Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00833




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteilvom 26. September 2016

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich am 23. Januar 2003 unter Hinweis auf schwere Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Am 8. Juli 2003 zog der Versicherte seine Anmeldung zum Leistungsbezug zurück (Urk. 11/9).

1.2    Von April 2010 bis April 2012 (vgl. Urk. 11/11 Ziff. 3) war der Versicherte als Sales assistant bei der Y.___ tätig (Urk. 11/21). Am 27. September 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression und Hepatitis C erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/17, vgl. Urk. 11/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. September 2013 erstattet wurde (Urk. 11/39).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/43-44, Urk. 11/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 11/52 = Urk. 2).


2.    Am 21. August 2015 (Urk. 4) überwies die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die Eingabe des Versicherten vom 22. August 2014 (Urk. 1), mit welcher dieser sich gegen die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) gewandt hatte. Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2015 wurde dem Versicherten eine Kopie seiner Eingabe vom 22. August 2014 zugestellt und Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2014 erheben wolle und wenn ja, seine Rechtsbegehren mitzuteilen und die Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden (Urk. 5). Der Versicherte bestätigte mit einer am 24. August 2015 beim hiesigen Gericht eingegangenen, undatierten Eingabe (Urk. 7) seinen Beschwerdewillen und retournierte die eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift. Zudem beantragte der Versicherte, ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).


Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 (Urk. 2) davon aus, dass psychosoziale Faktoren (Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Zahnprobleme) zum vorübergehenden Bestehen einer Depression geführt hätten. Das psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass aktuell keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Depression mehr vorhanden sei. Es würden keine Konzentrationsprobleme mehr bestehen, Affektivität und Stimmungslage seien unauffällig. Ausserdem habe nie eine Psychotherapie stattgefunden. Deshalb gehe sie davon aus, dass die psychischen Beschwerden nur vorübergehend gewesen seien und somit nicht IV-relevant seien (S. 1 unten).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, er leide an einer Depression (Urk. 1) und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 2).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. A.___, C.___, hielten in ihrem Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 11/27) fest, dass sie den Beschwerdeführer seit 2011 im Ambulatorium behandeln würden (S. 2 Ziff. 1) und dieser zwei Mal wöchentlich zum Medikamentenbezug vorbeikomme, somatische Untersuchungen würden nach Bedarf stattfinden (S. 23 Ziff. 1.5). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Kindheit mit Weiterentwicklung in der Jugendzeit und Persistierung bis heute

- mit schizoiden, dissozialen, depressiven, histrionischen und emotional instabilen (vom Borderline Typ) Zügen

- bei Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/Adoleszenz (ICD10 F91.8)

- bei ADHS (ICD-10 F90.0, bestätigt mit Homburger ADHS-Skalen)

- mit Status nach Suizidversuch 1991

- bei repetitiven traumatisierenden Erlebnissen in der Kindheit/Jugend

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit 2000

- Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, gegenwärtig depressive Episode, Beginn im Alter von 30 Jahren (ICD-10 F31.8)

- chronische Virushepatitis C

- Erstdiagnose August 2011

Nachdem beim Beschwerdeführer Hepatitis C diagnostiziert worden sei, habe er vollständig dekompensiert und eine anhaltende Depression mit konsekutiv starken Schlafstörungen und Gedankenreisen entwickelt. Daraus hätten sich schwere Konzentrationsmängel und eine starke Antriebsstörung ergeben, die es ihm nicht mehr ermöglicht hätten, eine normale abwechslungsreiche Tagesstruktur aufzubauen, geschweige denn einer geregelten Arbeit nachzugehen. Die Prognose sei fraglich (S. 22 Ziff. 1.4). Die verschiedenen Diagnosen würden den Beschwerdeführer bei der Arbeitstätigkeit beeinflussen (S. 25 f. Ziff. 1.7).

Der Beschwerdeführer habe keinen Berufsabschluss. Die Lehre als Metzger und Schreiner habe er jeweils abgebrochen sowie die Lehrabschlussprüfung als Autolackierer nicht bestanden. In der Marktwirtschaft läge in diesem Zustand grundsätzlich keine gegebene Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei seit August 2011 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 24 Ziff. 1.6).

3.2    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 26. April 2013 (Urk. 11/41/2-3) aus, dass die im Bericht des C.___ gestellten Diagnosen nicht gut nachvollziehbar seien und damit auch die Einschätzung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit fraglich sei (S. 2 unten). Die Entwicklung und der Lebenslauf sprächen eher für eine Persönlichkeitsstörung mit einer dissozialen Akzentuierung. Auch dürfte der Gesundheitszustand nicht unwesentlich auf die Polytoxikomanie zurückgeführt werden. Um eine Abschliessende Beurteilung durchführen zu können, sei ein psychiatrisches Gutachten notwendig (S. 3 oben).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 8. September 2013 (Urk. 11/39) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff. Ziff. 3) und auf die erhobenen Befunde (S. 12 f. Ziff. 4).

Er nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Ziff. 5):

- dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades (ICD-10 F33.01)

- Status nach Opiatabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem Methadonprogramm (ICD-10 F11.22)

- Virushepatitis C

    Im Bericht der behandelnden Ärzte des C.___ sei der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten psychopathologischen Diagnostik von August 2011 an bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden (vgl. vorstehend E. 3.1). Retrospektiv sei diese Einschätzung aufgrund der Untersuchungen zu bestätigen, der Hauptgrund sei aber ein schwerer und anhaltender depressiver Zustand. Nach Etablierung der Methadontherapie seien an verschiedenen Orten mehrere Blut- und Urinproben für Drogenscreenings mit einem für den Beschwerdeführer positiven Resultat gemacht worden. Auch nach dem klinischen Eindruck hätten eine Heroin-, Alkohol- und Cannabissuchtstörung keinen Einfluss mehr auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seit anfangs April bis noch im September 2013 sei eine Interferon-Therapie gegen die Hepatitis C durchgeführt worden. Das Ergebnis sei jetzt schon sehr gut, sodass der Patient wieder Zuversicht und Hoffnung geschöpft habe (S. 15 unten Ziff. 5).

    Der heutige psychische Zustand müsse als nur noch leicht depressiv bezeichnet werden. Die Frage von eventuellen die Erwerbstätigkeit beeinträchtigenden Konzentrationsstörungen müsse offen bleiben, im heutigen Alltag würde sie sich weniger stellen (S. 16 oben Ziff. 5). Zusammengefasst könne der Einschätzung von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) zugestimmt werden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Komorbidität von depressiven, Persönlichkeits- und Suchtstörungen zeitlebens nie voll arbeitsfähig und ab August 2011 generell voll arbeitsunfähig gewesen sei. Dies gelte praktisch bis heute. Nach erfolgreicher, kurz vor dem Abschluss stehender Interferon-Therapie gegen die Hepatitis C habe sich der psychische Zustand nun wieder deutlich gebessert. Heute habe der psychische Zustand höchstens noch einen leichten Krankheitsgrad. Aus theoretischer psychiatrischer Sicht bestehe heute wahrscheinlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und darüber beziehungsweise höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder weniger (S. 16 Mitte Ziff. 5, S. 17 oben Ziff. 6). Das generelle Belastungsprofil werde kaum mehr durch psychische Störungen eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht gäbe es keine Kontraindikation für eine erneute Tätigkeit im Telefonmarketing für Finanzprodukte bei einem seriösen Arbeitgeber (S. 16 unten Ziff. 5, S. 17 oben Ziff. 6).

    Die Persönlichkeitsstörung wirke sich allgemein mit einer verminderten psychischen Belastbarkeit, verminderten Selbstkontrolle, verminderten Frustrationstoleranz und emotionalen Labilität aus, was in spezifischen belastenden Konstellationen die Manifestation von depressiven Störungen und Suchtmittelkrisen begünstige und dadurch die Arbeitsfähigkeit einschränken könne. Unter stabilen Bedingungen sei jedoch in geeigneten Tätigkeiten eine gute Leistungsfähigkeit möglich (S. 17 Mitte Ziff. 7.1). Die bisherige Tätigkeit im Marketing sei auf die Fähigkeiten des Beschwerdeführers gut zugeschnitten. Das psychische Belastungsprofil sei allgemein herabgesetzt, vor allem in Bezug auf soziale und gesundheitliche Herausforderungen. Deshalb sei die künftige Arbeitsfähigkeit schlecht voraussagbar, sondern hänge von den weiteren Umständen ab (S. 17 unten f. Ziff. 7.2). Die Suchtstörung sei Folge der anderen diagnostizierten psychischen Störungen und habe abgesehen von der Hepatitis C keine die Arbeitsfähigkeit irreversibel einschränkende Leiden verursacht (S. 19 Mitte Ziff. 7.9).

3.4    Gemäss Feststellungsblatt vom 16. April 2014 (Urk. 11/41) kam die Beschwerdegegnerin nach der am gleichen Tag stattgefundenen Besprechung mit E.___, Rechtsdienst, und Dr. F.___, RAD, zum Schluss, dass aktuell keine Depression mehr vorhanden sei. Es würden keine Konzentrationsprobleme mehr bestehen, Affektivität und Stimmungslage seien unauffällig. Es lägen psychosoziale Faktoren (Erkrankung, finanzielle Probleme, Zahnprobleme) vor und es habe keine Psychotherapie stattgefunden. Trotz der Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Depression sei vorübergehend gewesen und somit nicht IV relevant (S. 6 Mitte).

3.5    Dr. med. G.___, Stadtspital H.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, nannte in seinem Bericht vom 15. April 2014 (Urk. 11/47) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronische Hepatitis C, Genotyp 1

- Zustand nach Hepatitis A

- Status nach intravenösem Drogenabusus, aktuell im Methadonprogramm

- rezidivierende depressive Stimmungslage, unter medikamentöser Therapie

    Der Beschwerdeführer gelte bezüglich der Hepatitis C als geheilt (S. 1 unten).

3.6    Med. pract. I.___, Städtische Gesundheitsdirektion, führte in seinem Bericht vom 22. August 2014 (Urk. 11/53/2 = Urk. 3/2 = Urk. 8/4) aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter einer chronischen Depressivität bei gemischter Persönlichkeitsstörung leide. Der letzte Schub sei durch die Bekanntgabe der Neudiagnose einer chronischen Hepatitis C ausgelöst worden. Seither sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, einer Arbeit nachzugehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.7    Med. pract. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihren ärztlichen Zeugnissen vom 17. August (Urk. 8/1, Urk. 8/2) und 15. September 2015 (Urk. 8/3) aus, dass sich der Beschwerdeführer im K.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Er sei vom 17. August bis 18. Oktober 2015 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer war seit April 2010 bei der Y.___ als Verkaufsmitarbeiter in einem vollen Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 22. Juli 2011 stattgefunden hat. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen ist, wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber per Ende April 2012 aufgelöst (Urk. 11/21 S. 1 f., Urk. 11/41 S. 1 unten). Seit Mai 2013 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 11/35 Ziff. 4.1).

4.2    Zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ist auf das Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) abzustellen. Dr. D.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt ist. Er berücksichtigte die beklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, zu denen er auch Stellung nahm. So setzte er sich insbesondere mit dem Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ vom C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) auseinander und bestätigte die Einschätzung der beiden Ärzte, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Komorbidität von depressiven, Persönlichkeits- und Suchtstörungen zeitlebens nie voll arbeitsfähig und ab August 2011 voll arbeitsunfähig gewesen sei, wobei er den Hauptgrund – abweichend zu den beiden Ärzten – in einem schweren und anhaltenden depressiven Zustand begründet sah. Die volle Arbeitsunfähigkeit sah er bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung des Beschwerdeführers – die psychiatrische Exploration fand am 26. August 2013 statt (Urk. 11/39 S. 1 Mitte) – als gegeben. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades, als auch die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.9) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Demgemäss ist vorliegend in psychiatrischer Sicht eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Grades, ausgewiesen. Die gegenwärtige rezidivierende depressive Störung leichten Grades hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, vielmehr wurde die auch von Dr. D.___ empfohlene (vgl. Urk. 11/39 S. 18 Ziff. 3) und vom Beschwerdeführer als begrüssenswert erachtete (vgl. Urk. 11/39 S. 12) Therapie erst nach Verfügungserlass aufgenommen (vgl. vorstehend E. 4.6).

Jedoch wirkt sich die dissoziale Persönlichkeitsstörung in dem Sinne aus, als diese die Arbeitsfähigkeit zu 20 % einschränkt, weshalb dem Beschwerdeführer aktuell nur noch eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar ist. Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch auch die angestammte Tätigkeit im Telefonmarketing für Finanzprodukte bei einem seriösen Arbeitgeber wieder zumutbar. Dr. D.___ hielt fest, dass die Persönlichkeitsstörung zwar die Arbeitsfähigkeit einschränken könne, unter stabilen Bedingungen jedoch in geeigneten Tätigkeiten eine gute Leistungsfähigkeit möglich sei (vorstehend E. 3.3). Der Beschwerdeführer machte denn gegenüber Dr. D.___ selbst geltend, wieder die frühere Karriere verfolgen und beim bisherigen Arbeitgeber tätig sein zu wollen (vgl. Urk. 11/39 S. 12 Mitte).

4.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, psychosoziale Faktoren – namentlich Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Zahnprobleme – hätten zum vorübergehenden Bestehen einer Depression geführt (vorstehend E. 2.1), ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nach der Diagnose Hepatitis C im August 2011 in eine anhaltende und ärztlich bestätigte schwere Depression gefallen ist. Inwiefern psychosoziale Faktoren ebenfalls eine Rolle spielten, ist nicht genau erstellt. Bei der rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades und der dissozialen Persönlichkeitsstörung, die seit der Kindheit besteht, handelt es sich um verselbständigte psychische Störungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Mag die Erkrankung auch auf dem Boden psychosozialer Faktoren entstanden sein, bleibt die Arbeitsunfähigkeit dennoch krankheitsbedingt.

4.4    Auf die weiteren vorliegenden Berichte und Atteste kann aus den folgenden Gründen nicht entscheidwesentlich abgestellt werden: Med. pract. I.___ ist aufgrund der fehlenden fachärztlichen Qualifikation nicht genügend befähigt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Med. pract. J.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 17. August bis 18. Oktober 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.7). Die Berichte erfolgten jedoch erst nach Verfügungserlass am 24. Juli 2014 (Urk. 2), womit sie zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nicht relevant sind (vorstehend E. 1.6).

    Falls sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verschlechtert haben sollte, wären der Beschwerdegegnerin neue begründete Berichte einzureichen, die dann im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wären.

4.5    In somatischer Hinsicht bestehen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, wurde doch im Bericht des Stadtspitals H.___ vom April 2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich Hepatitis C als geheilt gelte (vorstehend E. 3.5).

4.6    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer von August 2011 bis August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit September 2013 ist ihm jedoch wieder eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % auch in der angestammten Tätigkeit zumutbar.


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.

5.2    Da ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches – mithin der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 (Urk. 11/17, vgl. Urk. 11/18) – eintritt (vorstehend E. 1.3), ist der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2013.

    Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von August 2011 bis August 2013 in jeglicher Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. In diesem Zeitraum bestand beim Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 100 %, weshalb ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente von März bis August 2013 entsteht.

5.3    Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit September 2013 wieder zumutbar ist, genügt zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich (vorstehend E. 1.5). Damit ist höchstens von einem Invaliditätsgrad von 20 % (Valideneinkommen: 100, Invalideneinkommen: 80) auszugehen, womit kein Rentenanspruch entsteht (vorstehend E. 1.2).

5.4    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger