Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00835




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 15. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 (Urk. 12/119 = Urk. 2) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der geplanten bidisziplinären Begutachtung von X.___ fest. Dieser erhob am 19. August 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer polydisziplinären Abklärung nach Zufallsprinzip; eventuell sei ihm eine halbe Rente nach Massgabe der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. September 2015 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 7/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


2.    Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 15) erachtete das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren ein Verlaufsgutachten als angezeigt, wobei es naheliegend erschiene, ein solches bei der bereits einmal ausgewählten Gutachtensstelle zu veranlassen und die Bestimmung der einzubeziehenden Disziplinen den dortigen Gutachtern zu überantworten. Beide Parteien erklärten sich mit Schreiben vom 10. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 mit dem gerichtlichen Vorschlag als einverstanden, wobei der Beschwerdeführer anregte, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Dermatologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde, die seiner mehrfach operierten Stelle vom Darmausgang und den damit zusammenhängenden psychischen Probleme Rechnung trage (vgl. Urk. 19-20). Nachdem das hiesige Gericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 21) erklärte, dass auch dagegen nach Ansicht des Gerichts nichts spreche und es davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtenserteilung diese Aufforderung beachten werde, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2016 (Urk. 22) auf eine Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nachdem sich beide Parteien mit der Einholung eines Verlaufsgutachten bei der bereits einmal – zufallsbasiert (vgl. Urk. 12/74; Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand am 1. Januar 2016, Rz 2078) – ausgewählten Gutachtensstelle einverstanden erklärten (vgl. Urk. 19-20) und die Beschwerdegegnerin gegen den Antrag des Beschwerdeführers, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Dermatologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde (Urk. 19), nichts einzuwenden hatte (Urk. 22), liegen nunmehr im Ergebnis übereinstimmende Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese bei der Y.___ ein Verlaufsgutachten einhole und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verfüge.


2.

2.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos.

2.2    Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Die mit Honorarnote vom 21. September 2015 (Urk. 8) geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1‘569.15 für die Bemühungen in der Zeit vom 5. August bis 21. September 2015 ist angemessen. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach dem 21. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher mit Fr. 2‘043.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Einholung eines Verlaufsgutachten im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'043.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage von Urk. 22

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski