscheids vom 30. Januar 2013 mit Verfügung vom 15. Januar 2016 ab (Urk. 19/2 = Urk. 18).
3.2 Auch hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 19/1), die unter der Prozessnummer IV.2016.00167 angelegt wurde. Er stellte Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2016 und auf Gutheissung seines Revisionsgesuchs; ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren (Urk. 19/1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19/7).
Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2016 Kenntnis gegeben; gleichzeitig wurde der Prozess IV.2016.00167 mit dem vorliegenden Verfahren IV.2015.00797 vereinigt und letzteres wieder aufgenommen (Urk. 20).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 6. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin im Weiteren das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren betreffend prozessuale Revision infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens ab (Urk. 22/2).
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 4. Mai 2016 - angelegt unter der Prozessnummer IV.2016.00525 - stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wie auch auf unentgeltliche Rechtspflege im Gerichtsverfahren (Urk. 22/1 S. 2). Von der auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 22/6) wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2016 Kenntnis gegeben; gleichzeitig vereinigte das Gericht das Verfahren IV.2016.00525 mit dem vorliegenden Prozess (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Umstritten ist zunächst die Frage der prozessualen Revision der Nichteintretensverfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 12/134).
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Diese sogenannte prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Entscheids bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE 138 V 327 E. 3.2; 127 V 358 E. 5b und 110 V 141 E. 2).
Betrifft der Revisionsgrund - wie hier die Feststellung des Gesundheitszu- standes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - eine mate- rielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3.2 und 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.1).
2.4 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 In der Beschwerde vom 14. August 2015 (Urk. 1) gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) stellte der Beschwerdeführer erstmals sein Gesuch um prozessuale Revision. Dies begründete er damit, dass traumatisierende Ereignisse (sexueller Missbrauch in der Kindheit und Jugend; Folterungen, Beschimpfungen und Schläge während eines späteren Gefängnisaufenthalts im Irak) erst nach dem Erlass der zu revidierenden Verfügung vom 30. Januar 2013 durch den Bericht des behandelnden Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Psychotherapeuten C.___ vom 3. Januar 2015 (Urk. 12/148/1-5) und deren Schreiben vom 1. Mai 2015 (Urk. 12/152) bekannt geworden seien (S. 11 f.).
Eine frühere Darlegung der traumatischen, auch beschämenden Ereignisse sei ihm, dem Beschwerdeführer, nicht möglich gewesen. Um darüber erstmals zu berichten und deren traumatische Auswirkungen erkennen zu können, sei das Bestehen einer grossen Vertrauensbasis zum behandelnden Therapeuten erforderlich gewesen. Eine solche habe weder zum Gutachter Dr. A.___ noch zum früheren Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, bestanden. Somit gehe es vorliegend um erhebliche, neu aufgetauchte Tatsachen (traumatisierende Ereignisse) und Beweismittel (Arztbericht vom 3. Januar 2015 und Schreiben vom 1. Mai 2015), die er (unverschuldeterweise) nicht früher habe beibringen können (S. 12).
In der Beschwerde vom 1. Februar 2016 (Urk. 19/1) gegen die das Revisionsgesuch abweisende Verfügung vom 15. Januar 2016 (Urk. 19/2) brachte er zudem vor, die behandelnden Fachleute hätten am 3. Januar 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Sinne von Folgendem leide: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, nach Folterung im Herkunftsland; rezidivierende depressive Störung; nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus; Albträume und Angstträume. Während seines Gefängnisaufenthaltes sei er sehr viel gefoltert und beschimpft worden sowie Schlägen ausgesetzt gewesen. Seine Schulter sei infolge eines Aufhängens ausgehängt. In seiner Kindheit und Jugend sei er von zwei Männern über viele Jahre sexuell missbraucht worden (S. 5). Darüber habe er erst seit Kurzem sprechen können (S. 6). Er leide auch unter chronifizierten depressiven Episoden, Schlafproblemen und Schwierigkeiten mit der Prostata (S. 6 f.).
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches führte er aus, der Revisionsgrund sei erst wenige Wochen vor der Neuanmeldung vom 5. November 2014 erfasst und im Arztbericht vom 3. Januar 2015 festgehalten worden. Die Revisionsfrist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes sei somit eingehalten (Urk. 1 S. 12 f., Urk. 19/1 S. 9 f.).
3.2 Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin verfügungsweise den Standpunkt (Urk. 19/2), anlässlich der früheren psychiatrischen Untersuchungen hätten aufgrund der erhobenen Befunde aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Latenzzeit der posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen dauere wenige Wochen bis Monaten; diese hätte somit zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz wie auch der früheren psychiatrischen Untersuchungen vorhanden und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten feststellbar sein müssen (S. 2). Aus dem Gutachten von Dr. med. A.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 12/59) gehe hervor, dass die objektiven Befunde absolut unauffällig gewesen seien; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden können (S. 3).
4.
4.1 Nach Zusprache einer abgestuften und bis Mai 2009 befristeten Invalidenrente meldete sich der Beschwerdeführer im Januar 2012 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/107). Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 12/126) - beziehungsweise nach deren Wiedererwägung vom 30. Dezember 2012 zur Gewährung der Möglichkeit, den Einwand zu ergänzen, worauf dieser zurückgezogen wurde (Urk. 12/130, Urk. 12/132-133) - mit Verfügung vom 30. Januar 2013 nicht ein (Urk. 12/134). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, die Berichte der E.___ Klinik und des Dr. D.___ wiesen im Vergleich zu den früheren Einschätzungen keine neuen Befunde aus; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Nach Verfügungserlass gingen bei der Beschwerdegegnerin ein weiterer Arztbericht sowie ein Gesuch um Akteneinsicht ein (Urk. 12/135-136, Urk. 12/140), doch liess der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Unter Beilage verschiedener Berichte der E.___ Klinik, Orthopädie Obere Extremitäten, aus dem Jahr 2014 (Urk. 12/142/1-6) meldete sich der Beschwerdeführer am 5. November 2014 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 12/143). Im Anmeldeformular führte er als gesundheitliche Beeinträchtigungen eine chronifizierte mittelgradige depressive Störung, Ein- und Durchschlafstörungen, Waschzwänge und Kontrollzwang, chronische Schulter- und Rückenschmerzen auf. Zum Zeitpunkt deren Auftretens legte er dar: „ca. 1997/1998 Gefängnis im Irak, seit 2002 gesundheitlich, Schulteroperation, seit 2006 vermehrte Schmerzen, 2007 Operation Ringfinger rechts, 2008 erneute Schulteroperation, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stammen aus dem Gefängnisaufenthalt im Irak.“
Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin, eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen (Urk. 12/144), wurden neben einem aktuellen Bericht der E.___ Klinik (Urk. 12/148/8-9) der Bericht des Psychiaters Dr. B.___ und des behandelnden Psychotherapeuten vom 3. Januar 2015 (Urk. 12/148/1-5) sowie der Bericht der Dermatologischen Klinik des F.___ vom 22. August 2014 (Urk. 12/148/6-7) zu den Akten gegeben. Ein in Aussicht gestellter MRI-Bericht (Urk. 12/149) reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
Gestützt auf diese Aktenlage hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin am 2. März 2015 fest, eine Verschlechterung seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht ausgewiesen (Urk. 12/150/3). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2016 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk. 12/156 = Urk. 2).
Erst mit der Beschwerde vom 14. August 2015 stellte der nunmehr wieder anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter anderem ein Gesuch um prozessuale Revision, legte Revisionsgründe dar und schilderte, dass die belastenden und beschämenden Erlebnisse (in der Psychotherapie) zunächst sorgfältig hätten thematisiert und aufgearbeitet werden müssen. Dies und die Feststellungen der aktuellen gesundheitlichen Folgen hätten viel Zeit benötigt und seien 90 Tage vor dem 5. November 2014 bei Weitem noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 1).
4.2 Diesen Aussagen folgend wurden die bis dahin verschwiegenen sexuellen Übergriffe im Laufe der am 28. März 2013 aufgenommenen Behandlung bei Dr. B.___ (Urk. 12/148/5) thematisiert. Während der Beschwerdeführer in seiner Neuanmeldung vom 5. November 2014 die gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch allein auf den Gefängnisaufenthalt zurückführte (Urk. 12/143/5 Ziff. 6.2-3), wurde der sexuelle Missbrauch mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 3. Januar 2015 (Urk. 12/148) - jedoch bereits erstellt am 16. Juni 2014 (S. 1) aktenkundig. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegte, waren ihm diese Geschehnisse in der Jugend und deren Folgen im Zeitpunkt der Neuanmeldung am 5. November 2014 bewusst (geworden). Sie sind ihm in zeitlicher Hinsicht jedenfalls seit - auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Glaubhaftmachung der Veränderung (Urk. 12/144, Urk. 12/147) und demzufolge durch den Beschwerdeführer veranlassten - Auflage des Berichts vom 3. Januar 2015 durch Dr. B.___ (laut Aktenverzeichnis eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2015) entgegenzuhalten. Mit der Kenntnis dieser neuen erheblichen Tatsache respektive des neuen Beweismittels begann die 90-tägige Frist für die Revision begann zu laufen, mithin spätestens Anfang Januar 2015. Das erst mit Beschwerde vom 14. August 2015 (Urk. 1) ausdrücklich formulierte und begründete Gesuch um prozessuale Revision der Nichteintretensverfügung vom 30. Januar 2013 ist daher zweifelsohne nicht fristgerecht.
4.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand der Neuanmeldung vom 5. November 2014 ein entsprechendes Gesuch. Ob diesen Vorbringen beizupflichten wäre, kann offen bleiben. Denn es bleibt zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens dient. Sie dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2.2).
Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer weder im Anmeldeformular vom 5. November 2014 noch innert der 90-tägigen Frist nachgekommen. Obwohl er mit der Anfang 2012 vorgenommenen Neuanmeldung wenigstens implizit behauptete, an einer nunmehr rentenbegründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu leiden (Urk. 12/107; vgl. dazu auch Bericht von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer über Schmerzen klage und sich nicht in der Lage fühle zu arbeiten; Urk. 12/115), vermochte er damals die behauptete gesundheitliche Änderung nicht glaubhaft zu belegen. Innert der Frist zur prozessualen Revision legte er nichts dar, was zu erklären vermöchte, weshalb er die zumindest teilweise auch auf den früheren Gefängnisaufenthalt zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei hinreichender Sorgfalt nicht bereits in jenem Verfahren oder in einer dagegen erhobenen Beschwerde hätte glaubhaft machen können. Laut Bericht von Dr. B.___ vom 1. Mai 2015 wirken nämlich neben dem sexuellen Missbrauch das Kriegstrauma und die Folterungen während des Gefängnisaufenthaltes massiv auf die Gesundheit des Beschwerdeführers (Urk. 12/152 S. 1), welche Umstände er allein für die Untermauerung der diagnostizierten Schmerzstörung anführte (Urk. 12/148 S. 1). Weshalb sich der Beschwerdeführer für die Kriegs- und Foltererlebnisse und deren gesundheitlichen Folgen hätte schämen und nicht wenigstens darüber mit dem Gutachter Dr. A.___ hätte sprechen können, ist nicht nachvollziehbar. Die entsprechende Unterlassung im Rahmen der im Januar 2012 eingeleiteten Neuanmeldung hat der Beschwerdeführer zu vertreten.
Die Beschwerdegegnerin hätte daher gar nicht auf das Revisionsgesuch eintreten dürfen. Im Ergebnis hat es jedoch bei der dem Revisionsgesuch nicht stattgebenden Verfügung vom 15. Januar 2016 zu bleiben, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. Februar 2016 führt.
5.
5.1 Strittig ist ferner der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend die prozessuale Revision.
Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ frühere Belastungen nicht einmal angedeutet. Dies sei ein bewusster Entscheid gewesen. Hätten ihn die Ereignisse derart stark belastet, hätte er davon berichten können. Das Beibringen der Tatsachen beziehungsweise Beweismittel wäre bereits früher möglich gewesen, weshalb das Begehren auf prozessuale Revision aussichtslos sei (Urk. 22/2).
Dies stellte der Beschwerdeführer in Abrede und machte darüber hinaus geltend, aufgrund der Komplexität der Fragestellungen im Sozialversicherungsrecht dürfe in der Regel nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung wies er insbesondere auf seine fehlende Rechtskenntnis und sein Interesse am Prozessausgang hin (Urk. 22/1 S. 10).
5.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen angezeigt und ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Während das Interesse des Beschwerdeführers am Prozessausgang im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht entscheidwesentlich ist, vermögen rechtsprechungsgemäss Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Verwaltungsverfahren nicht zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2).
Dies wäre hier umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer seit Jahren in regelmässigem Kontakt mit der Sozialbehörde (Urk. 12/96, Urk. 12/107/3, Urk. 12/124, Urk. 12/139, Urk. 12/143, Urk. 12/164, Urk. 3; vgl. auch Angaben gegenüber dem behandelnden Therapeuten, Urk. 12/148/3 unten) und damit mit Personen steht, die mit invalidenversicherungsrechtlichen Fragen immer wieder in Berührung kommen und die ihm im angestrengten Revisionsverfahren, das entgegen der unsubstantiierten Darstellung des Beschwerdeführers keine besonderen nicht (mehr) einfachen Fragen aufwarf, hätten beistehen können. Der Beschwerdeführer räumte der Sozialbehörde bereits früher Vollmachten zur Akteneinsicht (Urk. 12/41, Urk. 12/129, Urk. 12/162-163) und zur Vertretung (Urk. 12/85) ein und diese wurde jeweils mit Entscheidkopien bedient (Urk. 12/159-160, Urk. 19/2 S. 3).
Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als zwingend erforderlich erscheinen liessen. Insbesondere rechtfertigt das Erheben des Revisionsgesuches beim unzuständigen Gericht und die dadurch notwendige Überweisung an die IV-Stelle in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren keine von den üblichen Anspruchsvoraussetzungen abgehende Behandlung.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nach dem Gesagten mangels Notwendigkeit zu verneinen. Es kann daher offen bleiben, ob das Revisionsverfahren in materieller Hinsicht als aussichtslos zu betrachten ist. Die Verfügung vom 6. April 2016 erweist sich damit als rechtens. Die diesbezügliche Beschwerde vom 4. Mai 2016 ist ebenfalls abzuweisen.
6.
6.1 Strittig bleibt schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren vom 5. November 2014 eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat.
Massgeblicher Vergleichszeitpunkt ist die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs, in deren Rahmen die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 10. Juni 2010 die abgestufte, zuletzt ganze Rente zusprach und auf Ende Mai 2009 wieder einstellte (Urk. 12/88, Urk. 12/103). Unbeachtlich bleibt hingegen der Sachverhalt, welcher dem am 30. Januar 2013 rechtskräftig verfügten Nichteintreten (Urk. 12/134) zugrunde lag (vgl. hierzu BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass sich dessen Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung wesentlich verändert habe. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Es handle sich im Wesentlichen weiterhin um schmerzhafte Einschränkungen im Rücken-/Schulterbereich ohne eigenständiges psychiatrisches Krankheitsgeschehen (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht (Urk. 1), dass eine Verschlechterung hauptsächlich des psychischen Gesundheitszustandes sehr wohl glaubhaft gemacht worden sei. Im Gutachten von Dr. A.___ sei weder vom erlittenen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter noch vom Gefängnisaufenthalt und den dabei stattgefundenen traumatisierenden Ereignissen die Rede gewesen. Der Gutachter habe eine posttraumatische Belastungsstörung (zurzeit) ausgeschlossen (S. 9). Demgegenüber hätten die behandelnden Therapeuten die von ihnen diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung schlüssig und umfassend begründet und zudem von einer chronifizierten depressiven Episode und erheblich verschlimmerten Schlafproblemen gesprochen. Es lägen durchaus neue und gravierende psychiatrische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Eine gesundheitliche Verschlechterung sei durchaus glaubhaft und müsse für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren genügen (S. 10). Auch in somatischer Hinsicht gehe es bezüglich der Lumbalgien und dem Pruritus schlechter (S. 11).
6.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen, beziehungsweise wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben. Grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der materiellen Behandlung der Neuanmeldung zu prüfen ist, inwiefern bei einem psychischen Leiden IV-fremde psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren eine Rolle spielen, ebenso, ob es voraussichtlich von längerer Dauer oder behandelbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
6.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
6.5 Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).
7.
7.1 Die Zusprache der abgestuften und befristeten Renten am 10. Juni 2010 stützte sich zur Hauptsache auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
7.1.1 Der Orthopäde Dr. Z.___ nannte in seiner Expertise vom 31. Januar 2008 (Urk. 12/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Diskushernie L3/L4 und L4/L5 links (ohne Operationsindikation), seit Mai 2006
- Anterolisthesis L4 bei Spondylolyse L4, seit mehreren Jahren
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass der Gutachter der weiter diagnostizierten Chronifizierungstendenz mit somatoformer Schmerzstörung bei.
Dazu führte der Gutachter aus, nach dem Verhebetrauma vom 15. Mai 2006 sei im MRI eine Diskushernie mit einer sensomotorischen Ausfallsymptomatik diagnostiziert worden. Der psychisch schlecht beurteilbare Versicherte habe starken Schmerzen mit Lokalisation im Kreuz sowie Ausstrahlungen in beide Beine mit Einschlafen des linken Beines mit Schmerzausweitung im Bereiche der HWS und Schultern, Sensibilitätsstörung im Oberschenkel und Unterschenkel links und einen vorderen Kniekompartimentsschmerz links angegeben. Er könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass hier eine Schmerzausweitung vorliege mit Chronifizierung und somatoformer Schmerzstörung. Jedenfalls bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden (S. 7).
Der angegebene Beruf als Autohändler scheine ihm in keiner Art und Weise beeinträchtigt (S. 7). Hingegen sei der Beschwerdeführer in einer schwereren körperlichen Tätigkeit wie beispielsweise Montieren von Autoreifen oder Sortierarbeiten bei einer Entsorgungsfirma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas eingeschränkt, wahrscheinlich etwa um 30-40%. Aber in angepasster Tätigkeit wie beispielsweise im Beruf als Autohändler oder analogen Berufen ohne Tragen und Heben von schweren Lasten und ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung bestehe im Untersuchungszeitpunkt volle Arbeitsfähigkeit (S. 8, S. 10).
7.1.2 Aus psychiatrischer Sicht diskutierte Dr. A.___ im Gutachten vom 5. Mai 2009 (Urk. 12/59) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausführlich und schloss diese letztlich mangels Erfüllung der diagnostischen Kriterien aus (S. 11 f). Er diagnostizierte vielmehr eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41) und sprach von einer objektiv maximal leichten Ausprägung der Störung (S. 12). Anhand der damals geltenden Försterkriterien legte er dar, dass die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung nicht reduziert sei (S. 13). Aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 13 und S. 14 f.).
Unter Hinweis auf den Bericht von Prof. med. G.___, Neurochirurgie, Stadtspital H.___, der den Ausdruck „posttraumatische“ (Entlassung) verwendete (Urk. 12/15/7-8), führte der Gutachter im Weiteren aus, der Gebrauch der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung setze ein Trauma vom Ausmass einer KZ-Haft, einer schweren Naturkatastrophe oder etwa einer Folter voraus. Da auch alle weiteren geforderten Kriterien nicht objektivierbar seien, könne eine posttraumatische Belastungsstörung selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte wegen politischen Unruhen in die Schweiz geflohen sei, zur Zeit ausgeschlossen werden (S. 1617).
7.1.3 Ein Sturz auf die Schulter am 23. Juni 2008 (Urk. 12/65/113-114) erforderte eine operative Versorgung (vgl. Berichte des Stadtspitals H.___ vom 15. und 28. August 2008; Urk. 12/65/92-96).
Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erhob anlässlich seiner Untersuchung vom 27. April 2009 (Urk. 12/65/80) eine residuelle Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenks bei wahrscheinlich leichter vorderer unterer Schultergelenksinstabilität. Zudem erwähnte er ein diskretes Beugedefizit des rechten Ringfingers nach Fraktur und ein Lumbalsyndrom. Die Diskrepanzen zwischen dem spontanen Schultereinsatz sowie den Beobachtungen beim An- und Entkleiden sowie dem Befund, dass ein leichter Druck auf den Scheitel Schulterschmerzen auslöste, die angegebenen Sensibilitätsstörungen sowie Beobachtungen bei der Mitarbeit wiesen auf eine gewisse Selbstlimitierung und auch Symptomausweitung hin. Ein gewisses Ausmass an Beschwerden und Funktionseinbussen sei jedoch erklärbar (S. 3). Der Kreisarzt erachtete die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer zu recyclende Gegenstände mit dem Hammer zertrümmern musste, nicht mehr als geeignet. Eine Verweistätigkeit hielt er jedoch zu 100 % für zumutbar (S. 4; vgl. auch den bestätigenden Kreisarztbericht vom 23. März 2010, Urk. 12/98/2-5).
Diese Schulterverletzung begründete die zuletzt von Juni 2008 bis Mai 2009 gewährte ganze Rente (Urk. 12/88).
7.2 Das am 29. November 2012 (Urk. 12/126) beziehungsweise am 30. Januar 2013 (Urk. 12/134) verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom Januar 2012, mit welcher sich der Beschwerdeführer auf seit 2006 bestehende Beschwerden, namentlich Depression und Schmerzen berief (Urk. 12/107/5), erging gestützt auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
7.2.1 Im Bericht der E.___ Klinik, Obere Extremitäten, vom 20. Januar 2012 wurden Restbeschwerden in der Schulter rechts diagnostiziert und als Nebendiagnosen eine chronische Lumbalgie mit lumbo-radikulären Abstrahlungen sowie anamnestisch eine Depression seit einem Jahr genannt (Urk. 12/111). Die Infiltrationen im März und April 2012 brachten keine Schmerzreduktion (Urk. 12/113/1-2).
Im Bericht der E.___ Klinik vom 9. November 2012 wurden die bisher aufgeführten Diagnosen bestätigt und zudem als Nebendiagnose progrediente Knieschmerzen angegeben. Dazu wurde ausgeführt, eine Einschränkung der Schulterbelastbarkeit im Rahmen von körperlicher Arbeit, insbesondere oberhalb der Horizontalen, müsse angenommen werden (Urk. 12/122).
7.2.2 Der seit 24. November 2010 einmal monatlich behandelnde Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte am 12. September 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen und dass er nicht arbeiten könne (Urk. 12/115).
7.3
7.3.1 Im Rahmen des diesem Prozess zu Grunde liegendem Neuanmeldeverfahrens (Urk. 12/143) wurden folgende Arztberichte zu den Akten gegeben:
7.3.2 Die bereits früher genannten Diagnosen und Nebendiagnosen (E. 7.2.1) wurden im Bericht der E.___ Klinik, Orthopädie Obere Extremitäten, vom 2. September 2013 bestätigt. Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer über eine unveränderte Symptomatik klage; die angebotene Schulterinfiltration habe er abgelehnt (Urk. 12/140), genau so wie die von den Fachärzten laut den Berichten aus dem Jahr 2014 wiederholt empfohlene Arthroskopie (Urk. 12/142/1-6; Urk. 12/148/8).
7.3.3 Dr. B.___ und der behandelnde Psychotherapeut stellten im Bericht vom 3. Januar 2015 (Urk. 12/148/1-5) folgende Diagnosen nach ICD-10 (S. 1 f.):
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung im Sinne von
- F62.0andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
- F45.41Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, nach Folterung im Herkunftsland
- F33rezidivierende depressive Störung
- F51.2Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus
- F51.5Albträume/Angstträume
In anamnestischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer (unter anderem) angegeben, von 1991-1998 eine Tätigkeit im Handel mit Autos und mit Nüssen ausgeübt zu haben; 1996-1997 sei er nach J.___ gereist. Er habe 4/5 Monate im Gefängnis verbracht und sei sehr viel Folterung, Beschimpfung und Schlägen ausgesetzt gewesen. Seine Schulter sei durch Aufhängen ausgehängt. Im Jahr 1998 sei er entlassen worden und sei dann in die Schweiz geflüchtet (S. 3).
Die Therapeuten fügten an, erst in den letzten Monaten sei der Beschwerdeführer psychisch bereit gewesen, über den über viele Jahre seiner Kindheit und Jugend stattgefundenen sexuellen Missbrauch durch zwei Männer zu berichten. Der Beschwerdeführer lebe seither mit dieser schweren Last allein und diese Ereignisse seien immer wieder wie ein grosser Schatten über ihm gehangen. Er leide unter Albträumen und dem Wunsch nach Tod. Beide würden ihm massiv zusetzen. Die Unsicherheit, dass dieses Geheimnis zu seiner Frau und seinen Kindern gelange, stelle eine ungeheure Last dar. Während des Gefängnisaufenthaltes habe sich der gleiche sexuelle Missbrauch wiederholt, was den Beschwerdeführer erneut in eine schwere Krise geworfen habe (S. 4).
Beim von der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals F.___ erhobenen chronischen generalisierten Juckreiz auf der Haut (vgl. dazu Urk. 12/ 148/67), für den bis jetzt keine Ursachen hätten gefunden werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine schwere psychosomatische Reaktion des Körpers handle, welche in direkten Zusammenhang mit der dargestellten Situation zu bringen sei (S. 4 unten).
In Verbindung mit der erwähnten Diagnose sei keine Arbeitsfähigkeit vorhanden (S. 5).
Im Schreiben vom 1. Mai 2015 (Urk. 12/152) ergänzten die Therapeuten, die beschriebenen Ereignisse hätten erhebliche negative Auswirkungen auf das psychische und körperliche Wohlbefinden des Beschwerdeführers. Dieser leide unter chronifizierten rezidivierenden depressiven Episoden. Die erst vor Kurzem bekannt gewordenen Ereignisse, Kriegstrauma, Folterungen während des Gefängnisaufenthalts, sexueller Missbrauch in der Kindheit, wirkten massiv auf seine Gesundheit. Er habe starke Schlafprobleme, die sich enorm verschlimmert hätten. Er könne nicht mehr auf dem Rücken und auch nicht auf der zweimal operierten Schulter schlafen. Er leide unter dauerhaft chronifizierten Rücken- und Schulterschmerzen und habe Probleme sowohl mit der Prostata als auch mit Hämorrhoiden (S. 1).
Der Beschwerdeführer scheue die Arbeit nicht. Er sei jedoch wegen der genannten Situation nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 2).
7.3.4 Auf Zuweisung des Hausarztes wurde der Beschwerdeführer am 2. Februar 2015 durch die Ärzte der E.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, untersucht. Es wurden eine Lumboischialgie und eine Zervikobrachialgie diagnostiziert (Urk. 12/152/7). Der Beschwerdeführer habe diffuse Schmerzen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule angegeben (Urk. 12/152/8).
Am 26. März 2015 wurde in der E.___ Klinik die Lumboischialgie mittels Sakralblock (Infiltration) behandelt (Urk. 8/152). Dies brachte laut dem im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht nur eine leichtgradige Linderung, weshalb die Wirbelsäulenchirurgen dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 eine dorsale Spondylodese sowie Dekompression L4/5 empfahlen (Urk. 8/1). Am 6. Juli 2015 erfolgte eine Facettengelenksinfiltration L4/5 (Urk. 8/2) und am 9. September 2015 wurde unter Berücksichtigung der zervikospondylogenen Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für Hilfsarbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten bescheinigt (Urk. 14).
8.
8.1 In somatischer Hinsicht wurde zweifelsfrei keine Veränderung glaubhaft gemacht.
Die von den Ärzten der E.___ Klinik genannten lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden hat schon der Gutachter Dr. Z.___ beschrieben (E. 7.1.1 hievor). Den aufgelegten Berichten ist nicht zu entnehmen, dass sich die entsprechenden Beschwerden verschlimmert hätten, vermag doch die zur Schmerzlinderung vorgenommene Infiltration für sich allein keine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer verweigert sodann jedes operative Vorgehen, was auf keinen erheblichen Leidensdruck hindeutet.
Die Wirbelsäulenchirurgen der E.___ Klinik erachteten die Arbeitsfähigkeit für eine schwere körperliche Arbeit nicht mehr für gegeben (E. 7.3.4 hievor), was im Einklang steht mit der seinerzeit vom Kreisarzt infolge der Schulterbeschwerden attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 7.1.3). Insoweit blieb die von Dr. Z.___ bescheinigte Einschränkung von lediglich 30-40 % (E. 7.1.1) bei der Rentenzusprache unbeachtlich (Urk. 12/88). Bereits im Vergleichszeitpunkt war zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit nicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, schweren Tätigkeit als Hilfsarbeiter entscheidend, sondern vielmehr die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Dass diese aus Sicht der Wirbelsäulenchirurgen nunmehr eingeschränkt wäre, geht aus ihren Berichten nicht hervor.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die bereits vom Kreisarzt anerkannten anhaltenden Schulterbeschwerden im Sinne einer residuellen Belastungsintoleranz (E. 7.1.3) verschlechtert hätte. Es ist zwar belegt, dass der Beschwerdeführer wegen entsprechender Beschwerden immer wieder die Orthopäden der E.___ Klinik aufgesucht hat, aber aus ärztlicher Sicht wurde im Verlauf keine objektive Verschlechterung beschrieben. Selbst der Beschwerdeführer beklagte diesbezüglich unveränderte Verhältnisse und verweigerte Infiltrationen, was nicht auf eine Verschlechterung hindeutet (E. 7.3.2).
Die vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Hautbeschwerden wie auch die Hämorrhoiden sind im Bericht der Dermatologischen Klinik ausgewiesen (Urk. 12/148/6-7). Doch wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren, mithin schon während seiner letzten Anstellung, an chronischem, generalisiertem Juckreiz litt, ohne dass dadurch seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Es wurden keine Anhaltspunkte namhaft gemacht, die daran etwas ändern könnten. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Hämorrhoiden vermindert wird, sind doch dem Bericht der Dermatologen keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen.
8.2 In psychiatrischer Hinsicht ist dem Bericht der behandelnden Therapeuten zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Behandlung gelungen sei, über in der Kindheit und Jugend erfahrenen sexuellen Missbrauch sowie den Gefängnisenthalt und die damit verbundenen traumatisierenden Ereignisse zu berichten. In der Folge stellten sie die neue Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (E. 7.3.3).
Die behandelnden Fachleute legten dar, dass es dem Beschwerdeführer nur dank der - im seit 28. März 2013 laufenden Therapiesetting - erarbeiteten Vertrauensgrundlage gelungen sei, über die im Irak erlebten traumatisierenden Geschehnisse zu sprechen. Sie erhoben Albträume, einen Wunsch nach dem Tod und auch depressive sowie Schlafstörungen (E. 7.3.3), welche Befunde eine gesundheitliche Verschlechterung nicht gänzlich ausschliessen lassen. Immerhin bleibt festzuhalten, dass es in Anbetracht der üblichen Latenzzeit von etwa sechs Monaten aussergewöhnlich erscheint, dass die für eine PTBS massgeblichen klinischen Merkmale - abgesehen von den im Gutachten des Dr. A.___ angesprochenen Schlafstörungen - keinen Eingang in die umfangreichen medizinischen Vorakten gefunden haben und Anzeichen für eine auf vorbestandene Umstände zurückzuführende psychische Problematik fehlten, so dass Dr. A.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte.
Allerdings hat sich gemäss dem behandelnden Psychiater auf dem Boden der nicht verarbeiteten bzw. verdrängten traumatischen Erlebnisse in der Kindheit und Jugend wie auch später im Gefängnis im Rahmen der Psychotherapie eine PTBS entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit zu 100 % einschränkt. Es ist nicht anzunehmen, dass der psychiatrische Facharzt diese Diagnosen ohne Vorliegen entsprechender Symptome und sich darauf stützende Befunde gestellt hat. Bei Zweifeln hätte ein diesbezüglich ausführlicherer Bericht eingeholt werden müssen, obwohl eine neue Diagnosestellung bei unverändertem Gesundheitszustand selbstredend nicht als Änderung der Verhältnisse gefasst werden kann.
Aufgrund der medizinischen Unterlagen kann indes nicht gesagt werden, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin ist zu Unrecht nicht auf das neue beschwerdeführerische Leistungsbegehren eingetreten. Die Sache ist daher zur materiellen Abklärung der Anspruchsberechtigung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.
9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 14. August 2015 gegen den Nichteintretensentscheid vom 16. Juni 2015 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Beschwerden vom 1. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 betreffend prozessuale Revision wie auch jene vom 4. Mai 2016 gegen die Verfügung vom 6. April 2016 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind hingegen abzuweisen.
Im Hinblick auf die Kostenfolgen und das damit zusammenhängende Mass des jeweiligen Obsiegens rechtfertigt es sich, jedes der Verfahren mit einen Drittel zu gewichten.
Der Beschwerdeführer obsiegt betreffend die Eintretensfrage (Urk. 1), mithin zu einem Drittel. Insoweit erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos, während im Umfang seines Unterliegens über seinen entsprechenden Anspruch im Gerichtsverfahren zu befinden bleibt.
9.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. E. 5.2 hievor).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 22/1) erweist sich angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer Vertretung im Verwaltungsverfahren als aussichtlos, weshalb das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Es kann hingegen nicht gesagt werden, dass die abgewiesene Beschwerde vom 1. Februar 2016 (Urk. 19/1) gänzlich aussichtslos gewesen wäre. Die finanzielle Bedürftigkeit ist erstellt (Urk. 2) und auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nicht zu bezweifeln. Das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen.
9.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig.
Bei der Frage um die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren kostenlos. Die Gerichtskosten für die beiden weiteren Verfahren sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf das Verfahren betreffend die prozessuale Revision während die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Eintretensfrage unterliegt. Entsprechend diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.4
9.4.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Kostennote vom 4. Mai 2017 für alle drei Verfahren zeitliche Aufwendungen von 25.5 Stunden und eine Auslagenpauschale von Fr. 168.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Urk. 25).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
9.4.2 Für die Beschwerde vom 14. August 2015 betreffend das Nichteintreten auf die Neuanmeldung verrechnete der Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 770 Minuten (das heisst 12.8 Stunden), was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist.
Zunächst hat er das gleichzeitig gestellte Gesuch um prozessuale Revision an das dafür nicht zuständige Sozialversicherungsgericht gerichtet, weshalb die entsprechenden Bemühungen von vornherein nicht im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden können. Ferner haben im Gerichtsverfahren eingereichte Arztberichte im Rahmen der Neuanmeldung rechtsprechungsgemäss ausser Acht zu bleiben (E. 6.4), weshalb der entsprechende Aufwand (65 Minuten) unnötig und nicht zu entschädigen ist.
Angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, die das Nichteintreten betreffende Beschwerde von etwa 10 Seiten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen erscheint insgesamt ein von der Beschwerdegegnerin zu entschädigender Aufwand von 8 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes von 25 Minuten betreffend die Verfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 15) sowie der Spesenpauschale von 3 % ist die von der Beschwerdegegnerin im Umfang des Obsiegens zu bezahlende Prozessentschädigung von Rechtsanwalt Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘056.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.4.3 Für die Beschwerde betreffend die Abweisung des Revisionsgesuches verrechnete der Rechtsvertreter einen Aufwand von 300 Minuten, was angemessen erscheint.
Unter Berücksichtigung eines weiteren Aufwandes von 10 Minuten für die Prüfung der Gerichtsverfügung vom 8. März 2016 (Urk. 19/9), der Spesenpauschale und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung für die diesbezüglichen Aufwendungen auf Fr. 1‘260.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9.4.4 Betreffend die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren unterliegt der Beschwerdeführer. Die unentgeltliche Verbeiständung wurde diesbezüglich nicht gewährt (E. 5.3), weshalb der Beschwerdeführer selbst für die entsprechenden Kosten seines Rechtsvertreters aufzukommen hat.
9.5 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Prozesskosten und die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Mai 2016 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 14. August 2015 wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 5. November 2014 eintrete und im Sinne der Erwägungen verfahre. Die Beschwerden vom 1. Februar 2016 und vom 4. Mai 2016 werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1‘260.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘056.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär
GräubSonderegger