Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00823 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Eymann
Urteil vom 29. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war seit 1983 als Pflegehelferin tätig, wobei sie seit einem Unfall vom 6. Mai 2005 teilweise krankgeschrieben war (Urk. 7/8). Am 22. Januar 2008 meldete sie sich wegen aufgrund dieses Unfalls bestehender Handbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).
1.2 Im Laufe ihrer Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 21. März 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie als notwendig erachte (Urk. 7/88). Zudem legte die IV-Stelle ein Merkblatt zu polydisziplinären Gutachten mit den Gutachterfragen bei und führte von den Gutachtern zu beantwortende Zusatzfragen auf (Urk. 7/87). Die Versicherte liess mit der Stellungnahme vom 10. April 2013 einwenden, es sei auch eine anästhesiologische Begutachtung notwendig. Zudem schlug sie eine weitere den Gutachtern zu stellende Zusatzfrage vor (Urk. 7/89). Am 29. April 2013 wurde der Auftrag durch das Zufallssystem dem Zentrum Y.___ zugeteilt (Urk. 7/93). Die IV-Stelle teilte dem Zentrum Y.___ mit Schreiben vom 29. April 2013 mit, die Begutachtung sei entsprechend dem Antrag der Versicherten zwingend auch in der Disziplin Anästhesie oder Schmerztherapie durchzuführen, wobei diese Disziplinen auf der Plattform nicht hätten angewählt werden können, im Kommentar aber erwähnt worden seien (Urk. 7/92). Das Zentrum Y.___ stellte am 14. Mai 2013 einen Antrag auf „nicht durchführbar“ (Urk. 7/94). Am 12. August 2013 teilte die IVStelle der Versicherten mit, die MEDAS-Plattform ermögliche trotz ihrer Bemühungen organisatorisch keine zusätzliche Begutachtung in den Disziplinen Anästhesie oder Schmerztherapie (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 16. August 2013 machte die Versicherte geltend, wenn die MEDAS-Stellen keine umfassende Abklärung sicherstellen könnten, müssten andere Stellen oder Ärzte beigezogen werden. Sie schlug für die Begutachtung die Klinik Z.___ für Anästhesiologie und Schmerztherapie des Spitals A.___ vor (Urk. 7/96). Mit der Mitteilung vom 27. August 2013 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, eine Begutachtung in Anästhesie oder Schmerztherapie erscheine unter dem Blickwinkel, dass nur objektivierbare medizinische Sachverhalte invalidenversicherungsrechtlich relevant seien, für eine MEDAS-Begutachtung nicht zwingend erforderlich. Ergänzend werde die Disziplin Arbeits-medizin vorgeschlagen und der Auftrag zur Vergabe des Gutachtens neu auf der med@p-Plattform ausgelost (Urk. 7/98). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 3. September 2013 geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ein Arbeitsmediziner zu anästhesiologischen und schmerzmedizinischen Fragestellungen sollte äussern können. Auch in den Fachdisziplinen Anästhesiologie und Schmerzmedizin könnten objektivierbare Befunde erhoben werden. Eine Beschränkung der Abklärungen auf die von den MEDAS angebotenen medizinischen Fachdisziplinen führe zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen faktischen Beweismittelbeschränkung (Urk. 7/99). Mit Schreiben vom 26. September 2013 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte, das definitive Aufgebot der MEDAS abzuwarten und wies darauf hin, dass sie, falls die MEDAS weitere fachdisziplinäre Abklärungen als notwendig erachten würde, dies berücksichtigen würde (Urk. 7/100). Mit Schreiben vom 30. September 2013 liess die Versicherte mitteilen, falls die vorgeschlagene MEDAS-Stelle keine Abklärungen in Anästhesie und Schmerztherapie durchführe, werde sie den Erlass einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung verlangen (Urk. 7/101). Gemäss E-Mail vom 12. Dezember 2013 wurde das Gutachten durch das Zufallssystem nunmehr der B.___ GmbH Gutachtenstelle C.___ zugeteilt (Urk. 7/103). Der Versicherten wurden mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 die Gutachtenstelle und die Namen der Gutachter mitgeteilt und sie wurde mit einer Mitteilung gleichen Datums zu Untersuchungen eingeladen (Urk. 7/104, Urk. 7/108). Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 liess die Versicherte der Gutachterstelle mitteilen, dass sie die vorgeschlagenen Termine aus verfahrensrechtlichen und medizinischen Überlegungen nicht wahrnehmen werde (Urk. 7/106). Mit einer Eingabe vom gleichen Datum liess sie bei der IVStelle die Anträge stellen, auf die angekündigte Begutachtung in der Gutachtenstelle C.___ sei zu verzichten, es sei eine vollständige Abklärung unter Einbezug der Fachdisziplinen Handchirurgie, Schmerzmedizin und Anästhesie anzuordnen und die gutachterlichen Untersuchungen seien auf einen Zeitpunkt nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach der bei ihr anstehenden Neurostimulatorenoperation anzusetzen. Ferner liess sie Einwendungen gegen den vorgesehenen neurologischen Gutachter Dr. med. D.___ erheben. Sofern die Invalidenversicherung diesen Anträgen nicht nachkomme, werde der Erlass einer gerichtlich anfechtbaren Verfügung verlangt (Urk. 7/107). Die Neurostimulatorenoperation erfolgte am 20. Januar 2014 ambulant in der Klinik E.___, wobei anschliessend keine Rehabilitation notwendig war (Urk. 7/113, Urk. 7/114). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an, führte die einzubeziehenden Fachdisziplinen auf und kündigte an, die Gutachterstelle werde nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben (Urk. 7/115). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2014 trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. November 2014 nicht ein (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00790 vom 29. November 2014). Das Nichteintreten wurde insbesondere damit begründet, dass sich die Verfügung vom 19. Juni 2014 nicht über sämtliche Modalitäten (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) äusserte und dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkte. Deshalb seien die Anordnungen in der Verfügung vom 19. Juni 2014 noch nicht gerichtlich überprüfbar. Eine allfällige Beschwerde sei erst nach Verfügung über sämtliche Modalitäten der anzuordnenden Begutachtung zulässig (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00790 vom 29. November 2014 E. 2.4; Urk. 7/119/6).
1.3 Am 18. Juni 2015 fragte die IV-Stelle bei der Gutachtenstelle C.___ nach, ob sie bereit wäre, den Auftrag fortzuführen. Dies bejahte die Gutachterstelle (Urk. 7/121, Urk. 7/122). In der Folge erstellte die IV-Stelle am 22. Juni 2015 eine neue Zwischenverfügung, worin sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung anordnete, die Gutachterstelle, die Fachrichtungen sowie die Namen der Gutachter nannte und ausführte, weshalb die geforderten Disziplinen Schmerzmedizin und Anästhesie nicht notwendig seien (Urk. 7/123 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, am 19. August 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2015 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Begutachtung am Spital A.___ in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Begutachtung bei der MEDAS-Stelle durchführen zu lassen, unter Beizug eines Handchirurgen, eines Schmerzmediziners und eines Anästhesiologen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete am 19. Januar 2016 auf eine Duplik (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend andere Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 132 V 93 E. 2.2, 368 E. 2.1).
1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (vgl. KSVI Rz 2074 ff. sowohl in der ab dem 1. Februar 2013 als auch in der ab dem 1. Januar 2014 und in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Die betreffenden Vorschriften wurden im Verlauf der Zeit modifiziert. Es gilt der erwähnte intertemporalrechtliche Grundsatz, so dass für jeden einzelnen Verfahrensschritt die Bestimmungen des KSVI zu beachten sind, die in dem Zeitpunkt Geltung beanspruchten, in welchem er unternommen wurde.
1.3 Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung sowie Rz 2076 und 2083 f. in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
1. Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder polydisziplinär)
2. Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen
3. Fragenkatalog
4. Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen
5. Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen.
Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von 10 Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Februar 2013 geltenden Fassung, sowie Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in den ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).
1.4 Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und das einzuholende Gutachten würde eine unnötige second opinion darstellen. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1, BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Auch bei polydisziplinären Gutachten ist konsensorientiert vorzugehen, wenn in diesem ersten Stadium zulässige Einwände erhoben wurden (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1).
Das Bundesgericht hat der versicherten Person - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446 E. 3.4.1.5) - einen Anspruch zuerkannt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Das KSVI sieht in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung darüber hinaus vor, dass die versicherte Person in der ersten Phase Zusatzfragen stellen kann, welche die IV-Stelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu prüfen hat (vgl. KSVI Rz 2076.2 und 2083.5). Bei der Einreichung einer Stellungnahme zu den Gutachterfragen oder von Zusatzfragen ist daher zu erwarten, dass sich die IVStelle damit auseinandersetzt und danach in schriftlicher Form dokumentiert, zu welchen Schlüssen sie dabei gelangte.
1.5 In einer zweiten Phase wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch in Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Verlaufsgutachten können der selben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden (KSVI Rz 2078 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013). Die Akten werden spätestens am Folgetag der Auftragsvergabe an die medizinische Gutachterstelle übermittelt; sie müssen mit der SuisseMED@P-Auftragsnummer versehen sein (KSVI Rz 2079 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die Gutachterstelle prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss. Weder die IV-Stelle noch die versicherte Person können die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten (KSVI Rz 2080 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.3).
Nach der Zuteilung durch SuisseMED@P gibt die IV-Stelle der versicherten Person mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; vgl. auch BGE 140 V 507 E. 3.1 und BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2):
1. Gutachterstelle
2. Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel
3. Hinweis, dass die Mitteilung des Ortes und des Termins durch die Gutachterstelle erfolgt.
Für die Erhebung von Einwänden wird eine Frist von 10 Tagen eingeräumt. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden (KSVI Rz 2081.1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).
1.6 In der zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 140 V 507 E. 3.1 und BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Das KSVI listet die folgenden Einwände exemplarisch auf (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung):
- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;
- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;
- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;
- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.
Bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen beziehungsweise zu modifizieren, indem die Beteiligten zum Beispiel übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Die Gutachterwahl erfolgt immer nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Es findet diesbezüglich kein Einigungsverfahren statt (BGE 140 V 507 E. 3.1 und BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2).
1.7 Wird den Einwänden der versicherten Person nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5 in den ab dem 1. Januar 2014 und ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassungen).
1.8 Das kantonale Gericht hat bei einer angefochtenen Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung vorab zu prüfen, ob das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle in KSVI Rz 2074 ff. vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine anfechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, hat es zu prüfen, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Das Gericht prüft die Verfügung diesfalls materiell auf Vollständigkeit und Korrektheit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gutheissung der Beschwerde führt. Da es sich um die Beachtung von Verfahrensgarantien und Mitwirkungsrechten handelt (BGE 137 V 210), erfolgt die Prüfung von Amtes wegen unabhängig davon, welche Punkte im Einzelnen gerügt werden.
2.
2.1 Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde (Urk. 7/98), erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen (Urk. 7/98), stellte ihr den Fragenkatalog zu (Urk. 7/97) und räumte ihr die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/98). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via SuisseMED@P durchgeführt (Urk. 7/103), und die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit den Namen und den Fachdisziplinen der vorgesehenen Gutachterpersonen mitgeteilt (Urk. 7/104, vgl. Urk. 7/105). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist angesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 7/104).
Die IV-Stelle führte somit das Verfahren vollständig und korrekt durch. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht ersichtlich, dass die Gutachtenstelle C.___ mit dem Zufallssystem gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV bestimmt worden sei (Urk. 1 S. 6), ist sie auf die Akten, insbesondere auf Urk. 7/103 zu verweisen, woraus sich die Auswahl der Gutachtenstelle nach dem Zufallsprinzip zweifelsfrei ergibt. Die IV-Stelle ist nicht verpflichtet, die Dokumentation über die Vergabe der versicherten Person zuzustellen, sie hat sie lediglich im Dossier zu erfassen (KSVI Rz 2077 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte sich mit ihr über die Gutachterstelle einigen müssen, geht fehl. Bei polydisziplinären Gutachten wird die Gutachtenstelle gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV immer nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; für eine Einigung bleibt kein Raum (BGE 139 V 349 E.5.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E.5.2.1, 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E.2.2 und 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1).
Damit ist die angefochtene Verfügung materiell zu beurteilen und es ist insbesondere zu prüfen, ob sie alle noch offenen Punkte regelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt.
2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, die angefochtene Verfügung sei widersprüchlich, weil sie einerseits die Gutachtenstelle nenne, anderseits im Dispositiv darauf hinweise, dass die Gutachtensstelle nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde, trifft der Einwand zwar zu, er vermag die Verfügung indes nicht zu entkräften. Vielmehr handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen, das weder dem Verständnis noch der Klarheit der Verfügung schadet.
2.3 Nach dem ersten gescheiterten Versuch im März 2013 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 27. August 2013 zum zweiten Mal mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihr den Fragenkatalog samt den vorgesehenen Zusatzfragen zu, ohne die von der Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2013 (Urk. 7/89) beantragte Zusatzfrage aufzuführen (Urk. 7/97), und setzte wiederum eine Frist an, um Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/98). In ihrer Eingabe vom 3. September 2013, in der die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das Schreiben vom 27. August 2013 Bezug nahm, äusserte sie sich zwar zu den vorgesehenen Fachdisziplinen, verzichtete indes darauf, eine oder mehrere Zusatzfragen zu formulieren, die im Schreiben vom 10. April 2013 gestellte Zusatzfrage zu wiederholen oder auch nur auf dieses Schreiben oder die bereits gestellte Zusatzfrage zu verweisen (Urk. 7/99).
Die IV-Stelle kam den Einwendungen der Beschwerdeführerin, es sei auch eine Begutachtung in den Fachgebieten Anästhesiologie oder Schmerztherapie anzuordnen, insoweit entgegen, als sie in der Mitteilung vom 27. August 2013 neu auch eine Begutachtung im Gebiet der Arbeitsmedizin vorsah (Urk. 7/98). Aus diesem Grund eröffnete sie der Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen. Ohne einen Hinweis der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, sie beharre auf der im vorgängigen Verfahren gestellten Zusatzfrage, musste die IV-Stelle nicht davon ausgehen, die Monate zuvor gestellte Zusatzfrage habe nach wie vor Gültigkeit. Es stellt daher auch keinen Mangel dar, dass sie sich vor Verfügungserlass oder in der angefochtenen Verfügung nicht dazu äusserte.
Ebenfalls keinen Mangel stellt es dar, dass die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung den Fragenkatalog nicht nochmals beilegte. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Mitteilung vom 27. August 2013 angesetzten Frist keine Zusatzfragen gestellt hatte, stellt dieser Punkt keine in der Verfügung ausdrücklich zu regelnde Uneinigkeit dar. Soweit im Beschluss IV.2014.00790 in Sachen der Parteien vom 29. November 2014 verlangt wurde, dass der Fragenkatalog und die Zusatzfragen in der Zwischenverfügung betreffend Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ausdrücklich erwähnt werden, ist daran nicht festzuhalten. Die Rechtsprechung wurde in der Zwischenzeit weiter entwickelt und es wurde präzisiert, welche Punkte in der Verfügung ausdrücklich zu regeln sind und welche sich aus den Akten ergeben können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht IV.2014.00665 vom 23. März 2015).
Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden hinsichtlich der sich stellenden und von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen angepasst. Soweit sich die Parteien im hier vorliegenden gerichtlichen Verfahren zum allenfalls neu zu formulierenden Fragenkatalog äussern (Urk. 5 und Urk. 12), ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren nicht dazu dient, die Fragen an die Gutachtenstelle, soweit sie nicht zum mit der angefochtenen Verfügung und der dagegen erhobenen Beschwerde festgelegten Streitgegenstand gehören, festzulegen. Auch kann es nicht Sache des Gerichts sein, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwischenverfügung über die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens von Amtes wegen zu prüfen, ob die Fragen, die der Gutachtenstelle unterbreitet werden sollen, korrekt und vollständig sind. Dies kann erst bei der allenfalls erforderlichen Prüfung des Gutachtens Thema des Gerichtsverfahrens sein.
Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die angefochtene Verfügung jedoch aus einem anderen Grund aufzuheben. Die Parteien werden in der Folge Gelegenheit haben, sich über die Anpassung des Fragenkatalogs für die Gutachtenstelle auszutauschen und nach Möglichkeit zu einigen.
2.4 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle hätte sich in der Verfügung vom 22. Juni 2015 zu ihrem im Schreiben vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/107) gestellten Antrag, es sei zusätzlich ein Handchirurg als Gutachter beizuziehen, äussern müssen, geht fehl.
Gemäss dem im KSVI vorgesehenen Verfahren hat die Auswahl der medizinischen Fachdisziplinen in der ersten Phase des Verfahrens zu erfolgen. Die IVStelle hat der versicherten Person die vorgesehenen Fachdisziplinen bekannt zu geben, und Frist anzusetzen, sich dazu zu äussern (vgl. Erwägung 1.3 hiervor). Wenn die erste Phase abgeschlossen ist, folgt in der zweiten Phase die Auftragsvergabe und die Mitteilung der Gutachtenstelle sowie der Gutachterpersonen an die versicherte Person. Diese hat jetzt noch die Möglichkeit, Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben (KSVI Rz 2081 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung; Erwägung 1.5 und 1.6 hiervor). Das KSVI sieht indes zu Recht nicht vor, dass die versicherte Person sich jetzt nochmals zu den vorgesehenen medizinischen Fachrichtungen äussern können soll, da sie diese Möglichkeit in der ersten, nunmehr abgeschlossenen ersten Phase hatte, und ein solches Vorgehen den Gang des Verfahrens verzögern oder gar verunmöglichen würde.
Mit der Mitteilung vom 6. Januar 2014 über die Gutachtenstelle und die vorgesehenen Gutachterpersonen (Urk. 7/104) befand sich das Verfahren bereits in der zweiten Phase, so dass der am 9. Januar 2014 neu gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, es sei auch eine handchirurgische Begutachtung durchzuführen (Urk. 7/107), nicht mehr zulässig war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Gutachtenstelle ist zu prüfen, ob weitere medizinische Fachpersonen beigezogen werden müssen.
Zwar hat sich die Verfügung, die die Verwaltung nach durchgeführtem Verfahren betreffend die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens gegebenenfalls erlässt, zu sämtlichen noch strittigen Punkten zu äussern, und es ist mindestens kurz zu begründen, weshalb ihnen nicht oder nicht vollumfänglich stattgegeben wird (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00665 vom 23. März 2015 E. 1.8). Es käme indes einem formalistischen Leerlauf gleich, eine Verfügung, die sich zu einem offensichtlich unzulässigen Einwand nicht ausdrücklich äussert, aus diesem Grund aufzuheben, und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Ein solcher Mangel kann im gerichtlichen Verfahren, da das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa), als geheilt gelten (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
2.5 Richtig ist indes der Einwand der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sich bis anhin nicht zu ihrem Ausstandsbegehren gegen Dr. med. D.___ geäussert. In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2014 (Urk. 7/107) erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Unbefangenheit von Dr. D.___. Dazu hat die IV-Stelle weder vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch in der Verfügung selbst Stellung genommen. Eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Frage, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Mitwirkungsrechte der versicherten Person handelt.
Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 ist daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst insoweit aufzuheben, als sie sich nicht zum Ausstandsbegehren gegen Dr. D.___ äussert, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie darüber befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.
3.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die ermessensweise auf Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie sich nicht mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstandsbegehren gegen Dr. med. D.___ auseinandersetzt, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie das Ausstandsbegehren behandle. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigEymann