Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00802 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, meldete sich am 22. März 1995 unter Hinweis auf Nieren- und Herzschmerzen sowie hohen Blutdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3 = Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. August 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 13/28).
Die Versicherte meldete sich am 26. September 2001 unter Hinweis auf eine rheumatische Erkrankung und ein Nierenleiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/29). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. September 2000 zu (Urk. 13/46).
Am 13. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 13/58). Seit Oktober 2012 bezieht die Versicherte eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 13/60).
1.2 Am 1. September 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 13/61). Mit Verfügung vom 17. April 2013 gewährte die IV-Stelle der Versicherten von Januar bis September 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/71), welche infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. April 2013 ab Oktober 2012 durch eine Hilflosenentschädigung der AHV abgelöst wurde (Urk. 13/73). Die gegen die Verfügung vom 17. April 2013 erhobene Einsprache (Urk. 13/75) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 13/77).
1.3 Nach einem am 2. Mai 2014 bei der IV-Stelle eingegangenen Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 13/78-80 = Urk. 13/84, vgl. Urk. 13/88) lehnte diese mit Verfügung vom 20. August 2014 eine Erhöhung ab (Urk. 13/96). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. September 2014 (Urk. 13/102/3-5) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 14. November 2014 mangels Anfechtungsgegenstand beziehungsweise Sachurteilszuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur Beurteilung an die Ausgleichskasse (IV.2014.00975, Urk. 13/104).
Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Abklärung vor Ort, worüber am 30. Juni 2015 berichtet wurde (Urk. 13/110). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 13/113 = Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 22. September 2014 (Urk. 13/102/3-5) ab.
2. Die Versicherte erhob am 17. August 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei abzuändern und ihr sei eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 17), der am 5. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge der Fallbearbeitung wurde festgestellt, dass im Rubrum irrtümlicherweise die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Beschwerdegegnerin aufgeführt worden ist. Dies ist zu korrigieren, und anstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufzunehmen.
2.
2.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG).
Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.2 Es gibt drei Hilflosigkeitsgrade, die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV):
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV):
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
2.4 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2.5 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.7 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung.
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Grades der Hilflosigkeit bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs einer Hilflosenentschädigung rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (zur Invalidenrente: BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, dass – aus näher genannten Gründen – keine Erhöhung des Grades der Hilflosigkeit ausgewiesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause habe (S. 4 oben).
3.2 Die Beschwerdeführerin vertrat sinngemäss den Standpunkt (Urk. 1), ihre Hilflosigkeit habe aufgrund der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes zugenommen (S. 2), weshalb sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe (S. 1).
3.3 Streitig und zu prüfen ist der Grad der Hilflosigkeit, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich dieser seit der Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im April 2013 (Urk. 13/71) in erheblicher Weise geändert hat.
4.
4.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 17. April 2013 (Urk. 13/71) lagen die folgenden Berichte zugrunde.
4.2 Die Beschwerdeführerin führte im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Fragebogen zur Hilfeleistung vom 20. Januar 2013 (Urk. 13/65) aus, dass sie seit September 2009 Hilfe bei der Körperpflege benötige, namentlich beim Duschen/Baden, Haare Waschen, Wäsche Waschen, Verrichten der Kleider und beim Vorbereiten der täglichen Medikamente. Sie benötige die Hilfe, weil sie Angst habe, alleine zu sein und panische Angst habe, alleine unter der Dusche zu stehen. Zudem leide sie an starkem Schwindel, manchmal auch an Kraftlosigkeit und sie habe Probleme mit dem Bewegungsapparat (S. 1). Seit Januar 2010 benötige sie zudem Hilfe bei der Fortbewegung im Freien, wenn starker Schwindel oder Probleme mit dem Bewegungsapparat aufträten. Ansonsten habe sie Gehhilfen wie einen Stock und einen Rollator. Diese Hilfe benötige sie auch bei starken Depressionen und Angstzuständen zur Pflege von gesellschaftlichen Kontakten (S. 2).
4.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
–psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 13/66) aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr seit 2004 in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Die Beschwerdeführerin komme monatlich zur Kontrolle der Psychopharmaka und für therapeutische Gespräche. Sie müsse entweder von ihrer Tochter oder ihrem Sohn begleitet werden (S. 3 Mitte).
Sie nannte die folgenden Diagnosen (S. 3 unten):
- chronische depressive Entwicklung mit andauerndem schweren depressiven Zustand mit paranoiden Tendenzen
- generalisierte Angststörung
- einsetzende dementielle Entwicklung
Während der letzten Jahre sei eine progressive Verschlechterung und Chronifizierung ihres somatischen und psychischen Zustandes festzustellen, wobei das klinische Bild weitgehend unverändert geblieben sei. Die lokomotorischen Beschwerden würden den Gebrauch eines Stocks und eines Rollators bedingen. Im Freien müsse sie begleitet werden. Zum sonstigen psychiatrischen Krankheitsbild komme eine dementielle Entwicklung mit Gedächtniseinbussen hinzu (S. 3 Mitte).
Es sei nicht zu erwarten, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit medizinischen Massnahmen erreicht werden könne (S. 4 oben). Ihres Erachtens sei das klinische Bild und der Grad der Hilflosigkeit noch extremer als in der Schilderung der Beschwerdeführerin auf dem Formular für die Anmeldung einer Hilflosenentschädigung (S. 4 Mitte).
5.
5.1 Nach Eingang eines Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung im Mai 2014 (Urk. 13/78-80 = Urk. 13/84) stellte die IV-Stelle der Tochter der Beschwerdeführerin, die ihr auch beim Ausfüllen des Erhöhungsgesuchs geholfen hat (vgl. Urk. 13/78 Ziff. 4.7), am 18. Juni 2014 einen Fragebogen zur Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu (Urk. 13/86), den sie am 8. Juli 2014 ausfüllte (Urk. 13/90 = Urk. 13/93).
Die Tochter führte im Fragebogen (Urk. 13/90 = Urk. 13/93) aus, dass sie vorwiegend für die Pflege der Beschwerdeführerin zuständig sei (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2013 ein paar Mal gestürzt. Sie habe verstärkt sehr starke Rückenschmerzen, Gefühlslosigkeit in den Beinen und eine Blockierung der Wirbel (S. 2 oben). Seit Dezember 2013 brauche die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden, namentlich brauche sie Hilfe bei Gleichgewichtsstörungen, beim Kleider Wechseln und teilweise beim An- und Ausziehen. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen benötige sie seit Dezember 2013 nur Hilfe im Akutzustand. Der Beschwerdeführerin müsse zudem das Essen nur im Akutzustand ans Bett gebracht werden, ansonsten esse sie normal am Tisch. Seit 2010 koche sie nicht mehr und esse regelmässig mit der Familie (S. 2). Auch bei der Körperpflege benötige sie Hilfe. So benötige sie seit Dezember 2013 Hilfe beim Waschen, denn es liege eine erhebliche Verschlechterung vor wegen der Sturzgefahr und der schlechten Beweglichkeit. Und beim Baden/Duschen benötige sie seit Dezember 2013 ebenfalls Hilfe, namentlich um in die Badewanne ein- und auszusteigen. Zudem benötige die Beschwerdeführerin Hilfe im Bereich der Notdurftverrichtung, der Beschwerdeführerin werde bereits seit 2010 die Wäsche gewaschen und geordnet. Schliesslich benötige sie Hilfe bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Aufgrund der Sturzgefahr benutze sie seit Dezember 2013 einen Rollator in der Wohnung, und im Freien gehe sie seit Dezember 2010 mit Hilfe eine Rollators. Bei Vorliegen starker Angstzustände und starker Depressioner werde sie im Freien begleitet (S. 3).
Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin dauernde Pflege. So müssten ihr die Medikamente zur Einnahme bereitgestellt und es müsse überprüft werden, ob die richtigen Medikamente eingenommen worden seien. Sie vergesse dies oder nehme falsche Medikamente ein. Da sie stärkere Mittel, Antidepressiva sowie Schlafmittel, verschrieben bekommen habe, bestehe bei falscher Einnahme Gefahr, weshalb die Kontrolle seit Juli 2013 habe verstärkt werden müssen. Schliesslich bedürfe die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung. Tagsüber sei immer jemand zwei bis drei Stunden anwesend und nachts sei auch immer jemand vor Ort. Sie habe besonders starke Angstzustände und schwarze Gedanken (S. 4).
5.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, bestätigte am 9. Juli 2014 die im Fragebogen gemachten Angaben bezüglich Beginn und Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 13/90 S. 4 unten).
5.3 Mit Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 13/96) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin benötige in drei der sechs massgebenden Lebensverrichtungen (beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung) regelmässige und erhebliche Hilfe. Hingegen sei sie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen sowie bei der Notdurftverrichtung mehrheitlich selbständig. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor (S. 2 unten).
5.4 Nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/104) führte diese am 12. Juni 2015 eine Abklärung vor Ort durch, worüber am 30. Juni 2015 berichtet wurde (Urk. 13/110).
Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht fest, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Krankheiten leide:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Antelisthesis L3 gegenüber L4 um 6 mm
- bilaterale Protrusion L3/4
- sequestrierte mediane Diskushernie L3/4 mit diskaler Nervenwurzelkompession L4
- diskane Spinalkanalstenose und Foramstenosen L3/4
- chronisches Cervicovertrebralsyndrom bei Ostechondrose C5/6
- Unkovertrebralarthrose C4-C6 mit ossärer Neuroforamenstenose C5/6 rechts
- Fingerpolyarthrose
- Carpaltunnelsyndrom beiderseits
Im Bereich des Ankleidens/Auskleidens würden der Beschwerdeführerin die Kleider am Vorabend bereit gelegt werden und sie ziehe diese am Morgen langsam selber an. Motorisch könne sie die Kleider aus dem Schrank nehmen, sei aber teilweise wegen ”Blockaden im Kopf” auf Dritthilfe angewiesen. Die Hände/Finger würden zittern, weshalb sie Handmanschetten trage und Mühe mit den Verschlüssen habe. Weite Kleidung ziehe sie selber an. An schlechten Tagen könne sie sich nicht bücken und benötige Hilfe bei den Schuhen und um die Hosen über die Beine hochzuziehen (S. 2 Mitte). Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen könne die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben alleine mühsam vom Bett aufstehen. An schlechten Tagen müsse sie warten, bis morgens jemand vorbei komme. Es werde überlegt, ob ein Elektrobett die Lösung wäre. In diesem Bereich sei nur im Akutzustand Hilfe nötig. Eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (S. 2 Mitte). In Bezug auf das Essen könne die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben selber mit Besteck essen. Bei harten Lebensmitteln habe sie Mühe, diese würde sie daher geschnitten kaufen. In diesem Bereich benötige die Beschwerdeführerin nur im Akutzustand Hilfe. Eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (S. 2 unten).
Bezüglich der Körperpflege führe die Beschwerdeführerin die normale Morgen- und Abendtoilette alleine aus. Die Tochter oder Enkelin helfe ihr beim Einstieg in die Wanne und beim Duschen beziehungsweise Haare Waschen. Beim Duschen und Haare Waschen werde weiterhin regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt (S. 3 oben). In Bezug auf die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe. Sie gehe alleine auf die Toilette, reinige sich und richte die Kleidung selber. Teilweise müsse sie sich nach eigenen Angaben am Lavabo abstützen. Sie benötige nur im Akutzustand Hilfe. Eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (S. 3 Mitte). In Bezug auf die Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Wohnung ein einem Rollator ähnliches Wägeli habe. An guten Tagen gehe sie weiterhin alleine aus dem Haus, um im Quartier einen Spaziergang zu machen oder um in den Quartierladen zu gehen. Unregelmässig nehme sie das Tram beziehungsweise den Bus, dies jedoch nur an guten Tagen. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie sich nicht mehr habe orientieren können. Sie werde von der Familie begleitet und gefahren (S. 3 Mitte).
In Bezug auf eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurde ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die Medikamentenschachteln anschreibe und die Familie kontrolliere, ob die Beschwerdeführerin die Medikamente korrekt eingenommen habe (S. 3 unten). Hinsichtlich der persönlichen Überwachung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alleine wohne. Ihre Familie wohne mit Ausnahme ihrer Tochter im Quartier. Täglich würden Familienmitglieder vorbei kommen und nach ihr schauen. Weil sie nachts Angst habe, lasse sie Licht brennen, teilweise mache sie zusätzlich das Radio an. Sie rufe in akuten Phasen ihren Sohn an, damit dieser zu ihr in die Wohnung komme. Nach Angaben der Beschwerdeführerin müsse sie durchschnittlich eins bis zwei Mal wöchentlich nachts aufstehen und ihren Sohn anrufen. Eine Eins-zu-Eins-Überwachung im Sinne des Gesetzes finde nicht statt (S. 4 oben).
Die Abklärungsperson kam sodann zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege. Die Hilfe im Haushalt wie Kochen, Waschen und Reinigen falle nicht in die Hilflosenentschädigung. Es bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Notdurft, die eine Erhöhung auf eine mittlere Hilflosenentschädigung begründen würden (S. 4 Mitte).
5.5 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht von 3. August 2015 (Urk. 3/1) die folgenden Diagnosen:
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei medialer Diskushernie, zum Teil sequestiert L4/5 mit diskaler Nervenwurzelkompression L4
- progrediente Osteochondrose und Pseudospondylolisthesis mit Protrusion L3/4 geringer diskaler Spinalkanalstenose
- chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, Unkovertebralarthrose C4-6 mit ossärer Neuroforamenstenose C5 und C6 rechts
Die Beschwerdeführerin benötige im Alltag immer wieder Hilfe. Ausserhalb der Wohnung sei sie mit dem Rollator mobil. Während den Schmerzschüben, die in der letzten Zeit an Häufigkeit wie auch an Dauer zunehmen würden, benötige sie regelmässig Hilfe sowohl bei der Körperpflege als auch im Haushalt. Während den akuten Exazerbationen, die jeweils nach minimaler Steigerung der körperlichen Belastung ausgelöst würden, würden invalidisierende Lumbalgien/Lumboischialgien bestehen, wobei sie nicht mehr in der Lage sei, ihre alltäglichen Verrichtungen zu erledigen.
5.6 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 17) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung seit spätestens 2000, gegenwärtig andauernder mittelgradiger Zustand mit zuweilen psychotisch anmutenden Symptomen
- generalisierte Angststörung
- ab 2010 einsetzende demenzielle Entwicklung, gegenwärtig sei eine eindeutige Demenz festzustellen, mit schwerer Beeinträchtigung ihres Gedächtnisses, Konzentrationsvermögen und ihrer kognitiven Fähigkeiten
Die Beschwerdeführerin könne quasi nichts im Alltag selber erledigen. Sie sei nicht einmal in der Lage, einen Kaffee für sich selber zuzubereiten. Sie sei voll auf die tatkräftige Unterstützung von Drittpersonen angewiesen, auf ihren Sohn und seine fast erwachsenen Kinder, die alle im selben Haus wohnten. Die Beschwerdeführerin könne selber quasi nichts im Haushalt erledigen, geschweige denn Putzen oder Einkaufen (S. 1 unten). Sie benötige Hilfe beim An- und Ausziehen und bei ihrer persönlichen Toilette. Nachts müsse ihr Enkel in ihrer Wohnung schlafen. Lokomotorisch sei sie schwer behindert. Sie brauche Stöcke, einen Rollator oder noch besser die stützende Hand eines anderen Menschen. Ihres Erachtens wäre die Einweisung in ein Pflegeheim unumgänglich, wenn sie nicht umfassend von der Familie gepflegt würde (S. 2 oben).
6.
6.1 Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im April 2013 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Januar 2013 ausgefüllten Fragebogen zur Hilfeleistung (vorstehend E. 4.2). Der Beschwerdeführerin wurde in der Lebensverrichtung Körperpflege seit September 2009 und in der Lebensverrichtung Fortbewegung seit Januar 2010 eine Hilfsbedürftigkeit angerechnet (Urk. 13/67).
Dem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015 (Urk. 2) lag hingegen im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 30. Juni 2015 zugrunde, woraus hervor geht, dass die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ankleiden/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung benötigt (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ging folglich im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe bedarf (Urk. 2 S. 3 Mitte, vgl. Urk. 13/112). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin auch in den übrigen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Notdurftverrichtung hilfsbedürftig ist.
6.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Abklärungsperson im Abklärungsbericht die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigte sowie plausibel, begründet und detailliert festhielt, in welchen Lebensverrichtungen die Beschwerdeführerin hilfsbedürftig ist und ob die tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung erfüllt sind (vorstehend E. 2.6). Demzufolge kann für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht (vorstehend E. 5.4) abgestellt werden.
Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin alleine mühsam vom Bett aufstehen könne, nur an schlechten Tagen müsse sie warten bis morgens jemand vorbei komme. Allenfalls sei ein Elektrobett die Lösung. Deswegen sei im Bereich des Aufstehens/Absitzens/Abliegens nur im Akutzustand Hilfe nötig und eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass ein Elektrobett die Lösung wäre, um die Selbständigkeit im Sinne der Schadenminderungspflicht zu wahren. Ansonsten könne sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollator selbständig fortbewegen (Urk. 2 S. 3 unten).
Ferner geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass die Beschwerdeführerin selber mit dem Besteck essen könne, bei harten Lebensmitteln habe sie jedoch Mühe, weshalb sie diese geschnitten kaufe. Im Bereich Essen benötige sie nur im Akutzustand Hilfe. Eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, geschnittene Lebensmittel zu kaufen (Urk. 2 S. 3 unten). Wie auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen besteht im Bereich des Essens somit nur in Akutsituationen und damit nicht regelmässig Hilfsbedarf.
Aus dem Abklärungsbericht geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebe. Sie gehe alleine auf die Toilette, reinige und richte die Kleidung selber. Teilweise müsse sie sich am Lavabo abstützen. Im Bereich der Notdurftverrichtung benötige sie nur im Akutzustand Hilfe. Eine tägliche, regelmässige und erhebliche Dritthilfe werde nicht geleistet (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben ebenfalls zu Recht davon aus, dass keine erhebliche Dritthilfe ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 3 unten).
Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgend in lediglich drei von sechs Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Aus dem Abklärungsbericht geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin alleine wohne, ihre Familie, ausser ihrer Tochter, wohne im Quartier. Die Familienmitglieder würden täglich vorbei kommen und nach ihr schauen (vorstehend E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass keine Eins-zu-Eins-Überwachung im Sinne des Gesetzes stattfinde (Urk. 2 S. 4 oben). Demzufolge liegt keine Notwendigkeit der persönlichen Überwachung vor (vorstehend E. 2.5). Ausserdem liegt auch nicht die Notwendigkeit der dauernden Pflege vor, denn die Tochter der Beschwerdeführerin schreibt lediglich die Medikamentenschachteln an, was ihr die Einnahme erleichtert (vorstehend E. 5.4). Es findet keine tägliche Verabreichung der Medikamente statt (vorstehend E. 2.5).
Daraus folgt, dass die Voraussetzungen einer mittelschweren Hilfslosigkeit nicht erfüllt sind, geschweige diejenigen einer schweren Hilfslosigkeit (vorstehend E. 2.3-2.4), und weiterhin von einer leichten Hilfslosigkeit auszugehen ist (vorstehend E. 2.2).
6.3 Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht von Dr. A.___ vom August 2015 nichts (Urk. 1 S. 3 Mitte, vorstehend E. 5.5). Die erwähnte regelmässige Hilfe bei der Körperpflege wurde bereits in der Lebensverrichtung Körperpflege berücksichtigt, in welcher die Beschwerdeführerin als hilfsbedürftig gilt (vorstehend E. 6.1). Die erwähnte Hilfe im Haushalt gehört in keine der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vorstehend E. 2.1), weshalb sie für die Beurteilung der Hilflosigkeit nicht von Belang ist.
Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Bericht von Dr. Z.___ vom September 2015 (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 16, vorstehend E. 5.6). Die genannte benötigte Hilfe beim An- und Ausziehen und bei der persönlichen Toilette wurde bereits in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege berücksichtigt, in welchen die Beschwerdeführerin als hilfsbedürftig gilt (vorstehend E. 6.1). Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht ferner aus, dass die Beschwerdeführerin quasi nichts im Alltag selber erledigen könne und dass sie auf die tatkräftige Unterstützung von ihrem Sohn und seinen fast erwachsenen Kinder, die im selben Haus wohnen würden, angewiesen sei. Die Ärztin führte nicht genau aus, in welchen alltäglichen Tätigkeiten und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin der Unterstützung bedarf. Ausserdem gehört der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt quasi nichts mehr selber erledigen könne, in keine der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und ist für die Beurteilung der Hilfslosigkeit nicht zu beachten.
Die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. Z.___ vermögen demnach die festgestellte Hilfsbedürftigkeit leichten Grades der Beschwerdeführerin nicht zu ändern.
6.4 Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Änderung der Hilflosigkeit vor, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.
Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache gegen die Ablehnung einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung somit zu Recht abgewiesen. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG. Somit handelt es sich nicht um eine (kostenpflichtige) Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, sondern das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1 1 Ziff. 2) erweist sich damit als hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Als Beschwerdegegnerin wird anstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ins Rubrum aufgenommen. Der vorliegende Entscheid ergeht bereits in modifizierter Fassung.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Mislosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger