Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00837 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Mutter von Zwillingen (Jahrgang 2004), gelernte Büroangestellte (Urk. 7/4), meldete sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden sowie Arthrose an drei Fingern am 30. April 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3 und Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/45) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/48; Urk. 7/49) mit Verfügung vom 3. Juli 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/54 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 21. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab November 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten zu erstellen und subeventuell seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser, Hrsg., Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin weiterhin einer Tätigkeit im Büro zu einem Pensum von 30 % nachgehen; die restlichen 70 % entfielen auf den Haushaltsbereich. Da vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits über Jahre keine längere Anstellung mehr bestanden habe, sei das Einkommen anhand der Löhne des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Gemäss medizinischer Einschätzung habe nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Bürotätigkeiten, welche auch als angepasste Tätigkeit gälten, bestanden. Im Haushalt sei lediglich von einer Einschränkung von 6 % auszugehen. Seit August 2014 sei ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen, und die Bürotätigkeit sei wieder zu 80 % zumutbar, womit für das gewählte Pensum von 30 % keine Einschränkung mehr bestehe. Da der Invaliditätsgrad stets unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2 ff.).
Selbst wenn von 60 % Erwerbstätigkeit ausgegangen werde, resultiere kein relevanter Invaliditätsgrad, da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, welche als optimal angepasst gelte, medizinisch theoretisch zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 6 S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie würde im Gesundheitsfall mindestens in einem 60%-Pensum arbeiten, da die Familie überschuldet sei und die Kinder bereits schulpflichtig seien. Weiter müsse im Haushalt von einer Einschränkung von mindestens 30 % ausgegangen werden (S. 8 f. Ziff. 6.4). Beim Valideneinkommen sei vom tatsächlich im Jahr 2003 erzielten Einkommen bezogen auf ein 60%-Pensum auszugehen. Betreffend das Invalideneinkommen sei davon auszugehen, dass sie eine PC-Tastatur nicht mehr bedienen könne. Sie könne lediglich noch leichte einfache Back-Office-Tätigkeiten von 2 mal 2.5 Stunden pro Tag mit einer zusätzlichen Pause verrichten. Weiter sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 9 ff. Ziff. 6.5-7, S. 13 f. Ziff. 6.9). Es sei ihr im Dezember 2013 in der Haushaltsführung eine Einschränkung von 80 % attestiert worden, was zu berücksichtigen sei, da sich der Haushaltabklärungsbericht vom November 2014 nicht rückwirkend äussere (S. 11 ff. Ziff. 6.8). Zusammenfassend habe sie damit spätestens ab November 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche frühestens ab Oktober 2015 auf eine Viertelsrente gekürzt werden dürfe (S. 14 Ziff. 6.10). Zudem sei sie bis heute nie begutachtet worden und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf spekulativen Annahmen. Auch die Einschränkungen bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten seien nie seriös abgeklärt worden (S. 14 f. Ziff. 7.1-4). Die Beschwerdegegnerin hätte zudem Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen (S. 15 Ziff. 8.1-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang auch ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation. Über die subeventuell beantragten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 8) hat die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht entschieden, weshalb diese nicht Streitgegenstand bilden.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/17/6) folgende Diagnosen:
- ausgeprägte Polyarthrose mit
- medial betonter Pangonarthrose beidseits
- Status nach medialer Teilprothese Knie beidseits
- schwerer degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Erkrankung mit Spondylarthrose, Spondylose und foraminaler Einengung L5/S1 links
- Fingerpolyarthrose
- Adipositas
- Nickelallergie
Dr. Y.___ führte aus, die Patientin habe wegen der Polyarthrose insbesondere unter Einbezug der Knie in seiner Behandlung gestanden. Medial stark ausgeschliffene Kniegelenke seien prothetisch im Sinne der Hemiprothese ersetzt worden. Auf der linken Seite bestünden noch deutliche Restbeschwerden, und eine Lockerung der femoralen Komponente sei nicht ganz ausgeschlossen. Zudem hätten sich schon intraoperativ degenerative Veränderungen retropatellär und lateral gezeigt. Die Patientin stehe ausserdem in Behandlung wegen schweren degenerativen LWS-Erkrankungen. In der Polyarthrose seien aber auch die Hände mit Fingerpolyarthrose miteinbezogen. Rein anamnestisch seien auch Fussbeschwerden, zum Teil Hüft- und Schulterbeschwerden bekannt. Diese seien aber noch nicht definitiv abgeklärt.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin aufgrund der starken Einschränkungen seitens der Dorsopathie sowie der Knie beim Führen des Haushaltes etwa zu 80 % eingeschränkt und in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig.
3.2 Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Juli 2014 (Urk. 7/39) als Diagnose eine Progredienz einer Gonarthrose links bei einem Status nach Hemiprothese links medial. Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei wegen Anlaufschmerzen im linken Knie gekommen. Theoretisch müsste man der Patientin empfehlen, die Hemiprothese in eine gesamte Prothese umzuwandeln. Sie wolle mit diesem Vorgehen noch zuwarten und physiotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, da der Hauptschmerz retropatellär sei und auf Kraftaufbau ansprechen könnte.
3.3 Dr. med. Z.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik A.___, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2014 (Urk. 7/34/12-13) folgende Diagnose (S. 1):
- Status nach Dekompression L5 Nervenwurzel L5 beidseits durch Foraminotomie, instrumentierte Spondylodese L5/S1 in TLIF-Technik von links, Instrumentation mit Expedium Dual Innie Schrauben und Devex Cage 7 mm intersomatisch, Spondylodese mit Laminektomieknochen von L5 am 13. Februar 2014, fecit Dr. Z.___ bei
- isthmisch lytischer Spondylolisthese L5/S1 mit schwerer beidseitiger foraminaler Stenose
- multisegmentale Diskusdegeneration lumbal vor allem L4/5
Dr. Z.___ nannte als Nebendiagnose eine Gonarthrose beidseits, einen Status nach Knieprothese beidseits, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas Grad II sowie ein intraoperativer Blutverlust von etwa 550 ml (keine Fremdblutgabe).
Die Beschwerdeführerin sei nach oben genanntem Eingriff zur Halbjahreskontrolle erschienen und berichte weiterhin, dass die ausstrahlenden Schmerzen komplett verschwunden seien. Sie sei demzufolge sehr zufrieden mit dem Operationsergebnis. Zeitweise habe sie noch Beschwerden im Rücken nach längerer Belastung. Zusätzlich bestünden Knieschmerzen links, bei einem Status nach Implantation einer Hemikniearthroplastik (S. 1 f.).
Dr. Z.___ führte aus, es zeige sich weiterhin ein sehr schöner Verlauf sechs Monate postoperativ nach Repositionsspondylodese L5/S1 bei isthmisch lytischer Spondylolisthese und invalidisierender radikulärer Schmerzen. Das Belastungsniveau könne weiterhin gesteigert werden (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47/7) aus, für die frühere Tätigkeit als Büroangestellte habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 5. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis August 2014 bestanden, da nach Operation der beiden Kniegelenke die LWS-Problematik zunehmend stärker in den Vordergrund getreten sei und schliesslich einen operativen Eingriff erfordert habe. Anlässlich der letzten Konsultation bei der Klinik A.___ (22. August 2014) sei eine weitgehende Schmerzreduktion beschrieben worden, sodass eine Bürotätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80 %, im Sinne einer vollzeitigen Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen und insgesamt etwas langsamerer Arbeitsgeschwindigkeit, möglich wäre. Eine Bürotätigkeit sei im Hinblick auf den ausgewiesenen Gesundheitsschaden als optimal anzusehen. Das Belastungsprofil bestehe in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 6 bis 8 kg, ohne häufiges Bücken, Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken und ohne Steigen auf Leitern und Gerüste.
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/43/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- knotige Heberdenarthrose Hände beidseits
- Handwurzel (STT)-Arthrose Hände beidseits (Differenzialdiagnose: bei möglicher Calciumpyrophosphat-Arthropathie)
Dr. C.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Teilprothese der Knie beidseits (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 25. November bis 9. Dezember 2014 in seiner Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Die Vorstellung in der Sprechstunde sei aufgrund von intermittierenden Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenks links zur weiteren Diagnostik und Behandlungsoptimierung erfolgt (Ziff. 1.4).
Leichte manuelle Belastungen der Fingergelenke ohne grosse Kraftaufwendung seien zu 100 % umsetzbar. Insbesondere bestehe in Büroarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Bezüglich der körperlichen Einschränkungen bestünden Arthrosen der Fingergelenke mit belastungsinduzierten Beschwerden. Ein Streckdefizit bestehe zurzeit nicht, und auch der Faustschluss sei intakt. Allenfalls träten bei hoch repetitiven, monotonen Belastungen vermehrte Beschwerden der Fingergelenke auf. Die bisherige Tätigkeit sei in vollem zeitlichen Rahmen zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Ziff. 1.6-7).
Durch ergotherapeutische Instruktion für Fingergelenksübungen, analgetische Selbsthilfemassnahmen und gegebenenfalls durch den Gebrauch von Hilfsmitteln könne die Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten bleiben (Ziff. 1.8). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Umfang von 100 % könne ab dem 9. Dezember 2014 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.6 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2015 (Urk. 7/51) aus, bei der Patientin bestehe eine progrediente, degenerative Lumbalskoliose mit einer Verschlechterung vom etwa 7° in einem Zeitraum von weniger als 2 Jahren. Die Skoliose sei bedingt durch eine multisegmentale Degeneration der LWS, vor allem einer asymmetrischen Osteochondrose im Segment L4/5. Diese sei ebenfalls fortschreitend. Darüber hinaus habe wahrscheinlich als unabhängiges Krankheitsbild eine Spondylolisthese L5/S1, welche im Februar 2014 dekomprimiert und stabilisiert worden sei, bestanden. Die lumbalen Rückenbeschwerden seien im Wesentlichen auf die degenerativen Veränderungen oberhalb der Fusion zurückzuführen. Aufgrund der Schmerzen seien weiterhin schwere körperliche Arbeiten und Verrichtungen in Zwangspositionen nicht zumutbar. Bei weiterer Verschlechterung müsse gegebenenfalls auch ein operatives Vorgehen diskutiert werden.
3.7 Med. pract. D.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6.5), führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/52) aus, die Patientin leide an chronischen LWS-Beschwerden. Diesbezüglich verweise er auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2015. Zudem leide sie an einer knotigen Heberdenarthrose der Hände beidseits sowie an einer STT-Arthrose und an einer Gonarthrose links bei einem Status nach Hemiprothese links medial sowie einer Knie-Teilprothese rechts.
Med. pract. D.___ führte aus, die Prognose sei auf lange Zeit gesehen insgesamt nicht gut, da sich die degenerativen Erkrankungen weiter verschlechtern könnten. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. Y.___ hätten empfohlen, bei weiterer Verschlechterung ein operatives Vorgehen zu diskutieren. Aufgrund der Gesamtsituation und weiterbestehender Schmerzen sowohl in der Wirbelsäule wie auch im Knie und den Händen seien weiterhin mittel bis schwere körperliche Arbeiten und Verrichtungen in Zwangspositionen nicht zumutbar.
3.8 Dr. B.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/53/2-3) fest, die von der Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte erfülle bereits vom Anforderungsprofil her die in der aktuellen Stellungnahme der Klinik A.___ genannten Ausschlusskriterien, so dass sich diesbezüglich in qualitativer Hinsicht keine Veränderung gegenüber der letzten RAD-Stellungnahme ergebe. Angepasst werden sollte allerdings der zumutbare zeitliche Umfang einer solchen Tätigkeit: Angesichts der Progredienz der degenerativen LWS-Veränderungen sei medizinisch-theoretisch auch eine Bürotätigkeit trotz der Möglichkeit des selbständigen Positionswechsels und der noch überwiegend sitzenden Haltung nur in einem eingeschränkten Pensum von insgesamt 2 mal 2.5 Stunden pro Tag mit einer dazwischen liegenden Pause von einer Stunde möglich. Aus medizinischer Sicht seien die Angaben im Bericht über die Haushaltabklärung unverändert nachvollziehbar.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___, RAD, vom Oktober 2014 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 2013 bis August 2014 eine 100%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab August 2014 ging die Beschwerdegegnerin von einem verbesserten Gesundheitszustand und davon aus, dass in der angestammten Bürotätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, RAD, vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.8) fand jedoch keine Berücksichtigung (vgl. vorstehend E. 2.1). Auch in der Beschwerdeantwort nahm die Beschwerdegegnerin lediglich Bezug auf die Einschätzung durch Dr. B.___ vom 7. Oktober 2014 (vgl. Urk. 6 S. 2 unten).
4.2 Auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___, RAD, vom Oktober 2014 und vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.4 und E. 3.8) kann abgestellt werden. So bestätigte die Beschwerdeführerin selbst bereits in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/30), dass vier Monate seit der Rücken-Operation die diesbezüglichen Schmerzen verschwunden seien, und der positive Verlauf wurde durch den Operateur Dr. Z.___ in seinem Bericht vom August 2014 (vorstehend E. 3.3) bestätigt. Der von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.6) beschriebenen Zunahme der degenerativen Veränderungen trug Dr. B.___, RAD, in seiner abschliessenden Stellungnahme vom Juni 2015 (vorstehend E. 3.8) insoweit Rechnung, dass er das formulierte Belastungsprofil in zeitlicher Hinsicht weiter einschränkte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch 2 mal täglich 2.5 Stunden mit einer dazwischen liegenden Pause von einer Stunde in der angestammten Bürotätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit arbeiten könne.
Soweit die Beschwerdeführerin weiter einschränkende Knie- und Fingerbeschwerden geltend macht, ist hinsichtlich der Kniebeschwerden in einer Bürotätigkeit, die dem von Dr. B.___ beschriebenen Profil entspricht (körperlich leichte, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 6 bis 8 kg, ohne häufiges Bücken, Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder Treppensteigen, ohne Knien, Kauern und Hocken und ohne Steigen auf Gerüste und Leitern; vorstehend E. 3.4), von keiner weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Betreffend die Fingerarthrose bestätigte der Rheumatologe Dr. C.___ in seinem Bericht vom Januar 2015 (vorstehend E. 3.5) explizit, dass der Beschwerdeführerin Bürotätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Dies muss demnach umso mehr in den von Dr. B.___, RAD, festgehalten Pensen Geltung haben.
Im Übrigen lässt sich den nach ergangenem Vorbescheid im Mai 2015 (Urk. 7/48) eingereichten medizinischen Berichten von Dr. Z.___ und med. pract. D.___ keine weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit entnehmen. So wurde lediglich festgehalten, dass schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie auch Tätigkeiten in Zwangspositionen nicht zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.6-7).
4.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___, RAD, davon auszugehen, dass in der Zeit von Juni 2012 bis August 2014 eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden hat. Ab dem 22. August 2014 ist ein verbesserter Gesundheitszustand und damit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Bürotätigkeit sowie in jeder angepassten Tätigkeit ausgewiesen und danach ab Juni 2015 ein noch mögliches Arbeitspensum von 2 mal 2.5 Stunden mit einer Stunde Pause. Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % in einer angepassten Bürotätigkeit.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen sind weiter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom November 2014 (Urk. 7/45) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung der einzelnen Tätigkeiten im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 6 % bestehe (vgl. vorstehend E. 2.1).
5.2 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Massgebend für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E. 1.8) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
5.3 Die zuständige Abklärungsperson führte am 6. November 2014 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 6 % festgestellt.
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 28. November 2014 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Mitwirkungspflicht des Ehemannes.
Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
5.4 Die Beschwerdeführerin kritisierte pauschal, dass auf den Abklärungsbericht nicht abgestellt werden könne, da die Einschränkung mit lediglich 6 % zu tief angesetzt worden sei (vorstehend E. 2.2). Dem Abklärungsbericht lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Schadenminderungspflicht (vorstehend E. 1.6) die verschiedenen anfallenden Tätigkeiten so selbständig wie möglich erledigt, sich ihren Beschwerden entsprechend organisiert hat und die schweren Aufgaben durch den Ehemann erledigt werden, was im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht als zumutbar angesehen wird. Diese Mitwirkungspflicht des Ehemannes führt in der Folge zu einer Reduktion der Einschränkungen. Auf die festgehaltene Einschränkung von 6 % kann daher abgestellt werden.
5.5 Hingegen erscheint in Anbetracht der von Dr. Y.___ im Dezember 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) attestierten Einschränkung von 80 % beim Führen des Haushaltes als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Erhebung der Einschränkungen im Haushalt durch die Abklärungsperson im November 2014 erheblich in der Erledigung des Haushaltes eingeschränkt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
Vorliegend ist im Hinblick auf die von Dr. B.___, RAD, im Oktober 2014 (vorstehend E. 3.5) von Juni 2012 bis August 2014 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der erst im Februar 2014 stattgefunden habenden Rückenoperation (vgl. vorstehend E. 3.2) gerechtfertigt, in dem von Dr. B.___ genannten Zeitraum gestützt auf die Angaben von Dr. Y.___ von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 80 % auszugehen.
5.6 Zusammenfassend bestehen somit hinsichtlich des Ausmasses der Einschränkungen im Haushalt im November 2014 keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2014 abgestellt werden. Für den Zeitraum vor der Abklärung ist gestützt auf die Angaben von Dr. Y.___ vom Dezember 2013 und von Dr. B.___ vom Oktober 2014 von Juni 2012 bis August 2014 von einer Einschränkung von 80 % auszugehen.
6.
6.1 Ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, hängt in entscheidendem Masse davon ab, in welchem Umfang sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
6.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die von der Abklärungsperson in ihrem Bericht festgehaltene Qualifikation von 30 % im Erwerbsbereich und 70 % im Haushaltsbereich Tätige (vgl. Urk. 6/45 Ziff. 2.6) und machte geltend, sie würde im Gesundheitsfall mindestens in einem 60%-Pensum arbeiten (vorstehend E. 2.2).
Bereits gegenüber der Abklärungsperson äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit einem Pensum von 60 % nachgehen würde (vgl. Urk. 7/45 Ziff. 2.5).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Zwillinge im April 2004 stets in einem 100%-Pensum tätig war. Auch nach der Geburt arbeitete sie von April bis Oktober 2005 in einem Einsatzprogramm der Arbeitslosenkasse in einem Pensum von 100 % und von April bis Oktober 2009 erneut in einem Programm vom Sozialdienst in einem Umfang von 60 %. Eine Stelle, welche die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 20. September 2010 antrat, verlor sie in der Probezeit, wobei ein Pensum von 50 % geplant war (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/9, Urk. 7/10, Urk. 3/3).
Die langjährige Arbeitstätigkeit in einem Vollzeitpensum und auch die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin nach der Geburt der Zwillinge, welche alle über dem von der Abklärungsperson festgelegten Erwerbspensum von 30 % lagen, sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte 60%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
6.3 In Anbetracht der vorliegenden Erwerbsbiographie sowie der Bemühungen der Beschwerdeführerin, nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 2004 wieder in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, rechtfertigt es sich, sie als zu 60 % Erwerbstätige zu qualifizieren; die restlichen 40 % entfallen auf den Haushaltsbereich.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4).
7.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin auf das Jahr 2013.
Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit im Zeitraum ab hypothetischem Rentenbeginn ab 1. November 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis August 2014 gleichermassen 100 % eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 4.3), erübrigen sich die Berechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens genauso wie Ausführungen zu einem allfälligen leidensbedingten Abzug. Bei der Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 60 % resultiert für den Zeitraum von November 2013 bis August 2014 ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 60 % (100 x 0.6).
Hernach ist bei einer wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit von 80 % bei einer Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 60 % von einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % auszugehen. Ab Juni 2015 ist der Beschwerdeführerin bei ansonsten unverändert zumutbarer angestammter Bürotätigkeit lediglich noch ein Pensum von 2 mal 2.5 Stunden mit einer dazwischen liegenden Pause von einer Stunde möglich. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit) entspricht dies einem möglichen Pensum von rund 60 %, womit bei der Qualifizierung als zu 60 % Erwerbstätige keine Einschränkung und kein Teilinvaliditätsgrad resultiert.
7.3 Betreffend den Haushaltsbereich ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 5) davon auszugehen, dass im Zeitraum ab hypothetischem Rentenbeginn ab 1. November 2013 bis August 2014 eine Einschränkung von 80 % bestanden hat. Bei der Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % (vgl. vorstehend E. 6) resultiert damit für diesen Zeitraum ein Teilinvaliditätsgrad von 32 % (80 x 0.4). Danach ist bei verbessertem gesundheitlichen Zustand von einer Einschränkung von insgesamt 6 % auszugehen, was einem Teilinvaliditätsgrad von 2.4 % entspricht (6.0 x 0.4).
7.4 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert demnach in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV von November 2013 bis Ende November 2014 (1. September 2014 zuzüglich drei Monate) bei einem Invaliditätsgrad von 92 % (60 % + 32 %) ein befristeter Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Ansicht war im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin, vor Festlegung der Qualifikation (vgl. Urk. 7/47/7 unten).
Ab 1. Dezember 2014 besteht bei einem im Erwerbsbereich resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 0 % und einem im Haushalt resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 2.4 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von 2.4 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.
7.5 Aufgrund des Gesagten besteht von 1. November 2013 bis 30. November 2014 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.
8. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen, dass ein vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 befristeter Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente besteht.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim massgebenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2013 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan