Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00821 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 29. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit 1994 bei der Y.___ als kaufmännische Angestellte tätig, seit 1. November 2004 in einem Pensum von 60 % (Urk. 12/17 Ziff. 5.4; Urk. 12/22/1-8 Ziff. 2.1, 2.7, 2.9). Unter Hinweis auf Schulterbeschwerden meldete sich die Versicherte erstmals am 27. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/13-14) mit Verfügung vom 29. Juni 2009 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/15).
1.2 Am 17. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und machte psychische Beschwerden (depressive Veranlagung mit Borderline Syndrom) geltend (Urk. 12/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei med. pract. Z.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 18. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 12/42).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/44-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 12/89 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine volle Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten des Gutachtens von lic. phil. A.___ vom 30. Juni 2014 in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 14) holte das Gericht bei med. pract. Z.___ eine Stellungnahme ein, welche am 18. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 17). Mit Eingabe vom 7. März 2916 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht (Urk. 20) zu den Akten.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, vorliege, welche rechtsprechungsgemäss keinen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (S. 1). Das Gutachten von med. pract. Z.___ genüge den bundesgerichtlichen Kriterien für einen vollen Beweiswert. Der Parteigutachter lic. phil. A.___ verfüge nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung. Dies sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weshalb bei der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit gar keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden sein soll, werde von lic. phil. A.___ mit keinem Wort begründet und sei auch nicht nachvollziehbar. Es sei nicht abschliessend beurteilbar, ob vorliegend die Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Persönlichkeitsstörung gestellt werden müsse. Das sei aber auch nicht unbedingt notwendig, denn letztlich stelle sich nur die Frage, ob es der Versicherten trotz ihrer psychischen Beschwerden zumutbar sei, einer Tätigkeit nachzugehen (S. 2 f.).
Vorab sei festzuhalten, dass die psychische Verfassung und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sehr stark von der aktuellen psychosozialen Belastungssituation abhänge. Die aktuellen psychischen Beschwerden hätten mit der Trennung von ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben nicht nur die Partnerin, sondern auch ihre Familie, ihr langjähriges Zuhause und schliesslich auch den langjährigen Arbeitsplatz verloren. Auch mit dem Ritzen habe sie im April 2011 wieder angefangen, was sich allerdings nach der tagesklinischen Behandlung wieder gebessert habe. Rückfälle habe es im März 2012 gegeben, als die Beschwerdeführerin von der neuen Beziehung der Ex-Partnerin erfahren habe, und im September 2012 nach einem Streit mit derselben. Danach habe sie sich jeweils wieder gefangen. Der Arbeitsversuch im November 2011 sei nicht nur aufgrund der psychischen Beschwerden, sondern auch wegen der psychosozialen Belastungen gescheitert. Die psychosozialen Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit der Trennung von der langjährigen Partnerin seien somit klar der Auslöser für die psychischen Beschwerden gewesen. Sie hätten aber auch zu deren Aufrechterhaltung beigetragen. Insofern dürften sie nicht berücksichtigt werden (S. 3).
Auch wenn eine Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depressive Störung vorliegen sollten, sei aufgrund der Ressourcen und Aktivitäten davon auszugehen, dass es der Versicherten trotzdem zumutbar sei, zu arbeiten. Folglich liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor. Nach eingehender beweisrechtlicher Prüfung vermöge das Gutachten von lic. phil. A.___ insbesondere in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Zudem seien einerseits psychosoziale und damit grundsätzlich IV-fremde Faktoren in erheblichem Mass für die psychischen Beschwerden mitverantwortlich. Andererseits habe die Prüfung der Überwindbarkeit ergeben, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar sei, trotz ihrer Beschwerden einer Tätigkeit nachzugehen (S. 4).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf die Berichte anderer Fachpersonen abzustellen, insbesondere auf den Bericht des Psychiaters Dr. B.___ und auf das Gutachten durch lic. phil. A.___. Diese Berichte müssten für sich allein ausreichen, um ein Obergutachten zu veranlassen (S. 4). Es sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Störungen bis zum privaten und beruflichen Zusammenbruch im Sommer/Herbst 2010 habe einigermassen kompensieren können. Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkeiten, Widersprüche und Lücken im Gutachten von med. pract. Z.___ aufgezeigt. Für die Wahrheitsfindung sei das Gutachten von lic. phil. A.___ notwendig gewesen, daher seien dessen Kosten von der IV zu übernehmen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Med. pract. C.___, Oberarzt, D.___, berichtete am 7. Dezember 2011 über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 11. April bis 30. August 2011 und vom 29. September bis 24. November 2011 (Urk. 12/24). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) bestehend seit Adoleszenz
- depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation (ICD-10 F43.21) bestehend seit Sommer 2010
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn am 11. April 2011 bis noch unbestimmt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 14. November 2011 sei ein Arbeitsversuch vorgesehen (S. 2 Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit werde vermutlich steigen, wie schnell und in welchem Ausmass werde der Verlauf zeigen. Wahrscheinlich werde eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden können (S. 3 Ziff. 1.8).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 8. Januar 2012 (Urk. 12/27/5-7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- ausgeprägte depressive Episode seit Juli 2010 (ICD-10 F32.2)
- Persönlichkeitsproblematik
Er führte aus, dass es in der Folge der Trennung zu einer schweren psychischen Dekompensation gekommen sei. Trotz ausgiebiger medikamentöser Therapieversuche habe das psychische Gleichgewicht im ambulanten Setting nicht wiederhergestellt werden können. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis vorläufig 31. Januar 2012 (S. 3).
3.3 Dr. E.___ berichtete erneut am 25. September 2012 (Urk. 12/36/5-7) und führte aus, dass der Zustand nach der psychischen Dekompensation weiterhin zu schlecht sei, als dass Rehabilitationsmassnahmen zugemutet werden könnten. Auch sei die zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur mit tiefer emotionaler Irritabilität und Instabilität behaftet, so dass kaum von einer Erholung auszugehen sei, wie sie für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem nicht geschützten Bereich notwendig wäre. Es müsse weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 2).
3.4 Med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 18. Januar 2013 (Urk. 12/42) gestützt auf die Akten sowie die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 7. Januar 2013. Sie nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode
- Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie folgende:
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
- DD: Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit der Trennung von der Partnerin mit ihren 3 Katzen und habe nur wenige, aber gute Kontakte. Sie pflege aktuell vor allem Kontakte zu Leuten, die sie in der Psychiatrischen Tagesklinik kennengelernt habe. Dies seien Leute, auf die sie zählen könne. Seit der Hochzeit 2008 habe sie auch Kontakt zu ihrer leiblichen Schwester, die in Südfrankreich lebe. Man besuche sich gegenseitig etwa einmal pro Jahr. Mehrmals in der Woche kontaktiere die Beschwerdeführerin ihre Schwester per E-Mail. Ihre Hobbys seien das Malen, das Kochen und das Zusammensein mit Freunden. Früher sei sie gerne joggen und walken gewesen. Aktuell fehle ihr dazu die Motivation (S. 10).
Die Beschwerdeführerin sei ab April 2011 – im Zusammenhang mit der tagesklinischen Behandlung – lange krank gewesen. Im November 2011 habe sie dann einen Arbeitsversuch unternommen (S. 10 unten). Der Arbeitsversuch mit 2 halben Tagen in der Woche sei für sie nicht einfach gewesen, da ihr aufgrund der geringen Präsenz am Arbeitsplatz die nötigen Informationen über neue Vorgehensweisen bei der damaligen Umstrukturierung innerhalb der Bank gefehlt hätten. Sie habe sich unsicher gefühlt und habe häufig nachfragen müssen. Mit der Zeit habe sie das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuches gesteigert, sei mit der eigenen Leistung nicht unzufrieden gewesen. Ihre Leistung sei aber von der Chefin anders beurteilt worden. Die Chefin habe sie auf ihre Probleme aufmerksam gemacht. Ab Mai 2012 sei das Arbeitspensum im Rahmen des Arbeitsversuchs wieder reduziert worden. Schliesslich sei ihr nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Das Arbeitsverhältnis sei dann zum 1. November 2012 aufgelöst worden (S. 11).
Die aktuellen psychischen Probleme hätten mit der Trennung ihrer Partnerin im Sommer 2010 begonnen. Sie habe nicht nur die Partnerin, sondern auch die Familie verloren. Sie habe auch ihren langjährigen Wohnsitz im Elternhaus der Partnerin verloren. Schliesslich habe sie auch ihren langjährigen Arbeitsplatz verloren. Im April 2011 habe sie eine tagesklinische Behandlung begonnen. Eigentlich habe sie dort 3 Wochen bleiben wollen und sich in dieser Zeit stabilisieren wollen. Die tagesklinische Behandlung habe bei ihr aber bis November 2011 gedauert. Zwischenzeitlich sei sie im September nach Amerika gereist und habe dort Ferien bei einer Kollegin in Florida gemacht. Die Ferien seien schön gewesen (S. 11).
Im März 2012 habe sie einen Rückfall erlebt und wieder mit dem Ritzen angefangen. Damals habe sie von ihrer Ex-Partnerin von deren neuen Beziehung erfahren. Im April 2012 habe sie dann den Fahrausweis verloren, weil man bei ihr einen Alkoholspiegel von 0.78 ‰ und zudem auch Benzodiazepine festgestellt habe. Dies habe sie dazu bewogen, Temesta und Xanax abzusetzen. Im September 2012 habe sie zusammen mit einer Kollegin eine Kreuzfahrt auf dem östlichen Mittelmeer gemacht. Wegen der vielen Leute auf dem Kreuzschiff habe sie prophylaktisch Xanax mitgenommen und ab dem 5. Tag auf dem Schiff auch wieder eingenommen. Im September 2012 sei sie dann auch mit dem Ritzen rückfällig geworden. Der Rückfall habe sich nach einem Streit mit der Ex-Partnerin ereignet. Es sei dann endgültig zu einem Kontaktabbruch gekommen. Sie habe sich in der Folge an 10 Tagen jeden Abend geritzt und habe Xanax und Zolpidem geschluckt. Seit Oktober 2012 habe sie sich nicht mehr geritzt und keine Benzodiazepine mehr eingenommen (S. 12).
Das jetzige Hauptproblem sei für die Beschwerdeführerin durch den Tag zu kommen. Morgens nach dem Aufstehen fange für sie der Kampf an. Sie zwinge sich zum Aufstehen und zu ihren Haushaltspflichten. Beim Putzen werde sie schnell erschöpft. Sie schwitze und fühle sich kaputt, müsse dann eine Pause machen. Nach der Pause motiviere sie sich, die Haushaltsarbeit fortzusetzen. Es sei für sie ein Kampf sich selbst zu beweisen, dass sie für etwas gut sei beziehungsweise etwas noch erreichen könne. Im Moment fühle sie sich am wohlsten in ihrer Wohnung. Sie leide aber darin unter der Einsamkeit (S. 12). Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine draussen wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und sie fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Durch ihre drei Katzen fühle sie sich nicht alleine. Sie treffe sich mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Sie versuche eine gewisse Struktur und Beständigkeit in ihr Leben zu bringen (S. 13).
Ihr Tagesablauf sehe folgendermassen aus:
Sie stelle den Wecker auf 7 Uhr, stehe aber erst gegen 7.30 Uhr auf. Früher sei sie ein absoluter Frühaufsteher gewesen. Nach dem Aufstehen füttere sie ihre 3 Katzen und mache sich dann einen Kaffee, schalte den PC an und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte. Anschliessend räume sie die Wohnung auf. Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne, insbesondere nach der Vorgabe „Malen nach Zahlen“. Dies sei für sie beruhigend. Sie brauche aber hierfür Konzentration und eine ruhige Hand. Sie könne etwa eine dreiviertel Stunde bis eine Stunde am Stück malen, brauche dann eine Pause. Sie schaue gerne fern. Inzwischen lese sie auch wieder mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne. Dies mache ihr richtig Freude und sei für sie wie eine Therapie. Sie gehe abends relativ früh zu Bett, lese im Bett oder schaue fern und schlafe gegen 23 bis 23.30 Uhr ein (S. 13).
Die Beschwerdeführerin sehe sich selbst im Moment nicht als arbeitsfähig. Allein bei dem Gedanken, sich an die Arbeit zu begeben, sich einfügen zu müssen, bekomme sie ein einengendes, panikartiges Gefühl. Sie wolle und werde irgendetwas machen, momentan aber noch nicht (S. 14).
Die Beschwerdeführerin sei alleine pünktlich zum vereinbarten Termin gekommen. Sie habe sich freundlich, angepasst, dabei auch sehr mitteilungsbedürftig gezeigt. Sie habe recht lebendig gewirkt und habe die Exploration aktiv mitgestaltet. Die Beschwerdeschilderung hinsichtlich depressiver Symptomatik habe einige Widersprüche und Inkonsistenzen aufgewiesen. Bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen raschen Ermüdbarkeit hätten bei ihr aktuell im Rahmen einer dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen einer Ermüdbarkeit beobachtet werden können. Es habe sich eine Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr geschilderten Freizeitaktivitäten ergeben. Insgesamt sei bei ihr der Eindruck von gewissen Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden und einer Bagatellisierungstendenz hinsichtlich der Suchtproblematik entstanden. Es sei bei der Beschwerdeführerin zeitweise eine gewisse psychomotorische Anspannung sowie punktuell eine Unruhe beobachtet worden. Ihre Grundstimmung sei allenfalls leicht herabgesetzt gewesen, dabei zeitweise etwas freudlos. Als sie von positiven Aktivitäten (Ferien, Kochen für einen Freund) berichtet habe, habe sie recht ausgeglichen, punktuell gar fröhlich gewirkt. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Die Psychomotorik der Beschwerdeführerin sei zeitweise unauffällig, zeitweise angespannt und punktuell etwas unruhig gewesen. Das Auffassungsvermögen der Beschwerdeführerin sei gut gewesen. Die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen seien während der dreistündigen Untersuchung gleichbleibend gut gewesen (S. 15). Hinsichtlich der geschilderten Suchtproblematik (Alkohol, Benzodiazepine) hätten bei der Beschwerdeführerin deutliche Verharmlosungstendenzen und allenfalls eine beginnende Einsicht bestanden. Sie habe sich vor allem fremdmotiviert (Entzug des Fahrausweises) in einer Abstinenz von Benzodiazepinen gezeigt. Eine Motivation hinsichtlich einer Alkoholabstinenz habe aktuell nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialen und beruflichen Anamnese, unter Berücksichtigung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der aktuellen Untersuchung festgestellten interaktionellen Auffälligkeiten sei bei der Beschwerdeführerin der Eindruck einer Akzentuierung der Persönlichkeit in Form abhängiger und emotional instabiler Züge entstanden. Auf der psychischen und sozialen Funktionsebene hätten bei der Beschwerdeführerin aktuell leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können: eine leicht eingeschränkte Stress- und Frustrationstoleranz, eine eingeschränkte emotionale Belastbarkeit sowie leicht eingeschränkte soziale Kompetenzen, vor allem Einschränkungen der Konfliktfähigkeit (S. 16).
Auf der beobachtbaren Symptomebene hätten bei der Beschwerdeführerin aktuell leichte depressive Symptome mit einer leicht verminderten Stimmungslage festgestellt werden können. Zudem habe bei ihr eine zeitweilige psychomotorische Anspannung beziehungsweise eine punktuelle psychomotorische Unruhe bestanden. Bei den wenigen psychopathologischen Auffälligkeiten seien bei ihr psychische und Verhaltensstörungen in Form eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen in den Vordergrund getreten. Des Weiteren hätten bei der Beschwerdeführerin persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten sowie auch nicht zu vernachlässigende psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt werden können (S. 16).
Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen, da die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht erfüllt seien. Das beschriebene, im April 2011 aufgetretene selbstverletzende Verhalten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden nicht für die Diagnosestellung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausreichen (S. 19). Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende und nicht erkannte Suchtproblematik die depressive Problematik überlagert und den Behandlungsverlauf negativ beeinflusst habe. Die Beurteilung des Behandlungsergebnisses im Austrittsbericht vom Dezember 2011 sei aus gutachterlicher Sicht nicht ganz nachvollziehbar. Einerseits sei bei der Beschwerdeführerin beschrieben worden, dass sie „deutlich stabiler“ gewirkt habe, andererseits heisse es, sie sei „etwas stabiler“ geworden. Die beschriebene Antriebslosigkeit lasse sich bei den angegebenen dreiwöchigen Ferien in Amerika im September 2011 nicht nachvollziehen. Ein psychopathologischer Befund sei nicht explizit erhoben worden, insbesondere seien die erwähnten Klagen der Beschwerdeführerin über Konzentrationsstörungen nicht objektiviert worden. Unter Berücksichtigung dieser Inkonsistenzen lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht die der Beschwerdeführerin nach der Beendigung ihrer tagesklinischen Behandlung weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht (ganz) nachvollziehen (S. 19). Die vom Hausarzt Dr. E.___ angenommenen Diagnosen liessen sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf mit den darin beschriebenen Aktivitäten und den Ferienaufenthalten nicht nachvollziehen. Bei einer schweren anhaltenden depressiven Störung wäre die Beschwerdeführerin zu den von ihr beschriebenen Aktivitäten (einschliesslich Ferienaufenthalte im Ausland) zweifelsohne nicht in der Lage gewesen (S. 20).
Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht lasse sich festhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge – für sich alleine betrachtet – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätten und hätten. Trotz der – definitionsgemäss seit der Jugend beziehungsweise seit dem frühen Erwachsenenleben vorliegenden Persönlichkeitszüge – sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und über viele Jahre beziehungsweise Jahrzehnte einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich bei der Beschwerdeführerin während der depressiven Episode ergeben, die durch die Suchtproblematik überlagert gewesen sei und mitunter auch deshalb wiederholten Schwankungen unterlegen sei, dennoch im Verlauf der tagesklinischen beziehungsweise ambulanten Behandlung teilremittiert sei. Die Suchtproblematik sei als sekundärer Sucht-Typ einzustufen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien längst nicht ausgeschöpft. Das Scheitern des im November 2011 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin sei aus gutachterlich-psychiatrischer nur zum Teil auf die bei ihr vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen. Zum Teil sei dieses Scheitern auch auf die Suchtproblematik beziehungsweise die drastische Reduktion der Benzodiazepine während des Arbeitsversuchs, also zu einem ungünstigen Zeitpunkt, zu einem überwiegenden Teil aber auch auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen.
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin noch leichte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit vorlägen (S. 21). Eine weitere Verbesserung der aktuell noch bestehenden Einschränkungen sei im Rahmen einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung – bei der die Suchtproblematik berücksichtigt werden sollte – innerhalb der nächsten Wochen bis höchstens vier Monate zu erwarten (S. 22). In der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei einer Bank, welche zudem leidensadaptiert sei, sei bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % bedingt durch eine Leistungsminderung um höchstens 30 % ausgewiesen. Eine weitere Reduktion der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 0 % sei unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten (S. 22 f.).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Februar 2013 Stellung (Urk. 12/43/3-4) und führte aus, dass das Gutachten umfassend sei und maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % seit Gutachtenserstellung bestehe, diese jedoch in einigen Wochen auf 0 % reduziert werden könne.
3.6 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 31. Juli 2013 (Urk. 12/54/8-9) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Störung leide. Sodann habe der Konsum von Substanzen meist eine psychische Grunderkrankung als Ursache und Grundlage.
3.7 Lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, berichtete am 2. August 2013 (Urk. 12/54/6-7) über die Testabklärung betreffend Borderline-Persönlichkeitsstörung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der testpsychologischen Daten an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide. Zusätzlich bestehe eine mittelschwere depressive Episode.
3.8 H.___, dipl. Psychologin, berichtete am 7. August 2013 (Urk. 12/54/1-5) und führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2010 behandle. Sie diagnostizierte ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Es handle sich um rezidivierende Episoden der depressiven Reaktion im Rahmen der Persönlichkeitsstörung. Im Gutachten von med. pract. Z.___ habe leider eine Umgewichtung stattgefunden, die nicht haltbar sei. Diese stelle die Suchtproblematik in den Vordergrund und erfasse mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen keinesfalls das Bild und den Schweregrad der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (S. 4).
3.9 Dr. G.___ nahm am 18. Oktober 2013 Stellung (Urk. 12/61) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 70 % arbeitsfähig sei. Sie werde von einer kompetenten Therapeutin behandelt, ohne dass sich die Arbeitsfähigkeit gesteigert hätte. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht zu steigern. Die Anforderungen an die Tätigkeit auf der Bank seien sehr hoch.
3.10 Med. pract. Z.___ nahm am 2. Dezember 2013 Stellung zu den eingereichten Berichten (Urk. 12/63) und führte aus, bezüglich der testpsychologischen Untersuchung durch lic. phil. A.___ sei festzuhalten, dass psychologische Testungen ein bedeutsamer Teil in der klinischen Erfassung sein könnten, bei der Interpretation jedoch Vorsicht geboten sei. Bisherige Studien würden deutlich machen, dass kein einzelner Test oder keine Testbatterie eine fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und auf deren Basis eine Diagnosestellung ersetzen könnten. Die in der Einschätzung von Dr. G.___ geäusserte Meinung beinhalte keinerlei Begründung. Somit könne hierzu keine Stellung genommen werden. Die behandelnde Psychologin dipl. H.___ nehme zur gutachterlichen Einschätzung keine Stellung, sondern verweise lediglich auf die Kriterien des DSM-IV. Eine konkrete Begründung dieser Einschätzung sei von ihr nicht abgegeben worden. Daher lasse sich die Annahme der behandelnden Psychologin, dass die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide, nicht nachvollziehen. Die behandelnde Psychologin mache auch keine Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Episode. Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die diagnostische Einschätzung der ambulant behandelnden Psychologin beziehungsweise diejenige von Dr. G.___ sowie die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Es seien in diesen Berichten keine neuen Fakten oder Tatsachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden. An der gutachterlichen Beurteilung könne festgehalten werden.
3.11 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 24. Januar 2014 Stellung aufgrund der Akten (Urk. 12/75) und führte aus, dass das Gutachten von med. pract. Z.___ sehr stark die Auswirkungen von psychosozialen, das heisse IV-fremden Faktoren betone. Es fehle die Berücksichtigung der hereditären Belastung. Die Bedeutung der mindestens teilweise hereditär bedingten problematischen Persönlichkeitseigenschaften der Beschwerdeführerin schätze die Gutachterin viel geringer ein als die Ärzte der D.___, der Hausarzt und die behandelnde Psychologin. Diskrepanzen bestünden auch bei der diagnostischen Beurteilung hinsichtlich der Depression sowie bei der Frage der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Gutachterin alleine eine Beurteilung vertrete, die von mehreren Ärzten und Psychologen nicht geschützt werden könne, spreche dies eindeutig dafür, dass die gutachterliche Beurteilung nicht ausgewogen sein könne (S. 1). Angesichts der erwähnten Mängel des Gutachtens komme man nicht um eine psychiatrische Neubeurteilung herum (S. 2).
3.12 Med. pract. Z.___ nahm am 25. März 2014 Stellung zum Bericht von Dr. B.___ (Urk. 12/78) und führte aus, dass von ihr die hereditären Belastungen sehr wohl in der eruierten Familienanamnese wie auch in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden seien. Die Bedeutung dieser Belastungen sowie auch deren Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung seien von ihr im Rahmen der Beurteilung im Kapitel 5 beschrieben worden. Die von Dr. B.___ bemängelte Beurteilung der Suchtfrage im Gutachten könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei festzuhalten, dass erst im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine erste umfassende Suchtanamnese erstellt worden sei (S. 2). Nach gründlicher Würdigung und nochmaligem Aktenstudium könne sie die Einwände des Rechtsvertreters und die Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten nicht nachvollziehen. Es seien in den nun nachgereichten Berichten keine neuen medizinischen Fakten oder Befunde mitgeteilt worden, die im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 3).
3.13 Lic. phil. A.___ erstattete sein Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 (Urk. 12/83) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):
- Persönlichkeitsstörung, emotional-instabil vom Borderline Typus (ICD-10 F60.8)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode mit ausgeprägten Stimmungschwankungen (ICD-10 F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, anamnestisch schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.25), gegenwärtig episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)
- anamnestisch Störungen durch Sedativa und Hypnotika, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Abklärungsgespräche emotional instabil gewirkt habe. Sie rege sich sehr schnell auf, wirke reizbar und fühle sich von der Gutachterin med. pract. Z.___ völlig missverstanden und entwertet. Sie zittere bisweilen mit den Händen. Beim Besprechen der Beziehung zur Mutter würden intensive Hassgefühle feststellbar. Auch gegenüber der Ex-Partnerin habe sie stark ambivalente Gefühle. Sehr deutlich komme die Trauer über die verlorene Beziehung zum Ausdruck und Ängste vor dem Verlassenwerden seien spürbar. Es seien deutliche depressive Symptome vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke niedergedrückt und deprimiert, es herrsche eine deutliche pessimistische Grundstimmung und eine fehlende Zukunftsorientierung vor. Die Vitalgefühle seien sehr stark gestört und eine stark ausgeprägte Affektarmut sei feststellbar. Die Beschwerdeführerin berichte von grossem sozialem Rückzug. In der Hamilton Depressionskala erreiche sie eine Score von 20 Punkten, was einer mittelschweren depressiven Episode entspreche. Die testpsychologischen Daten würden bei der Beschwerdeführerin auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung hindeuten. Die Beschwerdeführerin berichte offen und ausführlich über die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Eine Verharmlosungstendenz sei nicht festzustellen (S. 18). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit in einer Bank gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig in den Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten (vor allem bei telefonischen Reklamationen), in der raschen Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Durchhaltefähigkeit bei schwierigen, komplexen Situationen, in der raschen Erledigung der Arbeitsaufträge erheblich eingeschränkt (S. 19). Gegenwärtig bestehe im geschützten Rahmen keine Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung müsse weitergeführt werden. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei mit medizinischen Massnahmen wahrscheinlich nur sehr langsam möglich. Es müsse aus heutiger Sicht mit einem längeren Krankheitsverlauf gerechnet werden. Es seien gegenwärtig keine beruflichen Massnahmen indiziert und erfolgversprechend. Die Darstellungen und Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten von med. pract. Z.___ würden in grossem Ausmass zu den erwähnten Arztberichten divergieren (S. 20). Im psychiatrischen Gutachten von med. pract. Z.___ fänden sich zahlreiche Mängel bezüglich Befund, Diagnose und Interpretation. Es würden wiederholt gewisse Unterstellungen und unbewiesene, unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es fänden sich Fehler bezüglich des diagnostischen Prozesses und Verstösse gegen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Sie gehe nicht auf die vorgetragene Kritik ein und führe keine weiteren eigenen Abklärungen durch. Sie wiederhole nur dieselben Feststellungen aus ihrem Gutachten ohne neue fachlichen Begründungen anzuführen. Durch ihr gutachterliches Vorgehen könnte der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin eine gewisse Intention im Sinne der Versicherung verfolgt haben könnte (S. 25 f.). Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten im Gutachten und den nachfolgenden Schreiben von med. pract. Z.___ werde möglicherweise eine erneute Begutachtung durch einen neutralen Gutachter notwendig sein (S. 27).
3.14 Dr. E.___ berichtete am 28. Mai 2015 (Urk. 12/86) und nannte als Diagnosen eine schwere Persönlichkeitsproblematik mit instabiler und irritabler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, mit einer schweren depressiven Störung und sozialen Phobien und Rückzugstendenzen, Schulterschmerzen, ein chronisches thorako- und lumbospondylogenes Syndrom, Spreizfüsse, Chrondropathia patellae-Beschwerden und eine Hypertonie (S. 1). Er führte aus, dass sich die Rückzugstendenz in den letzten Jahren verstärkt habe. Bei Belastungen sei es in letzter Zeit wiederholt zu Selbstverletzungen mit vielen Schnittwunden an beiden Armen gekommen. Die psychotherapeutische Unterstützung durch die Psychologin Frau H.___ sei wegen der Schwere der psychischen Beeinträchtigung weiter indiziert und sehr wichtig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (S. 2).
3.15 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. September 2015 (Urk. 9) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin neu seit Juli 2015 behandle. Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig episodischer Gebrauch, differentialdiagnostisch schädlicher Gebrauch
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin jeweils pünktlich zu den Gesprächen erscheine und keine Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis feststellbar seien (S. 1). In der Grundstimmung sei sie deutlich angespannt, getrieben und wirke wie unter massivem Druck. Affektiv sei sie eingeschränkt schwingungsfähig. Im Antrieb wirke sie leicht gesteigert, vorwiegend im Sinne einer motorischen Unruhe (S. 2). Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Konzentrationsstörungen zu leiden und dass ihr vor allem sozialer Kontakt Mühe mache. Wenn sie ausserhalb ihrer Wohnung sei, sei sie sehr schnell gereizt und angespannt. Meist stehe sie gegen 7.30 Uhr auf, um die Katzen zu füttern. Gegen 23 Uhr versuche sie zu schlafen, wobei der Schlaf meist gestört sei und sie mehrmals aufwache. Abgesehen davon gebe es noch wenige Termine auswärts wie zum Arzt, zur Psychologin, in die Physiotherapie. Es komme durchaus vor, dass sie die Wohnung eine oder zwei Wochen nicht verlasse. Sie verbringe den Tag mit fernsehen, am PC und gelegentlich male sie. Den Haushalt schaffe sie im Grossen und Ganzen. Es gebe wenig Kontakt zu anderen. Sie treffe selten Freunde (S. 3). Dr. I.___ führte aus, dass er insgesamt nach einigen Konsultationen und in Kenntnis früherer Befunde und Einschätzungen keinen Zweifel an den genannten Diagnosen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Trennung und ihren Folgen nicht erholt, vielmehr eine chronifizierte depressive Störung erlitten, was im Kontext mit der Persönlichkeitsstörung eine Arbeitstätigkeit verunmögliche (S. 4).
3.16 Med. pract. Z.___ nahm am 18. Dezember 2015 Stellung (Urk. 17) zum Gutachten von lic. phil. A.___ sowie zum Bericht von Dr. I.___ und führte aus, dass es sich beim Gutachten von lic. phil. A.___ nicht um einen medizinischen Bericht handle, da Herr A.___ kein Mediziner beziehungsweise kein Arzt sei. Er schreibe, bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychologische Untersuchung vorgenommen zu haben. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht könne seine Aussage nicht nachvollzogen werden, weil er kein Arzt und insbesondere auch kein Facharzt für Psychiatrie sei. Daher dürfe hier nicht von einer psychiatrischen Untersuchung gesprochen werden. Genauso wenig wie beispielsweise ein Physiotherapeut rheumatologische Diagnosen diagnostizieren und eine fachärztlich-rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben könne, könne ein Psychologe psychiatrische Diagnosen stellen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vornehmen (S. 1). Vor diesem Hintergrund werde auf weitere Ausführungen zum Bericht von lic. phil. A.___ und zu seiner subjektiven Meinung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet (S. 2).
In seinem knapp 4-seitigen Bericht mache Dr. I.___ vor allem umfangreiche Ausführungen zu länger zurückliegenden Ereignissen in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin. Dabei finde die Berücksichtigung der Krankheitsanamnese seit 2010 und auch die Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs seit 2010 nur wenig/kaum Betrachtung. Den Verlauf seiner eigenen Behandlung der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 und gegebenenfalls die bisherigen Behandlungsergebnisse erwähne Dr. I.___ überhaupt nicht. Es stelle sich daher die Frage, ob der behandelnde Psychiater im Hinblick auf die aktuelle, vor kurzem begonnene Behandlung ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Es bleibe auch offen, welche Behandlungsziele in der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verfolgt würden. Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht sei hierzu anzumerken, dass sich die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Januar 2013 nicht relevant verändert habe. So bestehe eine unveränderte Dosis des Antidepressivums sowie eine sehr geringe Veränderung hinsichtlich der schlafanstossenden Medikation.
In seinem psychopathologischen Befund vermische Dr. I.___ objektiv erhobene Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Klagen und ihre subjektiv angenommenen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund könnten die von Dr. I.___ aktuell diagnostizierten Störungen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, lasse sich anhand des unklaren psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehen. Insbesondere sei nicht zu erkennen, ob Dr. I.___ bei seiner diagnostischen Einschätzung die Kriterien nach ICD-10 geprüft und gewürdigt habe. Eine Kodierung nach ICD-10 habe er nicht vorgenommen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie Dr. I.___ zu seiner diagnostischen Einschätzung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung komme. Seine diagnostische Einschätzung sei von ihm nicht begründet worden. Aus gutachterlicher Sicht sei festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die klar formulierten erforderlichen Leitlinien von spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60) erfüllen solle (S. 2). Darauf aufbauend sollte die Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ, die erforderlichen Kriterien dieser Störung (ICD-10 F60.31) erfüllen.
Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht müsse angenommen werden, dass Dr. I.___ die erforderlichen Leitlinien und Kriterien nach der ICD-10 nicht, oder zumindest nicht mit dem erforderlichen Ausmass berücksichtigt habe.
Eine anhand einer aktuellen sozialen Anamnese zu erfolgende Erhebung des alltäglichen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin könne dem Bericht von Dr. I.___ nicht entnommen werden. Daher erschiene seine Einschätzung der Einschränkungen in Anlehnung an Mini-ICF-APP aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht ausreichend begründet, nicht nachvollziehbar und ohne Bezug zu der tatsächlichen psychischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Bei Würdigung der Ausführungen im Arztbericht von Dr. I.___ und unter Berücksichtigung des Schreibens von lic. phil. A.___ ergäben sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte oder neue medizinische Erkenntnisse, die eine Veränderung der gutachterlichen Einschätzung zur Folge hätten (S. 3).
3.17 Die Ärzte der J.___ berichteten am 12. Februar 2016 (Urk. 20) über die teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 11. Februar 2016 und führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin im tagesklinischen Setting verbindlich und zuverlässig und mit wenig Einschränkungen gezeigt habe. Im Einzelsetting habe sie sich sehr knapp gehalten und wenig Redebedarf gezeigt. Sie habe eine starke Erschöpfung jeweils an den Nachmittagen zu Hause beklagt und den Wunsch geäussert, sich sozial zu isolieren. Die Beschwerdeführerin habe klare Vorstellungen darüber gehabt, wie ihre hiesige Tagesstruktur beschaffen sein sollte und habe wenig Flexibilität bei Abweichungen gezeigt. Zu impulsiven Reaktionen beziehungsweise Selbstverletzungen sei es dennoch während des gesamten Behandlungszeitraumes nicht gekommen. Das mangelnde Vermögen, sich an die gegebenen Strukturen anzupassen, in Kombination mit der subjektiv erlebten Überforderung hätten zur Entscheidung geführt, die Behandlung bereits nach 4 Wochen zu beenden (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. Z.___ vom 18. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) ab.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes sei auf das Gutachten von lic. phil. A.___ und auf den Bericht von Dr. B.___ abzustellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei entscheidend, ob lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge oder eine Persönlichkeitsstörung vorlägen. Die genannten Berichte hätten Unzulänglichkeiten, Widersprüche und Lücken im Gutachten von med. pract. Z.___ aufgezeigt, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden könne.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von med. pract. Z.___ (vorstehend E. 3.4) sowie ihre Stellungnahmen (vorstehend E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.16) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachterin med. pract. Z.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten sowie die Stellungnahmen erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Die Gutachterin med. pract. Z.___ diagnostizierte vorliegend eine leichte depressive Episode im Sinne einer Teilremission einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und begründete dies einlässlich und sorgfältig (Urk. 12/42 S. 22, S. 16 ff.). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde von der Gutachterin unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 ff.) nachvollziehbar verneint (S. 19, S. 20 f.). Stattdessen diagnostizierte die Gutachterin akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22). Entscheidend sind allerdings nicht die Diagnosen, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich attestierte die psychiatrische Gutachterin der Beschwerdeführerin aufgrund der noch leichten Einschränkungen in Form einer leichtgradig verminderten Stress- und Frustrationstoleranz sowie einer ebenfalls leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konfliktfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige angestammte Tätigkeit, welche zugleich leidensadaptiert sei. Sie führte jedoch aus, dass eine Reduktion der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 0 % unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung anzunehmen und zu erwarten sei (S. 22 f.).
Hierbei gilt es sodann zu berücksichtigen, dass bei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1, E. 1.3), wobei gar mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten und bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) die invalidisierende Wirkung regelmässig verneint wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2, 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 und 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1).
4.4 Anlässlich der Begutachtung durch med. pract. Z.___ schilderte die Beschwerdeführerin einen weitgehend normalen Tagesablauf, woraus sich weder ein wesentlich eingeschränkter Antrieb noch ein vollständiger sozialer Rückzug erkennen lässt. So stehe die Beschwerdeführerin früh (zwischen 7.00 und 7.30 Uhr) auf, füttere die Katzen und mache sich einen Kaffee. Danach schalte sie den PC ein und prüfe die E-Mails, welche sie gegebenenfalls beantworte und räume sodann ihre Wohnung auf beziehungsweise erledige Haushaltsarbeiten. Seit dem Klinikaufenthalt male sie gerne nach der Vorgabe „Malen nach Zahlen“, wobei sie eine ruhige Hand und Konzentration brauche. Sie lese auch wieder mehr, insbesondere Fachbücher. Im Normalfall esse sie erst abends. Es sei für sie gut, gezwungen zu sein, Termine ausser Haus wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig zum Hausarzt, zur Physiotherapie und fahre nach Schaffhausen zu ihrer Psychotherapeutin. Sie treffe sich auch mit Bekannten und gehe mit ihnen Kaffee trinken. Wenn sie Besuch bekomme, koche sie gerne, dies mache ihr richtig Freude und sei wie eine Therapie für sie. Abends gehe sie relativ früh zu Bett und lese im Bett oder schaue fern bevor sie gegen 23 Uhr einschlafe (S. 13).
Der Tagesablauf lässt keine wesentlichen Einschränkungen erkennen, so dass insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Arbeitsfähigkeit noch zu 30 % eingeschränkt sein soll. Es sind einige Ressourcen ersichtlich, auf welche die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann. Diesen Umstand erkannte im Übrigen selbst die Gutachterin, indem sie ausführte, dass entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer raschen Ermüdbarkeit aktuell im Rahmen der dreistündigen Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung erkennbar gewesen seien und sich Diskrepanzen zwischen den von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen im Tagesablauf und den von ihr geschilderten Freizeitaktivitäten (und insbesondere auch der Ferienreisen) ergeben hätten (S. 10 ff.). Die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen seien während der ganzen Untersuchung gleichbleibend gut gewesen (S. 15). Der Tagesablauf enthält sodann keine Hinweise auf wiederholt benötigte Pausen, weshalb entsprechend der Beobachtungen während der Untersuchungsdauer auch die Ermüdbarkeit und die Erschöpfbarkeit nicht wesentlich ausgeprägt erscheinen. Insgesamt wurden sodann nur minime psychopathologische Befunde erhoben (S. 15 f.). Wie oft eine Therapiesitzung stattfindet, geht aus dem Bericht ihres aktuellen behandelnden Psychiaters (vgl. vorstehend E. 3.15) nicht hervor. Zusätzlich nimmt sie Antidepressiva zu sich. Eine stationäre Hospitalisation fand bisher allerdings nicht statt und die zweite teilstationäre Behandlung in der J.___ wurde bereits nach 4 Wochen vorzeitig beendet (vgl. vorstehend E. 3.17). Die Gutachterin ging entsprechend dem Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft seien (S. 21), von einer günstigen Prognose aus und erwartet eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unter adäquater Therapie und damit auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 22 f.).
Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, ihre Arbeitsfähigkeit – unterstützt durch eine entsprechende konsequente und adäquate Therapie – in einem vollen Pensum zu verwerten, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
4.5 Sodann nahm die psychiatrische Gutachterin ausführlich und einlässlich Stellung zu den anderen ärztlichen Berichten und Einschätzungen und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich weder die von Dr. E.___ hausärztlich gestellte Diagnose, welche in den Klassifikationen psychischer Störungen (ICD-10, DSM-IV) nicht zu finden sei, noch die psychopharmakologische Behandlung mit einem nicht schlafanstossenden Antidepressivum nachvollziehen lasse. Im Austrittsbericht der D.___ seien die Diagnosen depressive Reaktion im Rahmen einer Trennungssituation sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ gestellt worden. Die depressive Reaktion sei vom Psychiater nach dem ICD-10 als Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion kodiert worden. Gemäss dem ICD-10 handle es sich hierbei um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der zwei Jahre nicht überschreite. Die Diagnose einer Anpassungsstörung lasse sich aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht bei den beschriebenen Beschwerden und Symptomen der Beschwerdeführerin nicht ganz nachvollziehen (Urk. 12/42 S. 18). Die Gutachterin führte auch mehrmals aus, weshalb sich die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehen lasse. Diesbezüglich führte sie aus, dass die erforderlichen Kriterien dieser Störung nach dem ICD-10 beziehungsweise DSM-IV nicht erfüllt seien. Das beschriebene selbstverletzende Verhalten beziehungsweise die beschriebenen emotionalen Schwankungen würden für die Diagnosestellung nicht ausreichen (S. 19). Insbesondere liege bei der Beschwerdeführerin der für die Diagnosestellung erforderliche Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder Adoleszent begonnen habe, nicht vor. Zwar habe bei der Beschwerdeführerin in der Adoleszenz eine Abweichung hinsichtlich der Impulskontrolle bestanden, im weiteren Lebensverlauf in einem Zeitraum von etwa 30 Jahren habe sich diese aber bis 2011 nicht mehr eruieren lassen. Weiter heisse es sodann im ICD-10, dass die Abweichung nicht durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters (wie zum Beispiel eine Depression) erklärt werden könne (S. 20 f.). Die Psychologin H.___ habe weder eine konkrete Begründung ihrer Einschätzung abgegeben, noch habe sie Angaben zu der von ihr angenommenen mittelgradigen depressiven Episode gemacht. Es seien demnach keine neuen Fakten oder Tatsachen mitgeteilt worden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (Urk. 12/63). In Bezug auf den Bericht von Dr. I.___ führte die Gutachterin aus, dass im psychopathologischen Befund eine Vermischung der objektiv erhobenen Symptome mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, weshalb die von ihm diagnostizierten Störungen nicht nachvollzogen werden könnten (Urk. 17). Dem ist zuzustimmen. So führte Dr. I.___ in seiner Beurteilung in erster Linie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden beziehungsweise die Diagnose auf, und erwähnte zwar die erhobenen Befunde, gab jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch diese Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus seiner Beurteilung geht somit nicht klar hervor, wie und in welchem Ausmass die beschriebenen Befunde die Arbeitsfähigkeit einschränken. Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich kann den Ausführungen der Gutachterin in Bezug auf lic. phil. A.___ ebenfalls beigepflichtet werden (vgl. Urk. 12/63; Urk. 17). Dieser kann die erforderliche Qualifikation als Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht vorweisen. So vermögen psychologische Testungen fachärztlich-psychiatrische Untersuchungen und auf deren Basis erhobene Diagnosen nicht zu ersetzen.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, ist festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. So lässt auch der neueste von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Ärzte der J.___ (vgl. vorstehend E. 3.17) nicht darauf schliessen, dass eine neue psychiatrische Begutachtung zu einem anderen Resultat führen würde. Dem Bericht ist nichts Anderes beziehungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Gutachten von med. pract. Z.___ in Zweifel zu ziehen.
4.7 Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachterin umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
4.8 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der Gutachterin med. pract. Z.___ abzustellen und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint. Das Gutachten von lic. phil. A.___ war für die Entscheidfindung nicht notwendig, weshalb keine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2015 erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 28. Oktober 2016 (Urk. 24) zeitliche Aufwendungen von 10 Stunden gehabt. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse auszurichten ist, auf Fr. 2‘376.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2’376.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach