Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00824 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 4. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, meldete sich am 19. November 2003 unter Hinweis auf einen Abszess am Steissbein, chronische Magenprobleme, Asthma sowie leichte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 10. November 2005 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 11/33 und Urk. 11/43).
1.2 Die Versicherte gebar im Juli 2005 einen Sohn und im September 2006 eine Tochter (vgl. 11/78). Nach Eingang eines am 8. Februar 2007 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/62) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haushaltsabklärung, über welche am 27. November 2007 Bericht erstattet wurde (Urk. 11/77). Infolge einer Änderung der Qualifikation der Versicherten bei im Übrigen unverändertem Gesundheitszustand stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/82, Urk. 11/85) mit Verfügung vom 28. März 2008 die Invalidenrente ein (Urk. 11/86). Die von der Versicherten dagegen am 25. April 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 11/89/3-11) wurde infolge der am 4. Juli 2008 erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2008 und Bestätigung des unveränderten Rentenanspruches (Urk. 11/91) mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. August 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00435 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. Urk. 11/95).
Mit Mitteilung vom 8. November 2010 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei unverändertem Gesundheitszustand bestätigt (Urk. 11/131).
1.3 Am 3. Februar 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiedereingliederung und teilte der IV-Stelle im Weiteren mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. Urk. 11/137). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruflich-erwerblichen Situation vor (Urk. 11/140). Im Dezember 2013 gebar die Versicherte ein drittes Kind. Die IV-Stelle veranlasste beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 21. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 11/154). Zusätzlich wurde eine Haushaltabklärung veranlasst, über welche am 26. Mai 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 11/156). In der Folge änderte die IV-Stelle die bislang angenommen Qualifikation der Versicherten als Vollerwerbstätige auf Teilerwerbstätige und stellte bei unverändertem Gesundheitszustand die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/160, Urk. 11/163, Urk. 11/168-169, Urk. 11/172) mit Verfügung vom 25. August 2014 ein (Urk. 11/181). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.4 Mit am 2. April 2015 bei der Invalidenversicherung eingegangenem Revisionsgesuch (Urk. 11/183) beantragte die Versicherte unter Hinweis auf grössere körperliche und psychische Leiden die Wiederausrichtung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/186, Urk. 11/187) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 11/191 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 19. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 14. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 15) ein und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 17. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzs über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor, welche im letzten Entscheid berücksichtigt worden sei. Bezüglich der Qualifikation (Anteil 80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergebe sich keine Änderung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Die geltend gemachte Einschränkung von 50 % bis 60 % im Haushaltsbereich sei in der Gegenüberstellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich unverhältnismässig und könne nicht nachvollzogen werden. Der Einsatz einer Fremdbetreuung für die Kinder ändere nichts an der Einschätzung der Einschränkungen im Haushaltsbereich, zumal dadurch eine Entlastung stattfinde (S. 1 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Berechnung des Valideneinkommens habe gestützt auf Art. 26 IVV zu erfolgen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sich entnehmen lassen, dass sie das Berufsziel Pflegeassistentin vor Augen gehabt und sich bereits in diese Richtung orientiert habe. Die Dauer der beiden Praktika von jeweils sechs Monaten hätten das übliche Mass eines Schnupperpraktikums überschritten und die damaligen Absichten der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung im Pflegebereich zu absolvieren, erhärtet. Damit könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie im Gesundheitsfall eine Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert hätte und das Valideneinkommen lasse sich demnach gestützt auf die LSE ermitteln, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vorliege (S. 2 f Ziff. 2).
Weiter sei die damals vorgenommene Qualifikation, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, nicht nachvollziehbar, da die jüngste Tochter noch im Kleinkindalter sei und einer intensiven Betreuung bedürfe. Gestützt auf verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall am ehesten einem Pensum von 50 % nachginge und dieses gegebenenfalls in ein paar Jahren aufstocken würde (S. 3 Ziff. 3).
Die von der Beschwerdeführerin revisionsweise geltend gemachte Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung von 80 % erscheine unverhältnismässig hoch, da die älteren Kinder in die Schule und viermal pro Woche in den Hort gingen. Selbst bei Gewährung einer solch hohen Einschränkung resultiere bei einer Qualifikation von 50 % als Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (S. 3 f. Ziff. 4).
2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2015 zunehmend verschlechtert, weshalb für die 2013 geborene Tochter eine weitgehende Fremdbetreuung habe organisiert werden müssen. Dies stelle eine erhebliche zusätzliche Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung dar, welche von 20 % auf mindestens 80 % heraufzusetzen sei. Es sei zudem fraglich, ob sie ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 3-4). Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades beim Valideneinkommen in der Verfügung vom 25. August 2014 fälschlicherweise auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss den Lohnstrukturerhebungen abgestellt worden, anstatt auf das statistische Valideneinkommen für Geburts- und Frühbehinderte gemäss 26 Abs. 1 IVV abzustellen, und die Invalidenrente sei zu Unrecht eingestellt worden (S. 6 ff. Ziff. 5).
2.4 Mit ihrer Replik (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest und stellte den ergänzenden Antrag um Rentenzusprache (S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, inwiefern sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Kinderbetreuung und auf die anderen Aufgabenbereiche im Haushalt und auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirke (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe begründete Ausführungen zum Valideneinkommen und dem Invaliditätsgrad getätigt und sei damit deutlich von ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abgewichen. Sie sei damit nachträglich auf das Leistungsbegehren eingetreten (S. 2 Ziff. 2).
Das Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen, da der Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt habe, schon vor Antritt der Praktika vorgelegen habe. An der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit sei festzuhalten (S. 3 f. Ziff. 3).
3. Mit ihrer Verfügung vom 26. Juni 2015 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom April 2015 (Urk. 11/183) nicht ein.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom Oktober 2015 (vorstehend E. 2.2) jedoch eingehend mit den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und sowohl Änderungen hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu berechnet hat, ist sie nachträglich auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom April 2015 eingetreten.
In der Folge rechtfertigt sich daher die materielle Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin im Sinne des in der Replik vorgebrachten Eventualbegehrens (vgl. vorstehend E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 17).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Einstellung der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, und wie es sich mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält.
4.2 Die Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181) beruhte in medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung der Gutachter des Y.___ vom 21. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/154).
Die Gutachter des Y.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit E. Ziff. 1):
- emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ, ICD-10 F60.31
- Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10 F90.0
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein leichtes Ileo-Sakralgelenks-Syndrom rechts, Differenzialdiagnose: mechanisch oder entzündlich, und anamnestisch einen Vitamin D-Mangel (S. 20 lit. E. Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, seit der Kindheit bestünden bei der Versicherten Auffälligkeiten. Immer wieder sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Vater und dem jüngeren Bruder gekommen. Im Alter von 17 Jahren sei die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden und habe im Anschluss das Elternhaus verlassen. Eine Ausbildung habe nicht stattgefunden. Nach wechselnden Arbeitsstellen sei sie ins betreute Wohnen gekommen und habe 2005 und 2006 zwei Kinder geboren. Auch während der Aufenthalte in beschützenden Einrichtungen wie Mutter-Kind-Häusern sei es zu Auffälligkeiten gekommen. Letztendlich seien der Versicherten beide Kinder entzogen worden. Seit vier Jahren lebe sie in stabiler Beziehung mit einem 35-jährigen Mann zusammen, mit dem sie ein gemeinsames sechs Wochen altes Kind habe. Auch die beiden Erstgeborenen seien wieder zu ihr zurückgekehrt. Nach wie vor bestünden aber die Symptome des ADS (mangelnde Ausdauer, mangelnde Konzentration) und der emotional instabilen Persönlichkeit, die die Versicherte ihr weiteres Leben begleiteten. Auffallend seien das naive Denken und die Kritiklosigkeit gegenüber den derzeitigen Lebensverhältnissen. Zurzeit sei davon auszugehen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Optik aufgrund der weiterhin bestehen psychischen Symptomatik bei emotional instabiler Persönlichkeit vom Borderline-Typ und bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) unverändert nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Prognostisch müsse von einer dauerhaft reduzierten Leistungsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden.
Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten grundsätzlich zumutbar unter der Voraussetzung, dass sich ein möglicher latenter Ileo-Sakralgelenksentzündungszustand rechts nicht wesentlich verschlimmere, was nicht voraussehbar sei. Zu beachten sei, dass kein mehrstündiges ununterbrochenes Stehen oder Sitzen gefordert werden könne. Die bisherige Arbeit als Verpackerin kleiner Objekte von wahrscheinlich weniger als 5 kg erscheine grundsätzlich zumutbar. Die im Belastungsprofil dargestellten Einschränkungen seien zu beachten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und Verweistätigkeiten gleicher Belastungsgrösse betrage aus rheumatologischer Sicht somit 100 %. Die Arbeitsfähigkeit aus gesamtgutachterlicher Sicht betrage somit 50 % (S. 20 lit. F.).
Das zusammenfassende Belastungsprofil bestehe in leichten bis mittelschweren Arbeiten. Die Beschwerdeführerin brauche eine deutliche Strukturierung des Arbeitsplatzes, Zeitstrukturierung und Anleitung. Die Arbeit müsse übersichtlich und planbar sein und keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration stellen. Die Arbeit dürfe keinen erhöhten Leistungsdruck beinhalten, Akkordarbeit sei nicht möglich. Eigenverantwortung, Führungsaufgaben und Tätigkeiten mit erhöhter Umstellungsfähigkeit seien nicht möglich. Zu beachten sei, dass kein mehrstündiges, ununterbrochenes Stehen oder Sitzen gefordert werden könne (S. 21 oben).
Psychosoziale Faktoren, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien, lägen nicht vor. Allerdings wünsche die Versicherte derzeit nicht, ausserhäuslich tätig zu werden, da sie sich voll und ganz um ihre Kinder kümmern wolle (S. 23 Ziff. 2).
4.3 Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181) auf den Haushaltabklärungsbericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 11/156).
Die Abklärungsperson besuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2014 bei ihr zu Hause und nahm die entsprechenden Abklärungen vor. Die Abklärungsperson führte zur Qualifikation aus, seit Juli 2010 lebten die beiden älteren Kinder bei der Beschwerdeführerin und seit Dezember 2013 habe sie eine Tochter. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen und sei nicht mit ihm verheiratet. Er sei der Vater ihres jüngsten Kindes und arbeite zu 100 %. Die älteren beiden Kinder würden ausser am Mittwoch jeweils über Mittag im Hort essen. Am Freitag würden sie nach dem Mittagessen jeweils nach Hause kommen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin suche sie im Moment keine andere Stelle, da sie es mit der Kinderbetreuung und dem Haushalt nicht schaffe. Sie habe auch mit ihrem Sohn viel zu tun und müsse aufgrund seiner Probleme oft zu Gesprächen in die Schule (Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie könne nicht genau sagen, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre. Im Gesundheitsfall müsste sie sicherlich aufgrund der finanziellen Situation einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie wäre jedoch nicht zu 100 % erwerbstätig, da ihr Sohn in der Schule gemobbt werde, deshalb Probleme habe und sie wiederholt Lehrergespräche habe. Auch weil der Vater der beiden älteren Kinder kein Interesse an ihnen zeige, setze das den Kindern zu, vor allem dem Sohn. Die jüngste Tochter würde sie nicht in eine Krippe geben wollen, da sie schlechte Erfahrungen gemacht habe, und sich für die Betreuung eine Tagesmutter suchen.
Zu diesen Aussagen führte die Abklärungsperson aus, diese Angaben seien nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre älteren Kinder seien bereits viermal über Mittag im Hort und für ihre jüngste Tochter könnte sie sich eine Tagesmutter suchen. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort kein genaues Pensum angeben können, aber angesichts ihrer sozialen Situation sei ein Erwerbspensum von 80 % ab Zeitpunkt der Geburt, also ab Dezember 2013, nachvollziehbar. Demnach gelte ab Dezember 2013 die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 19.90 %, was bei einem Anteil von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 3.98 % entsprach (Ziff. 7).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2015 (Urk. 11/183) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 30. März 2015 (Urk. 11 /183/2-3) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Anfang November 2005 in ihrer Behandlung (S. 1). Die Patientin sei infolge ihrer psychiatrischen Erkrankung zu 50 % dauernd arbeitsunfähig. Ob eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % möglich sei, sei aufgrund der Erfahrungen fraglich. Bezüglich der Betreuung der Kinder und der Bewältigung des Haushaltes sei sie aktuell wieder auf dauernde Unterstützung angewiesen, unter anderem da die heranwachsende jüngste Tochter mehr Ansprüche stelle, was die Patientin zunehmend überfordere, weshalb eine ausserhäusliche Betreuung organisiert worden sei (S. 2).
5.2 Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 11/189) folgende Diagnosen (S. 1):
- Aufmerksamkeitsstörungssyndrom mittlerer Schwere, ICD10-F90.0
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, ICD-10 F60.3
- rezidivierende depressive Episoden
Dr. Z.___ führte aus, in einer beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % bis 60 % eingeschränkt. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2015 verschlechtert. Die jüngere Tochter der Patientin habe Entwicklungsstörungen gezeigt, nicht geschlafen und anhaltend geweint und einen Entwicklungsrückstand betreffend die Sprachentwicklung und die Motorik gezeigt. Die Patientin habe unter depressiven Einbrüchen und unter Impulsdurchbrüchen mit Verzweiflungszuständen sowie dysphorisch auf Kinder und Partner reagiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu bewältigen und ihre Tochter adäquat zu versorgen (S. 1 f.). Anfangs Februar habe eine Betreuung der Tochter durch eine Tagesmutter organisiert werden müssen, und die Tochter werde an vier Tagen in der Woche ganztägig betreut.
Seither habe sich das Zustandsbild der Patientin etwas stabilisiert, die depressiven Einbrüche seien weniger geworden und an den Wochenenden betreue der Partner die Kinder. Durch die Organisation dieser Entlastung hätten insgesamt konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem Partner abgenommen, und die Patientin sei wieder in der Lage, in der Zeit, in der die Kinder zu Hause seien, ihre Mutterrolle auszuüben. Die jüngste Tochter habe unterdessen durch diese Massnahme den Entwicklungsrückstand aufgeholt.
Zum Befund führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine 33-jähre, unreif wirkende Frau, die nach wie vor eine deutliche emotionale Instabilität aufweise. Eine vollständige Dekompensation sei nur dann zu verhindern, wenn von aussen kein Leistungsdruck erfolge und insbesondere strukturierende, der Patientin angemessene Massnahmen und Reaktionen erfolgten, wie die jetzt eingeleiteten, die genügend belastungsfreie Zeit ermöglichten.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181), ausgehend von der im Haushaltabklärungsbericht vom 26. Mai 2014 ermittelten Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige und den dort festgestellten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.3), bei gemäss Y.___-Gutachten vom 21. Februar 2014 seit Rentenzusprache unverändert gebliebener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2) die bisherig zugesprochene halbe Invalidenrente ein.
6.2 Vorab ist hinsichtlich der Statusfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich festzuhalten, dass die Fremdplatzierung der Kinder, wie sie aus den Akten verschiedentlich hervorgeht, Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist und damit aus diesem Umstand nicht auf eine höhere Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Im Gesundheitsfall wäre nämlich kein Obhutsentzug notwendig gewesen.
Rein finanzielle Gesichtspunkte, wie es sie die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom Mai 2014 aufführte (vorstehend E. 4.3) reichen grundsätzlich nicht aus, um die Annahme einer höheren Erwerbstätigkeit zu begründen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Bereits im Rahmen der Haushaltsabklärungen vom November 2007 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson mehrmals, dass sie als Mutter von zwei Kleinkindern bei guter Gesundheit nicht mehr als 50 % ausserhäuslich erwerbstätig sein könnte. Sie wolle für ihre Kinder da sein. Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit würde sie die Kinder in die Krippe geben (vgl. Urk. 11/77 Ziff. 2.4).
Beim Standortgespräch „Eingliederung aus Rente“ vom 14. März 2013 (Urk. 11/140) führte die Beschwerdeführerin aus, sie absolviere im Moment ein Pensum von 33 %. Eine 50%-Stelle habe sie nicht annehmen können, weil sie die restliche Zeit für die Kinderbetreuung benötige (S. 4 Ziff. 5), und auch anlässlich der Begutachtung am Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle für ihre Kinder da sein, weshalb sie gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle (vgl. vorstehend E. 4.2).
Im Rahmen ihres gegen den Vorbescheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 11/160) vorgebrachten Einwandes vom 19. Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Qualifikation aus, sie habe in ihrem Umfeld einige Mütter, die berufstätig seien. Diese gingen mit drei Kindern einem Pensum von 40 % bis maximal 60 % nach. Dies sei für sie nachvollziehbar, da man Kinder nicht nur habe, um sie in eine Krippe beziehungsweise an eine Tagesmutter abzuschieben. Sie würde sich sicherlich eine genügende Auszeit nehmen, um für das Baby sorgen zu können (Urk. 11/169 S. 2 oben).
Insgesamt erscheint die mit Verfügung vom 25. August 2014 vorgenommene Gewichtung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige in Anbetracht ihrer Äusserungen nicht korrekt. Dies hielt die Beschwerdegegnerin denn auch beschwerdeantwortweise fest und qualifizierte die Beschwerdeführerin nun als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige (vgl. vorstehend E. 2.2).
6.3 Hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufes seit der Renteneinstellung mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181) ist zwar zutreffend, dass Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 5.1-2) nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sprach. Jedoch äusserte Dr. Z.___ auch ihre Zweifel, ob bei der Beschwerdeführerin überhaupt noch von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Sie berichtete von wiederholten depressiven Einbrüchen seit Januar 2015 sowie der notwendig gewordenen Fremdbetreuung nun auch der jüngsten Tochter.
Die Berichte von Dr. Z.___ genügen aufgrund der widersprüchlichen Aussagen jedoch nicht, um die medizinische Situation der Beschwerdeführerin ausreichend zu erfassen: Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelte, erscheint auch die von Dr. Z.___ im Haushalt attestierte Einschränkung von bis zu 60 % nicht nachvollziehbar. Dennoch ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ Hinweise darauf, dass sich die im Abklärungsbericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4.3) festgelegten Einschränkung geändert haben könnten. Zudem führte Dr. Z.___ bereits in ihrem Bericht vom Juni 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung das Ausmass der notwendigen Unterstützung verschwiegen, aus Angst vor dem Verlust ihrer Kinder (Urk. 11/171 S. 1 unten f.).
Auch sind die Bedenken von Dr. Z.___, ob überhaupt von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, berechtigt. So geht aus den Akten doch immer wieder eine massive Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin allein schon im Haushalt und mit der Kinderbetreuung hervor, und eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgte bislang nicht. Zu beachten ist diesbezüglich, dass es sich bei zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin lediglich um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gehandelt hat (vgl. Urk. 11/156 Ziff. 2.3).
6.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.5 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Frage, wie es sich mit den Einschränkungen im Haushaltsbereich verhält.
Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Invalidität keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, was hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 26 IVV zu klären sein wird.
Auch erweist sich die mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 11/181) festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 6.2) und die Beschwerdegegnerin wich selbst beschwerdeantwortweise von den damals getroffenen Feststellungen ab (vgl. vorstehend E. 2.2).
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich demnach als gegenstandslos.
7.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan