Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00832 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Sager
Urteil vom 7. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 11. Februar 2004 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 14. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/35).
Mit Mitteilungen vom 23. September 2008 (Urk. 8/75), 24. August 2010 (Urk. 8/92) und 4. Januar 2011 (richtig 2012; Urk. 8/114) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
1.2 Nach Eingang eines am 11. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/124) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 8/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/169; Urk. 8/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/185 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass die mit Schreiben der IV-Stelle vom 29. Juni 2015 unbefristet auferlegte Pflicht zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen eine unzulässige beziehungsweise unzumutbare Auflage darstelle (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vorliege, da keine vorangegangene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der nachgewiesene Kokainkonsum könne zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei daher vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vor (S. 2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitsschaden verbessert, da keine relevanten Diagnosen mehr vorliegen würden, die den Gesundheitsschaden beeinträchtigen würden (S. 3 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine revisionsweise Rentenaufhebung nicht gegeben seien (S. 10 unten).
2.3 Mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/114) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung) vorgenommen hatte. Die Mitteilung vom 4. Januar 2012 ist folglich in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. E. 1.3).
Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 4. Januar 2012 verändert haben.
Soweit die Feststellung einer unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Auflage zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 sowie das beigelegte Merkblatt (Urk. 8/183-184) lediglich auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hinweist. Eine konkrete Auflage zur Abstinenz von Seiten der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht ableiten.
3.
3.1 Der nach revisionsweisen Überprüfung mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/114) weiterhin zugesprochenen Rente lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2011 (Urk. 8/110) zugrunde. Dieser nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Mitte):
- Anpassungsstörung seit zirka 2002 mit Depression, Disphorie, Sorgen, Dekonditionierung bezüglich Arbeit und Tagesstruktur (ICD-10 - F43.23) nach Ehekonflikten und Scheidung (2003) (ICD-10 Z63.5). Anamnestisch angeblich mittelgradige depressive Episoden; aktuell leichtgradiger depressiver Zustand
- atypische familiäre Situation durch die 2. Ehe (Heirat 2004, Geburt eines Sohnes 2007, Frau und Sohn leben in der Z.___) (ICD-10 Z60.1)
- Verschuldung und finanzieller Beistand seit 2006 (ICD-10 Z72.6, ICD-10 Z65.3)
- Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen seit 2002 (ICD-10 Z91.1)
- fraglich Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F60.9)
- Nikotinabhängigkeit seit der Adoleszenz (ICD-10 F17.25)
- Status nach Alkoholabhängigkeit; zur Zeit wahrscheinlich abstinent (ICD-10 F10.20)
- chronische Hepatitis B (Erstdiagnose 1992)
Dazu führte er aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei bei den Untersuchungen ausgesprochen schlecht gewesen. Teils habe dieser mehr oder weniger aggressiv die Antwort verweigert oder habe auf Fragen reflexartig die Antwort gegeben, dass er das vergessen habe (S. 11 Mitte). Aufgrund der mangelnden Kooperation und des wurstigen Antwortverhaltens seien Gedächtnis und Konzentration nicht seriös prüfbar gewesen. Bei der Prüfung der Auffassungsgabe sei er mit seinen Antworten so daneben gelegen, dass man eine schwere Störung seiner Auffassungsgabe hätte annehmen können. Im Gespräch hätten sich jedoch sonst nie Auffassungsstörungen gezeigt. Bei entsprechenden Nachfragen zu Präzisierungen seiner ungefähren Antworten habe der Beschwerdeführer die Antwort verweigert oder angegeben es vergessen zu haben. Dieses Verhalten sei als Simulation zu qualifizieren. Das Resultat des Rey Memory Tests habe ebenfalls ein Hinweis auf Simulation oder Verweigerung ergeben (S. 12 Mitte).
Die Unsicherheit andeutenden Adjektive in der Diagnosestellung seien auf die mangelnde Kooperation, Verweigerung von Auskünften und Falschangaben durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (S. 13 unten). Die Erhellung des Defizits an sicheren Informationen sei auch durch fremdanamnestische Auskünfte nur suboptimal gelungen. Aufgrund der vorhandenen Angaben müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2002 psychisch unauffällig gewesen sei. Erst die von seiner ersten Ehefrau eingereichte Scheidung hätte zur psychischen Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit geführt. Seither scheine keine Besserung mehr aufgekommen zu sein. Dies führe zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei bis jetzt nicht in der Lage gewesen, diesen Schicksalsschlag zu verdauen. Die Berichte der A.___ würden suggerieren, es bestehe seit 2002 ununterbrochen eine mittelgradige depressive Episode. Daran habe er seine Zweifel. Diese würden nicht nur auf dem aktuell nur leichtgradigen depressiven Zustand gründen, sondern auch auf Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die nicht so recht mit einem nur depressiven Zustand zu erklären seien (S. 13 unten).
Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2009 existiere nur eine einzige psychopathologische Beschreibung des Beschwerdeführers, nämlich die im Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahr 2008. Darin werde bemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Dabei hätten sich verschiedentlich Zeichen für Simulation oder Aggravation gezeigt und einen Verhaltensstil, der dissoziale Komponenten enthalten habe (S. 14 oben).
Die Tendenz des Beschwerdeführers, häufig zu Terminen nicht zu erscheinen und so vieles zu „vergessen“, könne Merkmal einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung sein. Man dürfe beim Beschwerdeführer aber auch vermuten, sein Auslassen von Terminen sei eine bewusste Handlung, nicht eine unbewusste passiv-aggressive, sondern eine bewusst kalkulierte, versteckt aggressive, um Bemühungen der Therapeuten, ihn zu beurteilen und zu behandeln und wieder arbeitsfähig zu machen, zu unterlaufen (S. 14 Mitte). Weder die Ärzte der A.___ noch die beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ seien zu sicheren Auskünften über das Leben des Beschwerdeführers vor 2002 gekommen. Somit dürfe die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Persönlichkeitsstörungen würden definitionsgemäss immer in der Kindheit oder in der Jugend beginnen. Beim Beschwerdeführer sei vor 2002 jedoch keine Psychopathologie fassbar. Über die Gründe für die Tatsache, dass der Explorand seit Beginn der Behandlung im Jahr 2002 sich weder psychotherapeutisch noch psychopharmakologisch konsequent behandeln liess, könnten nur Vermutungen angestellt werden. Gegenüber der diagnostischen Unsicherheit bestehe aufgrund des Verlaufs seit 2002 bis heute aber die klare Sicherheit, dass jede ambulante Massnahme zum Scheitern verurteilt sei, sowohl im Hinblick auf die psychosoziale Besserung wie auch auf Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit (S. 14 unten).
Wie die Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ bereits vor Jahren festgehalten hätten, sei er auch heute der Ansicht, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt werden müsse. Jedes ambulante Setting sei bisher bezüglich psychosozialer Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolglos gewesen. Es bedürfe eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, die die Möglichkeit der Arbeitstherapie habe. Nur in der Klinik werde der Beschwerdeführer zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten. In der Klinik könne sein Verhalten auch besser beobachtet und beurteilt werden. Im Weiteren sei unklar, ob der Beschwerdeführer unregelmässig verordnete Medikamente einnehme oder ob dieser ein schneller Verstoffwechsler der Antidepressiva sei. Bisher seien nur zwei Spiegelbestimmungen gemacht worden, die Resultate würden Handlungsbedarf suggerieren (S. 15 Mitte).
Beim Beschwerdeführer würden massive psychosoziale Faktoren bestehen, die er aufgrund neurotischer Mechanismen nicht in den Griff kriege oder nicht in den Griff kriegen wolle. Die Folge davon sei eine psychosoziale Stagnation, welche man als Depression beziehungsweise als ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bezeichnen könne (S. 15 unten). Weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch der Gesundheitszustand hätten sich seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 verbessert (S. 16 oben).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2011 (Urk. 8/112/5 oben) gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 20. November 2011 (vorstehend E. 3.1) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu der letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stationär.
4.
4.1 Der im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision angefochtenen renteneinstellenden Verfügung vom 29. Juni 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde:
4.2 Im polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/165) stellten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 7):
- rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom
- Status nach komplexer Daumenverletzung rechts 1987
- Hauttransplantation bei Weichteildefekt Thenarbereich rechts
- Funktionsdefizit des rechten Daumens/Sensibilitätsstörung Daumenbereich rechts
- Störung durch den Gebrauch von Kokain, gegenwärtiger Gebrauch
- Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet mit dissozialen Zügen
- Störungen durch Alkohol
- Störungen durch Cannabinoide, episodischer Substanzgebrauch
In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, insgesamt habe es sich um eine sehr schwierige Exploration mit nur sehr dürftigem Informationsgehalt gehandelt. Der Beschwerdeführer sei trotz Übersetzung äusserst unkooperativ gewesen. Dies erschwere eine differenzierte Beurteilung beziehungsweise verunmögliche sie praktisch ganz. Gleichzeitig könne sie Ausdruck einer zutiefst gestörten Persönlichkeit sein oder aber ein taktisch motiviertes Verhalten (S. 25 Mitte). Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel verifizieren zu können, wären genauere Angaben des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Insgesamt könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilt werden, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers aus taktischen Gründen erfolgt sei oder ob sie aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung in dieser Weise ausfalle. Für eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in strafrechtlich relevante Verstösse verwickelt gewesen sei (S. 26 oben).
Obwohl der Beschwerdeführer bisher aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 26 Mitte). Die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei in den vorliegenden Akten mehrmals erwähnt und eine solche gefordert worden. Dem könne vollumfänglich gefolgt werden.
Die Diagnose, die gemäss den Akten als Grund für die Arbeitsunfähigkeit angesehen worden sei, sei eine depressive Erkrankung. Diese Diagnose könne in der heutigen Untersuchung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gestellt werden, da die Angaben diesbezüglich nicht verwertbar seien. Falls ein regelmässiger Kokainkonsum stattfinde, würde dieser Anlass zu immer wieder auftretenden depressiven Symptomen sein (S. 26 Mitte).
Um eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zumindest versuchsweise zu objektivieren, stützte sich die psychiatrische Gutachterin auf ein Mini-ICF, welches einerseits auf den Beobachtungen während der Untersuchung und andererseits auf den Akten und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (S. 26 unten). Insgesamt finde sich ein aktuell in einigen Punkten schwer beeinträchtigter beziehungsweise in anderen Punkten ein letztendlich kaum zu beurteilender psychischer Funktionszustand (S. 27 oben). Es handle sich um ein äusserst chronifiziertes komplexes psychiatrisches Zustandsbild, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers generell mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Die Tatsache, dass dieser weder über seinen Kokainkonsum, noch über seine Spielsucht, noch über sein Alkoholproblem oder seine aktuelle Ehe Auskunft gebe, weise daraufhin, dass es sich bei der fehlenden Kooperation doch auch um ein taktisch motiviertes Manöver handeln könnte. Das Verhalten sei somit als bewusstseinsnah zu beurteilen (S. 27 Mitte).
Die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor anzusehen. Die Beeinträchtigung in der sozialen Beziehungsfähigkeit und in der Einhaltung von Arbeitsstrukturen sowie die fehlende Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen seien dabei entscheidend. Eine depressive Erkrankung könne in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, dies auch aufgrund des Kokainkonsums, der obligat zu einer depressiven Symptomatik führe (S. 27 unten). Das Ausmass des Drogenkonsums müsse unter stationären Bedingungen evaluiert werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nur durch eine massive extrinsische Motivation zu erreichen, wobei der Erfolg auch dann fraglich sei (S. 28 oben).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich die Anamneseerhebung bei allen untersuchenden Ärzten als sehr schwierig erwiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur unpräzise, sondern zum Teil auch falsch erfolgt. Diese Falschangaben seien ihrer Ansicht nach grösstenteils bewusstseinsnah erfolgt (S. 29 unten).
Es hätten offensichtlich zeitweilig ein Äthylabusus grösseren Ausmasses und auch ein Drogenmissbrauch bestanden. Dieser werde auf intensive Nachfrage betreffend Cannabis eingestanden, andere Drogen seien jedoch klar negiert worden. Die Laboruntersuchung habe dann ein positives Resultat für Kokainkonsum ergeben. Dieser könnte auch die Kopfschmerzen erklären (S. 30 oben).
Das Auffälligste an der heutigen Untersuchung sei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers gewesen. Alle eigenanamnestischen Angaben seien mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Es fänden sich viele Widersprüche, auf die problematischen Anteile des Versicherten, die in den Akten mehrfach erwähnt seien, zum Beispiel die Spielsucht, der Alkoholmissbrauch und die schwierigen mit- und zwischenmenschlichen Beziehungen, gehe der Beschwerdeführer in der Exploration nicht ein. Dies erschwere dann auch die Diagnosestellung im psychischen Bereich massiv. Die positive Probe auf Kokain verändere die Beurteilung des depressiven Geschehens als Ursache für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gänzlich. Depressive Symptome seien bei regelmässigem Kokainkonsum normal und gehören zum Substanzkonsum dazu (S. 31 oben). Auch der Kopfschmerz könne aufgrund der vasokonstriktorischen Wirkung des Kokains aus diesem Grund ausgelöst sein. Ebenso würden Schlafstörungen und die Energielosigkeit zum Gebrauch dieser psychotropen Substanz passen. In den Akten fänden sich des Weiteren mehrfach Hinweise auf ein dissoziales Verhalten des Beschwerdeführers, sei es, dass er in der Nähe von Drogenhandel aufgefunden worden sei und deswegen inhaftiert worden sei, sei es dass der Beschwerdeführer mit Diebesgut gehandelt habe.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die aktuell vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Diese verunmögliche es dem Beschwerdeführer, sich an Regeln und Routinen anzupassen, wie es die Arbeitswelt verlange. Da es sich bei dieser Persönlichkeitsstörung um eine äusserst chronifizierte Angelegenheit handle und der Beschwerdeführer auch nach mehreren Behandlungsversuchen keine Ansätze einer Besserung zeige, sei eine Besserung dieses Zustandes unwahrscheinlich. Eine genaue Darstellung der Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen werde im psychiatrischen Teilstatus mittels eines ICF dargestellt (S. 32 oben).
Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe zudem für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.
Falls die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch den Gebrauch von psychotropen Substanzen beeinträchtigt wäre, was in der Begutachtung nicht schlüssig habe beantwortet werden können, wäre ein Drogenentzug mit einer anschliessenden Entwöhnungsbehandlung die richtige Therapie (S. 32 unten).
4.3 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/168/5 Mitte) aus, es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung mit erheblicher Dysfunktionalität und dissozialem Verhalten. Die Alkohol- und Cannabisabhängigkeit sei als ein Teil der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, mit anderen Worten als eine Art Selbsttherapie-Versuch zu werten. Es liege eine krankheitsbedingte Non-Compliance vor, und eine Auferlegung einer medizinischen Massnahme mache deshalb keinen Sinn.
4.4 Med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt anlässlich einer Besprechung vom 12. März 2015 (Urk. 8/168/5 unten f.) aus versicherungspsychiatrischer Sicht fest, erstaunlicherweise werde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert, obwohl mehrmals erörtert werde, dass die fehlende Kooperation taktisch motiviert sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter strafrechtlich relevante Verstösse als Beleg für eine Persönlichkeitsstörung heranziehe. Kriminalität bedeute nicht Krankheit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vor, da keine vorangegangene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der im Labor nachgewiesene Kokainkonsum könne, wie im Gutachten beschrieben, zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Dies sei bei früheren Arztberichten nicht berücksichtigt worden.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat.
5.2 Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist unbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum wesentlich verändert hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist.
5.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2015 (vorstehend E. 4.4). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf einen aus medizinischer Sicht veränderten Sachverhalt, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei und der Gesundheitszustand sich entsprechend verbessert habe (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte, Urk. 8/182/3 unten).
5.4 Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In seinem Gutachten vom 20. November 2011, welches als Grundlage für die letzte rentenbestätigende Mitteilung vom 4. Januar 2012 diente, diagnostizierte Dr. Y.___ einerseits eine Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradigem depressivem Zustand und somit eine Erkrankung, welche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als vorübergehend und nicht als invalidisierend gilt (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013). Weiter erachtete Dr. Y.___ auch die von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (atypische familiäre Situation, Verschuldung und finanzieller Beistand, Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen; vgl. vorstehend E. 3.1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend, was nicht zu überzeugen vermag, denn solche Beeinträchtigungen werden in der Kategorie „Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erachtete Dr. Y.___ ausdrücklich als fraglich. Wie bereits bei früheren Gelegenheiten war eine sichere diagnostische Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erschwert durch dessen unkooperatives Verhalten, wobei Dr. Y.___ nicht sicher feststellen konnte, inwieweit dieses Verhalten auf eine Krankheit im Sinne einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Dr. Y.___ stellte jedoch auch Hinweise auf Simulation fest und vermutete ein bewusst kalkulierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Er führte deshalb aus, dass die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht der gestellten, grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend geltenden Diagnosen und der äusserst erschwerten Befunderhebung ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, weshalb das Gutachten von Dr. Y.___ von fraglichem Beweiswert ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.5 Auch das Gutachten des E.___ ist mangelhaft und lässt den Schluss nahe, dass darin - nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers - frühere Feststellungen mangels fassbarer Befunde perpetuiert wurden, ohne dass eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgte (oder erfolgen konnte). So wurde wiederum eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obwohl für eine solche Diagnose genaue Angaben des Beschwerdeführers nötig seien und weiterhin nicht beurteilt werden könne, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers taktisch oder krankheitsbedingt sei. Fragwürdig und nicht weiter begründet ist die diesbezügliche Annahme der Gutachterin, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung spreche (S. 25 f. des Gutachtens); ein Zusammenhang wurde nicht erklärt.
Weiter gingen die Gutachter von voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, obwohl bislang nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. Dies ist aus rechtlicher Sicht fragwürdig, denn das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (E. 4.3.1.2). Dieser Umstand hat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen, was bislang nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Gutachten der Beschwerdeführer wohl nicht zur Mitwirkung bei einer Behandlung bereit sei (vgl. S. 26 des Gutachtens), dies jedoch nicht ausdrücklich auf Krankheitsgründe zurückgeführt wird. Vielmehr sei eine therapeutische Behandlung zu fordern und notwendig (S. 26).
Weiter wurden erneut ein bewusstseinsnahes Verhalten und taktische Gründe für die fehlende Kooperation vermutet (S. 27 des Gutachtens), was Zweifel weckt, denn es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Gutachter die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor betrachteten (S. 27 des Gutachtens), obwohl die Persönlichkeitsstörung gerade nicht plausibel verifiziert werden konnte. Weiter fehlen Angaben dazu, inwieweit das offenbar vorhandene Suchtgeschehen von einer allfälligen psychischen Erkrankung abhängt oder ob es sich gar um ein reines Suchtgeschehen handelt - auch dies konnte anlässlich der Begutachtung nicht beurteilt werden (vgl. S. 32 des Gutachtens).
5.6 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das fach-ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Revisionsfall. Vorliegend lässt das E.___-Gutachten zu viele Fragen offen, als dass darauf abgestellt werden kann. Nachdem auch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht restlos zu überzeugen vermag, ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Situation, wie sie sich anlässlich der letzten rentenbestätigenden Mitteilung präsentierte, nicht möglich: Es fehlt an einer gesicherten Diagnose, an der Beurteilung der Frage nach dem Zusammenhang von Drogenkonsum und - allfälliger - Krankheit und an der Prüfung der Frage einer konsequenten, auch stationären Therapie. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser ist in aller Deutlichkeit auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung oder -kürzung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, zumal die beteiligten Gutachter davon ausgehen, dass ihm auch eine stationäre Therapie zumutbar ist. Rückblickend ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der aktuellen wie auch früherer Gutachter - bisher nie zu einer stationären Behandlung angehalten hat, nachdem jedes ambulante Setting bisher erfolglos blieb. Diesbezüglich wurde bereits im Gutachten im Jahr 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur in einer Klinik zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten und sein Verhalten dabei auch besser beobachtet und beurteilt werden könne (vorstehend E. 3.1). So wird auch im aktuellen Gutachten darauf hingewiesen, dass das Ausmass des Drogenkonsums unter stationären Bedingungen evaluiert werden müsse (vorstehend E. 4.2).
5.7 Nach dem Gesagten fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Abklärung oder aufgrund einer erneuten ambulanten Begutachtung zu untersuchen ist, weshalb kein Gerichtsgutachten veranlasst wird. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Kooperation aufgefordert, insbesondere auch hinsichtlich der Auskunftserteilung anlässlich einer Untersuchung.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 19. Januar 2016 geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden 15 Minuten und Fr. 74.25 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘753.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’753.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannSager