Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00814




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 16. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, meldete sich am 12. Juli 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen in der Leistengegend eingeklemmten Nerv, der beim Stehen und Laufen Schwierigkeiten bereite, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Urologie) vom 17. April 2015 des Y.___ ein (Urk. 8/60). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2015, Urk. 8/67; Einwand vom 26. Mai 2015, Urk. 8/68) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. Juni 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 18. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei eine neue polydiziplinäre Abklärung durchzuführen und neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, was dem Beschwerdeführer am 25. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 weitere Arztberichte ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-14), worüber die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr im September 2013 eröffnet worden sei. Nach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar, es bestehe jedoch eine 10%ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 für das Gastgewerbe in Höhe von Fr. 47‘486.05 abzustellen. Demgegenüber sei das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 für Hilfsarbeiter im zumutbaren 90%-Pensum auf Fr. 59‘694.95 festzusetzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Entsprechend bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er arbeiten müsse und wolle, dies aber nicht möglich sei ohne Support durch die IV-Stelle. Entsprechend sei er auf berufliche Massnahmen angewiesen. Das Wartejahr sei im Juli 2014 abgelaufen und er habe zumindest seit Ablauf des Wartejahrs bis zur Begutachtung Anspruch auf eine mindestens vorübergehende Rente. Das Gutachten sei nicht überzeugend und schlüssig, so dass eine Oberexpertise einzuholen sei. Beim Einkommensvergleich sei für das Valideneinkommen vom Gastronomiechef auszugehen, so dass mindestens ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80‘000.-- anzurechnen sei. Beim Invalideneinkommen sei weder ein Leidensabzug vorgenommen noch die notwendigen Behandlungen mit entsprechender Pensumsreduktion berücksichtigt worden. Er sei des Weiteren aus schulischen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage, organisatorische und andere administrative Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1).


2.

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 17. April 2015 ab (Urk. 8/60). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/7 ff.; Urk. 8/60/17 f.; Urk. 8/60/20 ff.; Urk. 8/60/28 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    

3.2.1    Die begutachtenden Ärzte des Y.___ notierten im Gutachten vom 17. April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/50):

- Koronare Eingefässerkrankung

- Status nach akutem inferioren ST-Hebungsinfarkt 14.09.2013

- Status nach PTCA/BMS der proximalen rechten Kranzarterie am 14.09.2013 (Z.___)

- leicht eingeschränkte EF um 45 % (Echo 12/13 sowie Echo 3/15)

- normale Fahrradergometrie bei Erreichen der Zielherzfrequenz ohne Ischämiezeichen am 09.10.2014 (Spital A.___)

- Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Schmerzsymptomatik betont im Versorgungsgebiet der Nerven ilioinguinalis, iliohypogastricus, genitofemoralis und obturatorius rechts vereinbar mit einer Neuropathie und Neuralgie dieser Nerven

- Status nach Freilegung inguinal rechts und Neurolyse am 5.8.13 bei Verdacht auf Irritation des N. ilioinguinalis rechts 08/13

- Status nach wirksamer, lokaler Mepivacain-lnflitration 06/13

- Status nach Hydrozelenoperation nach von Bergmann rechts 02/13 (ICD-10 M79.25, ICD-10 G58.8)

- Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie leicht abgeschwächtem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S1 rechts (ICD-10 M54.4; ICD-10 M54.16)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest (Urk. 8/60/51):

- Arterielle Hypertonie

- Nicht Insulin-pflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

- Fortgesetzter Nikotinkonsum

- Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Genitofemoralisneuralgie rechts

- Status nach Hydrocelenoperation nach Bergmann rechts 02/13

- Status nach Infiltration mit Lokalanaestetheticum rechts inguinal 06/13

- Status nach Darstellung und Neurolyse des N. ilioinguinalis rechts 08/13

- Chronische Balanitis

- Raumforderung im Bereich des oberen Mediastinums unklarer Dignität

- Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus

- Status nach akutem inferiorem STEMI bei proximalem RCA Verschluss 09/13

- Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts

- Status nach Schulterluxation links zirka 2009 (Sportverletzung)

3.2.2    PD Dr. med. B.___, FMH für Urologie, konstatierte, dass am häufigsten das Problem der Ilioinguinalis-Neuralgie nach Hernienoperationen beschrieben werde. Die empfohlene Therapie sei die Neurolyse oder sekundär die Neurectomie. Aus urologischer Sich handle es sich um ein Phänomen, das einer neurologischen Abklärung bedürfe. Eine Arbeitsunfähigkeit könne von ihm aufgrund fehlender objektiver Befunde nicht attestiert werden (Urk. 8/60/59).

3.2.3    Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, hielt fest, dass sich in der neurologischen Untersuchung ein kooperativer adäquater Beschwerdeführer, dessen Muttersprache D.___ sei, zeige. Er spreche jedoch gut und verständlich Deutsch, wobei die Stimme etwas heiser sei. Die HWS sei gut beweglich, wobei bei Rotation nach rechts Schmerzen rechts nuchal angegeben würden. Der unkorrigierte Fernvisus betrage rechts 1,0, links 0,7 bei fingerperimetrisch intaktem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie unauffälliger Augenmotilität. Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Das Gangbild sei hinkend, wobei das rechte Bein nur kurz belastet werde. Der Fersenstand sei möglich, der Zeheneinbeinstand sei links möglich, rechts nicht, bei Angabe von lumbalen Rückenschmerzen. Ein Trendelenburg finde sich nicht. Bei Prüfung des Lasègues rechts habe er bei ca. 50° Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den dorsalen rechten Oberschenkel angegeben. Der Strichgang sei initial unsicher, könne jedoch dann knapp durchgeführt werden. Der Romberg werde gehalten. Eine Extremitätenataxie finde sich nicht. Bei Prüfung des Muskeleigenreflexes zeige sich ein gut auslösbarer und linksbetonter Achillessehnenreflex. Ein Babinski finde sich nicht und der Muskeltonus sei normal. Paresen könnten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden, d.h. der Gastrocnemius/Triceps surae könne rechts von Hand nicht überwunden werden, wobei wie oben erwähnt der Zeheneinbeinstand rechts nicht durchgeführt werden könne, so dass eine leichte Schwäche dieser Muskelgruppe nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der Sensibilitätsprüfung werde eine verminderte Berührungsempfindung mit Hyperalgesie im Bereich der rechten Inguina, beginnend im Bereich der Spina iliaca anterior superior mit Betonung im Bereich der medialen Leiste und unterhalb der Narbe angegeben. Weiter werde eine verminderte Berührungsempfindung und Hyperalgesie im Bereich des rechten Scrotums und des rechten medialen Oberschenkels, sich ca. 19 cm von der Leiste nach distal ausdehnend, angegeben. Dies entspreche vorwiegend den sensiblen Versorgungsgebieten der Nerven ilioinguinalis, genitofemoralis und obtduratorius und auch des iliohypocastricus, vereinbar mit einer Läsion dieser Nerven mit entsprechender neuropathischer Schmerzsymptomatik. Der leicht abgeschwächte ASR rechts mit fraglichem Lasègue rechts wäre vereinbar mit einem lumboradikulären Schmerzsyndrom S1 rechts. Weiter zeigten sich ein positives Tinelzeichen über beiden volarseitigen Handgelenken sowie ein positiver Phalen, vereinbar mit einer Carpaltunnelsymptomatik beidseits. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kopfschmerzen, welche sich von beiden Schfen nach occipital ausdehnten und von drückendem Charakter seien, seien mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp vereinbar (Urk. 8/60/67 f.).

    Aus neurologischer Sicht sei bis anhin keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen worden. Aufgrund der neuralgiformen Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel, des Lumbovertebralsyndroms mit V.a. radikulärer Schmerzsymptomatik S1 rechts bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ebenfalls sollten Tätigkeiten, welche ein dauerndes Gehen oder Bücken erfordern, vermieden werden. Leichte körperliche Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten ihm jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/60/68).

3.2.4    Der begutachtende Psychiater, Dr. med. E.___, hielt fest, dass während des Explorationsgespräches nur sehr wenige depressive Symptome festgehalten werden könnten. So seien eine Ein- und Durchschlafstörung und eine erhöhte Ermüdbarkeit tagsüber vorhanden. Eine Freudlosigkeit, ein verminderter Antrieb, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Interessensverlust oder Konzentrationsstörungen fehlten gänzlich. So beschreibe der Beschwerdeführer zum Beispiel, dass er sehr gerne Spaziergänge unternehme, mit Familienangehörigen und den Kindern Zeit verbringe und leidenschaftlich und rasch Kreuzworträtsel lösen könne. Insgesamt seien somit die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode nach ICD-10 aktuell sicherlich nicht erfüllt. Dies werde auch durch die durchgeführte Hamilton Depression Scale Testung bestätigt (Urk. 8/60/76).

    Sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden könne, müsse dies als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) klassifiziert werden. Die Foerster Kriterien zur Beurteilung der Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung seien nicht erfüllt und es müsse davon ausgegangen werden, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die anhaltende somatoforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (Urk. 8/60/77).

    Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/60/77).

3.2.5    Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, notierte, dass sich in der klinischen Untersuchung die Zeichen eines Lumbovertebral-Syndromes mit spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein finde. Bezüglich einer allfälligen Radikulärsymptomatik verweise er auf das aktuelle neurologische Teilgutachten. Aus rheumatologischer Sicht sei auch festzuhalten, dass entsprechend den nur 2/5 positiven Waddell-Zeichen und den 3/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten keine wesentlichen Überlagerungszeichen vorlägen. Es sei aber doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Prüfen des Lasègue-Manövers rechts ab 40° einen blockierenden Kreuzschmerz angebe, dagegen die Langsitzposition fast vollständig einnehmen könne. Ebenfalls sei bei der Beurteilung dieser Beschwerden im Rahmen des lumbo-spondylogenen Schmerzsyndromes bei bekannter Diskopathie LWK5/S1 bezüglich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzuhalten, dass er wiederholt während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung stark habe husten müssen, ohne dabei eine Schmerzreaktion zu zeigen (Urk. 8/60/87 f.).

    Aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde bestehe ein lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom rechts, das aber aus rein rheumatologischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, da er als selbständig tätiger Wirt doch über die Möglichkeit verfüge, seinen Arbeitstag einzuteilen. Er habe entsprechend auch angegeben, dass er früher wegen diesen bereits bestehenden Rückenschmerzen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Es sei zudem festzuhalten, dass es bei verstärkten Schmerzen dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht durchaus auch zumutbar wäre, die Schmerzmedikation zu erhöhen (Urk. 8/60/88).

    Wie oben begründet, übe das lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom rechts bei bekannter Diskopathie lumbo-sacral und Status nach Radikulärsymptomatik S1 rechts 2009 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus. Bezüglich einer alternativen Tätigkeit sei aber festzuhalten, dass aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestätigt werden müsse. Dem Beschwerdeführer seien körperliche Schwerarbeiten nicht zumutbar. Ebenso sollten spezifisch die Lendenwirbelsäule belastende Tätigkeiten vermieden werden (Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv mit vornüber geneigter oder reklinierter Haltung, respektive verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen [Urk. 8/60/88 f.]).

3.2.6    Dr. med. G.___, FMH Kardiologie, konstatierte, dass beim Beschwerdeführer eine koronare Einasterkrankung, die sich ohne vorherige Symptome am 14. September 2013 als ST-Hebungsinfarkt inferior erstmalig manifestiert habe, bestehe. Trotz rascher Hospitalisation und Wiedereröffnung der proximal thrombotisch verschlossenen rechten Kranzarterie persistiere seither eine inferoposteriore Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter EF um 45 %, wie sie auch aktuell echokardiographisch nachzuweisen sei und bereits anlässlich der Echokardiographie im Dezember 2013 bestanden hätte (Urk. 8/60/95 f.).

    Seit dem Myokardinfarkt würden stechende Thoraxschmerzen, verbunden mit einer Anstrengungsdyspnoe NYHA Grad II, persistieren, für die bisher als Ursache nie eine Ischämie nachzuweisen gewesen sei. Insbesondere anlässlich der letzten Fahrradergometrie am 9. Oktober 2014 habe sich bei Erreichen der Ausbelastungsherzfrequenz keine belastungsinduzierte Ischämie gezeigt. Erschwert werde die Diagnostik vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer urologischen Operation und bei lumbaler Diskushernie starke leistungslimitierende Beinschmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und die Fahrradergometrie daher nur schwierig durchführbar, respektive mit langanhaltenden starken Schmerzen verbunden sei. Insofern habe er heute bei konklusiver Ergometrie im Oktober 2014 und seither stabilen nicht veränderten Thoraxschmerzen auf eine erneute Fahrradergometrie verzichtet (Urk. 8/60/96).

    An kardiovaskulären Risikofaktoren bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und ein fortgesetzter Nikotinkonsum. Gemäss den Unterlagen sei einzig der Diabetes mellitus gut eingestellt, während die arterielle Hypertonie seit dem Herzinfarkt immer als ungenügend eingestellt beurteilt worden sei, wobei allerdings heute keine linksventrikuläre Hypertrophie zu erkennen sei. Der Blutdruck bei der heutigen Untersuchung sei allerdings ebenfalls leicht erhöht. Als letztes bestehe ein nicht unerheblicher Nikotinabusus von ca. 20 py, der leider mit 5-7 Zigaretten pro Tag trotz dem Herzinfarkt fortgesetzt werde. In Ermangelung einer sicheren kardialen Ursache der Anstrengungsdyspnoe müsse, somit doch zumindest auch eine pneumologische Ursache differentialdiagnostisch in Erwägung gezogen werden. Die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei normaler diastolischer Funktion sollte bei gutem Trainingszustand nicht eine Dyspnoe verursachen, da der Beschwerdeführer jedoch wegen der Beinschmerzen körperlich wenig aktiv sei, könnte durchaus auch ein Trainingsmangel dafür mitverantwortlich sein (Urk. 8/60/96).

    In den ersten Monaten nach dem Herzinfarkt seien zwei Episoden mit Bewusstlosigkeit aufgetreten, wobei die eine eher als Einschlafen nach Alkoholgenuss und eine zweite wahrscheinlich als situative Synkope nach Defäkation interpretiert worden sei. Eine Arrhythmie habe im Holter-EKG damals nicht nachgewiesen werden können und seither seien auch keine Synkopen oder relevanten Palpitationen mehr aufgetreten (Urk. 8/60/96).

    Insgesamt bestehe somit eine koronare Eingefässerkrankung mit akutem thrombotischem Verschluss der rechten Kranzarterie am 14. September 2013, welche trotz Rekanalisation, PTCA und Implantation eines Bare Metal Stents zur posteroseptalen basalen Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter linksventrikulärer Funktion geführt habe. Eine belastungsinduzierte Ischämie sei seither nie nachweisbar gewesen (Urk. 8/60/96 f.).

    

    Aufgrund der oben genannten Befunde sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten seit dem 14. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In den ersten drei Monaten nach Herzinfarkt erachte er den Beschwerdeführer für eine Rehabilitation für jegliche körperliche Tätigkeiten d.h. bis ca. Ende Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2014 seien ihm aus kardiologischer Sicht mittelschwere und leichte körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar, insbesondere das Tragen und Heben von Lasten bis zu 10 kg sowie wechselbelastende Arbeit. Sein Beruf als selbstständiger Restaurantbesitzer mit teils schweren mehrheitlich aber leichten und mittelschweren Arbeiten sei aus rein kardiologischer Sicht zu 75 % zumutbar. Die Prognose sei insgesamt als eher ungünstig anzusehen, zumal die koronare Herzkrankheit in jungen Jahren aufgetreten sei und die kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere die arterielle Hypertonie und der Nikotinkonsum, nicht optimal eingestellt seien (Urk. 8/60/97).

3.2.7    Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sich gesamtmedizinisch ergebe, dass der Beschwerdeführer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Leichte adaptierte Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2014 zu 90 % möglich. Als adaptiert gelte eine leichte körperliche Tätigkeit in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten (Urk. 8/60/54 f.).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 17. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 8/60/57 ff.; Urk. 8/60/60 ff.; Urk. 8/60/70 ff.; Urk. 8/60/80 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/60/7 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4).

4.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die begutachtenden Ärzte betreffend die Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen machen würden, so dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte jeweils auf ihrem Fachgebiet Stellung nahmen zur Arbeitsfähigkeit, so dass nicht von einem Widerspruch, sondern von einer jeweils separaten Einschätzung auszugehen ist. Gesamthaft hielten die Ärzte dann zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten ausüben könne (E. 3.2.7), was nicht im Widerspruch zu den einzelnen Einschätzungen steht (vgl. E. 3.2).

4.3    Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer dafür, dass es widersprüchlich sei, dass er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, eine medizinische Behandlung aber dringend notwendig erscheine (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter eine Behandlung nicht zum Erhalt oder Ausbau der Arbeitsfähigkeit empfahl, sondern diesbezüglich lediglich ausführte, dass eine ambulante psychiatrische oder psychologische Therapie zur Behandlung der somatoformen Schmerzstörung aufgenommen werden und idealerweise eine psychopharmakologische Medikation installiert werden sollte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits unter 30 mg Cymbalta nach zwei bis drei Tagen einen deutlichen analgetischen Effekt verspürt zu haben, die Medikation jedoch aufgrund von Nebenwirkungen wieder abgesetzt habe (Urk. 8/60/78).

4.4    

4.4.1    Dr. E.___ konstatierte, dass - sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch somatische Befunde erklärt werden könne - eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei (Urk. 8/60/77).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel aus neurologischer Sicht eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik (Urk. 8/60/66 ff.) sowie aus rheumatologischer Sicht eine begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts vorliegt (vgl. Urk. 8/60/86). Aus neurologischer Sicht liegt des Weiteren im Rücken ein Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie leicht abgeschwächtem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S1 rechts (Urk. 8/60/66) sowie aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Lumboradikulärsyndrom S1 rechts bei lumbo-sacraler Diskushernie bei Status nach erfolgreicher Nervenwurzelblockade S1 rechts 11/2009 (Urk. 8/60/86) vor.

    Damit ist wohl zumindest ein bedeutender Teil der Schmerzen in der rechten Leiste, des Beines sowie des Rückens somatisch erklärbar.

4.4.2    Dr. E.___ prüfte dennoch die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien und konstatierte, dass sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/60/77).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

4.4.3    Dr. E.___ erhob einen grundsätzlich unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ab und an verzweifelt und weinerlich zu sein. Aufgrund der Schmerzsymptomatik und der damit einhergehenden Ein- und Durchschlafstörungen bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit (Urk. 8/60/75). Die diagnoserelevanten Befunde sind damit nur schwach ausgeprägt.

    Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/75). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/77), hingegen bestünden körperliche Begleiterkrankungen (vgl. E. 3.2).

    Damit die somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, muss sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar sein (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). In Bezug auf die Behandlung führte Dr. E.___ aus, dass lediglich einmal in der H.___ ein Gesprächstermin bei einem Psychiater stattgefunden habe. Sein Hausarzt habe einmalig einen Therapieversuch mit Cymbalta unternommen, welcher jedoch vom Beschwerdeführer nach zwei bis drei Tagen aufgrund der Nebenwirkungen trotz der guten Wirkung auf die Schmerzen wieder abgebrochen worden sei. Physiotherapie mache er ebenfalls nicht mehr, da dies keinen Erfolg gebracht habe (Urk. 8/60/74). Die Behandlungsresistenz ist damit zu verneinen.

    Die von Dr. E.___ diagnostizierte Schmerzstörung ist auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren und dem Vorliegen von zumindest zum Teil somatischen Korrelaten aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychiatrischen Befunde als auch der nicht ausgewiesenen Behandlungsresistenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend bzw. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.5    An der Schlüssigkeit des Gutachtens vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der H.___ nichts zu ändern, da die begutachtenden Ärzte über die Behandlung in Kenntnis waren und diese entsprechend berücksichtigten (vgl. Urk. 8/60/103 ff.; Urk. 8/60/9 f.; Urk. 8/60/63; Urk. 8/60/74; Urk. 8/60/83; Urk. 8/60/87). Des Weiteren geht aus diesen Berichten auch keine Verschlechterung seit dem Gutachtenszeitpunkt hervor (Urk. 12/1; Urk. 12/5; Urk. 12/7; Urk. 12/10; Urk. 12/11; Urk. 12/13).


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit.

5.1    

5.1.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

5.1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich am 12. Juli 2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/1) zum Leistungsbezug an. Damit entstand der Rentenanspruch frühestens per 1. Januar 2014. 

    Der begutachtende Kardiologe führte aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach dem Herzinfarkt vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 1. Januar 2014 seien ihm aus kardiologischer Sicht mittelschwere und leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/60/53). Gesamtmedizinisch hielten die begutachtenden Ärzte entsprechend fest, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 sämtliche adaptierten Tätigkeiten zu 90 % möglich seien (Urk. 8/60/54). Eine genaue Berechnung des Beginns bzw. Ablaufs des Wartejahres kann entsprechend unterbleiben.

5.3    

5.3.1    Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der Folge als Pizzaiolo und Polymechaniker tätig, bis er sich im Dezember 2009 als Wirt selbständig machte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/29/4; vgl. IK-Auszug vom 5. August 2013, Urk. 8/4). Im Jahr 2012 arbeitete er - trotz selbständiger Erwerbstätigkeit - für kurze Zeit als Maurer, was gesundheitlich bedingt nicht gut gegangen sei (Standortgespräch vom 13. August 2013, Urk. 8/5/3; Lebenslauf, Urk. 8/8; Urk. 8/4). Des Weiteren führte er aus, dass die selbständige Tätigkeit nur einen eher geringen Reingewinn abgeworfen habe (Urk. 8/5/2). Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute auch im Gesundheitsfall nicht mehr seiner selbständigen Tätigkeit als Wirt, sondern einer besser bezahlten unselbständigen Tätigkeit nachgehen würde.

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht der Tabellenlohn für eine Tätigkeit in der Gastronomie heranzuziehen, sondern derjenige für männliche Hilfsarbeiter entsprechend dem Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Total).

5.3.2    Gestützt auf das Gutachten des Y.___ sind dem Beschwerdeführer sämtliche leichten Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend, sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten in einem Pensum von 90 % seit Januar 2014 zumutbar (Urk. 8/60/54 f.). Für das Valideneinkommen ist entsprechend ebenfalls auf den Tabellenlohn der LSE 2012 für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Höhe von Fr. 5‘210.-- abzustellen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total).

    Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend allerdings offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75).


6.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2015 und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist.


7.    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler