Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00827 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteilvom 13. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger
Rhyner Lippuner Bertschinger, Haus am See
St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war von April 2006 bis Februar 2008 als Reinigungsangestellte tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.4) und meldete sich nach einem Unfall am 17. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 6/8) und holte bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten ein, welches am 23. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/27, Urk. 6/30, Urk. 6/37) verneinte die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/41).
1.2 Am 25. Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50) und reichte aktuelle Arztberichte ein (Urk. 6/4849). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/55, Urk. 6/57) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2015 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 6/60 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. August 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle, auf die Neuanmeldung vom 25. Februar 2015 einzutreten und die Sache materiell zu behandeln (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung damit, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sein, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus den vorliegenden Arztberichten sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, es handle sich um das gleiche Beschwerdebild wie bei der Leistungsabweisung vom 5. Januar 2012 (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), im Zeitpunkt der ursprünglichen Beurteilung habe lediglich ein psychiatrisches Gutachten vorgelegen. Dr. Y.___ habe darin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert, die Kriterien einer depressiven Episode habe er hingegen als nicht erfüllt beurteilt. Im Bericht des Z.___ vom 19. August 2013 werde jedoch eine deutliche Zunahme der Schmerzen und der Depression festgehalten, es liege nunmehr eine schwere Depression vor. Der Diagnose der schweren Depression komme eigenständige Bedeutung zu und es handle sich gegenüber der ursprünglichen Beurteilung um eine neue Diagnose. Im Fall einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung müssten die Kriterien der diesbezüglich neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung kommen (S. 5 f. Ziff. 12). Auch somatisch habe aus wirbelsäulen-chirurgischer Sicht eine deutliche klinische Verschlechterung stattgefunden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe nun ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 6 Ziff. 13). Die Ärzte des Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass seit der letzten Beurteilung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer und psychiatrischer Hinsicht vorliege, was durch die eingereichten Berichte dokumentiert werde. Von einer lediglich anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes könne keine Rede sein (S. 7 Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Januar 2012.
3. Bei Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2012 (Urk. 6/41) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Sachverhalt gemäss dem Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Mai 2011 (Urk. 6/25). Darin diagnostizierte dieser eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Unfall am 17. Februar 2008 (S. 11 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin berichte, sie leide an heftigen Schmerzen, wenn sie ihren Kopf drehe. Sie zittere und leide an Schwindelgefühlen. Seit dem Unfall leide sie an Schmerzen in der linken Körperseite. Es seien Kniegelenk, Hüfte, Rücken, Nacken und Kopf auf der ganzen Seite betroffen. Der Hinterkopf, der Nacken und die Ohren seien schmerzhaft. Finger und Zehen der linken Seite seien taub und ein Kribbelgefühl sei spürbar. Die Schmerzen würden bei Berührung zunehmen. Die Beschwerdeführerin könne ihre linke Schulter nicht bewegen. Die Schmerzen würden Übelkeit verursachen und zwei bis dreimal pro Monat zu örtlicher Desorientierung führen. Die Schmerzen seien dauerhaft vorhanden, jedoch wechselnd ausgeprägt. Die Kopfschmerzen würden ein unerträgliches Ausmass annehmen, bis zum Gefühl, dass der Kopf platze. Die Schmerzen seien immer stark. Der Schlaf sei wegen der Schmerzen unregelmässig, die Beschwerdeführerin leide die ganze Nacht über an Schmerzen und laufe deswegen oft herum (S. 12).
Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin, sie verbringe den Tag nur zu Hause, sie gehe selten nach draussen, giesse die Pflanzen auf dem Balkon. Sie liege viel im Bett, manchmal zwei Tage ununterbrochen. Im Haushalt werde sie von der Schwiegertochter und ein wenig von einer Tochter unterstützt. Selten bekomme sie Besuch von Kolleginnen, ebenfalls selten gehe sie mit dem Ehemann zu Bekannten auf Besuch. Manchmal sehe sie fern, Radio höre sie nicht. Sie habe keine Haustiere. Ein- bis zweimal im Jahr reise sie in ihre Heimat, zuletzt sei sie im Sommer 2010 für zwei Wochen mit dem Flugzeug dort gewesen (S. 7).
Es sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Diese werde auch in den Akten bereits früh im Verlauf beschrieben. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Die geklagten Defizite würden rein im Subjektiven verbleiben. Diese Einschätzung sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der vorliegenden Akten unverändert seit Februar 2008 anzunehmen. Die Beschwerdeführerin und die Akten würden zudem depressive Symptome nennen. Die diesbezüglichen Postulate seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Es bestehe auch eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektivierbaren depressiven Befunden (S. 15). Die ICD10 Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt und es aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht gewesen. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und psychosozialer Faktoren wie unter anderem finanzielle Sorgen, minimale schulisch-berufliche Bildung sowie Erwerbslosigkeit und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Störung gemäss ICD-10 (S. 15 f.).
Zusammenfassend begründe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus rein medizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 %. Es seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, welche schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen, es könne von einer regelhaften tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 16 f.).
Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren führe im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defizite aus rein medizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung betreffe jede Art von Tätigkeit und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Februar 2008 angenommen werden (S. 18 Ziff. 6).
Im Rahmen der Begutachtung führte Dr. Y.___ verschiedene Tests durch, unter anderem die „Symptom-Checkliste 90 revidiert“ (SCL-90-R). Dabei gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie leide stark beziehungsweise sehr stark unter Nervosität, Lustverminderung, Energie-, Antriebs- und Interesselosigkeit, Einsamkeitsgefühlen, Schwermut, Minderwertigkeitsgefühlen, Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Ruhelosigkeit (Urk. 6/25/25-26).
Aus dem Beck Depressionsinterview (BDI) ergaben sich zusätzlich das Gefühl, eine völlige Versagerin zu sein, häufige Schuldgefühle, Gereiztheit, Appetitverminderung und Gedankenkreisen (Urk. 6/25/28-29).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin sodann folgende Berichte ein.
4.2 Die Ärzte des Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 19. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/48 S. 1):
- Status nach Unfall am 17. Februar 2008 mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma
- zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Schwindel
- anamnestisch Schilddrüsenstörung, wahrscheinlich M. Hashimoto mit/bei
- aktuell euthyreot
- Status nach Bauchoperation (Zysten?) zirka März 2008
- Vitamin D-Mangel
- Dyslipidämie
- schwere depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin stehe sie um zirka sechs Uhr auf, um zur Toilette zu gehen und schlafe dann erneut bis zirka zehn Uhr. Nach dem Morgenessen gehe sie etwas auf den Balkon, gelegentlich spaziere sie etwas. Den Tag verbringe sie mit Schlafen, Liegen, Fernsehen, Spazieren in der Wohnung. Gewisse Tage verbringe sie fast ganz im Bett. Bettruhe sei um 23 Uhr, es bestünden zirka 30 Minuten Einschlafstörungen, durchschlafen könne sie drei Stunden, dann stehe sie auf, spaziere in der Wohnung und versuche dann wieder zu schlafen (S. 3).
Der zuständige chirurgische Facharzt führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom sowie einem zervikozephalen Schmerzsyndrom. Seit dem Unfall am 17. Februar 2008 bestünden ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel sowie neuropsychologische Defizite mit erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Im Weiteren seien auch Lumbalgien mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität aufgetreten sowie zusätzlich zu den somatischen Beschwerden eine progrediente depressive Entwicklung (S. 2). Seit dem Jahre 2011 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung im orthopädisch-chirurgischen Bereich gekommen (S. 5). Aus rheumatologischer Sicht klage die Beschwerdeführerin seit dem Unfall über Schmerzen im gesamten Rücken und Nacken sowie im linken Arm und Bein (S. 2).
Aus psychosomatischer Sicht erscheine die Beschwerdeführerin in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei sie verbal mitteilungsaktiv, sie schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall. In Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sei sie verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen und aktuell keine akute Suizidalität (S. 5). Seit dem Jahre 2011 hätten die Schmerzen wie auch die Depression deutlich zugenommen (S. 6).
Aufgrund des zervikozephalen Schmerzsyndroms, des Begleitschwindels und der darauf folgenden Übelkeit sowie den typischen Beschwerden bei Status nach HWS-Distorsion bestehe aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin gut motiviert mit guter Compliance. Sie sei sehr zurückgezogen und passiv infolge der schweren Depression, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei der Patientin keine Arbeit zumutbar, auch für angepasste Tätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).
4.3 In ihrem Bericht vom 22. Januar 2015 nannten die Ärzte des A.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/49 S. 3):
- schwere depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Status nach Unfall am 17. Februar 2008 mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma
- zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Schwindel
- anamnestisch Schilddrüsenstörung, wahrscheinlich M. Hashimoto mit/bei
- aktuell euthyreot
- Status nach Bauchoperation (Zysten?) zirka März 2008
- Vitamin D-Mangel
- Dyslipidämie
Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin über heftige Schmerzen, Schwindel und unregelmässigen Schlaf geklagt. Aktuell würden seit dem Unfall am 17. Februar 2008 linksbetonte Schmerzen der HWS, ausstrahlend in beide Arme, den Kopf, die Schultern sowie die LWS, bestehen (S. 1). Die Beschwerdeführerin klage über Schwindel, Kraftlosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit (keine Lust für nichts, keine Lust für TV, Haushalt, Kochen, Familie, Enkelkinder), Müdigkeit, Nervosität, Rückzug (keine Kolleginnen), Antriebslosigkeit (keine gezielte Bewegung), Vergesslichkeit (im Gespräch, vergesse, den Herd abzustellen), Konzentrationsstörungen (kaum TV oder lesen), Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (Durchschlaf zwei bis drei Stunden) und Appetitverminderung (60 kg bei 167 cm; S. 2 oben).
Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 wie folgt geschildert: Sie verbringe den Tag nur zu Hause, liege viel, erhalte manchmal Besuch von Kolleginnen, sehe manchmal fern. Aktuell stehe sie um zirka sechs Uhr auf, gehe zur Toilette und schlafe dann erneut bis zirka zehn Uhr. Nach dem Morgenessen gehe sie auf den Balkon, gelegentlich spaziere sie etwas. Den Tag verbringe sie mit Schlafen, Liegen, Fernsehen, Spazieren in der Wohnung. Gewisse Tage verbringe sie fast ganz im Bett. Bettruhe sei um 23 Uhr, es bestünden zirka 30 Minuten Einschlafstörungen, durchschlafen könne sie drei Stunden, dann stehe sie auf, spaziere in der Wohnung und versuche dann wieder zu schlafen (S. 2 Ziff. 2).
Die Patientin sei äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In den Bewegungen sei sie wenig fliessend, in der emotionellen Kontaktaufnahme zurückhaltend, gehemmt und sachlich. Im Spontanverhalten sei sie passiv, die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert. Es bestehe eine deutliche Störung des Vitalgefühls, affektiv sei sie unkontrolliert, motorisch unruhig, stehe immer wieder auf. Die Gestik und Mimik sei gespannt, im Gesprächsverlauf sei sie verbal mitteilungsaktiv, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit, die Auffassung sei verlangsamt, das Denken formal beweglich. Es liege eine deutliche Denkverlangsamung, jedoch keine Denkeinengung, Gedankendrängen oder Denkhemmung vor, inhaltlich sei sie problemzentriert. Die Krankheitseinsicht sei erhalten, es gebe keine circadiane Schwankung der Symptomatik, die Schmerzen seien 24 Stunden vorhanden. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen, Parakinesen, Depersonalisationen, Halluzinationen, Neologismen, quantitative Bewusstseinsstörungen oder formale Denkstörungen gebe es nicht. Ebenso bestünden keine Zwänge, keine Gedankenausbreitung, Gedankeneingebungen, Gedankenentzug oder Gefühllosigkeit. Aktuell würden weder eine akute Suizidalität noch Selbstschädigungen vorliegen (S. 2 f. Ziff. 5).
Es sei also belegt, dass die Beschwerdeführerin heute, abweichend von der Situation im Jahre 2009, unter einer schweren Depression mit vollständigem Rückzug leide. Die Symptome seien nicht mehr vergleichbar mit denjenigen im Jahre 2009. So sei die Patientin beispielsweise heute aufgrund der Depression praktisch partizipationsunfähig und leide nicht nur unter den Schmerzen (S. 3 Ziff. 6). Als positives Leistungsbild beschrieben die Ärzte Spazieren für zirka 20 Minuten sowie einen Tee kochen. Bezüglich des negativen Leistungsbildes hielten sie fest, ansonsten könne die Patientin im Haushalt keine Mithilfe leisten, es seien keine längeren oder einseitigen Tätigkeiten möglich und auch kein Publikumsverkehr. Aufgrund der Diagnosen, der neuropsychologisch bestätigten Depression, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 7).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete die Neuanmeldung insbesondere mit einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Beschwerden sowie einer deutlichen Schmerzzunahme (vgl. E. 2.2).
5.2 Betreffend die Schmerzproblematik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht habe eine deutliche klinische Verschlechterung stattgefunden und aus rheumatologischer Sicht bestehe nun ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. E. 2.2).
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Jahre 2011 über heftige Schmerzen in der linken Körperseite geklagt hatte, betroffen waren Kniegelenk, Hüfte, Rücken, Nacken und Kopf auf der ganzen Seite. Die Schmerzen wurden als bei Berührung zunehmend und dauerhaft vorhanden beschrieben, immer stark, jedoch wechselnd ausgeprägt (vgl. E. 3). Im Vergleich dazu führten die Ärzte des A.___ im Januar 2015 aus, seit dem Unfall im Jahre 2008 bestünden linksbetonte Schmerzen der HWS, ausstrahlend in beide Arme, den Kopf, die Schultern sowie die LWS (vgl. E. 4.3). Auch die Ärzte des Z.___ hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronisch rezidivierenden zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom. Seit dem Unfall im Jahre 2008 bestehe ein zervikozephales Schmerzsyndrom, es seien auch Lumbalgien mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität aufgetreten. Seit dem Unfall klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen im gesamten Rücken und Nacken sowie im linken Arm und Bein (E. 4.2).
Zusammenfassend klagte die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 über heftige Schmerzen in Knie, Hüfte, Rücken, Nacken und Kopf, welche auch in den Untersuchungen im Jahre 2015 vorhanden waren. Darüber hinaus wiesen die Ärzte sowohl des A.___ als auch des Z.___ ausdrücklich darauf hin, die Schmerzen würden seit dem Unfall im Jahre 2008 bestehen. Weitere somatische Beschwerden, welche im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht genannt wurden, sind seither nicht aufgetreten. Insgesamt ist damit eine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht und die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 IVV sind nicht erfüllt.
5.3 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die vom Z.___ nunmehr diagnostizierte schwere Depression und die deutliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes hin (E. 2.2).
Zutreffend ist zwar, dass die Ärzte sowohl des Z.___ als auch des A.___ eine schwere depressive Episode diagnostizierten, dies im Gegensatz zu Dr. Y.___, welcher lediglich von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen war. Allerdings ist die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes gesamthaft aufgrund der festgestellten Befunde und Symptome zu prüfen.
Die Ärzte des A.___ führten die geltend gemachte Verschlechterung insbesondere auf folgende Befunde und Symptome zurück: Schwindel, Kraftlosigkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Nervosität, sozialer Rückzug, Antriebslosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen und Appetitverminderung (E. 4.3). Dabei fällt jedoch auf, dass der überwiegende Teil dieser Symptome bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahre 2011 vorhanden waren. So klagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Y.___ über Schwindel und gab in den SCL-90-R unter anderem an, stark oder sehr stark an Lustverminderung, Interesselosigkeit, Schlafstörungen, Nervosität und Ruhelosigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Hoffnungslosigkeit zu leiden. Aus dem BDI ergab sich zusätzlich eine Appetitverminderung (E. 3).
Aufgrund der beschriebenen Befunde, Symptome und Umstände anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___ sowie in den Berichten des A.___ sowie des Z.___ ist eine tatsächliche Veränderung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin somit nicht ersichtlich. Die vorhandenen Unterschiede in der Befunderhebung entsprechen durchaus dem leicht schwankenden Verlauf bei Vorliegen depressiver Stimmungslagen. Inhaltlich lässt sich aus den Berichten des A.___ und des Z.___ nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen.
Auch ein Vergleich des in den Jahren 2011 beziehungsweise 2015 beschriebenen Tagesablaufes ergibt keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen. Dr. Y.___ gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, sie verbringe den Tag nur zu Hause, gehe selten nach draussen, giesse die Pflanzen auf dem Balkon und sehe manchmal fern. Sie liege viel im Bett, manchmal zwei Tage ununterbrochen. Selten erhalte sie Besuch von Kolleginnen oder gehe mit dem Ehemann zu Bekannten auf Besuch. Ein- bis zweimal im Jahr reise sie in ihre Heimat. Der Schlaf sei wegen der Schmerzen unregelmässig, sie leide die ganze Nacht über an Schmerzen und laufe deswegen oft herum (E. 3). Im Jahr 2013 und 2015 schilderte sie den Tagesablauf wie folgt: den Tag verbringe sie mit Schlafen, Liegen, Fernsehen, Spazieren in der Wohnung. Nach dem Morgenessen gehe sie auf den Balkon, gelegentlich spaziere sie etwas. Gewisse Tage verbringe sie fast ganz im Bett. Durchschlafen könne sie drei Stunden, dann stehe sie auf, spaziere in der Wohnung und versuche dann wieder zu schlafen (E. 4.3). Daraus ergibt sich ein Tagesablauf, welcher sich im Verlauf seit dem Jahre 2011 nicht wesentlich verändert hat.
Insgesamt ist aufgrund der beschriebenen Befunde, Symptome und Umstände eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse nicht ersichtlich. Auch aus psychiatrischer Sicht ist demnach keine Verschlechterung glaubhaft gemacht.
6. Nachdem sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht glaubhaft eine anspruchswesentliche Veränderung ergibt, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Bertschinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweimittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig