Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00815 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 5. Januar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, absolvierte eine Anlehre als Verkäuferin und ging danach auch verschiedenen weiteren Erwerbstätigkeiten nach (u.a. im Gastgewerbe und in der Logistik). Im Jahr 2006 gab sie ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege ihres Partners auf, welcher im Jahr 2012 verstarb. Unter Hinweis auf psychische Erkrankungen sowie körperliche Belastungen meldete sie sich im Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten, namentlich der Y.___, medizinische Berichte ein (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/23). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 27. Mai 2014 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/25). Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme des zuständigen Arztes der Y.___ (Urk. 8/27) Einwand (Urk. 8/28), worauf die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste, welche am 27. März 2015 stattfand (Urk. 8/38). Nach Eingang des Gutachtens vom 8. Juni 2015 (Urk. 8/51) sowie nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 12. Juni 2015 (Urk. 8/52 S. 3) verfügte die IV-Stelle am 17. Juni 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 17. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben (1.) und es sei die Angelegenheit zur Festsetzung des Invaliditätsgrads und Ausrichtung einer Rente nach Massgabe nachfolgender Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sie aufgrund des Einwands detaillierte medizinische Abklärungen durchgeführt habe. Zwar möge die attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch gerechtfertigt sein, doch habe der Gutachter keine Diagnose feststellen können, welche eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Da davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychiatrische Behandlungen wesentlich verbesserten, bestehe aus rein IV-rechtlicher Sicht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
1.2 Dagegen lässt die Versicherte in formeller Hinsicht vorbringen, dass die Verwaltung, indem sie ihr das neuerliche Gutachten von Dr. Z.___ nicht zur Stellungnahme vorgelegt habe, das rechtliche Gehör verletzt habe, was angesichts der Schwere der Gehörsverletzung zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei alsdann auch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Vielmehr stehe fest, dass seit 2009 eine rezidivierende depressive Störung bestehe. Es sei daher nur richtig, eine Invalidität mit Krankheitswert für die befristete Zeit bis Oktober 2014 anzuerkennen (Urk. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, welche Rüge – da formeller Natur – vorab zu prüfen ist.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 389 E. 6.2).
2.3 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2014 vom 16. Juni 2015 unter Hinweis auf BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid mit dem Ergebnis der durchgeführten detaillierten medizinischen Abklärungen, wonach der Gutachter keine Diagnosen habe erheben können, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten. Auch wenn in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, so liegt auf der Hand und ist auch der Stellungnahme des RAD vom 12. Juni 2015 zu entnehmen (Urk. 8/52 S. 3), dass es sich hiebei um das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ handelte. Darin hatte Dr. Z.___ – anders als die behandelnden Ärzte, namentlich der Y.___, welche im nämlichen Zeitraum von einer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden psychiatrischen Problematik (depressive Symptomatik und Probleme aufgrund einer Persönlichkeitsstörung) ausgegangen waren (vgl. etwa Urk. 8/44 S. 3) - keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/51 S. 19). Die Verfügung stützte sich mithin auf die nach erlassenem Vorbescheid eingeholte Expertise von Dr. Z.___, deren Beurteilung von derjenigen der behandelnden Ärzte erheblich abwich und welche die Beschwerdeführerin nicht kannte.
3.2 Soweit die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung der Rüge der Gehörsverletzung damit begegnet, dass die Versicherte vom Eingang des Gutachtens keine Kenntnis gehabt habe, weil sie nie Akteneinsicht verlangt habe und ihr daher das Gutachten nicht unaufgefordert zuzustellen gewesen sei (vgl. Urk. 7), ist ihr darin in mehrfacher Hinsicht nicht zu folgen. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin durchaus und auch mehrfach – über ihren behandelnden (Assistenz-)Arzt Dr. A.___ von der Y.___ – Einsicht in die Akten verlangt (vgl. Urk. 8/19 und Urk. 8/20 sowie Urk. 8/49 S. 1) und damit ihr Interesse an deren Inhalt bekundet. Zum andern übersieht die Verwaltung, dass der Vorbescheid vom 27. Mai 2014 – welcher in jedem Fall und unabhängig von einem gestellten Akteneinsichtsgesuch zu erlassen war (E. 2.3 hievor) – mit Blick auf diese neue Entscheidgrundlage seinen Zweck im Nachhinein nicht mehr erfüllte. Denn die der Verfügung letztlich effektiv zugrunde gelegte Beurteilung von Dr. Z.___ war im Vorbescheid - da noch nicht existent - noch nicht aufgeführt, womit sich die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Verfügung dazu äussern konnte. Ebensowenig konnten dagegen vorgebrachte Einwände in der Verfügung berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hievor). Ob mit Blick auf die Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ für den in der Folge erlassenen Entscheid allenfalls ein neues förmliches Vorbescheidverfahren durchzuführen gewesen wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten eingeräumt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei gegebener Sachlage zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nun gezwungen war, die Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___ im (kostenpflichtigen) gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzutragen, was im Widerspruch zum Sinn des gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahrens steht (vgl. E. 2.3 hievor).
3.3 Stellte das Gutachten von Dr. Z.___ aber die hauptsächliche Entscheidgrundlage dar, welche vom Vorbescheid nicht erfasst war, stellt die Nichtzustellung vor Verfügungserlass eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die keiner Heilung zugänglich ist. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann