Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00838




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 20. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 7/2 und Urk. 7/49). Sie war zuletzt vom 2. März bis 30. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Y.___ tätig (Urk. 7/7). Am 26. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 7/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 7/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 31. August 2009 befristete Dreiviertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 7/52/2 und Urk. 7/54/5 f.).

    Am 15. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arztberichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 25. September 2013 ab (Urk. 7/101).

    Am 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/113) mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 19. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Am 24. September 2015 (Urk. 6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. September 2015 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass das vormalige Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 25. September 2013 abgewiesen worden sei. Dies sei somit der Vergleichszeitpunkt. Die neu vorliegenden Arztberichte würden keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nachweisen. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Der am 2. Mai 2014 erlittene Unfall habe nur eine temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkt.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei mit Verfügung vom 8. Februar 2011 eine vom 1. März 2009 bis 31. Juli 2009 (richtig: 31. August 2009; Urk. 7/54/6) befristete Invalidenrente zugesprochen worden. Vergleichszeitpunkt sei damit der 8. Februar 2011. Dannzumal sei sie als zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Angesichts des Alters der Kinder und des Finanzbedarfs der Familie sei sie jedoch nun als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 3 f.). Infolge des am 2. Mai 2014 erlittenen Unfalls habe sich ihr Gesundheitszustand zumindest temporär verschlechtert. Zum Unfall und über den weiteren Verlauf sei jedoch nichts aktenkundig. Aufgrund ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt, was hiermit beantragt werde (S. 4 f.).


3.    Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 gewährte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis am 31. August 2009 befristeten Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/5 f.). Gestützt auf eine volle Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ab Juni 2009 (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) verneinte sie ab dem 1. September 2009 (3 Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einen Rentenanspruch (Gesamtinvaliditätsgrad 11.63 %; Urk. 7/52/3). Im Rahmen der Neuanmeldung vom 15. Februar 2012 (Urk. 7/61) holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/68, Urk. 7/78, Urk. 7/87, Urk. 7/91, Urk. 7/93 und Urk. 7/94/6) und unterbreitete diese daraufhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme. Dieser führte aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft ausgewiesen worden sei (Urk. 7/98), woraufhin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. September 2013 abwies (Urk. 7/101). Vor dem Erlass der Verfügung erfolgte also eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung. Vergleichsbasis für die Beurteilung einer im Sinne von Art. 17 ATSG relevanten Änderung des Invaliditätsgrades ist somit die rentenverweigernde Verfügung vom 25. September 2013.


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/23/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1):

- chronisch rezidivierendes und lumbovertebrales Syndrom bei

- degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen L5/S1

- tief lumbaler Spondylarthrose

- thorakolumbale Skoliose mit betonter Brustwirbelsäulenkyphose

- PHS tendopathika rechts mit

- subacromialem Reizzustand

- Eisenmangel

    Dazu hielt er fest, dass die Seitneigung der Brust- und Lendenwirbelsäule endphasig leicht eingeschränkt sei und Dolenzen der Dornfortsätze der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sowie links lumbal und im Gesässbereich links bestünden (S. 2). Es handle sich um chronifizierte Rückenschmerzen mit betonten degenerativen lumbalen Veränderungen ohne Neurokompression. Aus theoretisch rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 100 % gegeben. Für Arbeiten mit Lasten über 10 kg oder mit häufigem Bücken sowie für eine nicht wechselbelastende Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf Grund der Wirbelsäulenfehlform, der Fehlhaltung und der degenerativen Veränderungen auf 50 % eingeschränkt (S. 3).

4.2    Der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. A.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/47/5-12) folgende Diagnosen (S. 8):

- sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0; Rentenneurose, Aggravation)

    Ergänzend hielt er fest, dass die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin desolat seien, es liege eine Doppelbelastung Kinder/Arbeit vor. Sie sei immer wieder arbeitslos und habe schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Ihr Sprachniveau die deutsche Sprache betreffend sei eingeschränkt. Die ihr verordneten Medikamente (Ponstan, Paracetamol, Trittico) nehme sie nicht oder nicht in ausreichender Dosierung ein, dazu werde auf den Laborbericht verwiesen. Es würden Verdachtsmomente einer Simulation vorliegen. Er habe die Beschwerdeführerin mit den Laborwerten konfrontiert, worauf diese (vorübergehend) die Behandlung abgebrochen habe (S. 10 f.). Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, da die depressive Symptomatik nicht ausreichend schwer sei, um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen. Auch scheine die Schmerzsymptomatik eher ein Problem der Schmerzverarbeitung zu sein, als dass sie tatsächlich einem körperlichen Befund zuzuordnen wäre (S. 12).

4.3    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 15. Februar 2012 konnte Dr. A.___ keinen geänderten Gesundheitszustand bestätigen (Urk. 7/88).

4.4    Gemäss dem Radiologiebefund des B.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 7/91) besteht eine bisegmentäre, leichtgradige Bandscheibendegeneration mit schmalen subligamentären Protrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1, keine offensichtliche Nervenwurzelaffektion und eine leichtgradig ausgeprägte Intervertebralgelenksarthrose im distalen Abschnitt der Lendenwirbelsäule mit Schwerpunkt LWK4/5.

4.5    Im Bericht vom 15. Dezember 2012 (Urk. 7/93/30) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest:

- Hämangiomatose

- Status nach Heliobacter positiver-Gastritis

- Lymphknotenvergrösserung

- Rückenschmerzen

- chronische Müdigkeit

- Eisenmangel-Anämie

- Verdacht auf postpartale Depression

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- Status nach Vitamin D- und B12-Mangel

4.6    Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula druckdolent seien. Die Inklination/Reklination/Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt. Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensibilität seitengleich intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. Der restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen.

4.7    Im Bericht des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 24. November 2014; Urk. 7/109) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paravertebral zervikal und lumbal

- bisegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Facettengelenksarthrose (MRI 12. Dezember 2012)

- PHS tendinopathica rechts

- mit milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur

- Exazerbation nach Unfall Mai 2014

- ausgeprägter Vitamin D Mangel

- 25-OH-Vitamin D 8.4 ug/l 11/2014

- leichter Vitamin B12-Mangel

- aktuell substituiert

- Hämangiom OP links supraclaviculär

- rezidiv paracervical links

- unklare Hypästhesie linke Körperhälfte

- Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata (MRI Schädel 7. September 2012)

- unauffällige Lumbalpunktion (LP) 27. September 2012

- chronische Gastritis

- erfolglose Eradikationsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levofloxacin und Rifabutin

- Hypothyreose

- substituiert

- Penicillinallergie

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chronische lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ interpretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thorakalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose. Die fraglich entzündlichen Veränderungen in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnender Iliosakralgelenksarthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hinweise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenzwertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts mit sonographisch milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne bei funktionellem subacromialem Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde.

4.8    In seinem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 7/111) hielt Dr. A.___ folgende Diagnosen fest:

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)

- Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63)

- chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

    Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich verbrauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

    Gemäss Dr. A.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr gehe es seit der letzten Beurteilung sowohl physisch als auch psychisch eindeutig schlechter (Urk. 7/103). Aufgrund einer am 2. Mai 2014 erlittenen HWS-Distorsion (Heckkollision) habe sich ihr Gesundheitszustand jedenfalls zumindest temporär verschlechtert (Urk. 1 S. 4).

5.2    Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Beschwerden. Ihr psychischer Gesundheitszustand hatte sich vom Zeitpunkt des Berichts von Dr. A.___ vom 28. Juni 2010 (E. 4.2) bis zum Vergleichszeitpunkt (25. September 2013) nicht verändert (E. 4.3). Auch in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 (E. 4.8) stellte Dr. A.___ mehrheitlich dieselben Diagnosen wie zuvor. Hinzu kamen einzig die Diagnosen einer Dysthymie sowie von Ehe- und Beziehungsproblemen. Eine Dysthymie ist jedoch regelmässig nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die erwähnte Z-Diagnose (Ehe- und Beziehungsprobleme, ICD-10 Z63) fällt rechtsprechungsgemäss ebenfalls nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren, so insbesondere die von Dr. A.___ als desolat bezeichnete Ehe. Hinzu kommen die Krankheit des Ehemannes, eine Doppelbelastung mit den vier Kindern und der Arbeit, der frühe Tod der Eltern, finanzielle Probleme und mangels Ausbildung schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt (E. 4.2 und E. 4.8). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

    Im Vergleichszeitpunkt hatten die psychischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre bestehenden Beschwerden blieben unverändert, invalidisierende Diagnosen sind seither keine hinzugekommen. Es ist damit weiterhin von einer aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch Dr. A.___ war in seinem Bericht vom 17. Februar 2015 zumindest sinngemäss der Ansicht, dass die psychischen Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Jedenfalls stellte er ihr kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus, obwohl sich die Beschwerdeführerin erheblich krank und arbeitsunfähig fühlte.

5.3

5.3.1    Die Beschwerdeführerin leidet unter chronifizierten Rückenbeschwerden. Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 (E. 4.1) jedoch fest, dass sie in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig ist. Im Vergleichszeitpunkt ergaben sich keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Rückenleidens (E. 4.4 und Urk. 7/98 S. 1 f.). Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) wurden weiterhin die bereits bekannten Degenerationen der Lendenwirbelsäule aufgeführt. Hinzu kamen minime entzündliche Veränderungen im rechten Iliosakralgelenk sowie geringe Funktionseinschränkungen. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der neuralen Strukturen bestanden hingegen nach wie vor keine. Die Rückenbeschwerden haben sich demnach nur unwesentlich verändert, weshalb weiterhin von einer diesbezüglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg auszugehen ist.

5.3.2    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) wurde zudem aufgeführt, dass sich die Schulterbeschwerden nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 verschlimmert hätten. Berichtet wurde jedoch nur über leichte Funktionseinschränkungen. Vor dem Unfall hatten die Schulterbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 4.1 und Urk. 7/94/6). Allein aus einer anamnestischen Verschlimmerung des Vorzustandes lässt sich damit nichts ableiten in Bezug auf eine allfällige diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Für eine Rentenzusprache wäre - bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt - eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 55.75 % ([39.- 50/100x23.25]/50x100, vgl. dazu Urk. 7/34 S. 8) erforderlich. Bei einer Vollerwerbstätigkeit müsste eine Einschränkung von 39.5 % gegeben sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Schulterbeschwerden eine Einschränkung in einem solchen Umfang bewirken würden. Es erübrigt sich damit, weitere Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu tätigen.

5.3.3    Weitere körperliche Beschwerden, welche sich seit dem Vergleichszeitpunkt allenfalls wesentlich verändert haben, sind keine auszumachen.

5.4    Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie habe am 2. Mai 2014 bei einer Heckkollision eine HWS-Distorsion erlitten. Hierzu und über den weiteren Verlauf sei nichts aktenkundig. Gemäss Kurzbericht des B.___ vom 5. Mai 2014 (E. 4.6) zog sich die Beschwerdeführerin beim Unfall keine ossären Läsionen zu. Es wurde von einer druckdolenten Brustwirbelsäule, HWS7 und rechten Skapula berichtet. Der Beschwerdeführerin wurde körperliche Schonung und bei Bedarf eine Analgesie empfohlen. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bescheinigte ihr daraufhin am 9. Mai 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 2. Mai 2014 und bis auf weiteres (Urk. 7/123). Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 9. Februar 2015 (E. 4.7) wurde erwähnt, dass der Unfall die PHS tendinopathica der Beschwerdeführerin verschlimmert habe. Den Unterlagen ist damit zwar nur wenig über den Unfall vom 2. Mai 2014 zu entnehmen. Aus ihnen ist aber dennoch ersichtlich, dass dieser nicht von einer allzu grossen Schwere gewesen sein kann. So lassen sich dem Spitalbericht (E. 4.6) insbesondere keine Hinweise auf Verletzungen, welche mit bildgebenden Verfahren hätten objektiviert werden können, entnehmen. Die vom Hausarzt eine Woche nach dem Unfall bescheinigte Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ ist wenig aussagekräftig. Am 24. November 2014 - mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfall - konsultierte die Beschwerdeführerin die Klinik für Rheumatologie des D.___ (vgl. E. 4.7). Abgesehen von einer schmerzhaften und leicht eingeschränkten Innenrotation der Schulter wurden in deren Bericht keine Unfallfolgen festgehalten. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche Akten zusätzlich beizuziehen wären, um den Unfall und dessen Folgen zu dokumentieren. Offenbar erkannte sie auch keine diesbezüglichen Unterlagen, welche sie zur Stützung ihrer Vorbringen hätte auflegen wollen. Eine (vorübergehende) Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG geforderten Umfang aufgrund des Unfalls ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Von einer Rückweisung zur weiteren Abklärung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

5.5    Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin  mit Ausnahme der Schulterbeschwerden - nicht verändert, jedenfalls nicht wesentlich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem für eine Rentenzusprache erforderlichen Umfang (vgl. E. 5.3.2) ist trotz einer gewissen Verschlimmerung der Schulterbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - ist somit nicht angezeigt. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, kann zudem offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - nun als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz der diagnostizierten Somatisierungsstörung gemäss Dr. A.___ in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 4.2 und E. 4.8) und keine Komorbiditäten mit invalidisierender Bedeutung ausgewiesen sind, ist auch auf die geänderte Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts nicht näher einzugehen.

    Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher