Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00836 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer
Untere Dorfstrasse 4, 5405 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich am 3. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein sakrales Hämangiom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVStelle mit Vorbescheid vom 31. März 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Mit Schreiben vom 1. April 2014 erhob die zuständige Vorsorgeeinrichtung Einwand (Urk. 8/34; ergänzende Einwandbegründung vom 12. Juni 2014, Urk. 8/40) und reichte das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Mai 2014 ein (Urk. 8/39). Die IVStelle holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Neurologie, vom 13. November 2014 ein (Urk. 8/50; vgl. Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015, Urk. 8/53; Einwand vom 9. März 2015, Urk. 8/56) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juni 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 21. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie spätestens ab dem 1. Januar 2011 einen Invaliditätsgrad von 100 % aufweise und es sei ihr mit Wirkung per 1. Juli 2013 eine unbefristete ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren und um Bestellung von Rechtsanwalt Paul Hofer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-77), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, ohne unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen, wechselbelastend mit Heben von Lasten bis 10 kg sei in einem 50%-Pensum zumutbar. Im Erwerbsbereich resultiere gestützt auf einen Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5 % ein Teilinvaliditätsgrad von 6 %, im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt. Entsprechend liege ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % vor, womit die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch habe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Prof. A.___ schlicht festgehalten habe, dass die diagnostische Argumentation von Dr. Y.___ mehr aus empathischen denn anhand objektiver Kriterien erfolgt sei, wobei er nicht erkennbar mache, wie er zu dieser Einschätzung gelange. Entsprechend sei die Festsetzung des Invaliditätsgrades bereits vor diesem Hintergrund ungenügend begründet. Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie schlicht festgehalten habe, dass nicht auf die Arztberichte des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ abgestellt werden könne, da behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen würden. Des Weiteren habe Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, welche er unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien für überwindbar hielt. Das Bundesgericht habe allerdings die Rechtsprechung diesbezüglich geändert, so dass die angefochtene Verfügung auf einer gutachterlichen Grundlage basiere, die nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspreche. Somit sei die Angelegenheit zurückzuweisen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/46/5 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2
3.2.1 In der bidisziplinären Zusammenfassung hielten Dr. Z.___ und Prof. A.___ fest, es lägen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/50):
- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des Sakrums und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei
- kongenitale lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von L5 beidseits und
- sakralem Hämangiom (durchschnittlich 5.5 x 6.2 cm) mit foraminaler Einengung S2 beidseits und
- Status nach Operation am Sakrum am 22.11.2012 mit mikrochirurgischer Dekompression S1 bis S3, Hämangiom-Teilentfernung und Teilvertebroplastie mit
• gutem postoperativen Befund ohne Kompression von Nenvenwurzeln
• CT 04/2014 und MRI 06/2014
- ohne radikuläre Ausfälle und
- normaler Kraft beider Beine im neurologischen und neurophysiologischen Status (08/2013)
- und symmetrischen maximalen Wadenumfängen
- Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 1993) mit
- leichter asymptomatischer Polyneuropathie (Erstdiagnose 11/2012) und
- Insulin-Therapie ab 11/2012 mit
• ungenügender Einstellung (HBA1c 12%, Fructosamin 435 µmol/l)
Es liege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
Aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine leichte rückenschonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Wegen des Diabetes mellitus benötige sie pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause zur Messung des Blutzuckers und Spritzen des Insulins. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die oben beschriebene Arbeitsfähigkeit gelte ab dem 13. September 2012 (letzter effektiver Arbeitstag). Eine besonders rückenbelastende Tätigkeit mit Hantieren schwerer Lasten habe sie nie ausüben können wegen der angeborenen lumbosakralen Übergangsanomalie sowie ihrem Kleinwuchs (sie sei 145 cm gross).
3.2.2 Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/62):
- Übergewicht (BMI 29.6kg/m2)
- Arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie
- Subklinische Hypothyreose
- TSH 37.8 mU/l bei normalem T4 frei und T3 frei
- Vitamin D3-Mangel (21nmol/l)
- Hypercholesterinämie (6.9mmol/l)
Die Beschwerdeführerin sei eine 54-jährige Frau, die mit einer lumbosakralen Übergangsanomalie zur Welt gekommten sei. Bei ihrer ersten Schwangerschaft 1993 sei ein Diabetes mellitus aufgetreten, der seither persistiere. Seit 11/2012 müsse sie Insulin spritzen. Es sei bei ihr ein sakrales Hämangiom festgestellt worden, das foraminale Einengungen S2 beidseits ausgelöst habe. Das Hämangiom sei am 22. November 2012 mikrochirurgisch operiert worden (Urk. 8/46/63).
Sie klage nun über starke lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Seit der Operation 11/2011 würde sie stets mit zwei Stöcken gehen, sowohl im Haus wie auch draussen. Sie könne nur 15 bis 20 Minuten lang sitzen, dann müsse sie sich bewegen. Sie könne nicht mehr als Näherin arbeiten, weil sie keine Arbeitsstelle mehr habe.
In der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Sie sitze in der Praxis ruhig von 7.45 bis 9.10 Uhr ohne erkennbare Zunahme der Beschwerden. Da sie nicht auf die Stöcke verzichten wolle, könne der normale Gang nicht beobachtet werden. Der Zehen- und Fersengang werde nicht ausgeführt. Es sei eine Brustwirbelsäulen-Kyphose (BWS-Kyphose) vorhanden. Alle drei Wibelsäulenabschnitte (Halswirbelsäule [HWS], BWS und LWS) seien normal beweglich. Sie nehme spontan den Langsitz auf der Untersuchungsliege ein. Dies schliesse eine wesentliche lumbale neurale Kompression aus. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Der maximale Wadenumfang sei rechts einen Zentimeter grösser als links. Eine lang andauernde Schonung des rechten Beines gegenüber dem linken Bein könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts (BMI 29.6kg/m2) eine Muskelmasse von 38 %, welche vom Normwert von 40 % nur wenig abweiche. Eine lang andauernde körperliche Schonung, wie die Beschwerdeführerin sie angebe, könne daraus nicht abgeleitet werden.
Die MRI-Untersuchung der rechten Hüfte (05/2014) und die Röntgenuntersuchung des Beckens (08/2014) zeigten beide keine wesentlichen pathologischen Befunde. Die CT-Untersuchung des Sakrums und der LWS (04/2014) wie auch die MRI-Untersuchung dieser Regionen (06/2014) ergäben einen normalen postoperativen Befund ohne Kompression neuraler Strukturen.
Die ausgedehnte Blutuntersuchung ergebe einen ungenügend eingestellten Diabetes mellitus mit deutlich erhöhtem HBA1c und Fructosamin. Ausserdem sei eine deutliche subklinische Hypothyreose vorhanden, die bisher noch nicht diagnostiziert worden und behandlungsbedürftig sei. Dazu bestehe ein schwerer, behandlungsbedürftiger Vitamin D-Mangel. Wie bereits früher festgestellt, seien weiterhin deutlich erhöhte Entzündungszeichen (Blutsenkung und C-reaktives Protein) und eine deutliche Hypercholesterinämie vorhanden. Sie berichte, dass sie die Medikamente exakt gemäss ihrer Verordnung einnehme. Dennoch seien von den sieben geprüften Medikamenten nur zwei in ihrem Blut nachweisbar, beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs (Urk. 8/46/63).
Bei der Beschwerdeführerin seien strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS und des Sakrums vorhanden sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die vorhandenen Befunde erklärten jedoch das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %.
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine subklinische Hypothyreose. Der TSHWert liege bei 37.8 mU/l. Ab einem TSH-Wert von 10 mU/l werde empfohlen mit Schilddrüsenhormonen zu substituieren. Die subklinische Hypothyreose sei behandlungsbedürftig. Sie habe den Hausarzt der Beschwerdeführerin in Zürich informiert.
Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin D-Mangels sein. Vitamin D beeinflusse den Knochenstoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhöhung des Calciums und Phosphats im Blut, Sonnenlicht und Milch-Produkte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Vitamin D-Mangel sei nicht selten. Sie habe den Hausarzt über diesen Befund informiert. Der Vitaminmangel könne durch Vitaminsubstituierung in der Regel rasch behoben werden.
Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit 11/2011 stets zwei Stöcke verwende für jeden Schritt drinnen und draussen. Sie zeige bei der Untersuchung auch, wie sie sich kraftvoll beim Gehen auf beide Hände abstütze. Diskrepant dazu sei, dass ihre beiden Hände keine Gebrauchsspuren aufwiesen. Bei einem regelmässigen Stockgebrauch träten ausgeprägte Gebrauchsspuren an den Händen in wenigen Tagen auf.
Sie klage nicht über Handbeschwerden. Ihr Handeinsatz sei beidseits normal, Bei der Demonstration ihres Stockgebrauchs stütze sie sich kraftvoll auf beide Hände ab. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 13 % der Norm (links 77 %). Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft rechts. Sogar Patientinnen mit einer fortgeschrittenen erosiven rheumatoiden Arthritis mit verkrüppelten Händen erzielten in der Regel eine deutlich höhere Handkraft als die Beschwerdeführerin mit ihrer unversehrten rechten Hand. Keinesfalls wäre mit der von der Beschwerdeführerin gezeigten Handkraft ein Stockeinsatz möglich, wie sie ihn demonstriere.
Sie berichte, dass sie viermal täglich ihren Blutzucker selbst messe, nämlich morgens, mittags, abends und vor dem Schlafen. Im Memory ihres Blutzuckermessgeräts seien im Zeitraum vom 14. September bis 13. Oktober 2014 (30 Tage) insgesamt 109 Blutzuckermessungen verzeichnet, entsprechend 3.6 Messungen pro Tag. Den höchsten Blutzuckerwert habe sie am 26. September 2014 notiert (14.5 mmol/1), den niedrigsten am 04. Oktober 2014. In dieser Messperiode seien daher nie Hypoglykämien aufgetreten. Da sie ihren Blutzucker mehrmals täglich messe und danach gemäss dem Resultat Insulin spritze, benötige sie pro ganzen Arbeitstag eine Stunde zusätzliche Pause dafür (Urk. 8/46/64).
Wie oben erwähnt, seien von den sieben geprüften Medikamenten nur zwei überhaupt im Blut vorhanden. Auch die beiden nachweisbaren Medikamente (Cipralex bzw. Dafalgan) seien beide weit unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar. Sie habe daher entgegen ihren Angaben mit Sicherheit mindestens am Morgen des Untersuchungstages das Antihypertensivum Losartan plus, das Diabetesmittel Meformin und das Schmerzmittel Lyrica vergessen. Da das Beruhigungsmittel Valium eine Eliminationshalbwertszeit von 48 Stunden aufweise, habe sie schon mindestens mehrere Tage lang kein Valium mehr gebraucht (Urk. 8/46/65).
Sie sei durch die eingeschränkte Funktion des Sakrums und der LWS sowie den Diabetes mellitus limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Wegen des Diabetes mellitus benötige sie pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause zur Messung des Blutzuckers und Spritzen des Insulins. Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % bezogen auf ein 100%-Pensum ausüben. Leichte Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten bis zu 10 kg könne sie machen. Dagegen könne sie keine Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten über 10 kg ausführen. Als Näherin könne sie uneingeschränkt arbeiten. Dabei sollte sie darauf achten, dass sie etwa zweimal pro Halbtag von der Nähmaschine aufstehe und ein paar Schritte gehe (z.B. für eine Kaffepause, Blutzuckermessung, Toilettenbesuch, Holen oder Abgabe von Nähwaren). In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung, bei Bedarf würden der Ehemann oder ihre Tochter helfen (Urk. 8/46/66 f.).
3.2.3 Prof. A.___ hielt in seinem Teilgutachten vom 31. Oktober 2014 folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/48/25):
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)
- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0); reaktiv zum Schmerzgeschehen und psychosozialen Belastungsfaktoren
- Soziokulturelle Probleme (Sprachschwierigkeiten, ICD-10 Z60.3)
- Finanzielle Probleme (ICD-10 Z01)
- Probleme am Arbeitsplatz (Mobbingsituation, Unstimmigkeiten mit Kollegen, ICD-10 Z56.4)
Prof. A.___ konstatierte, dass aus dem Aktenmaterial und den anamnestischen Erhebungen die folgenden psychosozialen Belastungsfaktoren erkenntlich würden: Die soziokulturelle Eingliederung der Beschwerdeführerin leide vor allem an ihren unzureichenden sprachlichen Fähigkeiten. Sie beherrsche keine der Landessprachen in ausreichendem Masse. Es bestünden erhebliche finanzielle Probleme. Sie berichte von einer langen Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes, der nun eine temporäre Anstellung als Küchenhelfer gefunden habe. Die Familie habe an einigen Tagen der Woche aus finanziellen Gründen zu wenig zu essen und müsse hungern. Sie mache sich sehr grosse Sorgen um die finanzielle Zukunft der Familie. Sie habe grosse Ängste, alles zu verlieren, was man sich binnen zweier Jahrzehnte in der Schweiz aufgebaut habe. Sie habe keinen in der Schweiz anerkannten Beruf mit Fähigkeitsausweis. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei sie von den Kollegen gemobbt worden (Urk. 8/48/20).
Bei der hiesigen Begutachtung stünden vor allem Klagen der Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen im Vordergrund der psychopathologischen Symptomatik. Im affektiven Bereich trage sie nachvollziehbare Zukunftsängste und weitere psychosoziale Belastungen vor, die eine Traurigkeit in ihr hervorrufen würden. Wie zuvor dargestellt hätten mehrere Vorgutachter und Behandler bei Diskrepanz der subjektiv beklagten Beschwerden und der objektiven Befunde eine Schmerzverarbeitungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostisch geäussert. Auch das rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ beschreibe Diskrepanzen in der Untersuchung (S. 63). Zudem werde mittels einer Blutserumanalyse der von der Beschwerdeführerin angegebenen Medikamente eine Malcompliance im rheumatologischen Gutachten aufgedeckt. Somit sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren, welche beim Vorliegen somatischer Befunde korrekt als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) einzugruppieren sei (ICD-10 F 45.41). Für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sprächen das Festhalten der Beschwerdeführerin an einem somatischen Krankheitskonzept, die nur noch mässige Schmerzmodulation bei hoher Intensität der Schmerzen, die im Zeitverlauf nachvollziehbare Symptomausweitung der Schmerzen ohne erkennbare somatische Ursache, das unzureichende Ansprechen der Schmerzmedikation (minus zwei VAS-Level, jedoch handle es sich um gering oder kurz wirksame Analgetika der Stufe l), das unzureichende Ansprechen anderer therapeutischer Massnahmen, das Vorliegen zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren und deren Möglichkeit zur Beeinflussung der subjektiven Schmerzwahrnehmung (Urk. 8/48/22 f.).
Prof. A.___ notierte, dass bei Beurteilung der vorliegenden Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes „syndromales Störungsbild“ nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Förster-Kriterien zu prüfen seien, welche aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht mehrheitlich nicht erfüllt seien (Urk. 8/48/23 f.).
3.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, nahm in seinem Bericht vom 6. März 2015 Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/55). Dr. B.___ konstatierte, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren mehrere behandlungsbedürftige Krankheitsentitäten bestünden. Die Hauptdiagnose, welche auch die Hauptursache des aktuellen Beschwerdebildes darstelle, sei ein Zustand nach mehreren Behandlungsinterventionen wegen eines Hämangioms im Sakrum. Es sei dies eine Blutgefässgeschwulst, die sich in der rechten Hälfte des Kreuzbeines gebildet habe. Diese Geschwulst habe destruktive Wachstumseigenschaften, obwohl sie nicht als bösartig klassifiziert worden sei. Sie habe jedoch an ihrem Ursprungsort das Knochengewebe zerstört und habe auch die umgebenden Weichteile beeinträchtigt, so dass es an der zweiten und dritten Nervenwurzel, die auf der rechten Seite aus dem Kreuzbein herausträten, zu einer Schädigung gekommen sei. Nach seiner Einschätzung handle es sich bei dieser Geschwulst und an dieser Lokalisation um ein eher seltenes Krankheitsbild. Zur Quantifizierung von dessen Häufigkeit müsste eine Literaturrecherche durchgeführt werden. Ebenfalls eher selten dürften somit auch die bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Behandlungsmassnahmen sein, an deren vernünftiger Indikationsstellung und qualitativ guter Durchführung für ihn keine Zweifel bestünden. Dennoch glaube er, dass die daraus für das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin resultierenden Konsequenzen kaum auf statistisch relevante Zahlen von vergleichbaren Fällen abgestützt werden könnten. Dies wiederum bedeute, dass die Einschätzung des Schweregrades der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht nach objektiven Kriterien erfolgt seien. Dies gehe deutlich aus einem Spitalbericht von 2/14 hervor, in welchem das Beschwerdebild in einer nach seiner Einschätzung unzulässigen Art und Weise als „gestörte Schmerzverarbeitung mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung" etikettiert werde. Für eine solche Zuordnung könne er aufgrund seiner eigenen Kenntnisse der Gesamtsituation dieser Beschwerdeführerin, ihrer persönlichen familiären Beziehungen und ihres Arbeitseinsatzes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und ihren bisherigen Arbeitsstellen beim besten Willen keine Hinweise erkennen.
Für ihn stehe ganz unzweideutig fest, dass mit dem Auftreten des Blutgefässtumors im Kreuzbeinbereich und den daraus sich ergebenden therapeutischen Schritten ein massiver Knick in der Lebenslinie der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dieser Knick habe auch massive Auswirkungen auf die familiäre Situation gehabt. In Folge ihrer erheblichen Behinderungen von Seiten des Bewegungsapparates habe sie ihre häuslichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können und habe von ihrem Ehemann unterstützt werden müssen. Dieser habe deshalb sein Arbeitspensum nicht weiter wahrnehmen können. Er habe dieses zugunsten seiner Ehefrau auf aktuell 50 % reduziert. Bei der Beschwerdeführerin selbst hätten ihre körperlichen Einschränkungen auch grosse seelische Auswirkungen gezeitigt; diese aktive und zupackende Mutter von zwei Kindern, die ihren Verpflichtungen viele Jahre lang mit Freude und in Harmonie in den ihr anvertrauten Personen nachgekommen sei, sei jetzt weitgehend auf die Unterstützung ihres Umfeldes angewiesen.
Nach seiner Beurteilung sei die Beschwerdeführerin seit Mitte des Jahres 2010 für ihre beiden Tätigkeiten als Hausfrau und als Reinigungsangestellte im Spital Bülach zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig; Es sollte ihr eine 100%ige Rente gewährt werden. Die Rente sollte in Abständen von ca. 2 Jahren revidiert werden. Falls eine Rente aus gesundheitlichen Gründen nicht gesprochen werden könne, müsste man hier an die Ausrichtung einer sozialen Härtefallrente denken. Es seien hier immerhin zwei noch unmündige, bzw. in Ausbildung stehende Kinder betroffen.
4.
4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. November 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/46/5 ff.; Urk. 8/48/4) abgegeben. Die Gutachter würdigten die vorhandenen Arztberichte ausführlich und sorgfältig (Urk. 8/48/20 f.; Urk. 8/46/69), berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ abgestellt werden könne, da Prof. A.___ sich lediglich darauf beschränke, vorzubringen, dass die diagnostische Argumentation von Dr. Y.___ mehr aus empathischen, denn anhand objektiver Kriterien erfolgt sei, ohne erkennbar zu machen, wie er zu dieser Einschätzung gelangt sei (Urk. 1).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin setzte sich Prof. A.___ ausführlich mit dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Mai 2014 auseinander: So hielt er insbesondere fest, dass Dr. Y.___ die Schmerzen der Beschwerdeführerin als Grund für eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft ansehe, jedoch nicht objektiv zu der Frage einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss international anerkannter Klassifikationssysteme Stellung nehme und lediglich erwähne, dass er der Beschwerdeführerin glaube. Er sehe eine halbschichtige Arbeitsfähigkeit als Näherin oder in anderen adaptierten Tätigkeiten als gegeben an. Die diagnostischen Argumentationen des Kollegen Y.___ seien mehr aus empathischen, denn aus objektiv darlegenden Kriterien unter Nutzung von medizinischen Leitlinien und Klassifikationssystemen erfolgt. Auch in diesem Gutachten erfolge keine eindeutige Aussage zum Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/48/21).
Hinzu kommt, dass die Ausführungen von Dr. Y.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin keine Zweifel an den schlüssigen fachärztlichen Feststellungen von Prof. A.___ zu erwecken vermögen.
4.3 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, insbesondere den Bericht von Dr. B.___ vom 6. März 2015, von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1).
Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. März 2015 nicht anhand von Befunden oder objektiven Kriterien nachvollziehbar darlegte, warum die Beschwerdeführerin sowohl im Haushalt als auch als Reinigungsmitarbeiterin vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Vielmehr hielt er fest, dass er aufgrund seiner eigenen Kenntnisse der Gesamtsituation der Beschwerdeführerin, ihrer persönlichen familiären Beziehungen und ihres Arbeitseinsatzes im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und ihren bisherigen Arbeitsstellen beim besten Willen keine Hinweise auf eine „gestörte Schmerzverarbeitung mit Symptomausweitung und Selbstlimitierung“ erkennen könne (Urk. 3/14/2). Die Ausführungen von Dr. B.___ vermögen entsprechend das von Fachärzten erstellte bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal ihm dieses Gutachten sowie die Berichte des C.___ gar nicht vorlagen.
4.4 Prof. A.___ überprüfte die Überwindbarkeit der von ihm diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anhand der Förster-Kriterien (Urk. 8/48/23 f.).
4.4.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
4.4.2 Prof. A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien). Das inhaltliche Denken der Beschwerdeführerin sei auf das subjektive Schmerzerleben teilfixiert, könne jedoch noch flottieren. Die Beschwerdeführerin berichte über Grübelzwänge im Zusammenhang mit nachvollziehbaren psychosozialen (finanziellen) Sorgen. Es liege kein Gedankendrängen vor, jedoch innere Unruhe. Es bestehe eine Ratlosigkeit und eine teilweise Hoffnungslosigkeit. Auf der Verhaltensebene sei sie teilweise vermeidend mit fear-avoidance-Verhalten (angstbesetztes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Bewegungen). Das Schmerzerleben werde jedoch nicht katastrophisiert. Während des Untersuchungsverlaufs sei der Affekt leicht zum negativen Pol verschoben; es falle keine affektive Inkontinenz auf. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht vermindert. Die Vitalgefühle schienen nur minim gemindert. Der Affekt gegenüber der Schmerzwahrnehmung sei dysthym. Es bestünden kein psychisch, sondern somatisch bedingter sozialer Rückzug (Bewegungseinschränkung). Der Antrieb wirke im Untersuch leicht vermindert, das Selbstwertempfinden sei leicht gemindert. Es bestünden eine gewisse Ratlosigkeit und beginnende Hoffnungslosigkeit sowie deutliche Zukunftsängste. Sie gebe schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen an (Urk. 8/48/15 ff.).
In Bezug auf eine psychische Komorbidität führte Prof. A.___ aus, dass kein Hinweis auf eine weitere schwere psychiatrische Störung vorliege. Insbesondere seien psychopathologisch weder im Längsschnittverlauf noch im Querschnitt (aktueller Untersuch) depressiv affektive Symptome primär bestehend, sondern diese seien überwiegend reaktiver regressiv-depressiver Natur im Zusammenhang mit chronischen Schmerzen und psychosozialen Belastungsfaktoren. Es sei von einer reaktiven Depression mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F32.0) auszugehen. Die Entwicklung des maladaptiven Verarbeitungsstils sei in Fehlverarbeitung psychosozialer Belastungen geschehen (Urk. 8/48/23).
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Untersuchung durch Prof. A.___ angegeben, dass sie in keiner ambulanten, teilstationären oder stationären psychiatrischen Therapie stehe. Der Hausarzt behandle sie. Sie erhalte Cipralex 10 mg und Diazepam 5 mg als psychiatrische Medikation bei Bedarf (Urk. 8/48/14). Das Cipralex war dabei anlässlich der Medikamenten-Analyse im Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar (Urk. 8/46/61), obwohl sie Dr. Z.___ mitteilte, sie nehme morgens eine Tablette Cipralex (Urk. 8/46/54). Des Weiteren fielen in der klinischen Untersuchung durch Dr. Z.___ Diskrepanzen auf, welche festhielt, dass eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, nicht abgeleitet werden könne (E. 3.2.2).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. A.___ gute soziale Kontakte pflegt. So verstehe sie sich gut mit ihren Geschwistern, mit welchen sie per skype kommuniziere (Urk. 8/48/7). Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und der Tochter. Seit ihrer Krankheit habe sie sich zurückgezogen. Da sie sich schlecht bewegen könne, verlasse sie das Haus nur, wenn sie unbedingt müsse. Freunde des Mannes kämen sie besuchen, der Kontakt zu ihren Kollegen sei abgebrochen, jedoch werde sie ab und zu von Kolleginnen zu Hause besucht. Auch der Sohn komme jeden Tag zu Besuch und helfe bei den Einkäufen (Urk. 8/48/8 f.).
Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zu ihrem Tagesablauf, dass sie zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr aufstehe. Nach dem Aufstehen mache sie zunächst die Morgentoilette. Sie habe einen Stuhl im Bad, auf welchem sie zum Duschen etc. sitzen könne. Dann messe sie ihren Blutzucker und frühstücke. Anschliessend mache sie ca. 20 bis 30 Minuten Übungen für den Rücken und laufe in der Wohnung auf und ab. Hiernach beginne sie das Mittagessen vorzubereiten. Sie sitze dazu auf einem Stuhl in der Küche. Manchmal komme die Tochter und helfe ihr dabei. Sie esse dann meist alleine zu Mittag. Danach mache sie wieder Rückenübungen, lese Zeitung und laufe in der Wohnung auf und ab. Am Nachmittag komme der Ehemann nach Hause, der die Hausarbeit erledige. Manchmal könne sie für ca. 10 Minuten beim Bügeln oder Zusammenlegen der Wäsche helfen. Das Nachtessen bereite der Ehemann vor. Hiernach gehe sie ins Internet, lese Bücher, oder man unterhalte sich etwas. Am Abend messe sie wieder ihren Zucker. Zu Bett gehe sie gegen 22.30 Uhr (Urk. 8/48/14). Als Hobbies mache sie gerne Handarbeiten (Urk. 8/48/9).
4.4.3 Zusammengefasst ist die Konsistenz aufgrund des behandlungsanamnestisch als gering zu beurteilenden Leidensdruck sowie der aufgefallenen Diskrepanzen in Frage zu stellen. Des Weiteren sind die Befunde nur mässig ausgeprägt, eine schwere psychische Komorbidität liegt nicht vor und die Beschwerdeführerin verfügt über gute Ressourcen, insbesondere hat sie gute soziale Kontakte innerhalb und ausserhalb der Familie. Damit sind die funktionellen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung anhand der Standardindikatoren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Entsprechend ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die chronische Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
4.5 Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist der Beschwerdeführerin entsprechend eine leichte rückenschonende Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar mit einer halben Stunde zusätzlicher Pause pro Halbtag (E. 3.2.1). Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (E. 3.2.2).
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle weiterhin als Reinigungsfachfrau in einem 50%-Pensum tätig wäre und im Jahr 2014 ein Einkommen in Höhe von Fr. 26‘299.-- erzielen würde. Als Invalideneinkommen stützte sie sich auf den monatlichen Bruttolohn für Frauen für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor), bereinigte diese um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung und berücksichtigte das reduzierte Gewichtsheben als lohnmindernden Faktor, woraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 24‘811.60 resultierte. Bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen resultierte ein Teilinvaliditäsgrad von 6 % im Erwerbsbereich und ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 3 %, da sie im Haushaltsbereich entsprechend des bidisziplinären Gutachtens als nicht eingeschränkt eingestuft wurde (Urk. 2).
Sowohl die Qualifikation (zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig) als auch die jeweiligen Vergleichseinkommen sind aufgrund der Aktenlage plausibel (vgl. Urk. 8/30) und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).
5.2 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. Urk. 3/3-13). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Paul Hofer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 25. September 2015 mitgeteilt (Urk. 9) - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In der angefochtenen Verfügung wurde nicht über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren entschieden. Auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ist entsprechend mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Paul Hofer, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Paul Hofer, Baden, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Hofer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler