Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00809 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteilvom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/13).
Nach Eingang eines am 22. September 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/20) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste beim Y.___ ein multidisziplinäres Gutachten, das am 8. Dezember 2005 (Urk. 8/31) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/36, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 ab und hob die Verfügung vom 5. September 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/48).
Am 1. Februar 2008 reichte die Z.___ ein Gesuch um erneute Leistungsprüfung ein (Urk. 8/57). Der Versicherte meldete sich sodann im Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 zu (Urk. 8/91).
1.2 Nach Eingang eines am 17. Januar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/98) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste beim A.___ ein psychiatrisches Gutachten, das am 23. September 2013 erstattet wurde (Urk. 8/116). Zudem holte sie beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/143). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148, Urk. 8/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die bisher ausgerichtete halbe Rente auf (Urk. 8/161 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 17. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2). Am 23. September 2015 zog der Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zurück (Urk. 8/6). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Pensionskasse PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 11) erklärte letztere, nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung im Fall des Beschwerdeführers zu sein.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 13) erneut vernehmen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde sodann die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 17) teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sie die zuständige Pensionskasse sei und auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 wurde die Eingabe der Beigeladenen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.6 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
1.7 Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach-verständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).
1.8 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich die medizinische Situation verändert habe. Gemäss dem Gutachten der B.___ bestehe beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, sofern sie nicht bildgebend nachgewiesen werden könne. Gemäss aktueller Rechtsprechung gelte bei derartigen Krankheitsbildern, dass diese an sich keinen invalidisierenden Charakter hätten und somit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Eine eigenständige, vom Schmerzerleben losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität sei nicht vorhanden. Bei den gestellten psychiatrischen Diagnosen handle es sich um eine reaktive depressive Komponente. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal alle drei Wochen zu seinem Psychiater in Behandlung gehe. Aus medizinischer Sicht sei somit die Diagnose einer schweren Depression, wie sie vom behandelnden Psychiater gestellt werde, nicht nachvollziehbar. Ebenfalls bestehe keine Verwahrlosung des Beschwerdeführers, was ebenfalls Indiz für eine schwere depressive Phase wäre. Weiter könne festgehalten werden, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie die finanziellen Probleme und die fehlende Integration seit Krankheitsbeginn überwiegen würden. Solche äusseren Umstände könnten jedoch nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Zusätzlich bestehe kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und dem Sohn im gleichen Haushalt, reise gelegentlich in die Ferien in den Kosovo und pflege soziale Kontakte (S. 2).
Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass bei Aufbietung allen guten Willens und einer adäquaten Therapie die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit überwindbar sei. Es bestehe somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Diagnosen der beiden eingeholten Gutachten unterschlagen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Es sei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert worden. Im Weiteren hätten die Gutachter eine schlechte Prognose für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft angegeben und hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter und angepasster Tätigkeit attestiert (S. 4 Ziff. III.4).
In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, woraus ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile sogar noch weiter verschlechtert habe. Die Gutachter hätten beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie andere akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein panvertrebales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken sowie röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen diagnostiziert. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Zudem seien Hinweise auf Selbstlimitierung, Aggravation oder Simulation klar verneint worden (S. 4 Ziff. III.4).
Aus diesen Umständen sei klarerweise von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 Ziff. III.4).
2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten Renten-zusprache ab Februar 2008 mittels Verfügung vom 14. Juli 2010 mit dem-jenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 zugrunde lag.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 (Urk. 8/75) zugrunde. Dr. C.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/75) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.1), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 13 f. Ziff. A.2) und die durch ihn erhobene Befunden (S. 15 ff. Ziff. A.3).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. A.4.1):
- rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9) bestehend seit 2006
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vor, insbesondere fänden sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzproblematik keine psychosozialen Belastungen. Es gäbe keine Hinweise für eine Simulation (S. 27 Ziff. A.5). Aus psychiatrischer Sicht komme der Diagnose einer Symptomausweitung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könne (S. 30 Ziff. A.5).
Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. A.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zu arbeiten, dies gelte für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 35 Ziff. C.1-2).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2009 (Urk. 8/78/3-4) aus, dass das psychiatrische Gutachten umfassend sei und darauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2006 aus psychiatrischer Sicht in körperlich angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei weiterhin zu 100 % eingeschränkt.
3.3 Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen ermittelte sie aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/6/1-3), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2008. Das Invalideneinkommen ermittelte sie unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf Tabellenlöhne (Urk. 8/78 S. 4 unten, Urk. 8/88 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 59 % ab Februar 2008 (Urk. 8/78 S. 5 oben, Urk. 8/88 S. 1 unten, S. 2 oben).
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/103/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2010 behandle (Ziff. 3) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2)
- Differenzialdiagnose: Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex Symptomatik (ICD-10 F20.0, F20.6)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Diese äussere sich durch Selbstversunkenheit, sozialer Rückzug, Apathie, Sprachverarmung bis hin zum Mutismus und einer Affektverflachung. Die nonverbale Kommunikation sei auf ein Minimum reduziert und die kognitiven Leistungen und das soziale Funktionieren seien massiv gesunken. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers würde dieser, wenn unbeobachtet, vor sich hin murmeln, gelegentlich höre er Stimmen. Der Verlauf sei verschlechternd (Ziff. 3). Es würden monatliche Sitzungen stattfinden, mangels verbaler Kommunikation sei eine Psychotherapie im engeren Sinne kaum möglich (Ziff. 4).
4.2 Vom 4. Februar bis 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, stationär behandelt. Im Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 8/110/6-7) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Beide Störungen würden seit mehreren Jahren bestehen. Es könne sowohl eine Chronifizierung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden. Die depressiven Symptome hätten sowohl an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretener psychotischer Symptome in Form von Halluzinationen und ein nicht systematisierter Wahn. Begleitet zu den psychotischen Symptomen bestehe ein Zustand der inneren Unruhe und Anspannung. Ferner bestünden Einschränkungen in den neurokognitiven Funktionen, der Gedankengang sei verlangsamt, das logische, abstrakte und voraussehende Denken sei eingeschränkt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verlangsamt, Gestik und Mimik seien verarmt (S. 1 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht des chronischen Verlaufes sowie der nur noch reduzierten therapeutischen Möglichkeiten sei die Prognose insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 1 unten).
4.3 Das A.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 23. September 2013 (Urk. 8/116). Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff. Ziff. 4.1-4.6), die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (S. 11 Ziff. 4.7) und auf die durch sie erhobenen Befunde (S. 11 ff. Ziff. 5).
Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3):
- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10)
- anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung durch Dr. C.___ im August 2009 (vorstehend E. 3.1) leicht verschlechtert. Die Verschlechterung sei darin zu sehen, als dass sich der Beschwerdeführer subjektiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Es sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar, der nicht auf das Erlangen finanzieller Unterstützung abzuzielen scheine. Mittels Beck-Depressions-Inventar habe aufgezeigt werden können, dass es sich im Vergleich zu dem im Gutachten vom August 2009 erwähnten Befund um eine Zunahme der Depressivität handle. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vor allen Dingen subjektiv zu sehen und habe keine wesentliche Auswirkung auf den Alltag des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens im 2009 (S. 16 Ziff. 8.1).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (S. 16 Ziff. 8.2) beziehungsweise sei der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit und geschütztem Rahmen zu 20 % arbeitsfähig (S. 17 Ziff. 8.4). Die Arbeitsunfähigkeit sei aktuell auf die psychiatrische Diagnose zurückzuführen, die jedoch vermutlich aufgrund psychosozialer und somatischer Faktoren entstanden sei. So sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, sowohl vor dem kulturellen Hintergrund als auch aufgrund des niedrigen Bildungsniveaus, Copingstrategien gefehlt hätten, um mit den initial vorhandenen Schmerzen umzugehen (S. 17 Ziff. 8.5).
4.4 Vom 10. bis 14. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ stationär behandelt. Im (undatierten) Austrittsbericht (Urk. 8/131/12-13) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- stuporöses Zustandsbild
- am ehesten im Rahmen Diagnose 2
- depressive Erkrankung
- aktuell: mittelschwere depressive Episode
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
- stationärer Klinikaufenthalt (Z.___) 3. Dezember 2007 bis 13. Fe-bruar 2008
- Obstipation
4.5 Dr. E.___, nannte in seinem Bericht vom 14. September 2014 (Urk. 8/131/1-3) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2):
- gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2)
- chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)
Beide Störungen hätten einen negativen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit. Es bestehe nunmehr seit langen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Seit seinem letzten Bericht vom Januar 2013 (vorstehend E. 4.1) bestehe ein schwankendes klinisches Bild. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Minus-Symptomatik, ein Interessen- und Freudenverlust, eine affektive und kommunikative „Versandung“, Apathie, partieller Mutismus, zwischendurch paranoid-halluzinatorisch. Seit Mai 2014 bestehe ein unklares, stuporöses Zustandsbild, am ehesten eine Überdosierung, eventuell in suizidaler Absicht. Seither sei der Beschwerdeführer vorwiegend mutistisch abgekapselt (Ziff. 3).
4.6 Die Ärzte des B.___ erstatteten am 5. Januar 2015 (Urk. 8/143/1-26) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. C), die von ihnen durchgeführten Untersuchungen (S. 21 Ziff. E) sowie auf ein psychiatrisches (S. 18 ff. Ziff. D.1, S. 27 ff.), ein orthopädisch-traumatologisches (S. 20 Ziff. D.2, S. 36 ff.) und ein internistisches (S. 20 f. Ziff. D.3, S. 44 ff.) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit (S. 21 Ziff. F.1):
- Differentialdiagnose: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) mit psychotischen Symptomen / andere akute, vorwiegend wahnhafte Störung (ICD-10 F23.3)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken
- röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen
Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits-fähigkeit von 80 %. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psychia-trische Situation mit jetzt einem psychotischen Bild führend. Im psychischen Befund seien zahlreiche Pathologika nachweisbar. Die diagnostische Einordnung müsse gegenwärtig noch offen bleiben. Erst der weitere Verlauf werde hier mehr Klarheit bringen. Die Arbeitsfähigkeit sei hier jedoch eindeutig aufgehoben (S. 22 f. Ziff. G). Die jetzt eindeutig vorliegende somatoforme Schmerzstörung sei vermutlich auch in das psychotische Geschehen miteinzubeziehen. Die durchgeführte Behandlung sei adäquat und beinhalte die notwendigen Medikamentenspezifika (S. 34 oben).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe führend wegen der psychiatrischen Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit sei die jetzige Verschlechterung mit dem Bericht der F.___ (vorstehend E. 4.2) ab dem 4. Februar 2013 dokumentiert (S. 22 f. Ziff. G).
4.7 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/144/7-11) aus, dass es sich vorliegend um das typische Bild einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung handle, im Verlauf mit Schmerzausweitung und Zunahme der Passivität: Langzeitarbeitslosigkeit und fehlende Aufgabe beziehungsweise Dekonditionierung bei fehlender Integration, Analphabetismus sowie psychosozialen Belastungsfaktoren mit finanziellem Engpass. Eine eigenständige psychiatrische Komborbidität sei von Beginn weg nicht vorhanden, es handle sich um eine reaktive depressive Komponente, welche integraler Bestandteil der somatoformen Schmerzstörung darstelle. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden seit Beginn im Krankheitsgeschehen überwiegen. Eine IV-relevante deutliche Gesundheitsverschlechterung oder neue Diagnosen/Funktionseinschränkungen seien im Verlauf nicht hinzugekommen (S. 11).
5.
5.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ zugrunde, in welchem eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.3).
Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) auf das Gutachten der B.___ sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin H.___, wonach beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe, die nicht invalidisierend sei (vorstehend E. 2.1, 4.7).
5.2 Im Laufe des Revisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin beim A.___ ein psychiatrisches (vorstehend E. 4.3) und bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (vorstehend E. 4.6) in Auftrag. Vorab ist festzustellen, dass die beiden genannten Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (vorstehend E. 1.9) genügen.
Im psychiatrischen Gutachten des A.___ vom September 2013 wurden eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diagnostiziert. Es wurde weiter festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2009, auf welcher die Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 basiert (vorstehend E. 3.1), leicht verschlechtert habe. Die Verschlechterung liege darin, als sich der Beschwerdeführer subjektiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Auch sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar und es liege eine Zunahme der Depressivität vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine angepasste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.3). Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer sodann differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine andere akute, vorwiegend wahnhafte Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken und röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrose diagnostiziert. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrische Situation mit einem jetzigen psychotischen Bild führend. Dem Beschwerdeführer wurde sodann wegen der psychiatrischen Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.6).
Zusammenfassend kommen beide Gutachten zum Schluss, dass sich der Ge-sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im August 2009 in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dies wird auch durch die anderen ärztlichen Berichten ersichtlich, die im Laufe des Revisionsverfahrens eingegangen sind. So ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2013 davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode schweren Grades, differenzialdiagnostisch eine Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex Symp-tomatik, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen vorliege. Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er jedoch keine Angaben (vorstehend E. 4.1). In seinem Bericht vom September 2014 diagnostizierte Dr. E.___ sodann eine gemischte schizoaffektive Störung und eine chronische Schmerzstörung. Er hielt fest, dass beide Störungen einen negativen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit hätten. Seit Jahren würde nun eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen (vorstehend E. 4.5).
Der Beschwerdeführer wurde zudem von Februar bis April 2013 in der F.___ stationär behandelt, wobei die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten. Es wurde festgehalten, dass beide Störungen seit mehreren Jahren bestehen würden und sowohl eine Chronifizierung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik vorliege. Zudem hätten die depressiven Symptome an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretenen psychotischen Symptomen in Form von Halluzinationen und einem nicht systematisierten Wahn. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 4.2). Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ fünf Tage lang hospitalisiert, wobei ein stuporöses Zustandsbild als auch eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert wurden (vorstehend E. 4.4).
5.3 Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, auf welche die neue Rechtsprechung anwendbar ist (vgl. vorstehend E. 1.5, BGE 141 V 281 E. 4.2). Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin, nach welcher nur eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, die bisherige Überwindbarkeits-Rechtsprechung angewendet (vgl. vorstehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts (vorstehend E. 1.5) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter ausschliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (vorstehend E. 1.7). Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu beachtenden Indikatoren (vorstehend E. 1.6) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen (vorstehend E. 1.8).
Die Gutachter des A.___ und der B.___ haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss – mit dem funktionellem Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im psychiatrischen beziehungsweise im polydisziplinären Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen wie auch der durch wiederholte Hospitalisationen belegte Leidensdruck als berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind denn auch nachvollziehbar und plausibel. So vermochten die Gutachter überzeugend darzulegen, weshalb das gesamte Erscheinungsbild und das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand übereinstimmt.
5.4 Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter des A.___ und der B.___ abzuweichen. Demzufolge ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom Januar 2015 – das heisst auf das neuere eingeholte Gutachten – abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im August 2009 erheblich verschlechtert hat. Es liegt eine verselbständigte psychische Störung vor, wobei das psychotische Leiden im Vordergrund steht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gestützt auf das B.___-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
6.1 Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.2). Zu prüfen bleibt die Frage des Zeitpunkts der Rentenerhöhung.
6.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nach Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wird (lit. a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an (lit. b). Für den Zeitpunkt des Beginns einer Rentenerhöhung ist somit massgebend, ob die Verwaltung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang gesetzt hat. Das Revisionsgesuch eines Rentenbezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwendbarkeit von lit. b nicht zugunsten von lit. a zu verdrängen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), N 111 zu Art. 31). Gemäss Mitteilung des Beschlusses vom 31. März 2010 (Urk. 8/87 S. 1 unten) war die Rentenrevision auf den 1. Dezember 2012 vorgesehen.
Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2012 an einer zunehmenden Minus-Symptomatik leidet (vorstehend E. 4.1). Gestützt auf diesen Bericht kann der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht exakt eruiert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad mindestens drei Monate vor der amtlichen Revision vom Dezember 2012 bestanden hat.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die bisher ausgerichtete halbe Rente ist per 1. Dezember 2012 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 17. De-zember 2015 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘518.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein (Urk. 15). Die Höhe der Honorarnote erweist sich als ange-messen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2‘518.40 zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'518.40.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger