Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00816 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 20. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis am 30. April 2009 während ca. neun Stunden pro Woche als Tankwart. Am 26. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden („Nerven“) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/34) ein, in welchem dieser eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte (S. 11). Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 8/56 und Urk. 8/53) sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (samt Kinderrente, vgl. Verfügung vom 10. März 2011, Urk. 8/58).
1.2 Nachdem sich der Versicherte am 22. März 2011 (Urk. 8/65) ergänzend zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Abweisung des Gesuches mit Verfügung vom 6. Oktober 2011, Urk. 8/101), leitete die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 8/73) ein Rentenrevisionsverfahren ein und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen, unter anderem holte sie das Gutachten der Z.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 8/107) ein, in welchem wiederum die Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (S. 12). Am 17. August 2012 (Urk. 8/111) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch und auferlegte dem Versicherten gleichzeitig (Urk. 8/110) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer strikten Benzodiazepin-Abstinenz sowie einer ärztlich kontrollierten Gewichtsreduktion.
1.3 Im August 2013 (Urk. 8/112) leitete die IV-Stelle wiederum ein Rentenrevisionsverfahren ein und holte ärztliche Auskünfte ein. Am 5. Dezember 2013 (Urk. 8/131) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte. Am 7. Dezember 2013 (Urk. 8/134) gelangte dieser schriftlich an die IV-Stelle und verwies auf seinen Rechtsanwalt. Nach Aufforderung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/135) um Benennung desselben teilte er mit, dieser werde sich bei Bedarf selber melden (Urk. 8/136). Am 22. Januar 2014 gab die IV-Stelle die Gutachterstelle (MEDAS A.___) sowie die begutachtenden Ärzte bekannt (Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. D.___, Rheumatologie; Urk. 8/142), worauf der Versicherte sein Einverständnis mit der Begutachtung bekannt gab, indes um „nähere Ärzte“ ersuchte (Urk. 8/146). Am 27. Januar 2014 (Urk. 8/145) teilte die IV-Stelle mit, dass die Begutachtungsstellen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt würden und keine Möglichkeit bestehe, die Ärzte zu ändern. Am 28. Januar 2014 (Urk. 8/147) verschickte die MEDAS A.___ die Terminbestätigung (4. März 2014 08.00 Uhr, 09.30 Uhr und 10.30 Uhr). Am 4. März 2014 (Urk. 8/151-153) berichtete der Versicherte der IV-Stelle telefonisch, er befinde sich momentan in Russland und habe einen Unfall erlitten (Treppensturz). Am folgenden Tag meldete sich der Versicherte erneut telefonisch und entschuldigte sich für sein Nichterscheinen bei der Gutachterstelle (Urk. 8/150).
Mit Schreiben vom 7. März 2014 (Urk. 8/154) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung der unterschriebenen Bereitschaftserklärung zur Abklärung am 26. März 2014 auf und stellte im Falle des Ausbleibens einen Entscheid aufgrund der Akten mit der möglichen Folge der Leistungseinstellung in Aussicht. Am 11. März 2014 (Urk. 8/155) teilte der Versicherte mit, dass ihm der Termin vom 26. März 2014 nicht passe, worauf die IV-Stelle am genannten Termin festhielt (Urk. 8/156). Am 13. März 2014 (Urk. 8/157) folgte die neuerliche Terminbestätigung durch die MEDAS A.___ samt Angabe der beteiligten Ärzte (Dr. D.___, Rheumatologie, Dr. B.___, Allgemeine Innere Medizin, med. prakt. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie). Am 17. März 2014 (Urk. 8/158, vgl. auch Urk. 8/159-160) teilte der Versicherte mit, den Termin nicht wahrzunehmen, er sei zwar wieder in der Schweiz, aber der Termin sei viel zu kurzfristig. Er müsse zu seinen Ärzten und zum Rechtsanwalt. Nachdem sich der Versicherte der Begutachtung nicht unterzogen hatte, verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/165 und Urk. 8/178), in dessen Verlauf verschiedene Stellungnahmen des Versicherten eingingen, am 14. Juli 2014 (Urk. 8/184) die Einstellung der Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könnte davon ausgegangen werden, dass bei Benzodiazepin-Abstinenz sowie erfolgter ärztlich kontrollierter Gewichtsabnahme eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende, geistig einfache Tätigkeit vollzeitig ohne Leistungseinbusse ausgeführt werden könne.
Am 25. August 2014 übersandte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die vom Versicherten bei der Verwaltung erhobene Beschwerde (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/8) und reichte am 4. sowie 5. September 2014 (Urk. 17/8 und Urk. 17/10) weitere Eingaben des Versicherten nach (Urk. 17/9 und Urk. 17/11). Der Versicherte hatte sich zwischenzeitlich wiederholt selber ans Gericht gewandt (Urk. 17/6-7). Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 17/12) wurde dem Versicherten Frist zur Verbesserung seiner als ungenügend erachteten Beschwerde angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Nichtnachkommen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9., 10., 11. und 17. September 2014 (Urk. 17/14-15 und Urk. 17/17-18) reichte der Versicherte weitere Schriften ein. Nach einer entsprechenden telefonischen Mitteilung des Gerichts vom 18. September 2014 (Urk. 21) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 (Urk. 17/22; Prozess Nr. IV.2014.00818) mangels rechtsgenüglicher Beschwerde darauf nicht ein.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2014 vom 11. November 2014 (Urk. 17/24) mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeschrift sowie fehlender Auflage des angefochtenen Entscheids nicht ein.
1.4 Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (richtig wohl: 2015; Urk. 8/204) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Weiterausrichtung der Invalidenrente unter dem Vorhalt, die Einstellung per 31. Juli 2014 sei unkorrekt. Am 27. Januar 2015 (Urk. 8/206) setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Einreichung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse an. Nach Erlass des Vorbescheides am 17. März 2015 (Urk. 8/207), mit welchem das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt worden war, teilte der Versicherte am 25. März 2015 (Urk. 8/208/2) mit, er sei nach der langen Zeit jetzt sicher, dass er „IV Revision solten gehen“ und die IV-Stelle ihn nun anmelden dürfe.
Am 2. Juni 2015 (Urk. 8/213) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur unter Auflage einer Vollmacht (Urk. 8/214) um Akteneinsicht, welche am 10. Juni 2015 (Urk. 8/215) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhafter Darlegung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, am 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente ab wann rechtens; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 23. Januar 2015 eintrete. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Verfügung vom 28. August 2015 (Urk. 5) holte das hiesige Gericht einstweilen die Akten der IV-Stelle ein (Urk. 8/1-221). Auf Gerichtsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 9) hin schloss die IV-Stelle am 8. Oktober 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt.
Mit Beschluss vom 14. März 2016 trat das hiesige Gericht auf das replicando gestellte (Urk. 16) Ausstandsbegehren nicht ein und zog die (Rest-)Akten des Prozesses IV.2014.00818 bei (Urk. 18). Auf die gegen den Nichteintretensbeschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_209/2016 vom 9. Mai 2016 nicht ein (Urk. 21). Am 22. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 25). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 (Urk. 26) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. August 2016 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.
Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente vom 23. Januar 2015 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 14. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten. Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 11), dass in der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgrund der Akten über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers habe entschieden werden müssen, nachdem dieser der mehrmaligen Aufforderung zur Teilnahme an einer Begutachtung zur Überprüfung der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem nachgereichten Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt allgemeine Medizin FMH, sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu entnehmen. Vielmehr sei aus diesem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 16), die Schadenminderungspflicht (strikte Benzodiazepin-Abstinenz und ärztlich kontrollierte Gewichtsreduktion) sei ihm zu Unrecht auferlegt worden, nachdem er gemäss den Gutachtern einzig aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei, die Adipositas und die Benzodiazepin-Abhängigkeit hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei Einhalten der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit hätte herbeiführen können (S. 9 f.). Zudem sei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensrechte adäquat zu wahren. Die Beschwerdegegnerin hätte ihm deshalb von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beigeben müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und seine Verfahrensrechte damit grob verletzt. Die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei deshalb nichtig. Dasselbe gelte für den Beschwerdeentscheid des hiesigen Gerichts (S. 11-14). Die Verfügung sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerde vom hiesigen Gericht mit einer substituierten Begründung zu schützen sei (S. 14 f.). Den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärungen würde er sich nunmehr auf jeden Fall unterziehen (S. 15). Im Verfahren ergänzte er (Urk. 26), er sei in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht offensichtlich urteilsunfähig gewesen. Es sei damit eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm hätte im im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beigegeben werden müssen. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung für die Beigabe eines Rechtsbeistandes ist damit ein Gesuch der versicherten Person, welches vom Beschwerdeführer unstrittig nicht eingereicht worden war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht offensichtlich, dass er nicht in der Lage war, seine Verfahrensrechte im besagten Verfahren zu wahren. So reagierte er jeweils umgehend auf Schreiben der Beschwerdegegnerin und teilte dieser wiederholt mit, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. u.a. Urk. 8/141, Urk. 8/155, Urk. 8/158, Urk. 8/166, Urk. 8/168, Urk. 8/170 und Urk. 8/180), ersuchte um Fristerstreckung (Urk. 8/168), auch füllte er den Revisionsfragebogen (Urk. 8/112 und Urk. 8/114) fristgerecht aus. Die Eingaben des Beschwerdeführers mögen teilweise schwerverständlich sein, doch dürfte das auch an seinen Deutschkenntnissen liegen. Jedenfalls rechtfertigten sie nicht, ihm von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beizugeben, zumal das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und das Gericht eine umfassende Kognition hat. Von einer krassen Verfahrensverletzung, aufgrund welcher die Verfügung vom 14. Juli 2014 nichtig wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1), kann damit nicht gesprochen werden.
3.2 Ebenso wenig lassen die handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers auf eine prozessbezogene Urteilsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren schliessen. Wie zudem bereits in E. 3.6.2 des Beschlusses vom 14. März 2016 (Urk. 18) ausgeführt, wurde der Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 29. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2014.00818; Urk. 8/202) vom Bundesgericht geschützt. Faktisch verlangt der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung des bundesgerichtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht. Solches wäre allerdings am Bundesgericht geltend zu machen und nicht am kantonalen Gericht. Hierfür ist das hiesige Gericht nicht zuständig.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich (teilweise) urteilsunfähig gewesen, so ist im Übrigen davon auszugehen, dass seine Ehefrau beispielsweise bei der Erwachsenenschutzbehörde Hilfe gesucht oder sich an die Sozialen Dienste gewandt hätte, welche den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren bereits einmal vertraten (Urk. 8/96) und von welchen der Beschwerdeführer und seine Familie seit September 2014 unterstützt werden (Urk. 3). Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste wären aufgrund von Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verpflichtet gewesen, der Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn ihnen der Beschwerdeführer hilfsbedürftig erschienen wäre. Eine solche Meldung scheint jedoch nicht erfolgt zu sein. Für das hiesige Gericht bestand demnach kein Anlass, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln beziehungsweise Nachforschungen in Bezug auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit anzustellen. Auch von einer Nichtigkeit des Nichteintretensbeschlusses des hiesigen Gerichts vom 29. September 2014 ist damit nicht auszugehen.
3.3 Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Juli 2014 ist damit nach wie vor rechtsgültig. Der Beschwerdeführer ersuchte das hiesige Gericht, ihm die eingestellte Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit wieder zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch - selbst wenn eine zweifellose Unrichtigkeit bejaht werden könnte - nicht möglich. Mittels substituierter Begründung kann das Gericht lediglich eine im Ergebnis richtige aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen schützen. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach falschen Verfügung, was einer unzulässigen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung durch das Gericht gleichkäme (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 3b). Ob die Verfügung vom 14. Juli 2014 als zweifellos unrichtig anzusehen wäre, kann damit offen bleiben.
4.
4.1 Im im August 2013 (Urk. 8/112) eingeleiteten Revisionsverfahren wertete die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 8/154/1 f. und Urk. 8/156) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung durch die MEDAS A.___ (Urk. 8/154/3) zu unterziehen (Urk. 8/155 und Urk. 8/158-160), als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG. In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (Urk. 8/165) mit, dass beabsichtigt werde, die bislang ausgerichtete Rente aufzuheben, da ohne Begutachtung der Gesundheitszustand nicht beurteilt werden könne. Mit Eingabe vom 16. April 2014 zeigte sich der Beschwerdeführer zwar bereit, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/172), doch war die Beschwerdegegnerin in ihrem erneuten Vorbescheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/178) der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal einen Termin erhalten und nicht eingehalten habe. Die nicht eingehaltenen Termine seien jedes Mal mit Kosten verbunden, weshalb es keinen dritten Termin gebe. Der Beschwerdeführer opponierte diesbezüglich nicht. Die Beschwerdegegnerin hob daraufhin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2014 auf (Urk. 8/184). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 nicht ein (Urk. 17/22).
Die Rente des Beschwerdeführers wurde damit infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung aufgehoben. Eine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden. Es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 126 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis und E. 1.3 hievor).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut ausgerichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4).
Am 22. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis- tungsbezug an (Urk. 8/204). Am 25. März 2015 (Urk. 8/208) wie auch im Beschwerdeverfahren versicherte er, sich den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärungen nun auf jeden Fall zu unterziehen (Urk. 16 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen prüfe, ob die Voraussetzungen für eine erneute Ausrichtung der Leistungen erfüllt seien.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwalt Kübler mit Eingabe vom 16. August 2016 (Urk. 26) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden 40 Minuten (Urk. 27) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, da allein die Eintretensfrage und nicht die materielle Anspruchsberechtigung strittig war und die im Zusammenhang mit dem offensichtlich ungerechtfertigten Ausstandsbegehren getätigten Bemühungen (Urk. 18) unnötig waren und damit nicht zu entschädigen sind.
Angesichts der zu studierenden gut 200 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, welche für die strittige Frage nur in geringem Umfang einschlägig waren, der summarisch begründeten Beschwerde mit Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1), der (zu entschädigenden) 15- und 2-seitigen Rechtsschriften (Urk. 16 und Urk. 26) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Kübler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 106.10 auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 materiell befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher