Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00817 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist Y.___ Staatsangehörige und reiste 1985 aus Z.___ in die Schweiz ein, wo sie ab Oktober 1986 bis August 1996 als Spulerin für die A.___ AG erwerbstätig war (Urk. 8/5, Urk. 8/8). Ab dem 19. August 1996 war sie bei der B.___ AG (Textilgewerbe) angestellt, bis sie die angestammte Erwerbstätigkeit aufgrund einer seit 1997 relevanten Polyarthritis am 30. Juni 1998 aufgeben musste (Urk. 8/5 S. 5, Urk. 8/6). In diesem Zusammenhang meldete sie sich am 3. Februar 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5 S. 6 f.). Nach erfolgten Abklärungen wies diese das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 1999 ab (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. September 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren medizinischen und beruflichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/33). Mit Verfügungen vom 22. Februar 2001 und 9. März 2001 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1998 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zu (Urk. 8/42-45).
In der Folge bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch mit Mitteilungen vom 30. Juni 2004 (Urk. 8/64) und 30. Juli 2007 (Urk. 8/82). Im Juli 2010 wurde erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/97). Im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren betreffend Betrugs sistierte die IV-Stelle die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom 17. September 2012 (Urk. 8/129). Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das angehobene Strafverfahren ein (Urk. 8/150). Nach kurzer Abklärung der medizinischen Aktenlage sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2013 rückwirkend ab Oktober 2012 wie bisher eine ganze Rente zu (Urk. 8/156).
Am 16. Mai 2014 leitete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege (Urk. 8/167; C.___-Gutachten vom 2. Oktober 2014, Urk. 8/181). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 anerkannte der Rechtsdienst der IV-Stelle aufgrund des Alters der Versicherten sowie der Dauer des Rentenbezugs einen Eingliederungsbedarf (Urk. 8/184 S. 3 unten); die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen wurden mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 abgeschlossen (Urk. 8/190). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/199). Nachdem die C.___-Gutachter mit Schreiben vom 2. April 2015 zu den Einwänden des Vertreters der Versicherten Stellung genommen hatten (Urk. 8/209), hielt die IVStelle am in Aussicht gestellten Entscheid mit Verfügung vom 30. Juni 2015 fest (Urk. 8/216 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, subeventualiter seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung vom 21. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 in: SVR 2011 Nr. 30 S. 86 und seitherige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 und 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 6.1).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Mit dieser Praxis wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt oder herabgesetzt wird (vgl. etwa Urteile 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.5 und 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund 58 Jahre alt war und seit gut 17 Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug die Eingliederungsfrage zu prüfen.
2.2 Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle und ausser Stande sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen wäre. Aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse und des damit zusammenhängenden Unvermögens, sich zu verständigen, seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen wie beispielsweise ein Belastbarkeitstraining, nicht zielführend; auch niederschwellige Angebote würden eine Grundverständigung in deutscher Sprache voraussetzen. Auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens werde verzichtet, da die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufgrund IV-fremder Faktoren verunmöglicht werde (Urk. 8/193 S. 2). Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass einfache Sprachprobleme eine Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen nicht rechtfertigen könnten; zudem würde die Beschwerdeführerin solche Massnahmen nicht verweigern (Urk. 1 S. 18).
2.3 Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden ergibt sich grundsätzlich ein Eingliederungsanspruch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der aus der langen Rentendauer folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz. Dass die Beschwerdeführerin zudem über schlechte Deutschkenntnisse verfügt, ist im Rahmen der Stellensuche ein weiterer erschwerender Faktor, so dass sie umso weniger auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden kann. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme während mehr als zehn Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, was doch auf gewisse Ressourcen bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt schliessen lässt. Zudem beantragte sie im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahre 2004 Unterstützung in Form eines Deutschkurses (Urk. 8/59 S. 2), welches Gesuch jedoch mit Verfügung vom 30. Juni 2004 abgewiesen wurde (Urk. 8/65).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet beziehungsweise diese sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. gegebenenfalls Bundesgerichtsurteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1, wonach fehlender Eingliederungsmotivation nicht mit direkter Rentenaufhebung, sondern mit Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen ist) geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts aktuell mangelnder wirtschaftlicher Verwertbarkeit der (allenfalls) gegebenen Arbeitsfähigkeit ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
2.4 Ohne den medizinischen Sachverhalt im Einzelnen und abschliessend zu würdigen, ist anzumerken, dass im Rahmen der Rentenzusprachen stets die rezidivierende Polyarthritis der Hand- und Fingergelenke im Vordergrund stand. Unbestritten ist, dass es sich dabei, insbesondere was die entzündliche Aktivität betrifft, um eine Erkrankung handelt, welche Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich auch bei näherer Betrachtung des für die Rentenaufhebung massgebenden C.___-Gutachtens vom 2. Oktober 2014. Während im eigentlichen Gutachten noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab April 2013 ausgegangen worden war (Urk. 8/181 S. 16), wies der Vertreter der Beschwerdeführerin insbesondere auf die im Bericht des D.___ vom 4. April 2013 vermerkte hochaktive Arthritis mit Knochenumbau hin (Urk. 8/207 S. 7, Urk. 8/155 S. 6), was dazu führte, dass die C.___-Gutachter die attestierte Arbeitsfähigkeit erst ab September 2014 (Zeitpunkt der Begutachtung) als ausgewiesen erachteten (Urk. 8/209 S. 2).
Auch wenn man demnach ab September 2014 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausginge, wäre zu beachten, dass es sich bei der Einschätzung der C.___-Gutachter um eine Momentaufnahme handelt. Damit eine entsprechende Arbeitsfähigkeit als faktisch verwertbar gelten könnte, müsse ein stabilisierter Gesundheitszustand vorliegen.
2.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juni 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty