Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00818 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, absolvierte bei einem Detailhandelsunternehmen eine Anlehre an der Kasse und im Verkauf (Urk. 6/1/4). Zuletzt war sie vom 16. Juli 2001 bis zum 31. März 2004 mit einem Pensum von anfänglich 90 und später 80 bzw. 83 % beim Y.___ als Kassen- und Verkaufsmitarbeiterin angestellt; der letzte effektive Arbeitstag fiel auf den 27. Oktober 2003 (Urk. 6/6 und 6/20).
Am 31. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) und medizinischen (vgl. Urk. 6/7, 6/14 und 6/15) Verhältnisse ab. Sie zog die Akten des Unfallversicherers betreffend einen am 14. April 2003 von der Versicherten erlittenen Autounfall bei (Urk. 6/11 und 6/16-19), darunter ein polydisziplinäres Gutachten vom 23. Februar 2005 (Urk. 6/16). Überdies liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 6/21). Ausgehend von der Qualifikation als zu 83 % erwerbstätig und zu 17 % im Haushalt tätig, von Einschränkungen wegen psychischer Beschwerden von 81 % im erwerblichen Bereich und von 29 % im Aufgabenbereich sowie einem Invaliditätsgrad von 72,16 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. August 2005, Urk. 6/22), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 27. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/23 und 6/24).
Im Januar 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zusandte, der am 22. Januar 2007 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht vom behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sich keine rentenrelevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/31).
Die IV-Stelle leitete im Juni 2012 erneut ein Revisionsverfahren zur Überprüfung des Rentenanspruches ein (Urk. 6/34). Sie nahm zwei von der Versicherten nicht unterzeichnete Schreiben zu den Akten (Urk. 6/42 und 6/43) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2013 ein (vgl. Urk. 6/48). Am 20. November 2013 besuchte die Abklärungsperson die Versicherte zuhause, um die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu erheben. Bei dieser Gelegenheit beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung, worauf zusätzlich entsprechende Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 6/54 und 6/59). Am 14. April 2014 gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 6/51), das er am 20. Mai 2014 erstattete (Urk. 6/52). Mit Vorbescheid vom 27. August 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/55) und erliess am 8. Oktober 2014 eine entsprechende Verfügung (Urk. 6/56). Dr. Z.___ reichte am 28. Januar 2015 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/57) und die Abklärungsperson erstattete am 13. April 2015 ihren Abklärungsbericht zur beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 15. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 6/64), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 6/67). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 6/69). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 22. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 7). Diese Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 27. November 2015 erstreckt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 25. November 2015 wurde die Replik erstattet (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Dezember 2015 auf eine Duplik. Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abzustellen, gemäss welchem der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wieder zu 100 % zumutbar sei. Im Haushalt bestehe gestützt auf den Abklärungsbericht eine Einschränkung von 13 %. Nach der Geburt ihrer Drillinge sei die Versicherte neu als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Dementsprechend ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 9 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin überdies die Auffassung, auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) sei das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ massgebend. Der während der Begutachtung festgestellte Psychostatus sei unauffällig gewesen. Im Weiteren stehe bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund. Zudem verfüge sie über zahlreiche Ressourcen, wie einen ordentlichen Tagesablauf, Reisen ins Heimatland für mehrere Wochen und ein intaktes Umfeld. Sie begebe sich lediglich ein- bis zweimal pro Monat in psychiatrische Behandlung, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche. Mit der Verbesserung des Gesundheitszustands sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Ein solcher liege auch mit der Geburt der Drillinge im Jahr 2011 vor (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es erscheine zunächst fraglich, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 überhaupt von einer wesentlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere vermöge das Gutachten der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen, da es die geforderte ergebnisoffene Beurteilung in Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren nicht vornehme. Es sei daher erforderlich, die invalidisierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung abzuklären. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage nicht korrekt beurteilt, da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Drillinge im Gesundheitsfall unverändert zu 83 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 und 11).
3.
3.1 Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 28. März 2007 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Änderungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente festgestellt wurden (Urk. 6/31). Es lag ihr der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ vom 19. März 2007 zu Grunde (Urk. 6/29). Der aktuelle psychische Gesundheitszustand der aus psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführerin wurde damals nicht fachärztlich untersucht. Ebenso wenig wurde ein aktueller IK-Auszug eingeholt. Es mangelte somit an einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, weshalb die schriftliche Mitteilung vom 28. März 2007 nicht als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2015 eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr hat sich der massgebende Vergleichszeitraum für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bis zum Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung zurückzuerstrecken.
3.2 Die Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten vom 23. Februar 2005 (Urk. 6/16), insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. August 2005, Urk. 6/22). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 6/16/8 und 6/16/35):
- Ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erheblichem somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie dissoziativen Phänomenen (ICD-10: F43.25) nach Unfall am 14. April 2003, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (ICD-10: F34.8)
- Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit erheblichem psychischem Anteil (ICD-10: F54)
- Morbide Adipositas
- Psychosoziale Belastungssituation (invalider Ehemann, Infertilität, Zuzug des im Familienrahmen von Geburt an adoptierten Neffen bzw. Adoptivsohnes erst nach Invaliditätseintritt [Übersiedlung in die Schweiz vor ca. 6 Monaten], Arbeitsplatzverlust, fehlende Berufsausbildung), ICD-10: Z55, Z56 und Z63.
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von 80 % und eine Einschränkung von etwa 25 % im Haushalt (Urk. 6/16/13, 6/16/15, 6/16/38, 6/16/41-42 und 6/16/50-51).
Um für sein Gutachten fremdanamnestische Auskünfte zu erhalten, kontaktierte Dr. C.___ telefonisch den Psychiater Dr. A.___, der die Versicherte bereits damals behandelte. Insbesondere ersuchte er ihn – offenbar erfolglos – um fremdanamnestische Angaben zu den diagnostischen Kriterien für die von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/16/34). Dr. C.___ gelangte in der Folge zum Schluss, es sei lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose zu stellen (Urk. 6/16/35). Er informierte Dr. A.___ während des fraglichen Telefongesprächs auch darüber, dass das in einer Dosis von 2 x 1 verordnete Medikament Zoloft (bzw. Sertralin) in der von der Versicherten entnommenen Blutprobe nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/16/22, 6/16/29 und 6/16/35). Dr. A.___ habe ihm darauf entgegnet, er könne nicht kriminologisch vorgehen, er habe bisher keine Medikamentenspiegel untersucht. Er werde die Thematik mit der Versicherten besprechen. Ferner erörterten die beiden die therapeutischen Möglichkeiten, wobei sich Dr. A.___ für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer polydisziplinär arbeitenden Klinik ausgesprochen habe (Urk. 6/16/35).
4.
4.1 Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich den Akten, soweit relevant, entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Infertilitätsbehandlung unterzog und am 22. November 2011 Drillinge zur Welt brachte (Urk. 6/43/1 und 6/52/15). Sie suchte einmal pro Monat ihren Hausarzt Dr. Z.___ auf und nahm Acetalgin, Mefenacid, Diasporal und Zantic in unbekannter Dosierung ein (Urk. 6/34/3). Zwei Mal pro Jahr absolvierte sie einen Physiotherapieblock (Urk. 6/42 und 6/43/3).
4.2 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 20. Mai 2013 zufolge setzte die Beschwerdeführerin auch die 2004 bei ihm begonnene psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung fort. Sie erschien ein- bis zweimal pro Monat zur Gesprächstherapie und erhielt eine medikamentöse antidepressive Therapie mit 100 mg Sertralin (Urk. 6/48/2).
Dr. A.___ diagnostizierte unverändert eine seit dem Unfall bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), vor allem mit unflexiblem und unangepasstem Verhalten (Urk. 6/48/1).
Anamnestisch hielt er eine Lärmempfindlichkeit, des Bedürfnis nach Schutz vor stärkerer Sonneneinstrahlung, Erinnerungs- und Gedächtnisbeeinträchtigungen (vor allem das Vergessen von Terminen), die Abnahme kognitiver Leistungen, Einschränkungen bei der täglichen Fürsorge für sich selber (sie ziehe gelegentlich zu viel oder zu wenig an, wenn sie das Haus verlasse) und eine Überforderung bei der alltäglichen Führung des Haushaltes (Hilfe durch Ehemann, Schwester, Schwägerin und Mutter, seit Januar 2013 auch für 6 Monate durch eine Praktikantin) fest (Urk. 6/48/2).
Seit der Geburt der Drillinge sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Die Versicherte habe grosse Angst, bei den Kindern etwas falsch zu machen, zum Beispiel, sich beim Abzählen der Löffel Michpulver für die Zubereitung der Babynahrung zu vertun. Sie merke auch nicht, wenn ein Reifen des Kinderwagens keine Luft mehr habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 % (Urk. 6/48/2).
4.3 Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2014 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/52/30):
Andauernde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Rezidivierende (chronische) Depression, remittiert (ICD-10: F33.4)
Soziokulturelle und psychosoziale Probleme (kranker Ehemann, fehlende Berufsausbildung, Sprachschwierigkeiten), ICD-10: Z55 und Z60.3.
Zur Begründung führte er an, es sei bei der Erhebung des Psychostatus im Vergleich zum Vorbefund durch den Vorgutachter Dr. C.___ eine objektive Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes feststellbar (Urk. 6/52/25). Die Versicherte klage über keine Panikattacken mehr, welche im Gutachten von Dr. C.___ noch diagnostiziert worden seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe in seinem Bericht keine Panikstörung diagnostiziert. Im affektiven Bereich liessen sich nun keine depressiven Symptome mehr erheben. Die Grundstimmung der Explorandin sei ausgeglichen. Die Schwingungsfähigkeit sei gegeben. Anamnestisch gebe sie noch eine Gedrücktheit im Zusammenhang mit den Schmerzen an. Es sei jedoch eine gewisse Adaption an die Schmerzzustände zu bemerken. Ein genereller Interessenverlust und eine Freudlosigkeit lägen nicht vor. Die Versicherte möge von der Geburt ihrer drei leiblichen Kinder stimmungsmässig profitiert haben, nachdem sie wegen unerfülltem Kinderwunsch jahrelang depressiv gewesen sei. Eine gewisse Antriebsstörung liege vor, diese müsse aus gutachterlicher Sicht jedoch drei anderen Faktoren zugeschrieben werden: Die Versicherte habe einen bewegungsvermeidenden Copingstil ihrer Beschwerden. Zudem liege eine schwere Adipositas mit nachfolgender erheblicher Dekonditionierung vor. Die Lebensbiographie lasse überdies erkennen, dass die Versicherte eine adynamische Grundpersönlichkeitsstruktur aufweise. Damit sei keines der drei Hauptsymptome einer affektiven depressiven Störung erfüllt, so dass aktuell von einer remittierten depressiven Störung (ICD-10: F33.4) auszugehen sei (Urk. 6/52/26).
Wiederholt sei die Diagnose oder die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Das klinische Erscheinungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei gekennzeichnet durch eine Reihe von Einzelsymptomen wie Intrusionen, Flashbacks, belastende Albträume, ein erhöhtes psycho-physiologisches Erregungsniveau, emotionale Abstumpfung, zum Teil Amnesien, häufig auch Tendenzen zur erhöhten Reizbarkeit und Hypervigilanz. Hervorgerufen werde diese Störung mit einer Latenz von einigen Wochen bis zu sechs Monaten nach einem Belastungsereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmass, welches bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 6/52/26).
Abgesehen davon, dass das auslösende Ereignis im Falle der Explorandin als diskutabel erscheine, seien aktuell die weiteren Hauptkriterien einer PTBS in unzureichendem Masse vorhanden. Die Versicherte negiere auf spezielles Befragen hin Intrusionen, sie zeige kein Vermeidungsverhalten, ein allgemeiner emotionaler Taubheitszustand bestehe nicht und ein anhaltendes physiologisches Hyperarousal liege nicht vor. Es könne somit die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (Urk. 6/52/27).
Dr. A.___ habe eine andauernde Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F62.0 diagnostiziert. Eine solche Störung setze eine Extrembelastung voraus wie Folter, Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Katastrophen oder andauernde lebensbedrohliche Situationen, wie zum Beispiel als Geisel oder in langandauernder Gefangenschaft mit Todesgefahr. Der erlebte Verkehrsunfall sei mit derartigen Lebensereignissen nicht vergleichbar und ungeeignet als auslösender Faktor, weshalb die Diagnose per se unrichtig sei (Urk. 6/52/27). Darüber hinaus lägen auch die weiteren diagnostischen Merkmale weitgehend nicht vor, einzig ein chronisches Gefühl der Nervosität bei ständigem Bedrohtsein könnte unter Umständen konzidiert werden infolge der Schmerzen (Urk. 6/52/28).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 zu stellen. Es liege eine Verletzung nach Halswirbelsäulendistorsion vor, die bei Fehlen neurologischer Symptome und struktureller Folgeschäden allenfalls nach Quebec Task Force 1-2 zu klassifizieren sei. Damit könne vom Fehlen einer organischen Schädigung ausgegangen werden. Für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sprächen das somatische Krankheitskonzept der Versicherten, die rasche Symptomausweitung in Lokalisation und Intensität der Schmerzen und das Fehlen einer befriedigenden Wirksamkeit der Schmerzmedikation oder anderer therapeutischer Massnahmen (Physiotherapie). Es bestehe eine subjektive Schmerzintensitätssteigerung auf psychosoziale und emotionale Kontextfaktoren. Zudem bestünden weiterhin multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (invalider Ehemann, fehlende Berufsausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse).
Beurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes syndromales Störungsbild, dann sei nach den bundesgerichtlichen Vorgaben bei einem sogenannten pathogenetisch bzw. ätiologisch unklaren syndromalen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben sei (Urk. 6/52/28).
Wende man zur Beurteilung der sogenannten zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störungen aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die bundesgerichtlich geforderten Foerster-Kriterien an, dann seien im Falle der Explorandin folgende Feststellungen zu treffen:
Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychische Störung ergebe sich bei der Explorandin nicht.
Es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung mit einem mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission vor.
Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe nicht, da die Versicherte am sozialen Leben teilhabe.
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns sei nicht gegeben. Vielmehr profitiere die Versicherte von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Sie erhalte eine Rente, Hilfe im Haushalt und Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe kaum eigene Verpflichtungen und sei maximalst entlastet.
Auch das fünfte Kriterium, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person, sei weitgehend nicht erfüllt. Entsprechende störungsspezifische Therapieversuche mit Stärkung der Ressourcen der Explorandin seien nicht oder nicht in ausreichendem Masse erfolgt (Urk. 6/52/29).
Ferner merkte Dr. B.___ an, sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit geschähen auf medizinisch-theoretischer Grundlage und implizierten keinesfalls rechtliche Aspekte. Er habe in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen. Derartige Faktoren (wie Sprachschwierigkeiten, soziokulturelle Probleme und invalider Ehemann) lägen vor und unterhielten das psychopathologische Bild teilweise mit. Die Explorandin lebe entsprechende Belastungsfaktoren auf der psychischen Ebene aus (Urk. 6/52/30).
Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile und unter Beachtung der genannten Vorgaben liege keine Fähigkeitsstörung vor, die aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer anderen adaptierten Tätigkeit mittel- und langfristig um mehr als 20 % beeinträchtige (Urk. 6/52/30).
Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. C.___ sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Der Zeitpunkt der klinischen Verbesserung sei mit dem Durchführungszeitpunkt des Gutachtens anzunehmen, da die zuvor gestellten Diagnosen entweder nicht korrekt gewesen seien, wie er es anhand der ICD-10 Kriterien belegt habe, oder die Störungsbilder remittierten, jedoch ohne dass in den Akten psychopathologische Dokumentationen hierfür vorlägen (Urk. 6/52/31).
Es sei von einer objektiven Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 6/52/31). Eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr (Urk. 6/52/32).
4.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 28. Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung mit sozialer Phobie und ein chronisches cervicocephales Syndrom, die seit 2004 bestünden (Urk. 6/58/1). Wegen des seit 2014 bestehenden Diabetes mellitus erscheine die Versicherte monatlich zur Durchführung einer Blutzuckerkontrolle (Urk. 6/58/1 und 6/58/2).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abstellen durfte.
5.2 Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 (Urk. 6/52/1 und 6/52/3). Es wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/52/3 und 6/52/4-11). Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit (zum Teil) anderslautenden Beurteilungen, namentlich derjenigen von Dr. C.___ und Dr. A.___, auseinander.
5.3 Gegen das Gutachten wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die von Dr. B.___ erhobenen psychopathologischen Befunde stellten sich sehr ähnlich dar wie diejenigen im Vorgutachten von Dr. C.___. Bereits im Erstgutachten sei das Verhalten der Beschwerdeführerin mit häufigem Lächeln im Vergleich zu den angegebenen Beschwerden als inadäquat beschrieben worden. Auch damals hätten die als sehr stark empfundenen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Der Umstand, dass Dr. B.___ keine wesentliche depressive Störung habe feststellen können, könne daher auch bloss auf eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheitszustandes durch den Gutachter zurückzuführen sein. Darauf weise auch mit einiger Wahrscheinlichkeit hin, dass der bereits im Zeitpunkt der Erstbegutachtung und der Rentenzusprache behandelnde Psychiater Dr. A.___ keineswegs von einer Verbesserung der psychischen Beschwerden ausgegangen sei, sondern eher noch von einer Verschlimmerung. Diese Ansicht vertrete im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 1 S. 4).
Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. C.___ im ersten Gutachten zum Psychostatus eine allgemeine Verlangsamung und eine leicht verlangsamte Psychomotorik festhielt. Wegen einer angeblichen Gedächtnisschwäche mache die Versicherte oft unklare Angaben. Die Stimmung sei überwiegend ernst-besorgt, aber nicht schwer depressiv herabgestimmt, insgesamt sehr wechselhaft: Einerseits mit Stöhnen und Ausdruck schweren Leidens und deutlichem Schmerzverhalten, andererseits aber auch mit häufigem inadäquatem Lächeln bei Beklagen schweren Leidens (Parathymie im Sinne der belle indifférence), teils werde erheblicher Ärger spürbar. Verbal werde von „Explodieren“ gesprochen, averbal würden die Hände zu Fäusten geballt. Das Energieniveau wirke leicht reduziert. Das Denken sei verlangsamt, grübelnd-eingeengt auf Gesundheitsprobleme und auf die Überzeugung, ungerecht behandelt worden zu sein. Psychovegetativ ängstlich-depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit mit Maximum am Abend, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Entscheidungsschwierigkeiten, Unruhe, Verlust von Freude und Interesse, Obstipation, Gewichtszunahme (bei vorbestehender Adipositas permagna), Todeswünsche, ferner Schreckhaftigkeit und fragliche Panikattacken seien zu vermerken (Urk. 6/16/32-33).
Es erweist sich angesichts der geschilderten Ausführungen als zutreffend, dass bereits Dr. C.___ lediglich mässige depressive Befunde erhoben hat. Dies brachte er denn auch mit der von ihm verwendeten ICD-Codierung (ICD-10: F34.8) zum Ausdruck (Urk. 6/16/35). Dieselbe umfasst unter anderem Formen der Depression, die früher als „neurotisch“ bezeichnet wurden. Diese dürfen nicht die Kriterien der Zyklothymia (ICD-10: F34.0), der Dysthymia (ICD-10: F34.1) oder der leichten (ICD-10: F32.0) bzw. mittelgradigen (ICD-10: F32.1) depressiven Episode erfüllen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.] 9. Auflage 2014, Ziff. F34.8 S. 184).
Anlässlich der aktuellen Begutachtung stellte Dr. B.___ zum Psychostatus fest, die Versicherte klage über keine kognitiven Symptome. Während der Untersuchung seien keine Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses objektivierbar. Es werde auch über keine Konzentrationsstörung geklagt. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration während der Untersuchung seien gut; sie falle im Verlauf der etwa zweistündigen Untersuchung auch nicht ab. Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz intakt, im Tempo leicht verzögert. Das inhaltliche Denken sei nicht auf das subjektive Schmerzerleben fixiert. Die Explorandin berichte über keine Grübelzwänge, kein Gedankendrängen, jedoch über erhöhte Nervosität im Zusammenhang mit Schmerzen. Es bestehe keine Ratlosigkeit und keine Hoffnungslosigkeit. Auf der Verhaltensebene sei die Versicherte ausgeprägt vermeidend mit Fear-avoidance-Verhalten (Anmerkung: angstbesetztes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Bewegungen) und adynam, wobei ein grosser Anteil hiervon der Adipositas geschuldet zu sein scheine und typusbedingt vorliege. Das Schmerzerleben werde katastrophisiert berichtet. Es bestehe eine ausgeprägte negative Kontrollattribution bezüglich beruflicher und auch sonst jeglicher Belastungen. Während des Untersuchungsverlaufs sei der Affekt nicht zum negativen Pol verschoben, es falle keine affektive Inkontinenz auf. Die Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten. Die Vitalgefühle schienen nicht gemindert. Der Affekt gegenüber der Schmerzwahrnehmung sei ausgeprägt dysthym. Es würden keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessenverlust beklagt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Der Antrieb wirke im Untersuch vermindert. Psychomotorische Auffälligkeiten bestünden nicht. Eine Libidostörung werde von der Explorandin nicht thematisiert. Ein Appetitverlust werde nicht beklagt. Das Selbstwertempfinden sei nicht gemindert. Es bestehe keine Ratlosigkeit oder Hoffnungslosigkeit. Ebenso wenig bestünden Zukunftsängste. Es würden schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Während der Exploration ergebe sich kein Hinweis auf suizidale Ideationen und es bestehe keine Suizidalität (Urk. 6/52/21-23).
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. B.___ zutreffend, im affektiven Bereich liessen sich keine depressiven Symptome mehr erheben und keines der drei Hauptsymptome (d.h. typischen Symptome) einer affektiven depressiven Störung sei erfüllt (Urk. 6/52/26). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Vorbericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 20. Mai 2013, der keine Diagnose einer depressiven Störung enthält, genauso wenig wie die Diagnose einer Panikstörung (Urk. 6/48/1). Letzteres hat auch Dr. C.___ richtig erkannt (Urk. 6/52/26) und selbst ebenfalls keine entsprechende Diagnose gestellt (Urk. 6/52/30), zumal die Versicherte ihm gegenüber von keinen Panikattacken mehr berichtete (Urk. 6/52/26).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der einleuchtenden und eingehend begründeten gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ bereits insofern von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist, als die ursprünglich von Dr. C.___ diagnostizierten psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorhanden sind. Aktuell liegt gemäss Dr. B.___ lediglich noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor (Urk. 6/52/30).
5.4 Diesbezüglich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin gerügt, Dr. B.___ habe der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Anwendung der Foerster-Kriterien und der früheren bundesgerichtlichen Überwindbarkeitspraxis keine invalidisierende Wirkung zugesprochen. Unter Berücksichtigung der mit dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne seiner gutachterlichen Beurteilung nicht mehr gefolgt werden (Urk. 1 S. 5).
Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 massgeblich gewesenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des hier zur Diskussion stehenden Leidens mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen. Nur im Ausnahmefall, wenn die sogenannten Foerster-Kriterien in einem hinreichenden Ausmass erfüllt waren, wurden die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell durch ein strukuriertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Entscheidend ist, wie sich das von der Beschwerdeführerin präsentierte psychosomatische Leidensbild auf deren Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit auswirkt. Es ist daher zu prüfen, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ – im Kontext mit den weiteren medizinischen Unterlagen – eine schlüssige Beurteilung dieser Frage im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erlaubt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handhabung des Katalogs der Standardindikatoren stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss, zumal er nicht mit einer abhakbaren Checkliste gleichzusetzen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass Dr. B.___ bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben hat (vgl. Urk. 6/52/20-23), welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich einzuschränken vermögen (Urk. 6/52/30 und 6/52/32).
Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist der Behandlungserfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1).
Zu diesem Punkt lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer psychiatrischen Untersuchung erklärte, sie unterziehe sich ein- bis zweimal pro Monat der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. A.___. Morgens nehme sie 100 mg Sertralin ein, überdies erhalte sie Dafalgan 3 x 500 mg, Mefenacid 3 x 500 mg, einen Beutel Magnesiocard und Zantic 150 mg 1-0-1. Zweimal jährlich absolviere sie eine 9er-Serie Physiotherapie, aktuell seien diese Behandlungen beendet (Urk. 6/52/20). Die betreffenden Angaben der Beschwerdeführerin stehen im Einklang mit den übrigen Akten (Urk. 6/34/3, 6/42, 6/43/3 und 6/48/2). Aus denselben geht indessen nicht hervor, dass die ursprünglich von Dr. A.___ als dringend indiziert erachtete stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer polydisziplinär arbeitenden Klinik (Urk. 6/16/35) stattfand. Ebenso wenig wurde eine weitere Kontrolle der Medikamentenspiegel (Sertralin und Mefenamin) vorgenommen, welche sich aufgrund der Resultate der anlässlich der ersten Begutachtung entnommenen Blutprobe aufgedrängt hätte (Urk. 6/16/7, 6/16/22, 6/16/34-35 und 6/16/36). Angesichts des beschriebenen Behandlungsverlaufs ist weder von einer Therapieresistenz noch von einem tatsächlichen Leidensdruck, der unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz zu berücksichtigen ist, auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1 und 4.4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ eine Therapieresistenz ausdrücklich verneint hat (Urk. 6/52/29).
Nebst der somatoformen Schmerzstörung bestehen keine gesundheitlichen Leiden, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin namhaft einzuschränken vermöchten (Urk. 6/52/30 und 6/58/1).
Dem Komplex der Persönlichkeit kommt im vorliegenden Fall keine entscheid-wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Dafür ist auf der Ressourcenseite zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit langem zahlreiche Unterstützung durch ihr ausgeprägtes soziales Netzwerk geniesst. Dazu zählen nicht nur der Ehemann und der Adoptivsohn der Versicherten, sondern auch diverse weitere Familienmitglieder und Nachbarn, zu denen allen sie gute Beziehungen pflegt (Urk. 6/16/25, 16/42, 6/43/1, 6/48/2, 6/52/14, 6/52/15, 6/54 und 6/59).
In anderen Lebensbereichen ist die Beschwerdeführerin nicht in gleichem Masse eingeschränkt. So konnte sie in den Sommerferien 2013 für zweieinhalb Monate mit ihrer Familie in die Heimat reisen und ihre Eltern besuchen (Urk. 6/52/14). Mit der Abklärungsperson führte sie am 20. November 2013 ein Gespräch von rund 2 ½ Stunden, ohne dass eine Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Einschränkungen psychischer Art zu beobachten waren (Urk. 6/59/8). Insbesondere war die Beschwerdeführerin dazu in der Lage, sich erfolgreich einer Infertilitätsbehandlung zu unterziehen und im Alter von immerhin 46 Jahren Drillinge zu gebären (Urk. 6/43/1 und 6/52/15), was in der Regel eine gute physische und psychische Konstitution voraussetzt.
Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint es als nachvollziehbar, dass Dr. B.___ keine hinreichende psychische Gesundheitsschädigung mit funktionellen Einschränkungen, die eine Invalidität zur Folge haben, als gegeben erachtete und dementsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert hat. Sein psychiatrisches Gutachten erweist sich somit als formell und materiell korrekt.
5.5 Zusammenfassend bleibt zu bemerken, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt.
6. Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 ist ausgewiesen, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mehr besteht, der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in invaliditätsrelevanter Weise einschränkt. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich (Urk. 6/59/8) ist dementsprechend auf keinen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Die kontrovers diskutierte Statusfrage ist unter diesen Umständen nicht zu beurteilen, da ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren kann. Es erweist sich deshalb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verneint und die ganze Invalidenrente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke