Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00804




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ ist Ingenieur und arbeitet selbständigerwerbend als Projektleiter unter der Einzelfirma Y.___. Am 11. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/23). Die dagegen am 27. Januar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/27/3-9) wurde mit Urteil IV.2014.00104 vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/32).

1.2    Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Februar 2015, Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48 und Urk. 7/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 2015 einen Leistungsanspruch erneut (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 17. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2015 rückwirkend für die Dauer vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2015 eine befristete Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-63), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Mit Urteil IV.2014.00104 vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/32) wurde die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorhandene medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden konnten.

2.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2013 regelmässig ambulant behandelt, nannte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2014 (Urk. 7/39) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) mit phasenweiser Ausprägung einer „double depression und eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) mit vorwiegend gastrointestinalen Symptomen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    rezidivierende depressive Störung, aktuell unter 20 mg/d Cipralex in     Remission (ICD-10: F 33.4)

    -    Status nach Helicobacter-Gastritis (ICD-10: K 29), ED vor circa 2 Jahren,     mit Antibiose

    -    Status nach Borreliose-Infektion (ICD-10: A 69), ED vor circa 12 Jahren,     ohne Antibiose

    -    Status nach Ulcus ventriculi vor circa 18 Jahren

    -    akzentuierte Persönlichkeit mit Typ-A-Verhalten (ICD-10: Z 73.2)

    -    Migräne (ICD-10: G 43)

    -    Tinnitus (ICD-10: H 93.1)

    Die Prognose der depressiven Episode sei günstig, was auch durch den gegenwärtigen Behandlungsverlauf bestätigt werde. Die Prognose der Dysthymie hingegen sei ungünstig, da Behandlungsoptionen, welche bei depressiven Episoden empfohlen würden und wirksam seien, hierbei oft eine ungenügende Wirkung zeigten. Die dysthyme Symptomatik bestehe seit Jahren in leicht fluktuierender Ausprägung und lasse sich der in der SKID II-Testung vorgesehenen „depressiven“ Persönlichkeit zuordnen. Die Prognose der somatoformen autonomen Funktionsstörung sei der Prognose der Dysthymie in etwa gleichzustellen. Psychotherapeutische Interventionen könnten hier das Funktionsniveau zwar verbessern, eine vollkommene Symptomfreiheit sei mit Rückblick auf den bisherigen Verlauf jedoch kaum zu erwarten. Trotz der dysthymen und somatoformen Residualsymptomatik habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung bei 40-50 % halten können. Ob die nun anstehende Projektarbeit mit temporär deutlich höherem Pensum (60-80 %) erfolgreich sein werde, sei Gegenstand der aktuellen Verlaufsbeurteilung. Insgesamt lasse sich festhalten, dass die Prognose für den Erhalt einer Teilzeit-Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines Pensums von 40-50 % weiterhin günstig sei.

2.3    Dr. Z.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 32.4)

    -    Psychosoziale Belastungssituation:

        -    Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit (ICD-10: Z 56)

        -    Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich         familiärer Umstände

            -    Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10:                 Z 63.0)

            -    Andere belastende Umstände, die die Familie oder die             Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: kranker oder             psychisch gestörter Familienangehöriger (ICD-10: Z 73.7)

    -    Anhaltende neurasthenische Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0)

    -    Somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinaltrakt     (ICD-10: F 45.32)

    Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen verheirateten, schweizerischen Maschineningenieur ETH und Vater von vier (erwachsenen) Kindern, der in äusserlich geordneten, unbelasteten Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Er weise eine absolut normvariante Entwicklungs-, Berufs- und Beziehungsbiographie auf, ohne Anhaltspunkte für überdauernde Verhaltens-, Affekt- oder Persönlichkeitsstörungen. Auch in sozialer Hinsicht weise der Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten auf. Seine Beziehungsfähigkeit und Verbindlichkeit beweise er in seiner bald dreissigjährigen Ehe und der Fürsorge für seine vier Kinder, wobei ihm insbesondere sein jüngster Sohn (Gymnasiast) aufgrund von schulischen Schwierigkeiten mit Leistungsknick, Depressivität, Internet-/Gamesucht und jugendpsychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit 2013 grosse Sorgen bereitet habe. Etwaige wiederkehrende neurotische Konfliktmuster seien explizit, weder in der Beziehungsanamnese noch in der Berufsbiographie, festzustellen. Nach einigen Jahren Projekttätigkeit im Angestelltenverhältnis habe sich der Beschwerdeführer 1995 mit einer eigenen Einzelfirma als Projektentwickler im Maschinenbaubereich selbständig gemacht, und führe diese Firma bis heute mit beträchtlichem Erfolg weiter. Auch das Familien- und Eheleben habe er bis 2012 als harmonisch und beglückend erlebt. In seiner Freizeit beschäftige er sich, neben der Familie (und Ferien „en famille") gerne mit eigenen Projekten wie Hausbau und -Renovation, Autoreparatur und -Pflege sowie in der Natur und mit Denksportarten. Mitte der 90er Jahren habe er an einer „Magenübersäuerung" gelitten, dies in Zusammenhang mit Stress und Unzufriedenheit an seinem Arbeitsplatz, wobei ihm damals sein Hausarzt bei der Entscheidungsfindung (zu kündigen, was den Weg in die Selbständigkeit gebahnt habe) geholfen habe, indem er eine zweiwöchige Aus-Zeit mit Krankschreibung verordnet habe. In diesem Zusammenhang sei retrospektiv aus psychiatrischer Sicht nicht auf ein etwaiges krankheitswertes psychisches Leiden zu schliessen. 2004 habe der Beschwerdeführer eine (Zitat) „Zäsur" erlebt als er an einer (spät erkannten) Borreliose mit Gelenk- und Kopfschmerzen (beziehungsweise vorübergehender Re-Exacerbation von bekanntem Migräne-Leiden), Müdigkeit und Verdauungsstörungen erkrankt sei - aber im Alltag funktionsfähig geblieben sei. 2012 habe sich im Kontext einer multifaktoriell belastenden psychosozialen Situation eine depressive Entwicklung angebahnt: der Beschwerdeführer beschreibe einen Konflikt auf der Arbeitsebene beziehungsweise ungerechte Kritik seitens eines Endkunden am Ende eines von ihm mit grossem Engagement und Einsatz geführten Projekts, weiter die zuvor genannten Probleme mit seinem jüngsten Sohn, der für zwei Monate stationär habe behandelt werden müssen, auf eine jugendpsychiatrische Station gekommen sei und für den es dann Lösungen, mit schliesslichem Schulwechsel, auszuhandeln gegeben habe, sowie nicht zuletzt auch Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, die den habituellen Stil des Einzelgängertums und die Zurückgezogenheit des Versicherten offenbar recht unerwartet erstmals heftig kritisiert habe. 2014 habe man zwar eine Paartherapie in Anspruch genommen, was aber zu nichts geführt habe beziehungsweise einseitig auf Wunsch der Ehefrau abgebrochen worden sei. Gegenwärtig schliesse der Beschwerdeführer eine mögliche Trennung nicht aus. In sein Eigenheim habe er vor kurzem auch seine älteste Tochter, nach Trennung von ihrem Partner, wieder aufgenommen, gegenwärtig würden noch drei der vier erwachsenen Kinder zu Hause wohnen. Der Versicherte beschreibe eine offenbar schleichende Entwicklung mit Schlaf- und morgendlichen Antriebsstörungen, und bald psychosomatischen Aspekten mit Colon irritabile (mit Ausschluss eines somatischen Korrelats durch Koloskopie 2013) sowie Asthenie. Dass er an einer Depression leide, sei in der ersten Jahreshälfte 2012 anlässlich einer Studie am Institut für Psychologie der B.___, woran er als freiwilliger Proband teilgenommen habe, erstmals diagnostiziert worden. Vom Versicherten würden heute anlässlich der Begutachtung keinerlei vorgehende, etwaige wiederkehrende depressive Verstimmungszustände geschildert. Für eine habituelle Dysthymia im Sinne einer charakterneurotischen Depression lägen heute keinerlei Anhaltspunkte vor respektive seien die ICD10-Kriterien nicht erfüllt. Auch sein langjähriger Hausarzt - mit Fähigkeitsausweis für psychosomatische und psychosoziale Medizin - habe noch in seinem IV-Arztbericht vom 19. Juli 2013 keine etwaige Dysthymie, hingegen eine einmalige depressive Episode ICD-10: F32.1 diagnostiziert. Die depressive Episode sei nach Abschluss der halbjährigen Studienteilnahme im August 2012 (der Versicherte habe bis dann von den wöchentlichen Gesprächen mit der Studienpsychologin profitiert) zunächst von August 2012 bis Juni 2013 vom Hausarzt behandelt worden, mit Einsatz eines SSRI (bis heute fortgeführt), und mit Attestierung vorübergehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 15. November 2012 bis 10. März 2013, danach ab Juni 2013 Teilarbeitsfähigkeit, wobei die 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch vom im Juni 2013 (auf Geheiss der Taggeldversicherung) die Behandlung übernehmenden Psychiater bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Zeit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Umsetzung der von der Studienpsychologin empfohlenen Aus-Zeit im Sinne der von ihm geliebten Tätigkeit als „Hausrenovator" in der Alpenhütte seiner Schwiegermutter genommen und er berichte von einem guten psychischen Befinden in dieser Zeit. Danach habe er sich wieder seiner Projektentwicklungsarbeit gewidmet, wobei er, nach zunächst 40-60%igem Engagement, ab Oktober 2014 wieder ein grosses Projekt (mit 80%igem Zeitpensum) angenommen habe. Im Oktober 2014 sei vom behandelnden Psychiater zuhanden der IV-Stelle die Remission der depressiven Episode festgehalten worden. Heute präsentiere sich zur Begutachtung ein euthymer, absolut schwingungsfähiger Versicherter, der im Alltag von Einschränkungen durch rasche psychophysische Erschöpfung beziehungsweise neurasthenische Beschwerden sowie durch die als mühsam empfundene tägliche Darmentleerung morgens berichte. Es sei auch psychometrisch das Vorliegen einer aktuellen depressiven Symptomatik zu verneinen. Diagnostisch seien nun einzig Störungen aus dem somatoformen Bereich beziehungsweise Neurasthenie und Colon irritabile, wie schon früher vom behandelnden Psychiater beschrieben, festzustellen. Zu den diagnostischen ICD-10-Kriterien F 48.0 der Neurasthenie gehörten ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Bewältigungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unangenehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerz und allgemeiner Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafes etc. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer erfüllt. Die somatoforme autonome Funktionsstörungsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10: F45.32) erscheine gegenwärtig nur noch recht milde vorhanden, nach einer autoanamnestischen Vorgeschichte von heftigen Beschwerden mit Bauchkrämpfen, Flatulenz und explosionsartiger Diarrhö, ohne somatisches Korrelat. Bei fehlender psychischer Komorbidität, guten und gesunden Persönlichkeitsressourcen, sozialen Kompetenzen und hinreichender Behandlungsunterstützung erscheine dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung der Darmprobleme und der neurasthenischen (Rest)-Beschwerden zwecks Erreichen des ursprünglichen Vollzeitpensums absolut zumutbar. Es seien keine relevanten psychischen Störungen feststellbar, die die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Projektentwickler verunmöglichen könnten. Retrospektiv sei zwar die depressive Episode 2012-2014 in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren beziehungsweise reaktiv aufgetreten. Aufgrund der Länge und des - von den behandelnden Ärzten referierten - mittleren Schweregrads verbiete sich hier aber die Anwendung der diagnostischen Kategorie der depressiven Anpassungsstörung F 43.2, sondern es sei die diagnostische Kategorie F 32 zu benutzen. Im heute erhobenen Psychostatus sei keinerlei relevante Psychopathologie objektivierbar. Es ständen die schliesslich auf die subjektiven Angaben stützenden Beschwerden der neurasthenischen Erschöpfbarkeit, die Probleme mit der Darmentleerung und der subjektive Eindruck der kognitiven Einbussen (Konzentrationsstörung, die in der Exploration aber nicht reproduzierbar sei) im Vordergrund. Auch eine relevante Affektpathologie sei nicht (mehr) zu eruieren. Es könne damit heute anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktuelle relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik objektiviert werden, die eine anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der freien Wirtschaft begründen könnte. Der Versicherte sei in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt. Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien durch keinerlei Psychopathologie eingeschränkt, und auch im Erwerb fachlicher Kompetenzen sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Urteils- und Entscheidungsfähigkeit seien intakt. In seiner Selbstbehauptungsfähigkeit sei er nicht eingeschränkt. In seiner Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten sei er nicht beeinträchtigt, seine Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei intakt: der Beschwerdeführer sei hinreichend sozial kompetent. Die Fähigkeit zur Selbstpflege sei uneingeschränkt. Auch die Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt.

    Auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden somatoformen Störungen beziehungsweise sogenannten „PÄUSBONOG" (Neurasthenie ICD-10: F 48.0, und somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltrakts ICD-10: F 45.32) seien hinsichtlich ihrer arbeitsmedizinischen Relevanz/Überwindbarkeit anhand der zu prüfenden Förster'schen Kriterien nicht erfüllt. Weder liege mit der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode, die nun seit Oktober 2014 stabil remittiert sei, eine erhebliche psychische Komorbidität noch liege eine chronische körperliche Begleiterkrankung (mit somatischem Korrelat) vor. Ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei keineswegs ausgewiesen, der Beschwerdeführer sei in seinem habituellen Rahmen innerhalb seiner Familie sowie im Umgang mit gemeinsamen Bekannten mit seiner Ehefrau und Familie, aktiv, auch mit seinen üblichen Freunden am Stammtisch einmal monatlich. Ein etwaiger Verlust der sozialen Integration sei nicht feststellbar. Auch sei angesichts der nicht tiefgehenden therapeutischen Bemühungen betreffend die Neurasthenie und das Colon irritabile (keinerlei Psychoedukation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder Entspannungsrichtlinien, Körpertherapieansätze, nur zweimal monatliche psychiatrische Befindlichkeitsgespräche), nicht von einem „therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)“ zu sprechen. Damit erscheine dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Überwindung des subjektiven Erschöpfungserlebens und der Darmbeschwerden hinsichtlich eines 100%igen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess absolut zumutbar, dies gelte auch schon seit Oktober 2014, zum Zeitpunkt der Remission der depressiven Episode.

    Die Prognose sei aufgrund der guten Intelligenz, der guten Reflektionsfähigkeit, der Persönlichkeitsdifferenzierung, der Verbindlichkeit und des sozialen (Selbst-)Verantwortungsgefühls des Beschwerdeführers gut. Prognostisch negativ gelte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dazu tendiere, sich aufgrund seines psychosomatischen Erlebens als vermindert arbeitsfähig und vermindert belastbar einzuschätzen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. November 2014 zu 100 % in jeglicher Tätigkeit arbeitsfähig. Die depressive Episode 2012-2014 sei primär durch eine multiple psychosoziale Belastungssituation (als IVfremder Aspekt) beziehungsweise aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst worden. Die IV-Relevanz der durchgemachten depressiven Episode sei daher nicht ausgewiesen.

2.4    Dr. A.___ hielt in seiner im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/56) weiterhin an seinen im Bericht vom 31. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.2) gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die depressiven Symptome der rezidivierenden depressiven Störung seien unter anhaltender Pharmako- und Psychotherapie zwar regredient, was ein erfreulicher Therapieerfolg sei. Dies dürfe allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass bereits nach zweimaliger depressiver Episode die Rückfallwahrscheinlichkeit bei gänzlichem Sistieren der Behandlung bei 70 % liege. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer nicht „geheilt“ im engeren Sinne, sondern unter Behandlung sei er symptomfrei. Das Gutachten sei fachlich in Teilen korrekt, in Teilen inkorrekt und in der Schlussbeurteilung tendenziös. Insbesondere aufgrund der fehlenden Fremdauskünfte (unter anderem bei ihm als Behandler) sei es lückenhaft und könne dadurch nicht verwertet werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, wobei in seiner Tätigkeit auch zeitlich limitierte, höhere Einsätze mit bis zu 80 % erwartet werden könnten.


3.    

3.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/44) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachterin hat detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).

3.2    Der Beschwerdeführer rügt, dass dieses psychiatrische Gutachten nicht verwertbar sei, da seine Partizipationsrechte - trotz Vorliegen einer anwaltlichen Vertretung bei bekannter Vollmacht - bei der Bestimmung der Gutachterin nicht gewahrt worden seien (Urk. 1 S. 3-4). Auch wenn die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären Expertisen (im Gegensatz zur zufallsbasierten Zuweisung an eine Gutachterstelle) wichtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014) und der Einbezug des Rechtsvertreters durch die Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wäre, wurde der Mangel vorliegend geheilt. Denn der Beschwerdeführer hat sich - trotz anwaltlicher Vertretung - mit der psychiatrischen Begutachtung durch Wahrnehmung des Termins einverstanden erklärt und auch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein hatte sowohl im Rahmen des Einwand- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren genügend Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern. Somit wurde das rechtliche Gehör gewahrt.

3.3    

3.3.1    Die psychiatrische Gutachterin stellte nachvollziehbar - und in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ (vgl. E. 2.2) - fest, dass beim Beschwerdeführer seit 2012 eine depressive Störung vorlag, welche nun aber seit Oktober 2014 remittiert ist, weshalb seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Entgegen der Auffassung von Dr. A.___ gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, eine remittierte depressive Störung in eine habituelle Dysthmie nach ICD-10: F 34.1 umzudeuten.

    Wenn Dr. Z.___ der depressiven Störung während des Zeitraumes 2012-2014 - mittelgradige Episode - dennoch die invalidisierende Wirkung absprach, tat sie dies richtigerweise unter Hinweis auf die verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren, welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen werden dürfen (vgl. E. 1.2.2). Die Gutachterin hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die depressive Episode primär durch die multiple psychosoziale Belastungssituation beziehungsweise aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Diese IV-fremden Faktoren spielten demnach bei der Entstehung und Aufrechterhaltung des depressiven Beschwerdebildes eine massgebliche Rolle. Entsprechend bejaht Dr. Z.___ - entgegen dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand (Urk. 1 S. 5-6) - rechtsgenügend eine Auslösung der remittierend psychischen Erkrankung durch psychosoziale Belastungsfaktoren, weshalb es sich um keinen selbständigen invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt.

3.3.2    Die Gutachterin kam im Weiteren zum Schluss, dass sowohl die beim Beschwerdeführer diagnostizierte neurasthenischen Restbeschwerden (ICD-10: F 48.0) als auch die somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes (ICD-10: F 48.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleiben. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) stand.

    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome der neurasthenischen Restbeschwerden sowie des Reizdarmes nicht (mehr) besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auszugehen. So seien die therapeutischen Bemühungen nicht tiefgehend erfolgt (keinerlei Psychoedukation, keinerlei psychosomatische Behandlungsstrategien oder Entspannungsrichtlinien oder Körpertherapieansätze, nur zweimal monatliche psychiatrische Befindlichkeitsgespräche). Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies die psychiatrische Gutachterin darauf hin, dass aufgrund der (einmaligen) mittelgradigen depressiven Episode (seit Oktober 2014 sogar remittiert) und ohne Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit somatischem Korrelat keine erhebliche Komorbidität vorliege. Es ist sodann vielmehr so, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren aufgrund von Problemen im Privatleben mit der Ehefrau (bis heute anhaltende Konflikthaftigkeit) sowie mit dem Sohn (schulisch, jugendpsychiatrisch, Klinikeinweisung) und bei der Arbeit (ungerechte Kritik eines Kunden an mit grossem Engagement durchgeführtem Projekt) ausgelöst wurde. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischer Gutachterin das Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich verursachenden (invaliditätsfremden) Kontextfaktoren hinzuweisen (Urk. 7/44 S. 30). Anderseits lässt der Lebenskontext des Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (stabile Ehe [wenn auch einige bestehende Konflikte], offenbar auch ein gutes Verhältnis zu den Kindern, soziale und integrierende Kontakten [beruflich und privat]) schliessen. Zum weiteren Aspekt der Konsistenz ist wiederum zu erwähnen, dass die „nicht tiefgehenden“ (vgl. Urk. 7/44 S. 27) aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen.

    Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Neurasthenie und der autonomen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht sind daher weder die Neurasthenie (subjektives Erschöpfungserleben) noch die autonome Funktionsstörung (Darmbeschwerden) als invalidisierend zu betrachten, was im übrigen auch unbestritten geblieben ist.

3.4    Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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