Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00831 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 4. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war zuletzt bis am 31. Dezember 2006 bei der Y.___ AG angestellt und seither nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/6). Unter Hinweis auf rezidivierende depressive Episoden seit dem Jugendalter meldete sich der Versicherte am 21. Mai 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 24. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/31; Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/48 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm ab Januar 2013 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2+3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
1.5 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 24. Juli 2014 (Urk. 7/30), davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die medizinischen Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation nicht einleuchten und den vergangenen und aktuellen Gegebenheiten sowie den Einschätzungen der behandelnden Ärzte widersprechen würden. Daher könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden. Vielmehr sei den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der behandelnden Ärzte zu folgen (S. 6 oben). Eventuell werde die Einholung eines Obergutachtens beantragt, da die depressive Symptomatik sowie die emotional instabile Persönlichkeitsstörung nur ungenügend abgeklärt erscheine (S. 6 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie A.___, Dipl. Psychologin FH, nannten im undatierten Bericht (Urk. 7/7; Datum der letzten Kontrolle 9. August 2012, Ziff. 1.2) als Diagnosen (Ziff. 1.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2) sowie einen gegenwärtigen Substanzgebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 5 Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Grund dafür sei eine familiär stark belastende Situation, die die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem totalen Rückzug geführt habe (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Die Aufnahme in ein Belastungs- und Aufbautraining werde als sehr sinnvoll und hilfreich betrachtet (Ziff. 1.11).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie A.___, Dipl. Psychologin FH, nannten im Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 7/26) als Diagnose einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) sowie einen gegenwärtigen Substanzmissbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.24). Der Beschwerdeführer sei seit 7 Jahren nicht mehr arbeitsfähig und werde durch das Sozialamt unterstützt. Eine vor vielen Jahren beginnende familiär sehr belastende Situation habe die depressive Symptomatik verstärkt und zu einem starken sozialen Rückzug und zum Arbeitsverlust geführt. Aufgrund der psychisch und sozioökonomisch sehr belastenden Situation hätten sich die emotional instabilen Persönlichkeitszüge verstärkt und immer wieder zu problematischen Situationen im Umgang mit dem sozialen Umfeld geführt, was die Wiederaufnahme einer Arbeitsfähigkeit sehr erschwere. Im Juni 2013 habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer Integrationsmassnahme der IV ein Aufbautraining starten können, welches jedoch nach 3 Wochen habe abgebrochen werden müssen, da es aufgrund der instabilen Persönlichkeitsstörung im Umgang mit den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu problematischen Situationen gekommen sei. Die depressive Symptomatik könne durch die Einnahme von Antidepressiva stabilisiert werden. Jedoch sei der starke soziale Rückzug und die Instabilität der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers prognostisch als ungünstig zu betrachten (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eventuell könnte der Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen Arbeiten erledigen, ohne dabei in einem Team arbeiten zu müssen (Ziff. 1.7).
3.3 Prof. Dr. med. habil. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 27. Juli 2014 (Urk. 7/30) als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein primäres Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden einer Antriebsstörung seien ein klassisches Symptom eines chronischen Cannabiskonsums. Die impulsiven Durchbrüche könnten Symptomatik des Cannabiskonsums sein, so dass differentialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) anzudenken sei, jedoch unter dem bestehenden Substanzgebrauch nicht gestellt werden könne (S. 20 oben). Anhand weniger biographischer Gegebenheiten rechnete er die impulsive Symptomatik schliesslich am ehesten dem chronischen Cannabiskonsum zu (S. 20 oben).
Unter aktuellem Substanzgebrauch von Cannabis könne keine abschliessende Beurteilung der Psychopathologie erfolgen. Daher empfehle er eine Drogenabstinenz vor erneuter Begutachtung. Eine solche sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zumutbar (S. 20 unten).
Zusammenfassend hielt er fest, dass eine Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit erst nach Entzug und Entwöhnungstherapie möglich sei. Der psychiatrische Gesundheitszustand sei aktuell als instabil anzusehen und könne abschliessend nicht beurteilt werden (S. 21 unten). Nach erfolgtem Drogenentzug und Entwöhnungstherapie könnten sich weitere psychiatrische Störungsbilder zeigen (S. 22 oben).
3.4 Dr. B.___ und Frau A.___ (vorstehend E. 3.2) führten im Bericht vom 5. Januar 2015 (Urk. 7/45) unter anderem aus, die Entstehung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gehe in das Kindes- und Jugendalter des Beschwerdeführers zurück. Dieser habe in diversen Beispiele aus seiner Biographie beschrieben, dass er immer wieder mit Gewalt auf schwierige, unlösbare Situationen oder Konflikte, vor allem im Kontakt mit höheren Amtsträgern der religiösen Gemeinschaft der Mormonen oder in der Schule gegenüber Lehrern und anderen Schülern, reagiert habe. Sehr oft sei es dabei um die Klärung von Gerechtigkeit oder um erlebten Machtmissbrauch seitens der Amtsträger gegangen. Den Konsum von Suchtmitteln habe er als Jugendlicher als Bewältigungsstrategie im Sinne von einer Flucht und Religion gegen die ihm auferlegten Regeln der religiösen Gemeinschaft missbraucht (S. 2 oben). Zum Gutachten hielten sie fest, dass dieses die emotional instabile Persönlichkeitsstörung respektive die biographischen Gegebenheiten zu wenig berücksichtigt habe (S. 2 unten).
4.
4.1 Vorliegend ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt hat. So hat diese einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 2 S. 1 unten).
4.2 Diese Schlussfolgerung findet weder in der gutachterlichen Beurteilung noch in den übrigen medizinischen Akten eine genügende Stütze. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrer pauschalen Begründung einzig auf das vorliegende psychiatrische Gutachten (Urk. 2 S. 1 unten). Dieses kommt hingegen zum gegenteiligen Ergebnis, dass eine Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach einem Entzug und einer Entwöhnungstherapie möglich sei, da der psychiatrische Gesundheitszustand aktuell als instabil anzusehen sei und folglich nicht abschliessend beurteilt werden könne (vorstehend E. 3.3). Demnach war es dem Gutachter auch nicht möglich, die im Raum stehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung abschliessend zu beurteilen und konnte er ein Hervortreten von weiteren psychiatrischen Störungsbildern nach erfolgtem Drogenentzug und Entwöhnungstherapie nicht ausschliessen (vorstehend E. 3.3).
Angesichts dieser klaren gutachterlichen Aussagen durfte sich Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst nicht ohne eine weitere medizinische Auseinandersetzung über diese Schlussfolgerungen hinwegsetzen und sich dabei mit dem pauschalen und unbegründeten Verweis auf eine primäre Sucht begnügen (vgl. Urk. 7/36 S. 4 oben), sondern wäre gehalten gewesen, der Sachbearbeitung die im Gutachten als notwendig erachteten Massnahmen (zumindest) darzulegen.
4.3 Aufgrund des Umstandes, dass eine abschliessende Beurteilung der Psychopathologie und der Arbeitsfähigkeit unter aktuellem Substanzgebrauch nicht möglich ist und der Gutachter eine erneute Begutachtung nach Drogenabstinenz vorschlug (S. 20 unten), lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ob zur Cannabissucht allenfalls ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wäre auch einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen (vorstehend E. 1.5). Mit dem Wegfall der Sucht könnte unter Umständen eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung wieder verstärkt in den Vordergrund treten und invalidenversicherungsrechtlich relevant werden (Urteil des Bundesgerichts I 30/90 zitiert in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Meyer und Dr. Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 76 zu Art. 4).
4.4 Zusammengefasst lässt sich unter aktuellem Substanzgebrauch und gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend feststellen, ob der Beschwerdeführer unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als Folge des aktenkundigen Suchtmittelkonsums seit frühesten Jugendjahren eingetreten ist, und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie verursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt.
5. Zur Klärung dieser Frage ist eine Drogenabstinenz mit anschliessender Neubegutachtung notwendig und aus psychiatrischer Sicht zumutbar (vorstehend E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer bisher offenbar zu einer Cannabisabstinenz und Entzugstherapie wenig motiviert war (vgl. Urk. 7/30 S. 13 Mitte, Urk. 7/45 S. 3 unten), wird er im Rahmen seiner Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (vorstehend E. 1.2-3) dazu aufzufordern sein, sich der notwendigen Massnahme einer Drogenabstinenz - allenfalls in Verbindung mit einer Entzugstherapie - zu unterziehen, nötigenfalls unter Androhung einer Leistungsverweigerung (vorstehend E. 1.4).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die entsprechenden Massnahmen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager