Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00801 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteilvom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 14. Juli 1998 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherunganstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. November 1999 ab (Urk. 9/40). Die Versicherte erhob hiergegen am 5. Januar 2000 Beschwerde (Urk. 9/45), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2001 abwies (Urk. 9/63; Verfahrens-Nr. IV.2000.00005).
Die Versicherte meldete sich am 25. Oktober 2001 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64), worauf die IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 9. Januar 2002, Urk. 9/65). Die Versicherte meldete sich daraufhin am 6. Februar 2002 wiederum an (Urk. 9/73). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren ein und wies es mit Verfügung vom 12. Oktober 2002 ab (Urk. 9/72).
1.2 Am 4. April 2013 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein neues Leistungsbegehren (Urk. 9/90). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 17. Januar 2015 ein (Urk. 9/111). Nach Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 28. Januar 2015, Urk. 9/112) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Januar 2015, Urk. 9/114; Einwand vom 25. Februar 2015, Urk. 9/115; ergänzende Einwandbegründung vom 2. Juni 2015, Urk. 9/123) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-126). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass gemäss den behandelnden Ärzten schwerwiegende Diagnosen vorlägen. Des Weiteren habe sie eine sehr traumatische Kindheit gehabt und sei offenbar deswegen psychisch erkrankt. Die Behandlung der Inkontinenz habe keine Besserung gebracht, was sie sehr belaste und von den Gutachtern des Z.___ zu wenig berücksichtigt worden sei. Das Gutachten sei nicht beweiskräftig. Auch leide sie an sehr starken Phobien und Verfolgungswahn (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass die Beschwerde verspätet eingetroffen sei, so dass nicht auf sie einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten, da die Beschwerde verspätet eingegangen sei. Die Verfügung datiert vom 16. Juni 2015. Selbst unter der Annahme, dass sie am 17. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter eingetroffen ist, ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2015 (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) mit der Postaufgabe vom 17. August 2015 gewahrt. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin) vom 17. Januar 2015 ab (Urk. 9/111). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/111/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
4.2
4.2.1 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 9/111/45):
1) Nichtorganische Enuresis (ICD-10 F98.0) mit/bei:
- gemischter Drang- und Belastungsinkontinenz
- Status nach erfolgloser Inkontinenzoperation 2008
2) Asymptomatische zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit/bei:
- Status nach Thrombendarteriektomie mit Bifurkationsplastik einer subtotalen Arteria carotis interna-Stenose rechts am 20.06.2012 mit sekundärem Verschluss
- 50- bis 69%ige Reststenose der Arteria carotis interna links
- kardiovaskulären Risikofaktoren:
- Adipositas Grad l nach WHO (BMI von 30.5 kg/m2)
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
- andauernder Nikotinkonsum
3) Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit/bei:
- Status nach Neurolyse des Nervus medianus rechts 1997
- Status nach Neurolyse des Nervus medianus und des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon links 2001
- ohne residuelle neurologische Ausfallssymptomatik
4) Pulssynchroner Tinnitus aurium beidseits mit/bei:
- Innenohrhochtonschwerhörigkeit
5) Chronisches diffuses Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat
6) Chondropathia patellae rechts
7) Isolierte Phobie (vor Insekten) (ICD-10 F40.2).
4.2.2 Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass die Versicherte aktuell ein ständiges Ohrensausen rechts beklage, als ob sie im Kopf ein elektrisches Gerät hätte. Sie könne deshalb kaum mehr schlafen und versuche, die Töne mit dem Fernseher zu überdecken und schlafe deshalb immer im Wohnzimmer. Zudem verspüre sie seit der letzten Operation elektrisierende Schmerzen im Halsbereich, welche stromartig durch den ganzen Körper schiessen und sie auch aus dem Schlaf wecken würden. Diese elektrisierenden Schmerzen breiteten sich in den Armen und bis in die Hände aus, wo sie auch wegen eines Nervenproblems bereits operiert worden sei. Sie habe immer Schmerzen in den Händen und habe auch keine Kraft mehr, sie könne kaum mehr einen Kugelschreiber halten und verspüre auch bei den diversen Haushaltsarbeiten immer wieder Blockaden, zum Beispiel beim Bügeln oder beim Kochen. Inzwischen habe sie auch Schmerzen im Rücken und im rechten Knie und brauche deshalb regelmässig Novalgin-Tropfen sowie diverse Salben. Warum sie nicht mehr arbeiten könne, könne sie nicht genau angeben. Als Hauptproblem gebe sie allerdings ihre Harninkontinenz an, an welcher sie schon seit der Kindheit leide und die sie ihr ganzes Leben lang geplagt habe. Sie habe dieses Problem aus Scham lange verschwiegen (Urk. 9/111/49).
4.2.3 Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung habe das Bild einer 55-jährigen, adipösen und sonst weitgehend unauffälligen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Ausser dem BMI von 30.5 kg/m2, was einer Adipositas Grad l nach WHO entspreche, und leicht hypertonen Blutdruckwerten sei der internistische Status klinisch unauffällig, insbesondere fänden sich weder Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz noch für eine peripher-arterielle Verschlusskrankheit. Das EKG zeige ausser einer leichten Sinustachykardie einen unauffälligen Erregungsablauf. Klinisch und spirometrisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Anamnestisch bestehe eine zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit mit einer beidseitigen Carotisstenose, welche rechts subtotal gewesen sei und deshalb aufgrund des erhöhten Schlaganfallrisikos operiert worden sei. Dies sei allerdings ohne Erfolg gewesen, da das Gefäss inzwischen wieder verschlossen sei. Auf der Gegenseite bestehe eine etwa 50%ige Stenose der Arteria carotis communis. Diesbezüglich bestehe aber kein Zusammenhang mit den subjektiv geltend gemachten Beschwerden. Der Tinnitus und die Schwerhörigkeit limitierten die Arbeitsfähigkeit nicht. Eine organische Ursache der Harninkontinenz bzw. Enuresis habe weitgehend ausgeschlossen werden können. Aus internistischer Sicht könne insgesamt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die erhobenen Befunde begründet werden (Urk. 9/111/50).
4.2.4 Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich im Bereiche der Wirbelsäule eine leicht abgeflachte BWS, die absolut asymptomatisch sei. Auch der leichte Schulterschrägstand nach links mit leichter Skoliose nach links sei asymptomatisch, was auch mit der vollen und schmerzlosen HWS-Beweglichkeit korreliere. Die Kniebeschwerden rechts müssten eindeutig einer Chondropathie zugeordnet werden. Diese Chondropathie sei MR-mässig zweimal dokumentiert und die Klinik sowie die Anamnese seien klassisch für dieses Krankheitsbild, aber nicht limitierend. Bis anhin werde diese Chondropathie, welche übrigens einer guten Therapie zugänglich wäre, nicht behandelt. Bei Status nach beidseitiger CTS-Operation sei die Kraft in beiden Händen vollständig vorhanden, der Faustschluss vollständig und kräftig. Gelegentliche Kribbelparästhesien, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, seien in keiner Art und Weise limitierend. Dementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit (Reinigungsarbeiten), aber auch in jeglicher dem Alter und dem Habitus adaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/111/50 f.).
4.2.5 Bei der neurologischen Untersuchung hätten keine fokalneurologischen Defizite objektiviert werden können. Insbesondere bestünden keine radikulären Ausfälle an den Armen. Die beklagten Schmerzen an den Armen seien nicht einem nervalen Versorgungsgebiet zuzuordnen und resultierten in keinerlei offensichtlichen Einschränkungen der Bewegung. Motorische oder sensible Residuen des Carpaltunnelsyndroms bestünden ebenfalls nicht. Darüber hinaus ergäben sich in der neurologischen Untersuchung und Anamnese kein Hinweis auf eine in der Folge der Carotis-Stenosierung bzw. Carotis-Verschluss rechts erfolgten zerebralen Infarzierung oder anderweitigen Symptomatik zerebral. Die elektrisierenden Missempfindungen am rechten Hals seien nicht von objektivierbaren fokalneurologischen Defiziten begleitet und aus fachneurologischer Sicht nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ergebe sich auf fachneurologischem Gebiet keine Minderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/111/51).
4.2.6 Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration kristallisiere sich das Hauptproblem der Beschwerdeführerin im Sinne ihrer psychogenen Enuresis (ICD-10 F89.0) heraus. Anamnestisch habe sich diese zum Zeitpunkt des frühen und plötzlichen Todes ihres Vaters, den sie sehr idealisiert und geliebt habe, im Alter von 7 Jahren als Sonderform einer sekundären Enuresis mit späterem Beginn entwickelt. Die emotionalen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin könnten als Sekundärfolge der durch die Enuresis bedingten Belastungen und der Stigmatisierung auftreten, das gesamte Leben der Beschwerdeführerin sei hiervon geprägt gewesen. Gesellschaftlich und kulturell tabuisiert, habe sie über Jahre hinter einer ängstlich-phobischen und einer eher „legitimierten" Schmerzsymptomatik ihr wirkliches Leiden versteckt. Dies habe zur Folge, dass sich bei der heutigen Begutachtung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „somatoformen Schmerzstörung" ergeben hätten, insbesondere auch deshalb, da sie explizit nicht über generalisierte, sondern nur über Knieschmerzen berichte. Der Tinnitus sei nur „im Liegen" störend. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine „Agoraphobie mit Panikstörung". Es ergäben sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine „posttraumatische Belastungsstörung". Bei der Beschwerdeführerin sei kein traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere zu eruieren, und es fehlten die weiteren typischen Symptome (Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Wiedererinnerungen). Der Tod des Vaters in der Kindheit sei nicht dazu geeignet, ein solches traumatisierendes Ereignis darzustellen. Es bestehe lediglich noch eine isolierte Insektenphobie. Eine generalisierte Schmerzsymptomatik oder eine Angstsymptomatik stünden also nicht im Vordergrund des Beschwerdebildes. Da sie doch immer wieder fähig gewesen sei, im Rahmen eines Teilzeitpensums (60 %) einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, könne aus der Diagnose „nichtorganische Enuresis" keine generelle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Ansonsten liessen sich keine funktionellen Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen finden, aus der eine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könnte, auch wenn sie selbst sich eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellen könne bzw. unrealistische Vorstellungen hierüber geäussert habe (Urk. 9/111/51 f.).
4.2.7 Die begutachtenden Ärzte konstatierten zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die hier gutachterlich gestellten Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weder in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Reinigungskraft noch in einer sonstigen alters- und habitusangepassten Tätigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin daher zu 100 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 9/111/22 ff.; Urk. 9/111/28 ff.; Urk. 9/111/33 ff.; Urk. 9/111/35 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/111/2 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, es seien die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, zu wenig berücksichtigt worden. Die Inkontinenz sei sehr belastend, was von den Gutachtern zu wenig gewürdigt worden sei. Auch leide sie an sehr starken Phobien und beschwere sich wegen Verfolgungswahn (Urk. 1).
Die begutachtende Psychiaterin med. pract. A.___ setzte sich ausführlich mit der vorhandenen Aktenlage auseinander (Urk. 9/111/35 ff.), berücksichtigte die Enuresis und begründete ihre abweichende Beurteilung eingehend und nachvollziehbar (Urk. 9/111/44). Der der Beschwerde beigelegte ausführliche Austrittsbericht der B.___ vom 26. Februar 2013 (Urk. 3) vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Diesem ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Klinik in gebessertem Zustand verlassen habe. Die Schlafstörungen sowie die depressive Symptomatik hätten weitgehend stabilisiert werden können. Lediglich die - von den Gutachtern ebenfalls erhobene - urinäre Symptomatik sowie die Schmerzsymptomatik blieben bestehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht attestiert. Damit steht dieser Bericht in keinem Widerspruch zum Gutachten.
5.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Entsprechend ist der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des C.___ vom 9. Juli 2015 über die akute Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 20. Juli 2015 (Urk. 5) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass darin auch nicht Stellung zu einer allfälligen anhaltenden gesundheitlichen Einschränkung oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genommen wird.
5.3 Der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ist in der Regel geringer als derjenige im Erwerbsbereich, da im Haushalt hauptsächlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten sind. Des Weiteren ist es der Beschwerdeführerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Damit ist der Haushaltsabklärungsbericht vom 28. Januar 2015 (Urk. 9/112), insbesondere auch unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, zumindest erheblich in Zweifel zu ziehen, da der Beschwerdeführerin darin eine Einschränkung von 14.85 % im Haushaltsbereich attestiert (Urk. 9/112) wird. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Haushaltsabklärungsbericht beweiskräftig ist, würde - unabhängig davon ob sie als teilzeitlich oder vollzeitlich erwerbs- oder im Haushalt tätig qualifiziert würde - ein klar rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (je nach Qualifikation) maximal 14.85 % resultieren.
5.4 Gestützt auf das Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig ist und kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem - soweit aus den Akten ersichtlich - von ihr gerichtlich getrennten Ehemann (Urk. 9/89; vgl. auch Urk. 9/90), welchen von Gesetzes wegen eine Unterstützungspflicht trifft (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Zusammen mit ihrem Ehemann verfügt sie über ein Familieneinkommen von monatlich Fr. 4‘517.60 (Urk. 12/14; Fr. 4‘170.10 x 13 : 12 = 4‘517.-- vgl. Urk. 12/17 sowie Urk. 12/8, und Urk. 12/9). Hinzuzurechnen ist ein Drittel des Erwerbseinkommens der im Haushalt lebenden volljährigen Tochter in Höhe von Fr. 533.30 (Urk. 11, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009), so dass ein anrechenbares Einkommen in Höhe von Fr. 5‘050.90 resultiert. Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 4‘093.-- (Grundbetrag Ehepaar oder ähnliches: Fr. 1‘700.--; Grundbetrag Kind in Erstausbildung Fr. 600.--; Wohnen: Fr. 916.-- zzgl. Fr. 70.--, Urk. 12/4 und Urk. 12/13; Heizung Fr. 24.--, Urk. 12/5; Krankenkasse KVG abzüglich IPV Fr. 291.-- + Fr. 244.90 + Fr. 247.10 [Urk. 12/22; Urk. 12/28 und Urk. 12/30-31]). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von Fr. 180.-- und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für ein Ehepaar und Fr. 100.-- für die Tochter verbleibt ein Überschuss von Fr. 77.90 (Fr. 5‘050.90 - Fr. 4‘973.-- [Fr. 4‘093.-- + Fr. 600.-- + Fr. 100.-- + Fr. 180.-- = Fr. 4‘973.--]). Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Damit kann auch offen bleiben, ob die Rechtsschutzversicherung des Ehemannes für die Kosten des Verfahrens aufkommen würde (Urk. 12/6).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler