Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00805 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteilvom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war von Dezember 1991 bis im Oktober 2005 bei den Y.___ als Wagenwärter angestellt (Urk. 7/10/1, Urk. 7/105). Am 1. August 2004 erlitt er als Fussgänger im Mazedonien eine Schussverletzung am linken Bein (Urk. 7/8/61) mit offener Tibiaschaftfraktur (Urk. 7/8/54). Der Unfallversicherer trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen, welche schliesslich auf den 31. März 2007 eingestellt wurden (Einspracheentscheid vom 29. März 2007, Urk. 7/47). Unter Hinweis auf Gehbeschwerden, Schmerzen, Schlafprobleme und Depression meldete sich der Versicherte am 13. Oktober 2005 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 7/1). Diese zog in der Folge die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 7/8/1-61, Urk. 7/24/1-28 und Urk. 7/35/1-12) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/4, Urk. 7/9 [mit weiteren Berichten]), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5 und Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär begutachten; Z.___-Gutachten vom 4. Dezember 2007 [Urk. 7/66]). Mit Verfügungen vom 24. Januar 2008 sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. Dezember 2005 zu (Urk. 7/71 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/78). Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.2008.00211, Urk. 7/81/3-14) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 abgewiesen (Urk. 7/88).
1.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an („Revisionsgesuch“, Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 trat die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015, Urk. 7/107; begründeter Einwand vom 7. Mai 2015, Urk. 7/108) – auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/110 [= Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm (erneut) eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1. Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, dem Bericht des A.___ sei vom 11. Oktober 2013 eine Verschlechterung der Symptomatik aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht und eine deutliche Zunahme sowie Chronifizierung der Depression und der Schmerzen zu entnehmen. Dies gehe auch aus dem Bericht des B.___ vom 23. April 2013 sowie der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme der Ärzte des B.___ vom 8. Juli 2015 hervor. So seien im Z.___-Gutachten mehrere Beschwerden nicht erwähnt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Eintretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenänderung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, sondern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids an die Verwaltung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64).
Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten-leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich der Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.1).
3.2
3.2.1 Die Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/78) basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Z.___-Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/66). Diesem Gutachten kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/66/24):
- persistierende Restbeschwerden im Unterschenkel links (ICD-10 M79.6)
- Status nach offener Tibiaschaft- und Fibulafraktur links nach Schussverletzung am 1. August 2004 (ICD-10 T93.2/X94)
- Status nach primärem Débridement und Marknagelosteosynthese am 1. August 2004, Status nach Marknagelentfernung und Anlegen eines Fixateur externe sowie Einlage eines Vacu-Seal prätibial links am 3. August 2004, Status nach second look-Operation am 5. August 2004, Status nach V-Erweiterung des Fixateur externe, Status nach Achsenkorrektur, Neuinstrumentierung des Fixateur externe sowie Spongiosaplastik vom hinteren Beckenkamm am 18. August 2004, Status nach Fixateur Umstellung und Pintrack-Débridement am 6. Dezember 2004 und Status nach Fixateur-Entfernung und Anlegen eines Oberschenkelliegegipses am 10. Dezember 2004 (ICD-10 Z98.8/Z47.0)
- postoperativ passageres complex regional pain syndrome (CRPS) Grad I, Stadium 2-3 (ICD-10 M89.07), derzeit ohne objektivierbare Residuen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann folgende genannt (Urk. 7/66/24):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- sensibles und algisches Halbseitensyndrom links im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung, weitestgehend ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10 R52.1)
- Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1)
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei davon auszugeben, dass auch die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich wäre, da der Beschwerdeführer darüber berichte, dass er nur in Ausnahmesituationen auch Gewichte von 30 kg habe tragen müssen. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Zusammenfassend bestehe in der angestammten und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/25).
3.2.2 Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/88, Prozessnummer: IV.2008.00211) gestützt auf das Z.___-Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2006 zumindest eine dem gutachterlichen Belastbarkeitsprofil entsprechende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 20 Kilogramm vollumfänglich zumutbar war (E. 5.4 des genannten Urteils).
3.3 Mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/103) reichte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Berichte zu den Akten:
3.3.1 Dem Bericht des A.___ vom 11. Oktober 2013 (Urk. 7/102/1-9) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/102/2):
- Status nach akzidentieller Schussverletzung 2004 mit/bei
- offener Tibiaschaftfraktur links
- Status nach Fixateur externe, Spongiosa Plastik und Pintract Débridement 2005 (USZ)
- Posttraumatisches CRPS Stadium II-III Bein links
- radiologisch progrediente Osteopenie des distalen Unterschenkels links
- kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal links (bisher 7 Operationen, bisher USZ, (Schulthess-Klinik, 24. Januar 2011)
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Segmentdegeneration L4/5, L5/S1 (MRI 18. Januar 2008, Rx 31. Januar 2013)
- geringe, linksbetonte Coxarthrose (Rx 23. Juni 2005, SUVA 19. Juli 2005)
- leicht verminderte Taillierung im Übergang vom Femurkopf zum Schenkelhals mit Ausbildung eines leichten Bump links, diskrete Konturunregelmässigkeiten kranial am Azetabulum, rechte Seite nicht ganz runder Femurkopf (16. Oktober 2007 Rx Becken, Z.___ 5. Dezember 2007)
- Unterflächenläsion des medialen Meniskus rechts mit/bei
- diffuser Knorpelabbau femoropatellär sowie femorotibial rechts (Schulthess-Klinik, 24. Januar 2011)
- Fersensporn links
- Tennisellbogen rechts
- Tinnitus links (Rauschen, Erstdiagnose 2004, Prof, Dr. med. C.___. 27. August 2007)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Adipositas (ICD-10 E66.0, BMI=30)
Zu den Befunden aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der LWS sei der Finger-Boden-Abstand auf Kniehöhe, bei Reklination, Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Schmerzen paravertebral beidseitig und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann daselbst. Zum Neurostatus der unteren Ebene wurde bemerkt: „Pseudo-Lasègue bds. bei 45 Grad. Hypästhesie im Bereich des Ober- und Unterschenkels lateral und am lateralen Fussrand. Im Übrigen Sensibilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten intakt.“ (Urk. 7/102/6). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht seien der Hüftgelenkspalt ordentlich erhalten und die CCDWinkel im physiologischen Bereich. Die Innen/Aussenrotation der Hüfte betrage seitengleich 15-0-45°, wobei die Aussenrotation gluteal auf der linken Seite bis in den Traktus Schmerzen verursache. Die Flexion sei beidseitig bis 130° möglich. Die Meniskuszeichen seien bei schmerzhaften Kniegelenken auf beiden Seiten nicht eindeutig positiv und ein Kniegelenkserguss oder eine relevante Konturverdickung finde sich auf beiden Seiten nicht. Es gebe einen kleinen bis mittelgrossen Fersensporn. In den Röntgenbildern lateral stehend vom 31. Januar 2013 hätten sich Spondylophyten oder Inkorporationsstörungen der Randleisten an den Deckplatten der Lendenwirbelkörper (LWK) 3,4 und 5 gezeigt. Die Bandscheibenhöhe sei auf allen Etagen ordentlich erhalten. LWK4 stehe 2mm in Retrolisthesis. Bei L5/S1 scheine das Alignement wie auf allen übrigen Etagen bis Th11/Th12 gut erhalten. Der Sakrum-Basis-Winkel betrage nur 30°. Die Deckplatte L5 neige sich zur Basis 14° (Urk. 7/102/6). Zusammengefasst seien Wachstumsstörungen im Bereiche der unteren LWS und degenerative Veränderungen mit möglicher Beeinträchtigung der untersten beiden Bandscheiben vorhanden (Urk. 7/102/7). Aus rheumatologischer Sicht habe in der An- und Auskleidesituation eine uneingeschränkte LWS-Beweglichkeit vorgelegen, während der Untersuchung sei der Finger-Boden-Abstand jedoch grösser als einen Meter gewesen. Der peripher neurologische und der orientierende internistische Untersuchungsbefund seien aus rheumatologischer Sicht unauffällig (Urk. 7/102/7). In psychosomatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergesslichkeit vor, das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Zudem höre er seit dem Unfall Stimmen, momentan tagsüber jeden zweiten Tag. Dies mache ihm Angst. Er werde schnell nervös und ungeduldig und habe Albträume. Anamnestisch lägen deutliche Suizidgedanken respektive -wünsche vor, jedoch ohne erfolgte Suizidversuche oder konkrete Ausführungspläne, aktuell sei keine akute Suizidalität vorhanden (Urk. 7/102/7).
Unter dem Titel „Verlauf und Prozedere“ wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bemerkt, bei sehr schwacher abdominaler und sehr schwacher lumbaler Muskulatur werde der Beschwerdeführer vorab instruiert, wie er mit dem Theraband vertikale Züge nach unten und für die Bauchmuskulatur Crunches ausführen könne. Vom Fersensporn sei der Beschwerdeführer nicht derart geplagt, dass Infiltrationen indiziert wären. Er sei aber instruiert worden, wie er die Wadenmuskulatur dehnen könne und wie die kurzen Zehenbeuger gedehnt werden sollten. Die Kniegelenke seien bei der Belastbarkeit nicht limitierend und dann zu überprüfen, wenn dort Blockaden oder Schwellungen auftreten würden. Bezüglich des Tennisellbogens sei der Beschwerdeführer instruiert, wie er die Finger- und Handgelenksextensoren sowie die supinierende Muskulatur dehnen soll (Urk. 7/102/7). Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde festgehalten: „Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde von Dr. D.___ bezüglich Wirbelsäulenproblematik, Erstellen von bildgebenden Verfahren, evtl. neurologische Abklärung.“ Aus rheumatologischer Sicht wurden bezüglich des Prozederes keine Empfehlungen bei langfristiger chronifizierter somatoformer Schmerzstörung abgegeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde zum Verlauf bemerkt, nach der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2013 im B.___ sei die Depression als reduziert zu bewerten. Es liege ein verbessertes Schmerzcoping vor (Urk. 7/102/7). Unter dem Titel „Verschlechterung der Symptomatik seit 2007“ wurde ausgeführt, im letzten Jahr hätten die Beschwerden insgesamt zugenommen, aus orthopädischer Sicht habe sich die objektiv erfassbare Belastbarkeit in den letzten zwölf Monaten verbessert, sodass die Dekonditionierung jetzt behoben werden können sollte. Somatisch habe sich der Gesundheitszustand aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht klinisch deutlich verschlechtert. Psychosomatisch sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Zunahme der Depression sowie der Schmerzen gekommen (Urk. 7/102/8). Somatisch sei von einer 50%igen und psychiatrisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/102/9).
3.3.2 Dem Bericht des B.___ vom 23. April 2013 (Urk. 7/102/10-17) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vom 4. März 2013 bis 26. April 2013 während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer sei antidepressiv mit Deanxit 3 Ds täglich behandelt worden, analgetisch mit Paracetamol 1g und 500mg, 3-4 mal täglich und bei Bedarf zusätzlich mit Tramal-Tropfen. In der Einzelpsychotherapie habe sich der Beschwerdeführer gut öffnen und die relevanten Bereiche ansprechen können. Er habe auch von der Gruppenpsychotherapie profitieren können, sowohl im sozialen als auch im psychoedukativen Bereich. Aus sozialtherapeutischer Sicht habe der Beschwerdeführer vermehrt aktiviert werden können. Er unternehme vermehrt Aktivitäten trotz Schmerzen, was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Behandlung leicht verbessert. Die Depression habe reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Therapiemotivation des Beschwerdeführers, ungünstig sei die bereits fortgeschrittene Chronifizierung (Urk. 7/102/13). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Es sei ihm eine psychosoziale Aktivierung im Sinne von Lesen, Kontakt zu anderen Menschen und mehr Bewegung empfohlen worden. Auf Grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers indiziert, wobei Ziele der Behandlung eine verstärkte Aktivierung und Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit sein könnten. Der Beschwerdeführer wünsche im Anschluss an das 8-Wochenprogramm eine kleine Pause, um zu schauen, wie sich die Situation durch das Programm verändert habe. Bei Bedarf melde er sich selbständig für weitere Termine (Urk. 7/102/14).
3.3.3 In der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 8. Juli 2015 (Urk. 3) führte er aus, im Z.___-Gutachten seien die Coxarthrose, die Meniskusläsion, der Fersensporn, der Tennisellbogen, der Tinnitus und die Adipositas nicht diagnostiziert worden. Daher handle es sich somatisch sicher nicht mehr um die gleiche Situation wie im Jahr 2005. Diese Störungen seien aus ihrer Sicht für Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl relevant (Urk. 3 S. 2)
4.
4.1
4.1.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten weder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2) noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme des B.___ vom 8. Juli 2015 (vgl. E. 3.3.3) substanzielle Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5).
4.2
4.2.1 Betreffend die den Berichten des A.___ sowie B.___ (E. 3.3.1, E. 3.3.2) zu entnehmende Diagnose einer neu mittelgradigen und nicht mehr leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
4.2.2 Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer während fünf Wochen im Jahr 2005 (Urk. 7/4) und während sechs Wochen im Jahr 2006 (Urk. 7/102/5) einer stationären Behandlung in der F.___ sowie einer ambulanten Behandlung bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/102/5). Nach einer zwischenzeitlichen Pause war er während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung im B.___ (4. März 2013 bis 26. April 2013, Urk. 7/102/10). Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung habe der Beschwerdeführer eine kleine Pause gewünscht (Urk. 7/102/14). Es ist nicht aktenkundig, ob und in welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Gleiches gilt in Bezug auf die gegenwärtige Medikation. Den aufgelegten Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 offenbar neben Acetalgin Dafalgan einnahm. Dafalgan helfe allerdings nur wenig (Urk. 7/102/3). Hinsichtlich der Psychopharmaka ist zudem festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Z.___-Begutachtung im Jahr 2007 eine Medikamenten-Malcompliance festgestellt worden war (Urk. 7/66/24).
Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medikamentösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten. Es gilt zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des B.___ anlässlich der dortigen tagesklinischen Behandlung vermehrt hat aktiviert werden können, so dass er trotz Schmerzen Alltagsaktivitäten unternehme was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise , und dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Behandlung insgesamt leicht verbessert und auch die Depression reduziert werden konnte (vgl. Urk. 7/102/13). Die Ärzte gingen zudem davon aus, dass sich im Gegensatz zur fortgeschrittenen Chronifizierung die hohe Therapiemotivation prognostisch günstig auswirke (Urk. 7/102/13). Diese Angaben stehen der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressiven Symptomatik aber klar entgegen.
4.2.3 Hinsichtlich der durch die A.___ und B.___ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICF-10 F45.4) ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Z.___ über multiple Schmerzen und Beschwerden geklagt hatte (starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, die derzeit im Kopf, im Nacken, an Schulter, Ellbogen und Handgelenk akzentuiert seien, Tinnitus links, Rückenschmerzen, Brustschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel [Urk. 7/66/13]; Schmerz im gesamten linken Bein, der in Hüfte, Knie, Unterschenkel und Fuss akzentuiert sei [Urk. 7/66/11]), welche aufgrund der von den Gutachtern erhobenen somatischen Befunde nicht hinreichend hatten erklärt werden können (Urk. 7/66/21). Der psychiatrische Gutachter des Z.___ kam zum Schluss, es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 - mithin eine blosse Verhaltensauffälligkeit und nicht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.4 mit Hinweisen) - vor. Dementsprechend wurde dieser Diagnose, welche im Übrigen nicht unter die in der Beschwerde kritisierte, inzwischen geänderte Schmerzrechtsprechung (BGE 130 V 352; BGE 141 V 281) fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.6), im Z.___-Gutachten kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen (Urk. 7/66/15 und Urk. 7/66/24). In den Berichten des B.___ sowie A.___ wurde die nunmehr gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weder begründet noch befundmässig belegt und demnach nicht glaubhaft gemacht. Ausserdem erscheinen die Behandlungsmöglichkeiten nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft und stellten die behandelnden Ärzte fest, es habe durch die Therapien ein verbessertes Schmerzcoping erreicht werden können (Urk. 7/102/13).
4.3
4.3.1 Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 war in somatischer Hinsicht der Fokus auf die persistierenden Restbeschwerden im linken Unterschenkel nach offener Tibiaschaft- und Fibulafraktur gelegt worden (vgl. die gutachterlichen Diagnosen, Urk. 7/66/24), wobei diesen gemäss dem genannten Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls grosszügig Rechnung getragen worden war (Urk. 7/88/19). Während bezüglich der Beschwerden im linken Unterschenkel keine zwischenzeitlichen Veränderungen behauptet wurden, machte der Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der A.___ und B.___ eine Verschlechterung des Zustands der LWS geltend. Zwar weichen die in diesen Berichten und im Z.___-Gutachten erhobenen Befunde insoweit zumindest teilweise voneinander ab, berichteten die Klinikärzte doch neu von degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS. Allerdings führten sie an, dass eine Beeinträchtigung der untersten beiden Bandscheiben nur möglich und die Bandscheibenhöhe auf allen Etagen ordentlich erhalten sei (Urk. 7/102/6-7). Die LWS-Beweglichkeit wurde in der An- und Auskleidesituation zudem als uneingeschränkt bezeichnet. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Radikulopathie gehen aus den genannten Berichten nicht hervor. Aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde denn auch bloss eventuell eine neurologische Abklärung in Betracht gezogen (Urk. 7/102/7), wobei nicht aktenkundig ist, dass eine solche in der Folge je stattgefunden hat. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die vom A.___ (zusätzlich) erhobenen Befunde im Bereich der LWS dem durch die Z.___-Gutachter erstellten Belastungsprofil entgegenstehen respektive inwiefern sie eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollten.
4.3.2 Die weiteren den Berichten der A.___ sowie B.___ zu entnehmenden und vom Z.___ nicht gestellten Diagnosen deuten ebenfalls nicht auf eine die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes hin.
So diagnostizierten die Ärzte des A.___ zwar eine geringe linksbetonte Coxarthrose. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass beim A.___ ein neuerlicher bildgebender Untersuch stattgefunden hätte. Vielmehr bezogen sie sich auf ein vor dem Z.___-Gutachten durchgeführtes Rx/MRI/CT vom 23. Juni 2005 (Urk. 7/102/4). Ein Vergleich der klinischen Befunde im Bereich der linken Hüfte ergibt keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens (vgl. Urk. 7/66/18 und Urk. 7/102/6). Die Z.___-Gutachter stellten sodann bereits anhand der im Oktober 2007 neu angefertigten Bilder leichte degenerative Veränderungen im linken Hüftbereich fest (Urk. 9/66/21-22). Hinsichtlich der genannten Unterflächenläsion des medialen Meniskus rechts wurde nicht angeführt, dies führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr stellten auch die Ärzte des A.___ weder eindeutig positive Meniskuszeichen noch einen Kniegelenkserguss oder eine relevante Konturverdickung fest (Urk. 7/102/6). Die Kniegelenke wurden sodann bei der Belastbarkeit als nicht limitierend bezeichnet (Urk. 7/102/7). Auch bezüglich des genannten Fersensporns wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei davon nicht derart geplagt, dass Infiltrationen indiziert wären (Urk. 7/102/7). Zur diagnostizierten Adipositas ist zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist; wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Der Tinnitus war bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung bekannt und als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt worden (vgl. Urk. 7/656/11).
4.4 Der Beschwerdeführer machte somit nicht glaubhaft, dass es nach den Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/78) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann