Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00806




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 28. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

Advokaturen im Rabenhaus

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 in Kroatien, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 1989 als Hilfsarbeiterin vor allem im Gastronomie- und
ckereibereich tätig, zuletzt im Zeitraum vom 1. bis 16. Dezember 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom
30. Juni 2011, Urk. 5/44). Am 18. Januar 2007 wurde sie im Z.___ wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoid-tumors im linken Hauptbronchus operiert.

    Wegen seit 16. Dezember 2006 bestehender psychischer Probleme meldete sie sich am 21. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs-möglichkeiten ab und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2007 bis
31. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten zu (Verfügung vom 13. Oktober 2009, Urk. 5/38-39). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.01047 vom 30. Juni 2011 ab (Urk. 5/44).

    Ein Gesuch vom 29. September 2010 um revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 5/42) zog die Versicherte am 28. Februar 2012 zurück (Urk. 5/54).

    Im Rahmen eines am 29. August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 5/57) nahm die IV-Stelle unter anderem Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 5/62, Urk. 5/64). Zudem klärte sie am 26. Januar 2015 die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab (Urk. 5/72). Gestützt darauf verneinte sie mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. März 2015 (Urk. 5/78) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung. Im Weiteren stellte sie die Rentenleistung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/77, Urk. 5/82) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur gesetzmässigen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die halbe Invalidenrente der Versicherten revisionsweise aufgehoben. Streitig und zu prüfen ist somit, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 5/38-39) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der halben Invalidenrente zu begründen vermag.

2.2    Die ursprüngliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 basierte auf folgenden Arztberichten und Gutachten:

    Bei bestehender chronischer Bronchitis wurde die Versicherte wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoidtumors im distalen linken Hauptbronchus - im Rahmen einer Hospitalisation im Z.___ in der Zeit vom 17. bis 31. Januar 2007 - am 18. Januar 2007 operiert (Berichte des Z.___, Klinik für Thoraxchirurgie, vom
18. und 30. Januar sowie vom 6. Februar 2007). Im Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie vom 20. Februar 2007 betreffend die thoraxchirurgische Sprechstunde vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/18/7-8) beurteilten die Ärzte den postoperativen Verlauf als erfreulich; als weiteres Prozedere habe nun die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, dreimonatliche Nachkontrollen vorzunehmen.

    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2007 aus, die akute Atemnot im Dezember 2006 mit der anschliessenden Entfernung des linken Lungenunterlappens habe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Seit dem 18. März 2007 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie für Arbeiten mit einer durchschnittlichen körperlichen Belastung wieder zu 100 % arbeitsfähig. Für Arbeiten mit extremer körperlicher Belastung bestehe eine Belastungseinschränkung.

    Dr. med. B.___, Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, welcher die Versicherte seit 18. Dezember 2006 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 einen Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus, einen Status nach einer Unterlappenresektion am 18. Januar 2007, eine chronische asthmoide Bronchitis sowie eine depressive Entwicklung mit Panikstörungen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten der Versicherten ab Anfang Juli 2007 zugemutet werden, vorläufig zu 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf der nächsten Monate zu er-warten. In seinem Bericht vom 19. September 2007 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, aktuell bestehe keine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mehr. Es seien aber deutliche Zeichen einer psychischen Traumatisierung vorhanden. Eine mindestens teilweise Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit könnte per sofort erfolgen, wobei in Anbetracht der Gesamtsituation zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll wäre.

    In seinem Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 5/13) stellte Dr. med. Hans Rudolf C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - bei dessen delegierter Psychotherapeutin D.___ die Versicherte seit 7. Dezember 2007 in Behandlung ist -, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit schweren chronifizierten Angstzuständen (ICD-10: F41.1), Panikattacken (ICD-10: 41.0), eine mittelgradige Depression (ICD-10: 43.21) sowie eine Stauballergie. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.

    Zu den grundsätzlich gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 18. März 2008 kam auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2008. Zusätzlich diagnostizierte sie ein chronifiziertes, teils exogenes kontrollierbares Asthma sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas und einen Reflux. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Versicherte sei in ihrer bisherigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort zu 50 % arbeitsfähig.

    Als Diagnosen führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2008 einen Karzinoidtumor der linken Lunge mit einer Unterlappenresektion, ein Asthma bronchiale, eine reaktive Depression sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas simplex auf. Weiter hielt er unter anderem fest, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit betrage im Zeitraum ab 18. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 100 % und seit 1. Juli 2007 bis auf Weiteres 50 %. Die Spiroergometrie am 22. August 2007 habe eine altersentsprechende körperliche Leistungsfähigkeit ergeben. Aktuell sei die Versicherte vor allem durch ihre psychische Erkrankung blockiert.

    In seinem Gutachten vom 22. Mai 2009 (Urk. 5/27) diagnostizierte Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Versicherte am 14. Januar 2009 untersucht hatte, eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher, den Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Arbeitstätigkeit. Zu den Befunden führte der Gutachter unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung in allen Qualitäten voll orientiert gewesen, habe jedoch die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können. Im formalen Gedankengang sei sie geordnet, dabei massiv eingeengt, kreisend um die Behinderung ihres Sohnes, aber umstellfähig gewesen. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, ausgeprägt weinerlich-klagsam, freudlos, nicht dysphorisch und die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert gewesen.

2.3    Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2) basiert auf folgenden Arztberichten:

    Die Ärzte des F.___ diagnostizieren im Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 (Urk. 5/67) betreffend eine Osteosynthesematerial-Entfernung eine mehrfragmentäre, ausgedehnte Volkmann-Fraktur des oberen Sprunggelenks rechts (22. März 2013) bei einem Status nach einer Schraubenosteosynthese (26. März 2013).

    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie – wo die Versicherte ab dem 2. bis zum 7. April 2014 hospitalisiert war -, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 5/71/6-10) eine Vigilanzminderung unklarer Genese (2. April 2013) bei einer ätiologisch orthostatischen oder funktionellen Ursache im Rahmen einer Panikattacke, aktuell/klinisch ohne fokal-neurologische Defizite, fremdanamnestisch bei schnellem Aufstehen (09.45 Uhr) mit Schwanken und Ankündigung von Übelkeit, Herumwälzen im Bett, mehrfachen Äusserungen „ich sterbe“, ohne Einnässen, ohne Zungenbiss, mit geschlossenen Augen und mehrfachem Erbrechen, bei einer diagnostisch unauffälligen Computertomographie (CT) des Schädels (2. April 2014), Elektroenzephalogrammen (EEG vom 3. und
7. April 2014) ohne epilepsietypischen Potenziale sowie mit der Therapie „nihil. Ferner diagnostizierten sie einen Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus bei einer flexiblen Bronchoskopie (18. Januar 2017) und einer Unterlappen-Sleeveresektion links mit Bronchusanastomose zwischen Oberlappen und Hauptbronchus sowie eine radikale mediastinale Lymphadenektomie (18. Januar 2017), eine chronische Bronchitis (Therapie mit Montekulast und Budenosid), eine Adipositas (Bodymassindex 32,77 kg/m2 sowie rezidivierende depressive Episoden und Panikstörungen (Therapie mit Citalopram). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik einer unklaren Vigilanzminderung, die zur Zuweisung geführt habe, würden sie am ehesten im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation (Differentialdiagnose Panikattacke) sehen. Sie empfahlen eine psychiatrische Wiederanbindung.

    Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. September 2014 (Urk. 5/62/7-8) seit circa 1996 bestehende rezidivierende depressive Episoden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer schweren generalisierten Angststörung mit Somatisierung (ICD-10: F41.1), einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F43.21) sowie ein seit dem 18. Lebensjahr bestehendes Asthma bronchiale und eine Stauballergie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Migräne mit einer komplexen Aura, ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom (CTS), klinisch links führend, sowie eine Adipositas. Weiter gab er an, die Motivation der Beschwerdeführerin sei schwer zu beurteilen. Die (mangelnde) soziale Einbettung würde die Krankheit aufrechterhalten.

    In ihrem Bericht vom 21. September 2014 (Urk. 5/64) diagnostizierte Dr. med. univ. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Versicherte seit dem 2. September 2014 behandelt, eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinflussten (ICD-10: Z63.8). Weiter gab sie an, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Im Haushaltsbereich bestehe eine mittelstarke Einschränkung in der Selbständigkeit, weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Als die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren erwähnte sie eine schwierige Erkrankung des Sohnes, eine knappe finanzielle Situation sowie ein dünnes soziales Netz.


3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung damit, in den letzten Jahren hätten enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, wie die schwere Erkrankung des Sohnes, die Zerstörung des Hauses in Bosnien, der Tod der Schwester und eine prekäre finanzielle Lage. Gemäss ihren Abklärungen gehe die Versicherte drei- bis viermal jährlich nach Kroatien in die Ferien, entweder mit ihrem Ehemann mit dem Auto oder selbständig mit dem Bus, erledige die Haushaltsarbeiten im Verlauf des Tages, habe Stellenbewerbungen getätigt und dabei auch Vorstellungsgespräche gehabt und könne kurze Strecken Auto fahren. Auch habe sie die Behandlung abgebrochen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Leidensdruck abgenommen und sich der Gesundheitszustand im Sinne einer verbesserten Angewöhnung an das Leiden und eines Aufbaus von Ressourcen verbessert habe. Eine depressive Episode von nur leichtem bis mittelgradigem Ausmass sei nicht invalidisierend.

3.2    Dagegen bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor (Urk. 1), bei der Abklärung zu Hause am 26. Januar 2015 handle es sich um eine rechtswidrige Schnüffel-Aktion der Beschwerdegegnerin, weshalb ihr keinerlei Beweiswert zukomme. Gemäss den Beurteilungen der Dres. G.___ und H.___ leide sie an schwerwiegenden psychische Defiziten und sei zu 100 % arbeitsunfähig.


4.

4.1.    Die Zusprache der halben Invalidenrente mit der ursprünglichen Verfügung vom 13. Oktober 2009 erfolgte einzig infolge einer psychisch bedingten Einschränkung des Gesundheitszustandes (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom 30. Juni 2011, E. 5, Urk. 5/44). Aufgrund der medizinischen Akten liegen keine Anhaltspunkte für eine in körperlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten vorliegt.

4.2    Hinsichtlich dieser Frage kann die Beschwerdeführerin aus den beiden Berichten der Dres. G.___ und H.___ vom 17. und 21. September 2014, auf welche sie sich beruft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ vom 21. September 2014 erschöpft sich, abgesehen von den Diagnosen, im Wesentlichen in einer knappen Darlegung des Befundes und der Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde dabei in keiner Weise näher begründet und bezüglich der aufgeführten sozialbelastenden Umstände erfolgte keine Auseinandersetzung im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.1). Somit kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden, umso weniger, als der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte respektive behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465
E. 4.5). Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 17. September 2014 (Urk. 5/62), welcher sich zur Hauptsache in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft, weshalb ihm ebenfalls kein Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1).

    Zwar ist der streitige Abklärungsbericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 5/72) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommen (Art. 69 Abs. 2 IVV), umso mehr als die Akten (Urk. 5/64 unten, Urk. 5/59) gewisse Hinweise auf eine Hilflosigkeit der Versicherten enthielten, die sich dann allerdings als unzutreffend erwiesen. Zudem musste der Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht vorgängig zur Unterschrift vorgelegt werden, um grundsätzlich beweiskräftig zu sein. Auch liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die darin festgehaltenen Angaben der Versicherten oder ihres Ehemannes zu ihren Aktivitäten oder zu den belastenden Umständen unzutreffend protokolliert wurden, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Substantiiertes vor, was die korrekte Wiedergabe dieser Angaben in Frage stellt. Dennoch war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sich für die Renten-aufhebung ohne einen schlüssigen fachmedizinischen Bericht hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 29. Januar 2015 abzustützen, unzulässig, war sie doch auf diese Weise etwa im Zusammenhang mit den Diagnosen auf Mutmassungen angewiesen, was nicht statthaft ist. Damit lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende anhaltende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weder bestätigen noch verneinen.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ab 13. Oktober 2009 und zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Über die delegierte Psychotherapie bei D.___ (E. 3.2) – welche nach Angabe der Versicherten bis circa 2012/2013 dauerte (Urk. 1) – wird ebenfalls ein Bericht einzuholen sein. Auch zur Behandlungsintensität wird sich das Gutachten zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ im Bericht vom 21. September 2014 angab (Urk. 5/64), die Behandlung erfolge monatlich, wogegen die Versicherte bei der Abklärung vom 26. Januar 2015 angab, sie habe mit der Ärztin vereinbart, dass sie komme, wann sie wolle, und im September 2014 sei sie letztmals bei ihr gewesen (Urk. 5/72/3).

    

Ebenfalls darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, eine Änderung der Rechtsprechung nur ausnahmsweise Anlass gibt, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

5.     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde.


6.

6.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel