Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00830 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schwarzenberger
Urteil vom 7. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, meldete sich am 10. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente von Juni bis September 2003 zu (Urk. 8/14-15). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wurde von der IV-Stelle gutgeheissen (Urk. 8/48); die IVStelle sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 10. Februar 2005 ab Oktober 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 8/54).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/103) reduzierte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 bei einem neu festgesetzten Invaliditätsgrad von 59 % (vgl. Urk. 8/96 S. 6 Mitte).
Am 28. Juli 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/130).
1.2 Die Versicherte reichte der IV-Stelle am 13. Oktober 2014 den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 8/162). Im November 2014 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 8/170), woraufhin die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführte (Urk. 8/183). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/186-187, Urk. 8/194) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 8/196 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Die Versicherte erhob am 21. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Invalidenrente unverändert auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 9) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) fest, dass sie mit der aktuellen Rentenrevision aufgrund der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin den Rentenanspruch überprüft habe. Die Beschwerdeführerin würde nach der Geburt ihres Kindes ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 % nachgehen, die restlichen 60 % würden in den Aufgabenbereich entfallen (S. 2 oben). Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine ihrem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (S. 2 Mitte). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin – unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn – einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 5.4 % (S. 2 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die getroffene Qualifikation und brachte vor, dass der Haushaltabklärungsbericht Fehlüberlegungen bezüglich des Vergleichs der Erwerbstätigkeit vor und nach Eintritt der Invalidität und Fehler bei der Darstellung der Anstellungen in den letzten Jahren enthalte. Ein derartiges Konstrukt dürfe nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.a). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie zu 100 % gearbeitet (S. 5 Ziff. 2.d). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie versucht, die verbliebene Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten. Wenn sie gesund wäre, würde sie seit der Geburt ihrer Tochter zu 80 % arbeiten. Dem stehe nichts entgegen, insbesondere da sie als Kinderbetreuerin durchaus Chancen habe, eine Stelle zu finden, bei der sie ihre Tochter gleich mitnehmen könne (S. 7 Ziff. 2.g).
Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei diskriminierend, dass im Gegensatz zu Männern die Invalidenrenten von Frauen, deren Renten nach der Methode des Einkommensvergleiches – also basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit bei Gesundheit – festgelegt worden seien, nach der Geburt eines Kindes in Revision gezogen würden. Im Gegensatz zu Männern komme es infolge der Haushaltabklärung zu einem Methodenwechsel, und da fast durchwegs auch eine Rentenreduktion resultiere, würden Frauen gegenüber Männern diskriminiert, bei denen die Geburt eines Kindes nie eine Änderung der Invalidenrente auslöse. Wenn die Beschwerdegegnerin diese Geschlechter diskriminierende Berechnungsweise gutheisse, behandle sie Frauen gegenüber Männern im Verwaltungsverfahren schlechter beziehungsweise unzulässig ungleich. Es liege daher eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, nämlich von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren; Urk. 1 S. 8 Ziff. 4.a).
2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der familiären Verhältnisse nicht mehr nach der allgemeinen, sondern neu nach der gemischten Methode zu beurteilen, mithin ob von einem Statuswechsel auszugehen, und ob die Rentenaufhebung rechtens ist.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 24. Juli 2008 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2015 zugrunde lag.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/103) setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente herab mit Wirkung ab 1. September 2008. Der Rentenherabsetzung lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/82) zugrunde.
Der Gutachter nannte darin folgende Diagnosen (S. 9 oben):
- Status nach Autounfall in Z.___ am 26. Juli 2002 im Sinne eines Polytraumas mit:
- intraartikulärer Humerusmehrfragmentfraktur rechts mit Läsion des Nervus ulnaris
- Status nach Spickdraht-Osteosynthese in Z.___ (sekundär instabile Pseudarthrose mit ankylosierender Ellbogenarthrose)
- Status nach Ellbogenrekonstruktion mit Aufbau beider Epicondylen humeri radialis und ulnaris mit freien Knochentransplantaten, Ellbogentotalprothesenarthroplastik und Neurolyse mit Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts am 7. September 2004
- Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri / milder traumatischer Hirnschädigung
- Femurfraktur rechts
- Status nach Marknagelfixation in Z.___ (Status nach Marknagelentfernung am 6. Mai 2003)
- Radiusfraktur loco classico rechts
- konservative Therapie
- Residuen am rechten Arm
- Belastungsintoleranz und Funktionseinschränkung des Ellbogens
- chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom
- leichtgradige sensomotorische Ulnarisparese
Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin keine Lasten mehr tragen respektive allgemein keine Tätigkeiten mehr mit Kraftbelastung des rechten Arms, Arbeiten mit den Armen über Kopf und repetitive monotone Bewegungen unter Einbezug des rechten Arms ausüben könne; auch feinmotorische Bewegungen wie Schreiben länger als zehn Minuten am Stück inklusive PC-Arbeit seien nicht mehr möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten, bezüglich Positionswechsel völlig frei, ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Bewegungen könne die Beschwerdeführerin in einem Ausmass von vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei zeitliche Abschnitte, ausführen. Konkret in Frage kämen in erster Linie Überwachungstätigkeiten (S. 12 unten).
3.2 Gemäss Feststellungsblatt vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/96) gab Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2008 an, dass aufgrund des neurologischen Gutachtens von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier Stunden pro Tag) für leichte Tätigkeiten ohne Kraftbelastung des rechten Arms, ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitiv monotone Tätigkeiten unter Einbezug des rechten Arms und ohne PC-Tätigkeiten mehr als zehn Minuten am Stück auszugehen sei (S. 4 Mitte).
3.3 Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleiches. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen ermittelte sie gestützt auf Tabellenlöhne, letztere jedoch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % (Urk. 8/97). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 59 % und setzte die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/103).
3.4 Am 28. Juli 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % habe (Urk. 8/130).
4.
4.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde am 13. September 2013 aufgrund von störendem, nicht resorbierbarem Fadenmaterial des Streckapparates bei Status nach GSB III-Ellbogenarthroplastik rechts eine Revision des Streckapparates und die Entfernung der nicht resorbierbaren Reinsertionsfäden am Ellbogen rechts vorgenommen (Urk. 8/163/8-9).
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8/164/2-6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2003 behandle (Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Ellbogenrekonstruktion mit Aufbau beider Epicondylen humeri und Ellbogentotalprothesenarthroplastik sowie Neurolyse und Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts am 7. September 2004 bei schmerzhafter instabiler Pseudoarthrose nach distaler intraartikulärer Humerus-Mehrfragmentfraktur im Rahmen eines Verkehrsunfalles am 26. Juli 2002 mit Polytrauma mit Schädelhirntrauma, Femurfraktur rechts, Radiusfraktur rechts, distaler Ellbogentrümmerfraktur rechts mit Läsion des Nervus ulnaris
- posttraumatisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Ausbreitungsgebiet des Nervus ulnaris
- Status nach Revision Streckapparat am 13. September 2013 (Klinik C.___)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Schwangerschaft, aktuell in der 35. Schwangerschaftswoche (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin habe von 2009 bis Ende April 2014 40 % als Tagesmutter gearbeitet, seither sei sie nach einem gescheiterten Arbeitsversuch als Küchenhilfe beim RAV angemeldet, da sie wegen der Schwangerschaft für keine berufliche Tätigkeit vermittelbar sei. Nach dem Mutterschaftsurlaub sollte sie wenn möglich wieder eine Tagesmuttertätigkeit im Rahmen von 40–50 % aufnehmen. Vom 26. Juli 2002 bis 22. Mai 2008 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. Mai 2008 bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %, nicht jedoch im ursprünglich gelernten Beruf als Kassiererin (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne den rechten Arm wegen deutlicher Bewegungseinschränkung und Kraftlosigkeit sowie dem neuropathischen Schmerzsyndrom nicht gross gebrauchen. Die bisherige Tätigkeit als Kassiererin sei nicht zumutbar, als Tagesmutter könne sie in einem Pensum von 40–50 % arbeiten. Wegen Schmerzen, Kraftverlust und Bewegungseinschränkung könne sie zirka 3-4 Stunden pro Tag arbeiten (Ziff. 1.7). Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit als Tagesmutter von mehr als 4050 % sei unrealistisch, es sollte versucht werden, wieder eine Betätigung im gleichen Rahmen zu finden (Ziff. 1.9).
4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2014 (Urk. 8/171) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2012 behandle und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus ulnaris rechts bei Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma, Femurfraktur rechts (operativ versorgt), Ellbogentrümmerfraktur rechts mit Prothese versorgt
- sekundäres cervicocephales und myofasziales Schmerzsyndrom rechts
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Tagesmutter zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arms mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust sowie belastungsabhängigen Schmerzen. Sie könne 3-4 Stunden pro Tag arbeiten und könne leichte Arbeiten ohne Belastung des rechten Arms (Heben von Lasten von maximal 3 kg) vornehmen (Ziff. 1.7). Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei nicht möglich (Ziff. 1.9).
4.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2014 eine Tochter geboren hatte (Urk. 8/170), führte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/183).
Im Bericht vom 18. Februar 2015 (Urk. 8/183) über die am 4. Februar 2015 erfolgte Haushaltabklärung (S. 1 oben) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % beziehe. In der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei von Mai 2010 bis April 2014 als Tagesmutter in einem 40 % Pensum tätig gewesen. Aufgrund der Einschulung des Kindes in den Kindergarten sei ihr gekündigt worden (S. 4 Ziff. 2.2). Danach habe sie von Mai bis August 2014 in der E.___ im F.___ gearbeitet. Dort sei sie für das Frühstück zuständig gewesen. Sie habe zunehmend Probleme mit dem Arm bekommen und ihr sei noch während der Probezeit gekündigt worden (S. 5 Ziff. 2.3).
Aus dem Abklärungsbericht geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin ledig und Mutter einer drei Monate alten Tochter ist. Sie wohnt alleine mit ihrer Tochter, der Kindsvater (Jahrgang 1992) wohnt noch bei seinen Eltern (S. 5 Ziff. 2.3.1). Nach Aussagen der Beschwerdeführerin würde sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 80 % arbeiten, da sie finanziell darauf angewiesen wäre und die Kleine in den Hort geben würde. Sie sei alleinerziehende Mutter und müsste in einem erhöhten Pensum arbeiten, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Seit der Mutterschaftsurlaub von drei Monaten vorbei sei, suche sie aktiv wieder nach einer 40-%-Stelle als Tagesmutter, wo sie ihr Kind mitnehmen könnte. Eine Fremdplatzierung innerhalb der Familie sei nicht möglich (S. 6 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin wurde als zu 40 % Erwerbstätige und als zu 60 % im Haushalt Tätige qualifiziert (S. 6 Ziff. 2.6). Zur Begründung dieser Qualifikation hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin gebe aktuell an, dass sie trotz Einschränkung des Arms nach einer Stelle in einem 40-%-Pensum idealerweise als Tagesmutter in einem Privathaushalt suche, wo sie die Kleine mitnehmen könne. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei guter Gesundheit mindestens in einem 40-%-Pensum tätig wäre. Ausserdem sollte ein alleinerziehender Elternteil gemäss SKOS Richtlinien, solange das Kind das dritte Altersjahr nicht vollendet habe, von den Sozialhilfeorganen nicht dazu gedrängt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (S. 6 Ziff. 2.6.1).
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 9 %, was bei einem Anteil im Haushalt von 60 % einem Teilinvaliditätsgrad von 5.4 % entspricht (S. 11 Ziff. 7).
5.
5.1 Nach den medizinischen Akten ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenherabsetzung mittels Verfügung vom 24. Juli 2008 in ungefähr geblieben, wobei sich insbesondere die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seither nicht verändert hat (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2, E. 4.1-4.4).
5.2 Nicht streitig und durch die Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms ist sie hingegen zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 4.4).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, da sie finanziell darauf angewiesen wäre (vgl. vorstehend E. 4.4), nicht in Frage. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine Anstellung als Kinderbetreuerin in einem 40-%-Pensum sucht, schloss die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich eine 40-%-Stelle suchen würde.
Dabei verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.2) und ihre Restarbeitsfähigkeit bis kurz vor der Geburt ihrer Tochter in etwa verwertete (vgl. vorstehend E. 4.4). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens, der durch einen Verkehrsunfall im Juli 2002 verursacht wurde, war die Beschwerdeführerin voll erwerbstätig (vgl. Urk. 8/183 S. 4 Ziff. 2.3). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach der Geburt ihrer Tochter einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist folglich – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkungen im Haushalt von 9 % (vgl. vorstehend E. 4.4) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei einem Anteil im Haushalt von 20 % entspricht dies einem Teilinvaliditätsgrad von 1.8 %.
5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass einige der im Haushaltabklärungsbericht aufgeführten bisherigen Tätigkeiten nicht korrekt seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.c, vgl. vorstehend E. 2.2). Die Einträge werden durch den Auszug aus dem individuellen Konto von Dezember 2014 bestätigt (IK-Auszug, Urk. 8/175), einzig die Tätigkeit von September bis Dezember 2013 in der G.___ in H.___ erscheint nicht mehr im IK-Auszug von April 2015 (Urk. 8/189). Der IK-Auszug von Dezember 2014 war zum damaligen Zeitpunkt korrekt, da der IKAuszug von April 2015 in Zeitpunkt der Haushaltabklärung (Februar 2015) noch nicht vorlag, weshalb der Haushaltabklärungsbericht diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
5.5 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).
Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzte die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kindern nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Dieses Urteil ist nicht endgültig (Art. 42 EMRK), da eine Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist (Art. 43 Abs. 1 EMRK). Ob und gegebenenfalls inwiefern das genannte Urteil des EGMR Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung nach der gemischten Methode zur Folge haben wird, ist deshalb zurzeit noch ungewiss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 5.2).
Die Invaliditätsbemessung ist demnach vorliegend weiterhin nach der gemischten Methode vorzunehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin betreffend die Anwendung der gemischten Methode an sich keine Rüge erhoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940 vom 19. April 2016 E. 5 mit Hinweisen).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich anhand eines Einkommensvergleiches.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Anlässlich der 10. Ausgabe und aufgrund der nötigen Anpassungen des Informationsangebots an die nationalen und internationalen Bedürfnisse hat das Bundesamt für Statistik (BFS) die LSE 2012 revidiert. Gewisse Variablen erfahren dadurch eine Veränderung, trotzdem bleibt die Kontinuität mit den vorhergehenden Ergebnissen weitgehend gewährleistet (www.bfs.admin.ch, Infothek, Erhebungen/Quellen, Schweizerische Lohnstrukturerhebungen (LSE), Steckbrief). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet die LSE 2012 ohne Weiteres auf alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung, auf Neuanmeldungen sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E. 2.5.7, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht betont allerdings, dass laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen (E. 2.5.8.1). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist es im Rahmen der umfassenden Überprüfung somit zulässig, neu die LSE 2012 für die Durchführung des Einkommensvergleiches anzuwenden (IV-Rundschreiben Nr. 349 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 20. Juni 2016).
6.4 Im Rahmen der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente mittels Verfügung vom 24. Juli 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne gemäss LSE 2004 (Urk. 8/97). Bei der Aufhebung der bisherigen halben Rente mittels Verfügung vom 17. Juni 2015 stellte sie für die Bemessung des Valideneinkommens hingegen auf Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 ab (Urk. 8/184).
Da die Beschwerdeführerin im November 2014 Mutter wurde, war die Beschwerdegegnerin gehalten, ihren Status zu überprüfen, kann dies doch erhebliche Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen, auch wenn der Gesundheitszustand wie vorliegend in etwa gleich geblieben ist (vgl. vorstehend E. 1.5). Somit liegt ein Revisionsgrund vor, weshalb der Einkommensvergleich nach der neuen LSE vorgenommen werden kann.
6.5 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2002 war die Beschwerdeführerin als Detailhandelsangestellte tätig (Urk. 8/183 S. 4 Ziff. 2.3). Für die Bemessung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Detailhandel gemäss LSE abzustellen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Detailhandel erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘517.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau), mithin Fr. 54‘204.-- pro Jahr (Fr. 4‘517.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Sektor Dienstleistungen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Tabellengruppe T1.2.10 Nominallohnindex Frauen, Sektor 3 Dienstleistungen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 47 Detailhandel, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detaillierte Daten) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 56‘790.-- für das Jahr 2015 (Fr. 54‘204.-- x 1.005 : 40 x 41.7). Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. 5.3) – einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb das Valideneinkommen auf ein 80%iges Pensum zu beziehen ist. Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 45‘432.--.
6.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.7 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Arbeiten ohne Belastung des rechten Arms, Heben von Lasten von maximal 3 kg) steht der Beschwerdeführerin eine Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des Privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das im Jahr 2015 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnniveau), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % (Schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabellengruppe T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, Detaillierte Daten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Detaillierte Daten) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘062.-- für das Jahr 2015 (Fr. 51‘600.-- x 1.005 : 40 x 41.7). Bei einem Arbeitspensum von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘031.--.
Anlässlich der Rentenherabsetzung mittels Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 8/103) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 20 %, da sie nur noch sehr leichte Tätigkeiten verrichten könne (Urk. 8/97 S. 2 oben). Demgegenüber gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Rentenaufhebung mittels Verfügung vom 17. Juni 2015 nur noch einen leidensbedingten Abzug von 10 %, jedoch mit der ähnlichen Begründung, wonach sie mit der rechten dominanten Hand nur noch ganz leichte Tätigkeiten verrichten könne (Urk. 8/184 S. 2 oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist seit 2008 bei unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 % ungefähr gleich geblieben (vgl. vorstehend E. 5.1), weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, den leidensbedingten Abzug zu reduzieren. Folglich ist der weiterhin ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, was ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘625.-- ergibt (Fr. 27‘031.-- x 0.8).
6.8 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 45‘432.-- mit den Invalideneinkommen von Fr. 21‘625.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23‘807.-- und damit eine Einschränkung von rund 52.4 %. Bei einem Anteil von 80 % im erwerblichen Bereich resultiert damit ein Teilinvaliditätsgrad von 41.9 %.
7. Die Addition der Teilinvaliditätsgrade von 41.9 % im erwerblichen Bereich (vgl. vorstehend E. 6.6) und von 1.8 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.3) ergibt einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 43.7 %. Dementsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu (vgl. vorstehend E. 1.2).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachstehend E. 8.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von F. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2015 dahingehend abgeändert, dass die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchwarzenberger