Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00819 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse der Stadt Winterthur
Lindstrasse 4, Postfach, 8402 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ absolvierte bis 1989 eine Lehre als kaufmännische Angestellte und arbeitete nach einem Vorpraktikum für Sozialarbeit für verschiedene soziale Stellen (Notschlafstelle, Gassenstube, Arbeitslosenkasse etc.; Urk. 7/3, Urk. 7/89/2-3). Am 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Überfalls mit Gewalteinwirkung (Urk. 7/38/66-68). Die Unfallversicherung Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/38/35-36, Urk. 7/222).
Am 10. Oktober 1996 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung mit körperlichen Folgeschäden nach der Gewalttraumatisierung im Juni 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Oktober 1996 mit Wirkung ab 1. Juni 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu, welche per 1. Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 7/27, Urk. 7/23/3-4).
1.2 Im Rahmen des durch Antrag der Versicherten im Jahr 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die bisherige halbe Rente ab dem 1. März 1999 auf eine ganze Invalidenrente erhöht (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 22. September 1999, Urk. 7/35). In den Jahren 2001 und 2004 bestätigte die IV-Stelle die laufende ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/40, Urk. 7/52). Seit 2002 ist die Versicherte alleinerziehende Mutter (Urk. 7/41, Urk. 7/49/2). Mit Verfügung vom 1. März 2005 lehnte die IV-Stelle ein Kostengesuch für berufliche Massnahmen zur Bewegungstherapeutin (Urk. 7/55/1) aufgrund des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab (Urk. 7/60). Am 16. März 2006 zog sich die Versicherte bei einem Schlittelunfall eine undislozierte Vorderkantenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper (BWK) zu (Urk. 7/73/7).
1.3 Anlässlich des im Jahr 2007 (Urk. 8/65) eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2009 ein, der eine leichte Besserung des psychischen Gesundheitszustandes bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % attestierte (Urk. 7/82/18). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. April 2009 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % (Urk. 7/88).
Mit Mitteilung vom 31. August 2009 sprach die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___ vom 7. September bis 4. Dezember 2009 gut (Urk. 7/93). Das Aufbautraining wurde aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig per Ende September 2009 abgebrochen (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde die Teilnahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining in der Institution Z.___ als abgeschlossen bezeichnet mit der Begründung, dass eine Weiterführung der Integrationsmassnahme zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei; eine Steigerung der Leistung habe nicht festgestellt werden können (Urk. 7/99).
1.4 Im April 2010 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/100) und klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Anfang August 2010 nahm die Versicherte eine 50%ige Tätigkeit als Büroangestellte in der Buchhaltung der A.___ auf (Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/204/14). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/117) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 24. Februar 2011 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk. 7/119-120). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 5. April 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Arbeitsstelle verloren habe (Urk. 7/121).
1.5
1.5.1 Am 18. Mai 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/122). Mit Vorbescheid vom 31. August 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rentenzahlung in Aussicht, weil sie den Revisionsfragebogen auch auf mehrmalige Aufforderung hin nicht zugestellt habe (Urk. 7/127). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte befragt (Urk. 7/132) und weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/134) getätigt hatte, teilte sie der Versicherten am 3. Januar 2012 mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei und diese bei med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde (Urk. 7/141). Die Versicherte nahm den Untersuchungstermin bei med. pract. B.___ nicht wahr (Urk. 7/143-144, Urk. 7/146) und beantragte in der Folge, es sei von einer Begutachtung durch med. pract. B.___ abzusehen und eine Verlaufskontrolle bei PD Dr. med. Y.___ in Auftrag zu geben (Urk. 7/153). Die IV-Stelle hielt nach weiteren Schreiben der Parteien (Urk. 7/161, Urk. 7/164) mit Zwischenver-fügung vom 25. Juli 2013 an der Begutachtung durch med. pract. B.___ fest (Urk. 7/166). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe vom 11. September 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/167) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2013.00778 mit Urteil vom 14. März 2014 gut und wies die Sache zur Einholung eines Verlaufsgutachtens bei PD Dr. Y.___ an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/176/10-11).
1.5.2 Die IV-Stelle holte sodann das Verlaufsgutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 ein, der eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld attestierte (Urk. 7/204/26-27). In der Zwischenzeit hatte die Versicherte ab Mitte September 2014 eine 40%ige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Administration bei der C.___ AG aufgenommen (Urk. 7/213). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/218), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2015 Einwände erhob (Urk. 7/223). Der Unfallversicherer AXA hatte mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die Taggeldleistungen per Ende Juli 2010 eingestellt und der Versicherten Kostenvergütung für eine wöchentliche Psychotherapie, eine Rente mit einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % ab August 2010 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/222). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die halbe Rente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2015 unter Beilage des Berichts des Vertrauensarztes der AXA, Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2015 (Urk. 3/3) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Juni 2015 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse der Stadt Winterthur, beigeladen, welche mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiert und verbessert. Es würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es ihr nicht erlauben würden, eine Tätigkeit, wie sie sie derzeit in einem 40%igen Pensum ausübe, in vollem Umfang auszuüben. Eine länger dauernde oder bleibende Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG beziehungsweise eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG seien nicht mehr ausgewiesen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe keine Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehöre die bei ihr vorliegende andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht zu den Pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog), weshalb diese Einschränkung auch nicht als mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar zu gelten habe. Dass eine solche Persönlichkeitsveränderung gerade nicht überwindbar sei, zeige ihr Fall nahezu exemplarisch. Sie habe mehrfach versucht, in unterschiedlichsten Bereichen wieder Fuss zu fassen, jedoch sei es ihr nicht gelungen. Die Renteneinstellung sei vollkommen zu Unrecht erfolgt. Gemäss dem Gutachten von PD Dr. Y.___ sei nach wie vor medizinisch-theoretisch eine lediglich 30%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie arbeite mit dem 40%igen Pensum über das Zumutbare hinaus. Zudem sei die Anstellung nur durch Vermittlung ihres Vaters zustande gekommen und die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, ob es sich bei dem damit erzielten Einkommen um einen Soziallohn handle. Das Invalideneinkommen sei daher mit Fr. 21‘450.-- zu beziffern, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71‘709.84 im Jahr 2015 einem Invaliditätsgrad von 70,09 % entspreche, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit dem letzten rechtskräftigen Rentenentscheid bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
3.
3.1 Der letzte rechtskräftige Rentenentscheid und damit die zeitliche Vergleichsbasis stellt die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Februar 2011 dar (Urk. 7/119-120). Damit wurde aufgrund der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der A.___ in einem 50%igen Pensum ab August 2010 mit einem Monatseinkommen von Fr. 3‘250.-- (Urk. 7/111) und gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/102) und des Psychologen Dr. F.___ vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/109) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen und die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % herabgesetzt (Urk. 7/119; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 6. Januar 2011, Urk. 7/115/2-3).
Dr. F.___ hatte im Bericht vom 18. Oktober 2010 ausgeführt, die einschneidende Erfahrung vom Juni 1994 könne bei der Beurteilung des körperlichen und seelischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen werden. Sie unternehme alle Anstrengungen, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen und die Lebensaufgaben bewältigen zu können. So habe sie in der Zwischenzeit eine Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin abgeschlossen und sie arbeite teilzeitlich im Sekretariat der A.___. Neben ihrer Aufgabe als Mutter und der schwierigen Situation mit dem Vater des Sohnes sei sie nach wie vor stark belastet. Es werde sich nun zeigen, ob sie längerfristig in der Lage sei, den verschiedenen Anforderungen gerecht zu werden. Es sei allerdings zu beachten, dass die psychischen Störungen wie Instabilität, Schlafstörungen, Symptome im Magen-Darm-Trakt, Stimmungsschwankungen und die damit einhergehenden vegetativen und psychosomatischen Störungen sich seit dem ursächlichen Ereignis nur geringfügig verändert hätten. Insgesamt sei sie aber eher stabiler geworden und es sei ihr klares Ziel, mittelfristig ihr Leben wieder vollumfänglich meistern zu können. Zurzeit sei sie aber (noch) nicht in der Lage, ein volles Pensum zu bewältigen. Es empfehle sich daher, ihr eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 7/109).
3.2
3.2.1 Gemäss dem nunmehr im aktuellen Revisionsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/204) kommt PD Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet zum Schluss, dass als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie schon in seinem Gutachten vom 17. März 2009 (Urk. 7/82/15) weiterhin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zu stellen seien. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit komme eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Magen-Darmtrakt (ICD-10 F45.3), dazu. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren mehrmals Stellen angenommen, in denen ein Pensum von 50 % und mehr habe bewältigt werden müssen, obschon sie in seiner ersten Begutachtung im Jahr 2009 (Urk. 7/82/15-18) als lediglich zu 30 % arbeitsfähig eingestuft worden sei. Es sei im Grunde nicht falsch, wenn die Beschwerdeführerin aus eigenen Stücken versucht habe, in einem höheren Pensum zu arbeiten, zumal rein theoretisch die Möglichkeit bestehen könnte, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Gesamtschau der Berufsanamnese der letzten Jahre zeige aber deutlich auf, dass sie bereits bei einem Arbeitspensum von 50 % auf Dauer nicht habe bestehen können. Sie erlebe im Rahmen zu hoher Arbeitspensen eine deutliche Belastung, die dann rasch zu einer Exazerbation von zugrunde liegenden psychischen Beschwerden führe (Urk. 7/204/21-22). Es werde sich weisen müssen, ob die Beschwerdeführerin das nunmehr seit drei Wochen aufgenommene 40%ige Arbeitspensum (bei der C.___ AG, Urk. 7/213) auf Dauer werde aufrechterhalten können. Die Beschwerdeführerin bringe eine ausgezeichnete Kooperation mit. Allerdings würden weiterhin dieselben qualitativen Funktionseinbussen wie vor 5 Jahren und wie schon während Jahren zuvor vorliegen. Sie könne aufgrund ihrer erheblich fragilisierten innerpsychischen Struktur längst nicht mehr auf in jeder Hinsicht solide innerpsychische Ressourcen zurückgreifen, dies vor allem dann, wenn die Arbeitsbelastungen zunehmen oder auch wenn interaktionelle Schwierigkeiten hinzukommen würden, welche an jedem Arbeitsplatz Alltag seien. Sie habe in den letzten Jahren offenbar noch stärker als früher mit somatischen, gastrointestinalen Beschwerden reagiert. Auch zeige sie eine deutliche Zunahme ihrer affektiven Labilität mit immer wiederkehrenden, teilweise erheblichen depres-siven Einbrüchen, mit erheblichem sozialen Rückzug, mit Zunahme der Gefühlsleere, der Entfremdungsgefühle und des Misstrauens anderer Menschen gegenüber, was bedeute, dass sie sich in solchen Zuständen gar nicht mehr auf ihre Arbeit in der geforderten Weise eingehen könne, woraus eine ganz erhebliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit resultiere. Bei einem zu hohen Arbeitspensum würden diese Belastungen nach wenigen Wochen oder spätestens nach wenigen Monaten zu Beschwerdezunahmen mit mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit führen. Angesichts der nunmehr dreiwöchigen Erwerbstätigkeit in einem 40%igen Pensum müsse unter Berücksichtigung der qualitativen Funktionseinbussen eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld (Mitarbeiter und Vorgesetzte) attestiert werden. Der weitere Verlauf werde zeigen, ob ihre innerpsychischen Ressourcen tatsächlich so robust seien, um dieses Pensum zu bewältigen. Anderenfalls müsste wieder die wie im ersten Gutachten attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit habe nur für kurze Zeit bestanden, nämlich von August 2010 bis März 2011 sowie vom November 2011 bis Februar 2012. In der restlichen Zeit sei im Längsschnitt von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab Ende September 2014 bestehe aufgrund der 40%igen Erwerbstätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/204/25-27). Die Bemerkung des Psychologen Dr. F.___ im Bericht vom 18. Oktober 2010, die Beschwerdeführerin sei psychisch eher stabiler geworden, sei nach der aktuellen Untersuchung insofern zu relativieren, dass die Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf ihre Ängste etwas stabiler geworden sei. Es habe sich wenige Monate nach dem Bericht von Dr. F.___ gezeigt, dass sie den Aufgaben, der Verantwortung und dem hohen Pensum in der Anstellung bei der A.___ nicht gewachsen gewesen sei, so dass die von Dr. F.___ beschriebene psychische Stabilisierung keine nachhaltige gewesen sei (Urk. 7/204/29). Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand im gesamten Zeitraum seit der Begutachtung im Jahr 2009 trotz der zwischenzeitlichen einzelnen Anstellungen im Längsschnitt weder verbessert noch verschlechtert. Einzig die Ängstlichkeit habe sich etwas stabilisiert respektive verbessert (Urk. 7/204/31-33).
3.2.2 Das Gutachten von PD Dr. Y.___ erfüllt unstrittig alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es wurde denn auch von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in dessen Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 als vollständig und schlüssig bezeichnet (Urk. 7/217/5).
Auch der Vertrauensarzt der AXA Dr. D.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2015, die Ausführungen von PD Dr. Y.___ seien nachvollziehbar (Urk. 3/3 S. 2). Zwar befand Dr. D.___, PD Dr. Y.___ hätte eine zusätzliche 10%ige Arbeitsfähigkeit berücksichtigen müssen, weil die Beschwerdeführerin an einem Vormittag pro Woche einen Raum für therapeutische Arbeiten reserviert habe, auch wenn sie nur selten Anfragen habe (Urk. 3/3 S. 2). Dem kann indes nicht zugestimmt werden. Denn einerseits hat Dr. D.___ die Beschwerdegegnerin nicht selbst untersucht. Andererseits hat PD Dr. Y.___ die von ihm attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Einschätzung. Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie praktisch nie irgendwelche Anfragen habe und aus Höflichkeit sich manchmal ihre Mutter für eine Stunde anmelde. Insgesamt könne sie an einer Hand abzählen, wie viele Kunden sie in den letzten Jahren in sehr grossen Abständen gesehen habe (Urk. 7/204/15). PD Dr. Y.___ schloss daher folgerichtig daraus, dass das Tätigkeitsangebot über das Internet für Entspannungs- und Bewegungstherapien keineswegs zu einer regelmässigen Tätigkeit führe (Urk. 7/204/31).
3.2.3 Schliesslich vermag auch der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführte Standpunkt, aufgrund der psychischen Ressourcen sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 2 S. 2), kein Abweichen von der von PD Dr. Y.___ attestierten 60%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/204/26-27) zu begründen.
PD Dr. Y.___ führte die attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit auf die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) zurück. Dieses Störungsbild gehört, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.3; vgl. auch vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), weshalb die zu solchen Beschwerdebildern entwickelte Rechtsprechung, mithin die mit BGE 141 V 281 erfolgte Praxisänderung hier keine Rolle spielt.
Im Übrigen lassen die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgezählten „psychischen Ressourcen“ (Beendigung Ausbildung zur Tanztherapeutin Ende 2009, seit längerem keine Einnahme von Psychopharmaka, Begleiten des Sohnes zu Handballturnieren und manchmal zu Trainings, allein seltene Besuche von Konzerten, Korrekturen in der Website ihrer Tanzlehrerin, sechs Sitzungen im Elternrat pro Jahr, eine zweistündige Sitzung pro Monat der Sektion Alternativliste in Winterthur, welche sie im Jahr 2001 gegründet habe, Besuche betagter Mensen im Altersheim bis vor einem Monat vor der Begutachtung; Urk. 2 S. 2), die im Gutachten von PD Dr. Y.___ ausführlich und nachvollziehbar gewürdigten funktionellen Beeinträchtigungen nicht in Frage zu stellen.
Zum einen leidet die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich an einer depressiven oder vergleichbaren Erkrankung, welche vordringlich medikamentös zu behandeln wäre. PD Dr. Y.___ erklärte dazu überzeugend, dass eine solche Behandlung nicht streng indiziert sei und bei traumatisierten Menschen die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund stehe. Antidepressiva wären nur dann indiziert, wenn es wieder zu schweren depressiven Einbrüchen komme. Da es sich um eine chronische psychische Beeinträchtigung handle, bei der die schwere innerpsychische Fragilisierung nunmehr seit 20 Jahren und auf Dauer bestehe, sei von der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu fordern, dauernd in ärztlicher Behandlung zu stehen, zumal sie unterdessen auch gut selbst erkennen könne, wann sie allenfalls wieder eine Therapie aufnehmen müsse. Die seit zwei Monaten aufgenommene Behandlung in der H.___ beabsichtige sie nunmehr zudem für längere Zeit wahrzunehmen (Urk. 7/204/28, Urk. 7/204/36).
Zum anderen fallen die von der Beschwerdegegnerin aufgezählten Aktivitäten nicht alle in den hier massgeblichen Zeitraum ab der Rentenrevision ab Mai 2012, weshalb sie unbeachtlich sind. So wurde die Ausbildung zur Bewegungs- und Tanztherapeutin bereits Ende 2009 abgeschlossen und die Gründung der Sektion Alternativliste war 2001 erfolgt. Bezüglich Konzertbe-suche ist dem Gutachten zudem wörtlich zu entnehmen: „Die Expl. gehe sehr selten z. B. an Konzerte, und wenn, dann gehe sie alleine, weil sie dann wisse, dass sie jederzeit nach Hause zurückkehren könne.“ Dies vermag die eingeschränkte Belastbarkeit eher zu dokumentieren, als dass daraus eine zusätzliche Ressource abgeleitet werden könnte. Zu den Korrekturen für ihre Tanzlehrerin gab sie an, hin und wieder tätige sie ein paar Korrekturen zur Website (Urk. 7/204/17). Es handelt sich somit um sporadische, seltene Handlungen. Die Altersheimbesuche hatte die Beschwerdeführerin zudem nicht vor einem Monat vor der Begutachtung, sondern bereits ein Jahr vor der Begutachtung, mithin zirka per Oktober 2013 aufgegeben (Urk. 7/204/18). Damals hat sie nicht gearbeitet (Urk. 7/204/14).
Die aufgezählten Aktivitäten sagen zudem nichts über die hier massgebliche Belastbarkeit im Rahmen eines fixen Anstellungsverhältnisses aus. Auch dieser Punkt wurde im Gutachten von PD Dr. Y.___ in die Beurteilung einbezogen. Er erklärt nachvollziehbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur um punktuelle Einsätze handle, welche nicht bedeuten würden, dass das Arbeitspensum in der realen Praxis relevant höher sei. Es sei der Beschwerdeführerin hoch anzurechnen, dass sie trotz ihrer erheblich fragilisierten innerpsychischen Struktur und ihrer ausgesprochen traumatischen Anamnese viel unternehme, um doch noch einen gewissen Bezug zur Gesellschaft beziehungsweise zu sozialen Kreisen aufrecht zu erhalten, auch wenn eine ihrer zentralen Probleme sei, dass sie sich immer wieder sozial zurückziehen müsse (Urk. 7/204/26).
Nicht in Erwägung gezogen hat die Beschwerdegegnerin zudem unter anderem die Angaben der Beschwerdeführerin, dass bei ihr zu Hause oft ein Chaos bestehe, sie bringe es oftmals nicht fertig, den Haushalt sauber und aufgeräumt zu halten (Urk. 7/204/17). Anlässlich der telefonischen Auskunft des behandelnden Psychiaters, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber dem Gutachter erklärte dieser ausserdem, es falle auf, wie sehr sie Mühe habe, auch in einfachere Handlungen ihres Alltages Ordnung hineinzubringen, so z. B. in finanziellen Belangen, so dass auch der unterdessen beigezogene Sozialarbeiter über das Ausmass dieser Mühe erstaunt sei (Urk. 7/204/20). Im Gegensatz zu den einseitigen Erwägungen der Beschwerdegegnerin trägt das Gutachten von PD Dr. Y.___ allen relevanten Umständen Rechnung.
Vor diesem Hintergrund lassen die im Gutachten von PD Dr. Y.___ nachvollziehbar dargelegten medizinischen Tatsachenfeststellungen, welche zudem den beweisrechtlichen Anforderungen genügen, keinen Raum für eine abweichende Festsetzung der Arbeits(un)fähigkeit.
3.2.4 Da eine Rente zudem bereits seit Juni 1996 ausgerichtet wird, hätte sich die Beschwerdegegnerin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente im Übrigen ohnehin zuerst vergewissern müssen, ob sich ein allfälliges - hier allerdings nicht ausgewiesenes - medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. Y.___ vom 17. Oktober 2014 (Urk. 7/204/26-27) von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2012 und von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 je in einer Tätigkeit ohne viel Verantwortung, ohne anhaltende, wiederkehrende Spannungsfelder und mit interaktionell wohlwollendem sowie angenehmem Umfeld (Mitarbeiter und Vorgesetzte) auszugehen.
Im Vergleich mit dem in der Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/119-120) angenommenen Sachverhalt, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte, liegt damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2012, gefolgt von einer leichten Verbesserung und zugleich von einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht ab September 2014 vor.
Die hier massgebliche Rentenrevision wurde auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 7/122; Art. 31 ATSG) hin eröffnet. Der Invaliditätsgrad ist daher unabhängig von der früheren Beurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) per Mai 2012 und September 2014 neu festzusetzen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.
4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage per Mai 2012 und September 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid keinen Einkommensvergleich aufgeführt (Urk. 2), jedoch verweist sie in der internen Berechnung vom 11. Mai 2015 (Urk. 7/216) zur Bemessung des Valideneinkommens auf jenes gemäss dem Feststellungsblatt vom 28. April 2009 und rechnete es für das Jahr 2012 auf Fr. 70‘716.35 und für das Jahr 2014 auf Fr. 71‘709.85 hoch (Urk. 7/216). Im Feststellungsblatt der Berufsberatung vom 28. April 2009 war das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte der Tabelle TA7, Ziffer 23, Anforderungsniveau 3, gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Jahr 2006 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2007 auf Fr. 65‘970.90 festgesetzt worden (Urk. 7/86). Die Beschwerdeführerin folgt dieser Vorgehensweise und geht ebenfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘709.85 aus (Urk. 1 S. 9).
Da der Gesundheitsschaden bereits im Jahr 1994 eingetreten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Parteien das Valideneinkommen anhand der LSE, und zwar aufgrund der kaufmännischen Ausbildung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2/4, Urk. 7/3/1), nach der Tabelle TA7 bestimmen. Ausgehend von der aktuelleren LSE 2010, TA7, wonach der Medianlohn im Jahr 2010, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ bei Frauen Fr. 5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr betrug, resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2010, Total; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal /de/index/
themen/03/02/blank/data/07.html) und der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2012 und bis 2014 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen 2011-2014 [T1.2.10], Total; 2010: 100, 2012: 102.0, 2014: 103.6) ein Valideneinkommen von Fr. 73‘602.55 per 2012 (Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6;: 100 x 102,0) und von Fr. 74‘757.10 per 2014 (Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6;: 100 x 103,6).
4.2
4.2.1 Für das Invalideneinkommen ist dasjenige Entgelt massgebend, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die statistischen Tabellenlöhne der LSE des BFS herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_713/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.1).
4.2.2 Von März 2012 bis Mitte September 2014 ging die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/204/14). Zur Ermittlung des Invalideneinkommens per Mai 2012 rechtfertigt es sich daher auf die LSE-Tabellenlöhne, TA7, mit einem Medianlohn im Jahr 2010, Frauen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in der Kategorie 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ von Fr. 5‘782.-- pro Monat respektive Fr. 69‘384.-- pro Jahr abzustellen. Das Invalideneinkommen im Jahr 2012 betrug damit bei einem 30%igen Arbeitspensum Fr. 22‘080.75 (Fr. 69‘384.-- : 40 x 41,6;: 100 x 102,0; x 0,3).
Ob davon ein sogenannter leidensbedingter Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) zu machen ist, kann offen bleiben, da der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2012 von Fr. 73‘602.55 jedenfalls einen Invaliditätsgrad von 70 % ergibt, der bereits ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). Da die Verschlechterung ab März 2012 eingetreten war, ist die bisherige halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV per Juni 2012 auszurichten.
4.2.3 Ab Mitte September 2014 erzielt(e) die Beschwerdeführerin bei der C.___ bei einem 40%igen Pensum ein Einkommen von Fr. 2‘200.-- pro Monat respektive Fr. 28‘600.-- (13 x Fr. 2‘200.--) pro Jahr (Urk. 7/213). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 74‘757.10 würde einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) - in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - ab Januar 2015 ergeben.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen indes zu Recht ein, dass nicht ermittelt worden sei, ob es sich beim bei der C.___ erzielten Einkommen um einen Soziallohn handle (Urk. 1 S. 9). Dies ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären und hernach ist der Rentenanspruch ab Januar 2015 festzulegen, mindestens aber auf eine Dreiviertelsrente.
4.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat. Die Sache ist zudem an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung über die Frage des Soziallohnes und Festlegung des Invalideneinkommens ab September 2014, über den Rentenanspruch ab Januar 2015 unter Berücksichtigung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen die Zusprache von Leistungen über den Rentenanspruch hinaus beantragt (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten.
5. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 2 S. 2), ist ausgangsgemäss gegenstandslos.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘400.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2015 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente hat, und es wird die Sache an Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab Januar 2015 unter Berücksichtigung der Erwägungen gegebenenfalls neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse der Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann